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title: "Organisationsverordnung VBSH"
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provisions: 33
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# Organisationsverordnung VBSH

## Art. 1 gestützt auf {#art_1}

Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002, Art.
100 Gemeindegesetz vom 17. August 1998 und Art. 25 lit. j und
Art. 54a Stadtverfassung vom 25. September 2011
erlässt als gesetzliche Grundlage:
I. Grundlagen
Art. 1
1 Unter dem Namen ‹Verkehrsbetriebe Schaffhausen›, kurz
‹VBSH›, besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt
der Stadt Schaffhausen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz
in Schaffhausen.
2 Die VBSH planen, regeln und führen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig.
3 Die VBSH sind rechtsfähig und im Handelsregister eingetragen.
Sie führen eine eigene Rechnung mit eigenem Vermögen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die VBSH bezwecken die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen insbesondere für den Kanton Schaffhausen, die Stadt Schaffhausen sowie für die Region. Der Grosse Stadtrat setzt folgende politische Zielsetzungen:
Die VBSH sollen als selbstständiges Unternehmen wettbewerbsfähig, betriebswirtschaftlich und kundenorientiert Leistungen erbringen. Die VBSH sollen zudem die Bedürfnisse der Kantonsbevölkerung nach marktfähigen Produkten und Dienstleistungen befriedigen.
Rechtsform,
Sitz
Zweck
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 2
2 Die VBSH können Aufträge Dritter ausführen, soweit dadurch die
Aufgabenerfüllung zu Gunsten der unter Absatz 1 erwähnten Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht beeinträchtigt wird und mindestens die Vollkosten gedeckt sind.
3 Die VBSH können alle Rechtsgeschäfte tätigen, welche der Erfüllung des Zweckes dienen, insbesondere auch Beteiligungen eingehen, Liegenschaften erwerben, belasten und veräussern sowie Gebäulichkeiten erstellen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die VBSH erbringen als Transportunternehmung das durch Bund,
Kanton, die Stadt und die Gemeinden bestellte und abgegoltene Angebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs zu angemessenen Tarifen nach den Grundsätzen einer effizienten Betriebsführung
und unter Beachtung eines ausreichenden Auslastungs- und Kostendeckungsgrads der Linien.
2 Die VBSH erbringen – mindestens unter Verrechnung der ungedeckten Mehrkosten – die bei ihr als Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs bestellten Zusatzleistungen.
3 Sie erbringen ihr Leistungsangebot im öffentlichen Verkehr in der
Stadt Schaffhausen sowie in allen anderen Gebieten, für die sie einen Leistungsauftrag angenommen haben.
4 Die VBSH sind berechtigt, zu möglichst gewinnbringenden, mindestens aber kostendeckenden Preisen gewerbliche Leistungen anzubieten, welche ihre angestammte Tätigkeit als Transportunternehmen in geeigneter Weise ergänzen oder die Anziehungskraft ihres
Angebotes als Transportunternehmen des öffentlichen Rechts steigern.
5 Die VBSH können von der Stadt Schaffhausen mit weiteren Aufgaben betraut werden.

## Art. 4 II. Grundkapital und weitere Betriebsmittel {#art_4}

1 Die Anstalt übernimmt von der Stadt Schaffhausen mittels Vermögensausscheidungsvertrag sämtliche Aktiven und Passiven der
Rechnung der Verkehrsbetriebe Schaffhausen VBSH per
31.12.2018 in der Höhe von je Fr. 21‘746‘323.19 zu Buchwerten.
2 Die Stadt Schaffhausen stellt das erforderliche Grundkapital in der
Höhe von Fr. 3 Mio. zur Verfügung. Dazu werden bestehende Darlehen der Stadt Schaffhausen an die Verkehrsbetriebe Schaffhausen ausgeschieden.
Auftrag
Vermögensausscheidung,
Grundkapital
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 3
3 Die Anstalt übernimmt sämtliche Aktien der Regionalen Verkehrsbetriebe Schaffhausen RVSH AG und löst diese nach Art. 751 OR
auf. Als Gegenleistung für die Aktien und Reserven aus Kapitaleinlagen wird ein bedingt rückzahlbares Darlehen im Wert von
Fr. 2‘150‘000 des Kantons Schaffhausen an die Unternehmung errichtet.
4 Die Reserven aus Abgeltungen für den Ortsverkehr bleiben den
entsprechenden Bestellern zugeordnet und dienen zur Deckung von
künftigen Fehlbeträgen im Ortsverkehr.
5 Die Reserve gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9.
Mai 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) aus Abgeltungen des Regionalverkehrs wird zweckbestimmt für den Regionalverkehr in die VBSH eingebracht. Die
Gewinnverwendung im Regionalverkehr ist in Art. 36 Abs. 2 PBG
geregelt.
6 Die Stadt Schaffhausen räumt den VBSH am Grundstück Nr. 5790
(Ebnat) ein Baurecht ein. Alle Gebäude darauf werden entschädigungslos abgetreten.

