---
title: "Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft"
id: 988af7f4-f4e0-45fd-8519-c07a5010e02c
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "921.116"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/921.116/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/988af7f4-f4e0-45fd-8519-c07a5010e02c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13645/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7a8470379927ccb20bf38f55186bcbd13cefe031520ef3851e91d6d4e1c858bd
provisions: 7
---

# Ausführungsbestimmungen über Pflanzenschutzmassnahmen in der Landwirtschaft

## Art. 1 {#art_1}

Kantonaler Pflanzenschutzdienst
1 Die Aufgaben des kantonalen Pflanzenschutzdiensts werden vom Amt
für Landwirtschaft und Umwelt wahrgenommen.

## Art. 2 {#art_2}

Gebietsüberwachung
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ist zuständig für die Gebietsüberwachung nach der Pflanzengesundheitsverordnung und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlingen und Problempflanzen.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben der Gebietsüberwachung Dritten übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Massnahmen
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ordnet die notwendigen Massnahmen
zur Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen an.
1) SR 916.20
2) GDB 921.1
OGS 2024, 2
921.116
2 Bei Massnahmen in Naturschutzgebieten, inventarisierten Objekten sowie Flächen mit bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarungen nach dem
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz3) ist vorgängig das Amt
für Wald und Landschaft zu konsultieren.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Aufgaben zur Umsetzung von
Massnahmen Dritten übertragen.

## Art. 4 {#art_4}

Beiträge
1 Der Kanton kann für die Überwachung und angeordnete Massnahmen
Beiträge leisten.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

## Art. 5 {#art_5}

Höhe der Beiträge
1 Das Volkswirtschaftsdepartement legt im Einzelfall die Höhe der Beiträge fest. Es berücksichtigt dabei die Erkenntnisse des eidgenössischen
und kantonalen Pflanzenschutzdiensts sowie die Beiträge des Bundes
und Dritter.

## Art. 6 {#art_6}

Rückerstattung von Beiträgen
1 Zu Unrecht bezogene Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten.

## Art. 7 {#art_7}

Überwachung der Massnahmen
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der
angeordneten Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen.
2 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt kann Überwachungsaufgaben
Dritten übertragen.
3) NHG; SR 451
921.116
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 2
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2024
Aufgehobener Erlass:
AB über die Bekämpfung des Feuerbrands vom 3. Juli 2007 (OGS 2007,
41, OGS 2016, 64)
921.116
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.01.2024 01.03.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 2
921.116
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.01.2024 01.03.2024 Erstfassung OGS 2024, 2
