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title: "Km vom 28. März 2023 des Beschlusses Nr. 50/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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# Km vom 28. März 2023 des Beschlusses Nr. 50/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:
"1a. Der unter Nummer 10a des Anhangs VIII genannte Rechtsakt (Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates) in der für die Zwecke des Abkommens angepassten Fassung gilt entsprechend für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche."

## Art. 2 {#art_2}

In Anhang VIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10 folgende Nummer eingefügt:
"10a. 32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Wort &sbquo;Unionsbürger‘ wird durch die Worte &sbquo;Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten‘ ersetzt.
b) In Art. 3 Abs. 4 gilt der Einschub &sbquo;im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen‘ nicht für die EFTA-Staaten.
c) In Art. 6 Bst. h gilt der Einschub &sbquo;im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen‘ nicht für die EFTA-Staaten.
d) In Art. 7 Abs. 2 werden Bezugnahmen auf &sbquo;EU-Familienangehöriger‘ durch Bezugnahmen auf &sbquo;EWR-Familienangehöriger‘ ersetzt.
e) In Art. 10 Abs. 2 gelten die Wörter &sbquo;in der Charta‘ nicht für die EFTA-Staaten.
f) In Art. 11 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort &sbquo;Unionsrecht‘ durch das Wort &sbquo;EWR-Abkommen‘ ersetzt.
g) In Art. 5 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2031‘ durch die Angabe ,zehn Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt.
h) In Art. 5 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2026‘ durch die Angabe ,fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt.
i) In Art. 8 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2026‘ durch die Angabe , fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt.
j) In Art. 8 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2023‘ durch die Angabe ,zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt."

## Art. 3 {#art_3}

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 5 {#art_5}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