## Art. 5 {#art_5}

Die Stadt Schaffhausen haftet subsidiär für die nicht gedeckten Verbindlichkeiten, die aus dem Umstand erwachsen, dass auf dem
Gebiet des Kantons bzw. der Stadt Linien des öffentlichen Verkehrs
betrieben werden.

## Art. 6 III. Dienstleistungen und Verträge {#art_6}

Die VBSH können im Rahmen ihres Leistungsauftrags mit anderen
Unternehmungen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten. Sie können solche Unternehmen zu Eigentum erwerben oder sich daran beteiligen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die VBSH sind Kompetenzzentrum für das Erbringen von Dienstleistungen und können alle erforderlichen privat- und öffentlichrechtlichen Verträge abschliessen.
2 Die VBSH entrichten der Stadt Schaffhausen für bezogene Dienstleistungen Abgeltungen.
3 Über die von der VBSH beanspruchten städtischen Leistungen
werden Vereinbarungen abgeschlossen, in welchen der Leistungsumfang, die Abgeltung und die Revisionszeitpunkte bzw. die gegenseitigen Kündigungsfristen festgehalten werden.
Staatsgarantie
Zusammenarbeit und Beteiligungen
Dienstleistungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 4
4 Die Stadt Schaffhausen und die VBSH können Abgeltungen pauschal oder nach Aufwand vereinbaren.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die VBSH beraten die zuständigen Instanzen wie Kanton oder
Stadt Schaffhausen in Fragen des öffentlichen Verkehrs.
2 Beratungen der Behörden im üblichen Rahmen erfolgen entschädigungslos. Dies gilt auch für Optimierungen im Rahmen des Fahrplanprozesses.
3 Beratungen, die das übliche Mass überschreiten, wie Abklärungen
und Planungen für Linienerweiterungen oder umfangreiche Analyseaufträge, können separat in Rechnung gestellt werden.
4 Die Tarife werden von der Verwaltungskommission festgelegt. Für
den Kanton und die Stadt Schaffhausen sowie für Schaffhauser Gemeinden wird der Tarif maximal kostendeckend ausgestaltet.

## Art. 9 {#art_9}

Die VBSH haben bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags die für
Kanton und Stadt Schaffhausen massgebenden ökologischen Vorgaben zu beachten, der Gleichstellung von Mann und Frau Rechnung zu tragen und ihr Erscheinungsbild abzustimmen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die VBSH bringen Regierungsrat und Stadtrat den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Gewinnverwendung, das Budget des
folgenden Jahres sowie eine detaillierte Investitions- und Finanzplanung der nächsten vier Jahre zur Kenntnis.
2 Mit dem Geschäftsbericht und der Jahresrechnung bringen sie
sämtliche Angaben gemäss gültigem Rechnungslegungsrecht OR
gemäss den Artikeln 663bbis und 663c Obligationenrecht zur Kenntnis. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, an denen die VBSH
kapital- oder stimmenmässig beteiligt sind.

## Art. 11 IV. Behörden {#art_11}

1 Der Grosse Stadtrat übt die Oberaufsicht aus.
2 Ihm stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a) Festlegung der politischen Zielvorgaben;
b) Erlass und Änderung der Organisationsverordnung;
c) Wahlvorschläge für zwei Mitglieder der Verwaltungskommission
Beratung
öffentlicher
Verkehr
Ergänzende
Vorgabe
Informationspflicht
Grosser
Stadtrat
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 5
d) Kenntnisnahme Eignerstrategie;
e) Kenntnisnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Stadtrat übt die Aufsicht aus.
2 Er hat insbesondere folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission;
b) Erlass Eignerstrategie;
c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
d) Entlastung der Verwaltungskommission;
e) Genehmigung des Entschädigungsreglementes für die Verwaltungskommission;
f) Genehmigung von Kooperationen und Beteiligungen im Sinne
von Art. 6.

