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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch
unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt:
a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und
sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b) die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;
d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige
Wettbewerbsabreden und Korruption.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a) Anbieter1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen
anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche
Form verwendet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der
für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen
mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der
Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom
Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. März 19112) über den Arbeitsvertrag, normative
Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen
Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen
Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend von Staat, von Gebietskörperschaften oder
von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die
vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden
sind;
2) SR 220
3) SR 822.11
g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer
oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Geltungsbereich
2.1 Subjektiver Geltungsbereich

## Art. 4 {#art_4}

Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten,
einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-,
Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso
staatliche Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder
besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem
der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:
a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport
oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser
Netze mit Trinkwasser;
b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung
oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung
dieser Netze mit elektrischer Energie;
c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme,
Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit
Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des
darauf durchgeführten Verkehrs;
g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport
oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser
Netze mit Gas oder Wärme; oder
h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck
der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen
Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur
bei Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber
für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für
einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson
dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung
unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des
Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an
der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den
Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber
an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar,
der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten
Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht
dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das
Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht
werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder
die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie
ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.

## Art. 6 {#art_6}

Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum
Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die
Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet
hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter
aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der
Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste
wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und
Nachbarstaaten abschliessen.

## Art. 7 {#art_7}

Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer
Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden
Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch
zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im
betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
2.2 Objektiver Geltungsbereich

## Art. 8 {#art_8}

Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und
Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den
Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische
Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen
nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt
oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

## Art. 9 {#art_9}

Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von
Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer
Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch
ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt
oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des
Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen
Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung
in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen
gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;
b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten
und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen;
d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit
Ausgabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von
Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
f) die Verträge des Personalrechts;
g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und
Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:
a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung
solcher Leistungen zusteht;
b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits
dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern
erbringen;
c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;
d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt,
die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den
Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche
Aufträge,
a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren
oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;
b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des
Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3 Allgemeine Grundsätze

## Art. 11 {#art_11}

Verfahrensgrundsätze
1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze:
a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch
durch;
b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige
Wettbewerbsabreden und Korruption;
c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;
d) er verzichtet auf Abgebotsrunden;
e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.

## Art. 12 {#art_12}

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der
Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber
einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die
Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni
20054) gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über
die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach
Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter,
welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen
Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des
schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
4) SR 822.41
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer
anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann
der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen
Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene
Massnahmen.

## Art. 13 {#art_13}

Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines
Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:
a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;
b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder
eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe
in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder
e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher
Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter,
die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

## Art. 14 {#art_14}

Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt
waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch
entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:
a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;
b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;
c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung
durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten
Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in
den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

## Art. 15 {#art_15}

Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen
dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der
Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und
Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,
Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert
anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit
darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann
eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich
der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung,
anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4 Vergabeverfahren

## Art. 16 {#art_16}

Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen
Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die
Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss
den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich
der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung
eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im
Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der
Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen
Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im
freihändigen Verfahren vergeben.

## Art. 18 {#art_18}

Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich
aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.

## Art. 19 {#art_19}

Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme
zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet
bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot
zugelassen.

## Art. 20 {#art_20}

Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge
ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter
er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will.
Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden
wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

## Art. 21 {#art_21}

Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen
Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert
freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen
erfüllt ist:
a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im
Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen
der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es
erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;
b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen
Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren
eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;
c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten
des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen
Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine
angemessene Alternative;
d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so
dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt
werden kann;
e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde
erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;
f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder
neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines
Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags
hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;
h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen,
zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der
erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);
i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines
Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei
müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen
Expertengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu
vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;
b) Art und Wert der beschafften Leistung;
c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

## Art. 22 {#art_22}

Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der
Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann
auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

## Art. 23 {#art_23}

Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen
im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer
Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der
Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:
a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder
b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten
wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das
vorteilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob
die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand
der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste
Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:
a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf
den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen
Formel;
b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und
c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote
einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem
Durchgang über ihren jeweiligen Rang.

