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title: "Aufnahmereglement des Untergymnasiums"
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provisions: 19
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# Aufnahmereglement des Untergymnasiums

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Inhalt
1 Dieses Reglement regelt die Aufnahme in das erste Schuljahr des Untergymnasiums.
II. Aufnahme (2.)
1. Prüfung (2.1.)

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Für die Aufnahme in das Untergymnasium ist eine Prüfung abzulegen.

## Art. 3 {#art_3}

Zulassung
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
a) zum Zeitpunkt der Aufnahme die sechste Primarklasse absolviert hat;
b) im Jahr der Aufnahme höchstens das 15. Altersjahr erfüllt hat.
1 sGS 215.1.
2 Der Erlass trug vormals die systematische Ordnungsnummer 215.32 und wurde auf den
1. Januar 2012 aus systematischen Gründen umnummeriert.
3 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 1998, SchBl 1998, Nr. 7–8; von der Regierung genehmigt am 4. August 1998; in Vollzug ab 1. Oktober 1998.
nGS 46–105
215.111

## Art. 4 {#art_4}

Ausschreibung
1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.

## Art. 5 {#art_5}

Eignungsbericht
1 Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Bericht
ein.4
2 Dieser gibt Auskunft über:
a) Leistungen und Arbeitshaltung;
b) Begabung und Eignung;
c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
2. Ablauf (2.2.)

## Art. 6 {#art_6}

Fächer
1 Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
2 Es wird schriftlich geprüft.

## Art. 7 {#art_7}

Stoff
1 Prüfungsstoff ist der Lehrstoff der Mittelstufe der Volksschule.5

## Art. 8 {#art_8}

Kommission
1 Der Erziehungsrat wählt eine Aufnahmeprüfungskommission aus Primar- und
Gymnasiallehrkräften.6
2 Die Kommission:
a) erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen;
b) bestimmt, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.
3 Aufgaben und Anweisungen bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des
Rektors.
4 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1.
5 Vgl. Art. 8 MSG, sGS 215.1.
6 Vgl. Art. 72 MSG, sGS 215.1.
215.111

## Art. 9 {#art_9}

Leitung und Abnahme
1 Die Prüfung wird:
a) von der Rektorin oder vom Rektor geleitet;
b) durch die von ihr oder ihm bezeichneten Lehrkräfte abgenommen.

## Art. 10 {#art_10}

Dauer
1 Die Prüfungen in den einzelnen Fächern dauern je eineinhalb bis vier Stunden.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer für die einzelnen Fächer fest.

## Art. 11 {#art_11}

Unredlichkeit
1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer
anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem
Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
3. Resultat (2.3.)

## Art. 12 {#art_12}

Bewertung
1 Die Leistungen in den verschiedenen Prüfungsteilen werden mit Punkten ausgedrückt.

## Art. 13 {#art_13}

Richtpunktzahl und Bandbreite
1 Die Rektorin oder der Rektor:
a) setzt unter Berücksichtigung der Anzahl der zu führenden Klassen die für die
Aufnahme erforderliche Richtpunktzahl fest;
b) bestimmt die tiefere Punktzahl, bis zu der die Aufnahme unter Berücksichtigung der Empfehlung der bisherigen Lehrkräfte7 oder besonderer Umstände
möglich ist.

## Art. 14 {#art_14}

Aufnahme und Abweisung
1 Wer eine Prüfungspunktzahl erreicht, die wenigstens der Richtpunktzahl entspricht, wird aufgenommen.
2 Wer eine Prüfungspunktzahl unter der Richtpunktzahl erreicht, wird abgewiesen.
Vorbehalten bleibt Art. 13 lit. b dieses Reglementes.
7 Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1.
215.111

## Art. 15 III. Zuständigkeit und Verfahren (3.) {#art_15}

Konferenz
1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
2 Sie besteht aus der Rektorin oder dem Rektor, dem Abteilungsvorstand und den
prüfenden Lehrkräften. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.
3 Stimmberechtigt sind die an der Prüfung der betreffenden Schülerin oder des
betreffenden Schülers beteiligten Lehrkräfte sowie die Rektorin oder der Rektor
und der Abteilungsvorstand.
4 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

## Art. 16 {#art_16}

Einsicht und Notenmitteilung
1 Die Resultate werden den zuletzt besuchten Schulen abgegeben.
2 Lehrkräfte der zuletzt besuchten Schulen können in die Prüfungsarbeiten ihrer
Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.

## Art. 17 {#art_17}

Probezeit
1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.*

## Art. 18 {#art_18}

Definitive Aufnahme
1 Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestimmungen über die Promotion8 über die definitive Aufnahme.

## Art. 19 IV. Schlussbestimmung (4.) {#art_19}

Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch die Regierung9 ab 1. Oktober 1998 angewendet.
8 Promotionsreglement des Untergymnasiums, SchBl 1998, Nr. 7–8.
9 Art. 35 Abs. 3 MSG, sGS 215.1.
215.111
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–105 24.06.1998 01.10.1998
Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078 22.08.2019 01.08.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.06.1998 01.10.1998 Erlass Grunderlass 46–105
22.08.2019 01.08.2019 Art. 17, Abs. 1 geändert 2019-078