## Art. 13 V. Organisation {#art_13}

Die Organe der VBSH sind:
a) die Verwaltungskommission;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.

## Art. 14 A. Die Verwaltungskommission {#art_14}

1 Die Verwaltungskommission besteht aus maximal sieben Mitgliedern, welche nach fachlichen Kriterien gewählt werden. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Grossen Stadtrates aus dessen Kreis
gewählt. Ein Sitz ist mit einer unabhängigen Fachperson für Fragen
des öffentlichen Verkehrs zu besetzen. Maximal ein Sitz wird durch
ein Mitglied des Stadtrates besetzt. Bei der Besetzung ist auf eine
bezogen auf das Netzgebiet ausgewogene Vertretung Rücksicht zu
nehmen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VBSH haben das Recht,
aus ihrer Mitte eine Personalvertretung als Mitglied der Verwaltungskommission vorzuschlagen. Dieses nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und mit Antragsrecht teil.
Stadtrat
Organe
Zusammensetzung und
Wahl
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 6
3 Die Mitglieder werden in der Regel auf eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Es gelten die Regelungen der städtischen Behörden.
4 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil und
mit dem Recht, Anträge zu stellen.
5 Die Verwaltungskommission bestimmt eine Sekretärin oder einen
Sekretär. Sie bzw. er nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme und Antragsrecht teil.
6 Die Verwaltungskommission kann weitere Personen mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen beiziehen.

## Art. 15 {#art_15}

Der Stadtrat kann die gewählten Mitglieder jederzeit aus wichtigen
Gründen wie grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Geschäftsführung abberufen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Verwaltungskommission ist das strategische Führungsorgan
der VBSH. Sie ist für die Führung der VBSH verantwortlich.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a) Festsetzung der Unternehmerstrategie;
b) Beschlussfassung über die strategischen Unternehmensziele;
c) Oberleitung der VBSH;
d) Konstituierung und Festlegung der Organisation inklusive
Wahl der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten und
der übrigen Ressorts der Verwaltungskommission;
e) Festsetzung des Geschäftsreglementes;
f) Ernennung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers und dessen Vertretung;
g) Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen namentlich im Hinblick auf die Befolgung der
Gesetze, Reglemente und Weisungen;
h) Finanzkontrolle, Kontrolle der Finanzflüsse sowie der Finanzplanung, sofern dies für die Führung der VBSH notwendig ist;
i) Festsetzung des Budgets;
j) Erstellung und Verabschiedung des Jahresberichtes und
der Jahresrechnung zuhanden des Stadtrates;
k) Festsetzung der Tarife für Angebote und Beratungsdienste;
Abberufung
Funktion und
Aufgaben
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 7
l) Wahl der Revisionsstelle;
m) Erteilen von besonderen Prüfungsaufträgen an die Revisionsstelle;
n) Entscheid über Reserverückzahlungen.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Verwaltungskommission kann nach Bedarf die ihr im Geschäftsreglement zugewiesenen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an die Geschäftsleitung delegieren.
2 Die Befugnisse nach Art. 16 können nicht delegiert werden.

## Art. 18 B. Die Geschäftsleitung {#art_18}

1 Die von der Verwaltungskommission mit der Geschäftsführung betraute Person stellt die Geschäftsleitung zusammen. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die operative Geschäftsführung und für
die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihr stehen alle
Befugnisse zu, die der Verwaltungskommission nicht ausdrücklich
zugewiesen sind.
2 Die Geschäftsleitung sorgt insbesondere für die sachgerechte Bearbeitung der Leistungsaufträge und für eine wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel.
3 Im Rahmen des Leistungsauftrags verfügt die Geschäftsleitung
über das genehmigte Budget und beschliesst Verpflichtungen und
Vergabeentscheide bis 1 Mio. Franken für betriebsnotwendige Aufwendungen.
4 Für Nachtragskredite steht der Geschäftsleitung eine jährliche
Summe von 10 Prozent der einzelnen Voranschlagskredite, insgesamt aber höchstens 700'000 Franken zur Verfügung.
5 Die Geschäftsleitung stellt das Personal ein.
6 Die Geschäftsleitung vertritt die VBSH mit Kollektivunterschrift zu
zweien nach aussen.
7 Weitere Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie die Finanzdelegationen ans Personal werden im Geschäftsreglement geregelt.
Delegation von
Aufgaben
Auftrag
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 8

