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title: "028 Benutzungsreglement für das Clubhaus und die Tennisplätze"
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# 028 Benutzungsreglement für das Clubhaus und die Tennisplätze

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Benutzungsreglement für das
Clubhaus und die Tennisplätze
Vom Gemeinderat genehmigt am 12.05.2026, mit Wirkung ab 13.05.2026.
Ersetzt das Reglement vom 11.06.2025.
Reglement Nr. 028 Version 04
Soweit in diesem Reglement für Personen die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt
diese auch für das andere Geschlecht.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Eigentümerin Gemeinde, Miteigentum/Mitfinanzierung Tennisclub
Die Gemeinde Ruggell ist Eigentümerin des Grundstückes, R. Parz. Nr. 592 mit darauf erstelltem
Clubhaus und Tennisplätze (Tennisanlage). Miteigentum/Gebäude-Baukostenbeteiligung des
Tennisclubs = 10% entsprechend CHF 46‘000.-.
1.2. Einrichtungsgegenstände
Der Tennisclub ist Eigentümer verschiedener Einrichtungsgegenstände sowohl im Clubhaus als auch
auf den Tennisplätzen. Die Inventarliste ist bei der Gemeinde (Liegenschaftsverwaltung) hinterlegt.
1.3. Oberaufsicht
Die Oberaufsicht über die Tennisanlage liegt beim Gemeinderat bzw. beim Gemeindevorsteher.
1.4. Nutzung Clubhaus
Der Tennisclub kann ganzjährig über die Anlage frei verfügen. Für eine andere Nutzung ist das
Einverständnis des Tennisclubs einzuholen.
Beide Parteien, d.h. Tennisclub und der Liegenschaftsverwalter der Gemeinde, vereinbaren Ende
August einen Termin insbesondere zwecks Küchenkontrolle und Besprechung allfälliger Investitionen
und zur Bestimmung des Termins für die jährliche Grundreinigung. In einem Formular werden das
Kontrolldatum, beteiligte Personen, allfällige Mängel und Behebungstermine festgehalten und
gegenseitig unterzeichnet.
1.5. Sorgfaltspflicht
Der Club haftet für Schäden an Gebäude und Einrichtungen, die mutwillig durch Fahrlässigkeit oder
unsachgemässe Behandlung seitens der Clubmitglieder entstehen. Der Terrassenunterstellplatz und
die Gebäudeumgebung sind sauber zu halten und dienen nicht als Lagerplatz. Der Defibrillator muss
jederzeit für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
1.6. Versicherung
Die Gemeinde übernimmt die Versicherung der Anlage gegen Feuer-, Elementar-, Einbruch- und
Wasserschäden sowie Sachbeschädigung.
Der Club übernimmt die Versicherung für das Vereinsinventar gemäss Inventarliste.
1.7. Parkplätze
Bei der Anlage sind nur wenige Parkplätze vorhanden. Der Club soll darauf hinwirken, dass die
Benützer der Anlage möglichst zu Fuss oder mit dem Fahrrad zur Anlage kommen. Bei Bedarf können
die Parkplätze auch beim Festplatz und Freizeitpark Widau benutzt werden.
1.8. Investitionen
Investitionen in die Anlage sind vom Club bis spätestens 30. September jeden Jahres an den
Gemeinderat für das kommende Jahr zu beantragen.
2. Clubhaus
2.1. Schlüsselverwaltung
Schlüssel für die Vereinsräumlichkeiten
Die Schlüsselverwaltung (Pass für das gesamte Clubhaus inklusive Tennisplätze) liegt bei der
Gemeinde. Der Tennisclub hat die Schlüsselberechtigten der Gemeinde zu melden. Die
Schlüsselberechtigten für das Clubhaus haben eine entsprechende Bestätigung zu unterzeichnen und
eine persönliche Kaution von CHF 50 zu entrichten. Sie haften für den Schlüsselbatch und für die
Räume und die Nutzung der Tennisplätze, für welchen sie zutrittsberechtigt sind.
Verlorene Schlüssel und Beschädigungen sind unmittelbar bei der Gemeinde und dem
Tennisvorstand zu melden. Die Kaution wird bei der Schlüsselrückgabe zurückerstattet. Der Zutritt zu
den Vereinsräumlichkeiten ist restriktiv zu gestalten.
Schlüssel für den Tennisbetrieb
Der Zugang zu den Tennisplätzen, zu Beleuchtung, Umkleidekabinen/Duschen (UG) und zum Wasser
wird durch den Tennisclub geregelt. Diese Schlüssel (Batches) werden von der Gemeinde verwaltet.
2.2. Clubraum
Dem Tennisclub wird die Bewirtung der Mitglieder, deren Angehörigen sowie Besucher von
Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Tennissport im Clubraum und auf der Terrasse
gestattet. Es sind dabei vom Verein jedoch die gesetzlichen und gewerberechtlichen Auflagen und
Bestimmungen (Öffnungszeiten, Hygiene) zu beachten. Die Bewirtung von weiteren Personen ist nur
bei offiziellen Anlässen gestattet.
Der Wochenkehricht sowie der Altsand werden von der Gemeinde entsorgt. Der Sondermüll wie
Glas, Karton, Pet, Öl, wird vom Club entsorgt.
Der Tennisclub hat stets Priorität bei der Nutzung des Clubraums und der Terrasse.