## Art. 24 {#art_24}

Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei
der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen
mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf
den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen.
Er gibt ausserdem bekannt:
a) den Ablauf des Dialogs;
b) die möglichen Inhalte des Dialogs;
c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt werden;
d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen
Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach
sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter
und nachvollziehbarer Weise.

## Art. 25 {#art_25}

Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit
Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine
automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen
kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so
werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für
den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen
Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren
Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen
nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:
a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber
schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;
b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene
Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;
c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;
d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kri¬terien das beste
Angebot unterbreitet.
5 Vergabeanforderungen

## Art. 26 {#art_26}

Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der
Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter
und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die
Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der
Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

## Art. 27 {#art_27}

Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend
fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben
objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle,
wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen
oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat.

## Art. 28 {#art_28}

Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige
Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer
Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a) Fundstelle des Verzeichnisses;
b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung
aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den
Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten
Anbieter informiert.

## Art. 29 {#art_29}

Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann
er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer
Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit,
Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft,
Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in
der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der
Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet
werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach
dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

## Art. 30 {#art_30}

Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen.
Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion,
Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen,
ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder
Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei
denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art
und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der
natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.

## Art. 31 {#art_31}

Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit
der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im
Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.

## Art. 32 {#art_32}

Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand
einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen
und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein
Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen,
dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten
kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung
an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.

## Art. 33 {#art_33}

Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken
oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf
andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.

## Art. 34 {#art_34}

Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig
und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den
Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und
die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten
werden.
6 Ablauf des Vergabeverfahrens

## Art. 35 {#art_35}

Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende
Informationen:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation5), bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-
Klassifikation6);
c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,
oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der
Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von
Bietergemeinschaften und Subunternehmern;
g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von
Varianten;
h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;
i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion
stattfindet;
j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis
in zwei separaten Couverts anzubieten sind;
m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
5) CPV = "Common Procurement Vocabulary" (Gemeinsames Vokabular für öffentliche
Aufträge der Europäischen Union).
6) CPC = "Central Product Classification" (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl
der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;
p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;
t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich
fällt;
u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;
v) eine Rechtsmittelbelehrung.

## Art. 36 {#art_36}

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten
sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a) Name und Adresse des Auftraggebers;
b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer
Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;
c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter,
einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche
die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen
einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt:
allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die
Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich
der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden
können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;
g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,
falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher
Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
i) Termine für die Erbringung der Leistungen.

## Art. 37 {#art_37}

Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren
werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei
Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind
mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für
die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen
Einsicht in das Protokoll gewährt.

## Art. 38 {#art_38}

Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von
Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre
Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich
fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen
Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber
beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die
Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt
der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend
der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.

## Art. 39 {#art_39}

Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der
Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das
vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die
Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei
der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht
in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit
den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll
fest.

## Art. 40 {#art_40}

Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien
objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen
erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren.
Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten
Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.

## Art. 41 {#art_41}

Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

## Art. 42 {#art_42}

Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der
Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden,
es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde
gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass
die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der
Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

## Art. 43 {#art_43}

Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden
Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere
Angebote zu erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

## Art. 44 {#art_44}

Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren
ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits
erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den
betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson
oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren
nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche
Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen
Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens
zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines
Verbrechens vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption
verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der
dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter
kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;

## Artikel 45 j) sie wurden nach {#art_45}

Absatz 1 von künftigen öffentlichen
Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen,
wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte
gegenüber dem Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf
Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen
eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre
oder Integrität beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Überein-kommen zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA7)
verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember
19868) gegen den unlauteren Wettbewerb.
7) SR 822.41
8) SR 241
Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige
Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder
durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der
Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz
2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für
die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse
von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In
leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach
Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission
mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige
Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem
InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen.
Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten
Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund
und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag
aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach
gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen,
so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche
Vorgaben verstösst.
7 Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

## Art. 46 {#art_46}

Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder
Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags,
der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der
Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend
standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage
reduziert werden.

## Art. 47 {#art_47}

Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in
Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40
Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr
Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben
nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend
benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung
auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren
oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall
die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen,
so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

## Art. 48 {#art_48}

Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber
die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen
betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt
wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und
elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb
der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform
oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur
Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende
Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.