## Art. 19 C. Die Revisionsstelle {#art_19}

1 Die Verwaltungskommission beauftragt eine geeignete Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung. Als solche können eine
oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
2 Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Anstalt mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
3 Ist die Anstalt zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die
Verwaltungskommission als Revisionsstelle einen zugelassenen
Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 wählen.
4 Ist die Anstalt zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss
die Verwaltungskommission als Revisionsstelle einen zugelassenen
Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
16. Dezember 2005 wählen.
5 Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig
sein.
6 Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl
ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
7 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der VBSH und erstattet der Verwaltungskommission zuhanden der Stadt Schaffhausen Bericht.
8 Die zuständigen Instanzen der VBSH sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nötigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
9 Die Revisionsstelle ist verpflichtet, jederzeit gegenüber der Verwaltungskommission und nötigenfalls gegenüber der Aufsichtsbehörde Beanstandungen zu erheben.
10 Das Controlling der Stadt Schaffhausen hat jederzeit Einsichtsrecht in Buchhaltung, Protokolle und andere Unterlagen.

## Art. 20 VI. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VBSH {#art_20}

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VBSH werden nach Obli-
Anforderungen
Auftrag
Anstellungsverhältnisse
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 9
gationenrecht angestellt. Sie sind einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Pensionskasse
Schaffhausen zu versichern.

## Art. 21 VII. Leistungsauftrag, Berichterstattung {#art_21}

1 Für die Erbringung des Regionalverkehrs schliessen die VBSH mit
Bund und Kanton oder anderen Bestellern eine Leistungsvereinbarung nach den nationalen Vorgaben ab. Dazu erstellen die VBSH
eine Offerte mit einem mit den Bestellern abgesprochenen Fahrplanangebot. In der Regel wird die Vereinbarung für zwei Fahrplanjahre
abgeschlossen.
2 Für die Erbringung des Ortsverkehrs schliessen die VBSH insbesondere mit der Stadt Schaffhausen, der Gemeinde Neuhausen am
Rheinfall und dem Kanton Schaffhausen eine Leistungsvereinbarung ab. Das Fahrplanangebot wird vorab mit den Bestellern festgelegt. Die Besteller können darin den Einsatz des Fahrpersonals von
Subunternehmern ausschliessen. In der Regel wird die Vereinbarung für zwei Fahrplanjahre abgeschlossen.
3 Für beide Leistungsvereinbarungen werden separate Linienerfolgsrechnungen erstellt, so dass allfällige Gewinne und Verluste auf
Regionalverkehr und Ortsverkehr aufgeteilt werden können.

## Art. 22 {#art_22}

Die Verwaltungskommission unterbreitet dem Regierungsrat und
dem Stadtrat jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarungen.
VIII. Finanzierung

## Art. 23 A. Mittel der VBSH {#art_23}

Die VBSH verfügen mit der eigenen Rechnung über eigenes Anlage-
und Umlaufvermögen sowie eigenes Fremd- und Eigenkapital.
Leistungsvereinbarung
Berichterstattung
Mittel

## Art. 24 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 10 {#art_24}

1 Die Finanzierung der Angebote der Verkehrsbetriebe im Ortsverkehr erfolgt nach den Grundsätzen des Eisenbahngesetzes (SR
742.101), der vom Bundesrat erlassenen Abgeltungsverordnung
(SR 742.101.1) und des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (SHR 743.100).
2 Die Leistungen von Kanton, Stadt Schaffhausen und Gemeinde
Neuhausen am Rheinfall oder allfälligen weiteren Gemeinden umfassen:
a) die Abgeltung der ungedeckten Kosten der Verkehrsangebote
im Ortsverkehr;
b) die Abgeltung von Tariferleichterungen (sofern bestellt).
3 Die Reserven aus Abgeltungen für den Ortsverkehr sind den entsprechenden Bestellern zugeordnet und dienen zur Deckung von
künftigen Fehlbeträgen im Ortsverkehr. Wenn die Reserven ein
Mass von 10 bis 15% des Jahresumsatzes des Ortsverkehrs überschreiten, können die Besteller die Rückzahlung des darüber gehenden Betrages in angemessenen Jahrestranchen verlangen. Die
Rückerstattung der Reserven ist zu budgetieren und hat anteilig an
alle Besteller zu erfolgen.

