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title: "Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich"
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# Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich

## § 2 von Studienprogrammen {#par_2}

Die Lehrveranstaltungen von Lehrpersonen8 nach diesem
Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durchgeführten Studienprogramme.
Qualifikation
der externen
Lehrpersonen
§ 3.8 Voraussetzungen für Lehranstellungen sind in der Regel ein
akademischer Abschluss einer anerkannten Hochschule und eine Spezialisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrveranstaltung gewidmet
ist. Die Lehrpersonen legen auf Verlangen die entsprechenden Zeugnisse vor.
415.211 Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
B. Arbeitsverhältnis
Zuständigkeit § 4.8 1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Personal von den verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet.
Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrpersonen die Anforderungen gemäss § 3 erfüllen.
2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von
der Lehrperson und von der zuständigen Person der Abteilung Personal
unterzeichnet.
3 Lehrpersonen sind organisatorisch einer Person unterstellt, die von
der zuständigen Fakultät bestimmt wird.
4 Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Aufhebungsvereinbarung mit der Lehrperson ist die Unterzeichnung durch
die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich.
Dauer und
Lehrpensum
§ 5.8 1 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen ist unbefristet. Das
Lehrpensum ist variabel. Es kann während der gesamten Vertragsdauer
variieren oder für ein oder mehrere Semester entfallen.
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich
begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer
Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehrpensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren.
3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden,
darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs. 2 nicht überschreiten.
Mitteilung des
Lehrpensums
§ 6.8 Inhalt und Umfang des Lehrpensums werden von den verantwortlichen Organisationseinheiten mit den Lehrpersonen frühzeitig
im Rahmen der Lehrplanung vereinbart und von der Abteilung Personal
schriftlich mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens zwei Monate vor
Semesterbeginn.
C. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen8
Aufgabenbereich
§ 7.8 Der Aufgabenbereich umfasst die Vorbereitung und die
Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von Leistungskontrollen.
Leistungskontrollen
§ 8. 1 Die Lehrpersonen melden die Ergebnisse der Leistungskontrollen in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen
Organisationseinheit bezeichnete Stelle.8
Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) 415.211
2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen
richten sich nach den Vorgaben der Fakultät bzw. der verantwortlichen
Organisationseinheit.
Qualitätssicherung
§ 9. 1 Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen studentischen Lehrveranstaltungsbeurteilung.
2 Weitere Massnahmen zur Qualitätssicherung, namentlich bei der
erstmaligen Durchführung einer Lehrveranstaltung, können von der
verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden.
Lohn§ 10.8 1 Bei der Festsetzung des Lohnes orientieren sich die Fakultäten an den Richtwerten, die im Anhang dieses Reglements aufgeführt
sind.
2 Die Fakultäten können von den Richtwerten aus sachlich vertretbaren Gründen angemessen nach oben oder unten abweichen. Sie berücksichtigen bei der Lohnfestsetzung insbesondere die folgenden Kriterien:
a. Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Lehrveranstaltung sowie für die Leistungskontrollen,
b. Qualifikation und besondere Kompetenzen der Lehrperson,
c. Berufserfahrung der Lehrperson,
d. Einsatz als Stellvertretung,
e. besonderes fachliches Interesse der Fakultät an einer Lehrperson.
Arbeitszeit§ 11. 1 Die Lehrpersonen führen die Lehrveranstaltungen im vereinbarten Umfang zu den vorgesehenen Zeiten durch.8
2 Durch Vorgabe seitens der verantwortlichen Organisationseinheit oder im Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltungen in einem oder mehreren zeitlichen Blöcken stattfinden.
Annullation und
Kündigung
§ 12.8 1 Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der
Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag. Die verantwortliche Organisationseinheit legt den Umfang der Entschädigung für bereits erbrachte
Leistungen fest.
2 Führt die Lehrperson die geplante Lehrveranstaltung nicht oder
nur teilweise durch, hat sie dies umgehend der verantwortlichen Organisationseinheit zu melden. Der Lohnanspruch entfällt ganz oder reduziert
sich aufgrund der bereits geleisteten Arbeit. § 13 bleibt vorbehalten.
3 Die verantwortliche Organisationseinheit überprüft regelmässig,
ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen soll. Wenn das nicht der
Fall ist, beantragt die verantwortliche Organisationseinheit die Kündigung des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses durch die
Abteilung Personal.
415.211 Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
4 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters gekündigt
werden.
Lohnfortzahlung
bei Arbeitsverhinderung
§ 13. Die Lohnfortzahlung der UZH bei Arbeitsverhinderung
wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art. 324 a
und 324 b OR5. Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist
Sache der Lehrperson8.
Unfallversicherung
§ 14. Die Lehrperson8 ist gegen Berufsunfälle versichert. Bei äquivalenter wöchentlicher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie oder er auch
gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG6, Art. 13 Abs. 1
UVV7).
D. Übrige Bestimmungen
Pensionierungsalter und
Wiederanstellung
§ 15.8 1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Semesters, in
dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird.
2 Die Lehrpersonen können nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters befristet wiederangestellt werden. Es besteht kein
Anspruch auf Wiederanstellung. Die Wiederanstellung begründet ein
neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit.
Spesenentschädigung
§ 16. Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehrpersonen8 werden in der Regel nicht ersetzt. In besonderen Fällen
kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss
den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH ersetzen.
Urheberrechte § 17. Das Urheberrecht an den von den Lehrpersonen8 erarbeiteten Unterlagen für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder
dem Verfasser.
Sicherheits-
und weitere
Vorschriften
§ 18. Die Lehrperson8 verpflichtet sich, die an der UZH geltenden betrieblichen Vorschriften, insbesondere Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen, die Allgemeine Hausordnung sowie die Bestimmungen
über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmitteln der UZH
einzuhalten. Sie oder er beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben
der UZH im Rahmen des kantonalen Datenschutzrechts.
Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) 415.211
E. Ausnahmefälle
Privatrechtliche
Aufträge
§ 19. Wenn aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Lehranstellung im Sinne dieses Reglements nachweislich nicht
möglich ist, kann die Lehrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt werden, namentlich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstellungen verbietet.
F. Schlussbestimmung
Schlussbestimmung
§ 20.8 Die Änderungen vom 16. Mai 2024 gelten auch für die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse, § 10 unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss § 12 Abs. 4.
1 OS 72, 5; Begründung siehe ABl 2016-09-16.
2 LS 415.11.
3 LS 415.111.
4 LS 415.21.
5 SR 220.
6 SR 832.20.
7 SR 832.202.
8 Fassung gemäss URB vom 16. Mai 2024 (OS 79, 288; ABl 2024-05-31). In Kraft
seit 1. Februar 2025.
415.211 Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
Anhang: Richtwerte gemäss § 108
Lehrpersonen gemäss § 17 der Universitätsordnung der Universität
Zürich (UniO)
Funktion Personengruppe
Richtwert
pro Semesterwochenstunde
(SWS)
in Franken
Monatlicher
Richtwert
pro SWS
in Franken
Professorinnen und Professoren anderer
Universitäten (einschliesslich Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren)
Lehrperson
A 5340 890
Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, Privatdozierende und Klinische
Dozierende, die nicht bereits an der Universität Zürich angestellt sind
Lehrperson
B 4440 740
Externe Ärztinnen und Ärzte, externe
Oberassistierende, externe Postdoktorierende, externe wissenschaftliche Mitarbeitende, externe, an anderen Institutionen angestellte Lehrpersonen sowie
weitere externe Fachexpertinnen und
Fachexperten
Lehrperson
C 4200 700
Externe Assistierende und Doktorierende Lehrperson
D 3540 590