## Art. 49 {#art_49}

Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren
ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer
Beschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu
behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht.
Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche
Grundlage besteht.

## Art. 50 {#art_50}

Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes
Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)
eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den
Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes
und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8 Rechtsschutz

## Art. 51 {#art_51}

Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder
durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten
Angebots;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige
Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt
würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

## Art. 52 {#art_52}

Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das
Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an
das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem
sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

## Art. 53 {#art_53}

Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten
werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung
der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig
vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

## Art. 54 {#art_54}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch
hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in
der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.

## Art. 55 {#art_55}

Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den
Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

## Art. 56 {#art_56}

Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit
Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; so-wie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde
führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit
substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann
nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt
oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.

## Art. 57 {#art_57}

Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin
Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

## Art. 58 {#art_58}

Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder
diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall
einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem
berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare
Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die
Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

## Art. 59 {#art_59}

Revision
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden,
so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9 Behörden

## Art. 60 {#art_60}

Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im
Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission
Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch
aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien
zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen
betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in
Schweizer Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der
Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so
kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung
des Bundesrates und des InöB.

## Art. 61 {#art_61}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz
(BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die
Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien so-wie Genehmigung der entsprechenden
Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist.
Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der
Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen
kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit
dem Bund zusammen.

## Art. 62 {#art_62}

Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung
dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder
Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10 Schlussbestimmungen

## Art. 63 {#art_63}

Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem
InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist
sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser
Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis
gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

## Art. 64 {#art_64}

Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet
wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die
Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
A1 Anhang 1
Art. A1-1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
1a Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber Auftragswert
wert SZR)
Auftragswert
wert SZR)
Auftragswert
wert SZR)
Bauleistungen
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
350'000 CHF
(200'000 SZR)
Behörden und
öffentliche Unternehmen in
den Sektoren
Wasser, Energie, Verkehr und
Telekommunikation
8'700'000 CHF
(5'000'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
700'000 CHF
(400'000 SZR)
1b Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch
folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber Auftragswert
wert EURO)
Auftragswert
wert EURO)
Auftragswert
wert EURO)
Bauleistungen
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Auftraggeber Auftragswert
wert EURO)
Auftragswert
wert EURO)
Auftragswert
wert EURO)
Gemeinden / Bezirke
8'700'000 CHF
(6'000'000 EU-
RO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
350'000 CHF
(240'000 EURO)
Private Unternehmen mit ausschliesslichen
oder besonderen
Rechten in den
Sektoren
Wasser, Energie
und Verkehr
8'700'000 CHF
(6'000'000 EU-
RO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
700'000 CHF
(480'000 EURO)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen
oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen im Bereich
des Schienenverkehrs und der
Gas- und Wärmeversorgung
8’000'000 CHF
(5'000'000 EU-
RO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
640'000 CHF
(400'000 EURO)
Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen
oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen im Bereich
der Telekommunikation9)
8’000'000 CHF
(5'000'000 EU-
RO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
960'000 CHF
(600'000 EURO)
9) Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
A2 Anhang 2
Art. A2-1 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich
Verfahrensarten
Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen (Auftragswert
CHF)
Bauleistungen (Auftragswert
CHF)
Bauleistungen (Auftragswert
CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändiges
Verfahren
150'000
150'000
150'000
300'000
Einladungsverfahren
250'000
250'000
250'000
500'000
offenes / selektives Verfahren
ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
A3 Anhang 3
Art. A3-1 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)10)
a) Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9);
b) Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR
0.822.719.7);
c) Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);
10) Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die
Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
d) Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit
des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0);
e) Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);
f) Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);
g) Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
h) Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
A4 Anhang 4
Art. A4-1 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
und der natürlichen Ressourcen
a) Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September
1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR
0.814.021);
b) Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Entsorgung (SR 0.814.05);
c) Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente
organische Schadstoffe (SR 0.814.03);
d) Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das
Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für
bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR
0.916.21);
e) Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt
(SR 0.451.43);
f) Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
g) Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR
0.453);
h) Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses
Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle
(SR 0.814.32).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.11.2019 01.05.2024 Erlass Erstfassung 2024-012
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.11.2019 01.05.2024 Erstfassung 2024-012