## Art. 25 {#art_25}

1 Zur Finanzierung von Aktivitäten innerhalb des Geschäftszwecks
nehmen die VBSH Darlehen bei der Stadt Schaffhausen auf. Die
Stadt Schaffhausen stellt dazu entsprechende verzinsliche und rückzahlbare Darlehen zur Verfügung.
2 Nicht vom Zweck abgedeckte Investitionen können die VBSH auch
aus eigenen Mitteln finanzieren, wozu die Verwaltungskommission
über abschliessende Kompetenz verfügt.
3 Die Finanzierung des laufenden Betriebs erfolgt aus Verkehrserlösen, Einnahmen aus Leistungsvereinbarungen sowie weiteren Erlösen.

## Art. 26 {#art_26}

Die VBSH haben eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.
Abgeltungen im
Ortsverkehr
Finanzierung
Betriebshaftpflicht
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 11

## Art. 27 B. Finanzhaushalt, Rechnungsführung {#art_27}

Das kantonale Finanzhaushaltsgesetz findet keine Anwendung.

## Art. 28 {#art_28}

1 Die VBSH führen eine eigene Rechnung nach den Bestimmungen
des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 957 ff.) und den Vorgaben der Verordnung über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmen (RKV). Es wird eine Betriebsrechnung für den Betrieb als Ganzes und auch je Linie geführt.
2 Die Rechnung der VBSH beginnt jeweils am 1. Januar und wird
alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen.
3 Die Leistungsvereinbarungen werden gemäss den Vorgaben des
Personenbeförderungsgesetzes und den zugehörigen Verordnungen erstellt.
4 Die Anteile an den Unterdeckungen der Ortsbuslinien je Gemeinde
werden mit der Leistungsvereinbarung festgelegt.
IX. Haftung und Verantwortlichkeit für Organe

## Art. 29 und Personal {#art_29}

Die Haftung der VBSH und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie
des Personals richten sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz.

## Art. 30 {#art_30}

Die Rechtsbeziehungen der VBSH gegenüber privaten Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben
hoheitliche Tätigkeiten, die der VBSH durch die Gesetzgebung übertragen wurden.

## Art. 31 X. Rechtsschutz {#art_31}

1 Verfügungen der Geschäftsleitung können bei der Verwaltungskommission angefochten werden. Entscheide der Verwaltungskommission können beim Stadtrat mit Beschwerde angefochten werden
2 Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechts-
Finanzhaushalt
Rechnungsführung
Haftung
Rechtsbeziehungen
gegenüber
Dritten
Rechtspflege
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 9. April 2019) 12
pflegegesetzes anwendbar.

## Art. 32 XI. Schlussbestimmungen {#art_32}

Das Organisationsreglement der VBSH sowie sämtliche Reglemente werden aufgehoben. Einzig der Stadtratsbeschluss vom 23. Mai
2017 über den Verbundtarif OSTWIND der Verkehrsbetriebe
Schaffhausen (RSS 7400.1) und der Beschluss der Einwohnergemeinde Schaffhausen vom 20. Mai 1973 über die Initiative zur Verbilligung und attraktiveren Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
durch bessere Finanzierung (RSS 7400.2) bleiben in Kraft.

## Art. 33 {#art_33}

1 Diese Organisationsverordnung wird nach Art. 10 lit. f der Stadtverfassung dem obligatorischen Referendum unterstellt. Spätere Änderungen unterstehen nach Art. 25 lit. b der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt nach der Genehmigung1) durch das zuständige Departement des Kantons gemäss Art. 119 lit. c Gemeindegesetz auf den
1. Januar 2019 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen und in die Rechtssammlung der Stadt aufzunehmen.
Fussnote:
1) Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 24. Oktober 2018
Aufhebung
bisherigen
Rechts
Inkrafttreten