Vereinsmitgliedern des Tennisclubs sowie Externen ist eine Nutzung für private Anlässe zu dem im
Anhang 1 definierten Tarif gestattet. Eine Nutzung erfordert die offizielle Beantragung mittels
Formulars „Gesuch Tennishaus Clubraum“ (www.ruggell.li/downloads). Die Veranstaltungen müssen
durch die Gemeindeverwaltung in Absprache mit dem Vereinsvorstand genehmigt werden. In jedem
Fall sind sämtliche gesetzliche Bestimmungen (Jugendschutz, Nachtruhe etc.) einzuhalten. Die
Reinigung des Clubraums inkl. Küche, der Terrasse und der Umgebung sind Sache der für die
Veranstaltung verantwortlichen Person. Die Hauswartung bzw. die Liegenschaftsverwaltung
kontrolliert die Räumlichkeiten nach dem Anlass.
2.3. Rauchverbot
In allen öffentlichen Räumen und Sportanlagen gilt ab 1. Juli 2008 ein generelles, gesetzliches
Rauchverbot gemäss Art. 3 des Gesetzes über den Nichtraucherschutz vom 13. Dezember 2007.
2.4. Benützungszeiten
Die zugeteilten Räumlichkeiten stehen dem Tennisclub ganzjährig zur Verfügung. Die ordentlichen
Benutzungszeiten müssen jedoch bei der Gemeinde gemeldet werden. Diese sind in der Regel auch
auf der TCR-Homepage veröffentlicht (Trainingsplan o.ä. aufhängen). Änderungen sind dem
Hauswart zu melden.
Das Gebäude ist in der Regel um 23.00 Uhr zu verlassen. Nach 22.00 Uhr dürfen keine
Aussenveranstaltungen stattfinden. Bei Veranstaltungen und Treffen mit Jugendlichen sind die
Bestimmungen des Jugendgesetzes einzuhalten. Bei Verlassen des Gebäudes ist dieses immer
abzuschliessen.
2.5. Reinigung des Gebäudes
Die Reinigung des Clubhauses wird grössten Teils von der Gemeinde übernommen. Der Tennisclub
ist für die ordnungsgemässe Reinigung der Küche samt Einrichtungen sowie die Sauberhaltung des
Speiselagerraums und dessen Infrastruktur verantwortlich (Einhaltung der Lebensmittelverordnung).
Die Garage wird vom Tennisclub bewirtschaftet.
2.6 Unterhalt und Reparaturen
Gebäudeunterhalt und Reparaturen der eingebauten Geräte werden durch die Gemeinde ausgeführt.
Verbrauchs- und Verschleissmaterial z.B. Glühbirnen sowie Reparaturen am Mobiliar
(Vereinsinventarliste) werden vom Club getragen.
Für die Frühjahrsinstandstellung der Tennisplätze erhält der Tennisclub von der Gemeinde, nach
Abgabe der Kostenabrechnung für Aufwand und Material die Kosten vergütet, bis max. CHF 3‘000.
3. Tennisplätze / Umgebung
3.1. Wartungs-, Unterhalts- und Betriebskosten
Der Club übernimmt die Wartungs- und Betriebskosten der Plätze mit Ausnahme der Kosten für
Strom, Wasser und Abwasser. Die Kosten für die Abfallentsorgung werden gemäss Aufteilung unter
Pkt. 2.2 vom Tennisclub übernommen. Der Club bezeichnet für die Tennisanlage einen
verantwortlichen Platzwart.
3.2. Platz- und Spielordnung
Der Tennisclub erlässt für die Benützung und für den Spielbetrieb der Anlage eine Platz- und
Spielordnung.
4. Schlussbestimmungen
4.1. Jugendförderung
Der Club verpflichtet sich, den Tennissport möglichst auf breiter Basis zu fördern und speziell die
Jugendförderung, insbesondere die bevorzugte Behandlung der Schüler der Gemeinde zu
gewährleisten. Sollte sich der Tennissport entsprechend entwickeln und in den Schulsport
eingegliedert werden, stehen die Anlagen nach entsprechender Vereinbarung mit dem Club auch
während der Schulzeit den Schülern offen.
Für die Ausrichtung des Jahresbeitrages und der Jugendförderung gilt das entsprechende Reglement
Nr. 022, Gemeindebeiträge an Ortsvereine.
4.2. Mitgliederbeiträge
Der Club erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die zumindest die Kosten für den Unterhalt der
Plätze decken.
4.3. Benutzerkreis
Die Anlage wurde vorrangig für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Ruggell erstellt.
Die Gemeinde hat jederzeit Zutritt zu den Anlagen. Die Gemeinde ist befugt, Kontrollen über den
sachgemässen Unterhalt der Anlage durchzuführen und bei Feststellung von Mängeln den Club zur
Behebung aufzufordern. Werden gravierende Mängel nicht behoben, ist die Gemeinde berechtigt,
dem Club das Benutzungsrecht zu kündigen.
4.4 Reglementsänderung
Allfällige Änderungen dieses Reglements sind mit den Verantwortlichen des Tennisclubs Ruggell
abzustimmen.
4.5 Inkrafttreten
Das Reglement wurde vom Gemeinderat Ruggell an seiner Sitzung vom 12.05.2026 genehmigt und
tritt sofort in Kraft.
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Gemeinde Ruggell
Öhri Christian
2026-05-21 11:45:25 +02:00
Informationen zur Signaturprüfung finden Sie unter: www.llv.li/signaturpruefung
Ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäss Art. 24a Abs. 3 des
E-Government-Gesetzes die Vermutung der Echtheit.
5. Anhang 1 - Tarife
Tennishaus
Clubraum 44 m2 CHF 100.00
Clubraum inkl. Küche 54 m2 CHF 200.00
Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 19.08.2014.
