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title: "Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner"
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provisions: 10
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# Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

## § 1 I. Beglaubigungsregister {#par_1}

Die Gemeindeammänner führen über die Beglaubigungen von
Unterschriften, Abschriften, Auszügen und Daten von Privaturkunden
ein Register.

## § 2 {#par_2}

Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen-
und Materialzentrale verwendet werden.

## § 3 {#par_3}

1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers
beizufügen.
2 Die Beglaubigungen dürfen erst nach deren Eintragung in das
Register ausgehändigt werden.

## § 4 II. Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen {#par_4}

1 Voraussetzungen und Durchführung der Beglaubigungen
richten sich nach den Vorschriften der §§ 247–250 EG zum ZGB4.
2 Unzulässig ist die Beglaubigung
a. von Bleistiftunterschriften,
b. von Unterschriften auf Bürgschaftserklärungen natürlicher Personen mit einem 2000 Franken übersteigenden Haftungsbetrag,
c. von Unterschriften und Fotografien auf Schriftstücken, die geeignet
sind, einen falschen Schein hinsichtlich ihrer Bedeutung zu erwecken.
131.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
3 Die Übereinstimmung der auf einer Fotografie abgebildeten Person mit derjenigen, auf die das mit der Fotografie versehene Dokument
lautet, darf nur beglaubigt werden, sofern die beglaubigende Person
der Bildaufnahme selber beigewohnt hat oder diese Übereinstimmung
sich mit völliger Sicherheit aus der Vergleichung von Abbildung und

## § 5 abgebildeter Person ergibt.5 {#par_5}

1 Wer die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines
Handzeichens verlangt, hat seine Unterschrift oder sein Handzeichen
im Beglaubigungsregister einzutragen.
2 Werden gleichzeitig mehrere Beglaubigungen verlangt, so genügt
eine einmalige Kontrollunterschrift.
3 Bei Nachweis der Identität der die Beglaubigung nachsuchenden
Person durch Zeugen haben auch diese im Beglaubigungsregister zu
unterzeichnen.
4 Die Unterschriften oder Handzeichen können auch in einem besonderen, zum Beglaubigungsregister gehörenden Unterschriftenbuch
eingetragen werden.

## § 6 {#par_6}

1 Wo die besonderen Umstände es rechtfertigen, ist der Gemeindeammann befugt, einer ihm bekannten Person das persönliche
Erscheinen zu erlassen und die Anerkennung ihrer Unterschrift und
die Unterzeichnung im Beglaubigungsregister durch eine bevollmächtigte Person vollziehen zu lassen (§ 247 Abs. 2 EG zum ZGB4).5
2 Die Vollmacht muss amtlich beglaubigt sein und die Erklärung
enthalten, dass die ausstellende Person und gegebenenfalls das Unternehmen, als deren Organ sie handelt, alle Formen einer missbräuchlichen Verwendung derselben selber trage, auf Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen gegen Staat, Gemeinde und Gemeindeammann verzichte und sich ihnen zur Schadloshaltung gegenüber Ansprüchen Dritter verpflichte. Diese Vollmachten sind bei den Akten
zum Beglaubigungsregister aufzubewahren.5
3 Der Gemeindeammann ist jederzeit befugt, eine neue Vollmacht
zu verlangen oder die weitere Anwendung dieses Verfahrens abzulehnen.

## § 7 {#par_7}

1 Bei der Beglaubigung der Unterschrift eines Vertreters
oder einer Vertreterin einer Einzelfirma, einer Handelsgesellschaft
oder juristischen Person ist der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin nur mit den eigenen Personalien zu nennen, und es ist durch entsprechende Einschränkungen der Anschein zu vermeiden, dass mit der
Beglaubigung der Unterschrift auch die Befugnis zur Zeichnung für
die Firma bescheinigt werde.5
Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner 131.3
2 Diese weitere Bescheinigung nimmt der Gemeindeammann nur
vor, wenn ihm über den letzten Stand des Handelsregistereintrages
sichere Kenntnis verschafft wird. Werden für den Nachweis der Vertretungsbefugnis andere Unterlagen vorgelegt, so ist dieser Sachverhalt
mit genauer Bezeichnung der Belege ohne Schlussfolgerungen zu
bescheinigen. Die Belege sind zu den Akten des Beglaubigungsregisters zu legen.

## § 8 {#par_8}

1 Die Beglaubigung von Unterschriften wird in der Regel
nach folgender Formel durchgeführt:5
– «Die Echtheit der vorstehenden, in meiner Gegenwart vollzogenen
(. . . persönlich anerkannten . .. durch die/den Bevollmächtigte/n NN
anerkannten .. .) Unterschrift der/des mir persönlich bekannten NN
– (oder) . .. der/des durch Vorlegung eines . . . (Bezeichnung der Ausweispapiere) sich ausweisenden NN . ..
– (oder) .. . der/des NN, deren/dessen Identität von der/dem mir
persönlich bekannten NN bestätigt wurde . .., wird hiermit amtlich
bezeugt.»
– Ort, Datum und Unterschrift.
2 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll dieser Formel, wo
es geboten scheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift keine Beurkundung des Inhalts des Schriftstückes
und keine Bestätigung der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes darstelle. Ist
die zu beglaubigende Unterschrift auf einem Blankopapier angebracht,
so soll dies der Gemeindeammann in der Beglaubigung erwähnen.

## § 9 III. Beglaubigung von Abschriften und Auszügen {#par_9}

1 Bei der Beglaubigung von Abschriften und Auszügen aus
Urkunden und Büchern ist nach den §§ 248 und 249 EG zum ZGB4 zu
verfahren.
2 Auch die von den Parteien vorgelegten Fotokopien sind (wegen
der Möglichkeit von Fotomontagen) wie Abschriften Wort für Wort
mit der Urschrift zu vergleichen.
3 Zur Vermeidung von Missverständnissen soll der Beglaubigungsformel, wo es geboten erscheint, beigefügt werden, dass die Beglaubigung einer Abschrift oder eines Auszuges nichts über die Bedeutung
und Gültigkeit der Originalurkunde aussagt.
4 Besondere Vorbehalte sind anzubringen, wenn die Kopie eines
mit Bleistift geschriebenen Schriftstückes zur Beglaubigung vorgelegt
wird.
131.3 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
IV. Sicherung des Datums
§ 10.5 Für die Sicherung des Datums einer Privaturkunde ist nach
§ 250 EG zum ZGB4 zu verfahren.

## § 11 V. Schlussbestimmung {#par_11}

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
1 OS 46, 658 und GS I, 91.
2 LS 131.1.
3 LS 211.1.
4 LS 230.
5 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 (OS 58, 146). In Kraft seit 1. August
2003.
6 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 840; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
