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# Reklamereglement

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Reklameordnung 1 Die Reklameordnung besteht aus dem Reklamereglement und
dem Plakatierungsplan.
2 Sie ist Teil der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck und
Geltungsbereich
1 Die Reklameordnung bezweckt eine gute Integration der
Reklamen in das Ortsbild und die Landschaft. Zudem sollen das
Ortsbild und die Landschaft vor einer störend grossen Anzahl
Fremdreklamen geschützt werden.
2 Die Reklameordnung bezeichnet die zulässigen Arten, Ausgestaltungen und Standorte von Reklamen auf dem Gebiet der
Einwohnergemeinde Köniz. Sie ergänzt das übergeordnete
Recht und führt es aus.
3 Die Reklameordnung gilt für alle Reklamen auf öffentlichem und
privatem Grund. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Auf folgende Gegenstände sind ausschliesslich Artikel 7 und
Artikel 8 dieses Reglements anwendbar:
a) Reklamen sowie Plakatträger für Reklamen, die ausschliesslich die Verbesserung der Sicherheit im öffentlichen
Raum bezwecken und Themen wie Unfallverhütung, Verkehrserziehung, Verkehrslenkung und dergleichen gewidmet sind;
b) reine Informationstafeln wie Wanderwegpläne, Veloroutenübersichten, Ortspläne, Willkommenstafeln der Gemeinde,
Fussgängerleitsysteme und dergleichen sowie Gestaltungselemente von Strassen.
1 BSG 721.0
2 SR 741.21

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe 1 Reklamen im Sinne dieses Reglements sind alle Einrichtungen,
die direkt oder indirekt der Werbung dienen und ausserhalb von
Gebäuden wirken.
2 Eigenreklamen stehen in einem unmittelbaren und engen räumlichen Zusammenhang zwischen ihrem Standort und dem Inhalt, für den sie werben.
3 Firmenanschriften sind Eigenreklamen, die aus dem
Firmennamen, Branchenhinweis und gegebenenfalls einem Firmensignet bestehen.
4 Fremdreklamen stehen in keinem oder in keinem unmittelbaren
und engen räumlichen Zusammenhang zwischen ihrem Standort und dem Inhalt, für den sie werben.
5 Plakatträger sind feste Einrichtungen zur Präsentation von Plakaten.
6 Leuchtreklamen sind selbstleuchtende, angeleuchtete oder
sonst mit Licht oder mit Bildschirmen ausgestattete Reklamen
sowie Beleuchtungen mit Werbecharakter.
7 Skybeamer sind starke Lichtquellen mit Werbecharakter, die in
der Regel himmelwärts gerichtet sind.

## Art. 4 {#art_4}

Baubewilligungspflicht
1 Reklamen und Reklame-Einrichtungen wie Plakatträger, Anschlagestellen und dergleichen, bedürfen einer Baubewilligung,
soweit sie nicht nach kantonalem Recht baubewilligungsfrei
sind.
2 Das Auswechseln von Plakaten auf bereits bewilligten Plakatträgern ist baubewilligungsfrei.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungen
und Konzession
für die
Benützung des
öffentlichen
Grundes
1 Der Gemeinderat kann durch Beschluss regeln, dass Reklamen
auf öffentlichem Grund der Gemeinde eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch benötigen. Es können Gebühren
erhoben werden.
2 Der Gemeinderat kann durch Beschluss regeln, in welchem
Umfang und in welcher Art und Weise baubewilligungsfreie
Wahlwerbung an Kandelabern von Gemeindestrassen zulässig
ist.
3 Der Gemeinderat kann für die Plakatierung auf dem öffentlichen
Grund der Gemeinde eine Sondernutzungskonzession gegen
Gebühr an ein oder an mehrere private Unternehmen vergeben.
Als Vergabekriterien beachtet der Gemeinderat auch das Einhalten fairer Arbeitsbedingungen (wie branchenübliche Löhne,
Lohngleichheit Mann/Frau, Versicherungsschutz bei Krankheit).
4 Für die Erteilung der Konzession sind die Vorschriften über das
öffentliche Beschaffungswesen sinngemäss anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnahmen Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften können gewährt
werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine
öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleibt Art. 28 BauG.3
II. Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von

## Art. 7 Reklamen {#art_7}

Grundsätzliches 1 Reklamen dürfen keinen Gefahrenzustand schaffen, insbesondere dürfen sie die Verkehrssicherheit nicht gefährden.
2 In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die wohnhygienischen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner
besonders Rücksicht zu nehmen.
3 Reklamen dürfen keine diskriminierenden oder gegen die guten
Sitten verstossenden Inhalte aufweisen. Nicht erlaubt sind insbesondere rassistische, sexistische, Ekel erregende oder Gewalt
verherrlichende Inhalte.
4 Reklamen für Tabak, Alkohol und Kleinkredite haben den übergeordneten Vorschriften des Bundes4 und des Kantons5 zu entsprechen.
5 Reklamen und Plakatträger sind ordnungsgemäss zu unterhalten. Allfällige Schäden sind unverzüglich zu beheben.
3 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 27. März 2013.
4 Art. 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke
(SR 817.022.110); Art. 36 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit
(KKG, SR 221.214.1) sowie Art. 3 Bst. k und l des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241).
5 Art. 15 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG, BSG 930.1).

## Art. 8 {#art_8}

Ortsbild- und
Landschaftsschutz
1 Jede Reklame muss sich so in das Ortsbild und die Landschaft
einordnen, dass sie zusammen mit dem Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt.
2 Besonders zu berücksichtigen sind die am Ort vorhandenen
typologischen Siedlungsstrukturen sowie die Fassadengestaltung. Dazu zählen etwa die Fassadenfluchten, die Sichtbeziehungen und die Aussenraumelemente, wie Mauern,
Hecken, Böschungen, Beleuchtungseinrichtungen.
3 Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in
einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen.
Dabei ist die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung
zu berücksichtigen.
4 Auf schützens- und erhaltenswerte Objekte gemäss Bauinventar
und Schutzgebiete ist besonders Rücksicht zu nehmen.

## Art. 9 {#art_9}

Leuchtreklamen
a) Standorte
1 Leuchtreklamen sind nur in Bauzonen gemäss den Nutzungsplänen der Gemeinde zulässig.
2 Nicht zulässig sind Leuchtreklamen in den Schutzgebieten
gemäss Plakatierungsplan; ausgenommen sind Firmenanschriften von Gastronomiebetrieben und Dorfläden.

## Art. 10 {#art_10}

b) Betrieb 1 Leuchtreklamen sind zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an
Wochenenden und Feiertagen auszuschalten. Ausgenommen
sind Firmenanschriften von Geschäften oder Lokalen während
der Öffnungszeiten.
2 In der Baubewilligung können für Leuchtreklamen strengere
Beleuchtungszeiten und einschränkende Beleuchtungsintensitäten festgelegt werden.
3 Skybeamer und blinkende Reklamen sind nicht erlaubt.
4 Bei selbstleuchtenden Leuchtreklamen ist die himmelwärts abstrahlende Lichtmenge so gering wie möglich zu halten; die
Oberseite ist lichtundurchlässig auszuführen.
5 Bei angeleuchteten Leuchtreklamen muss die Lichtquelle bodenwärts gerichtet sein, eine Beleuchtung von unten nach oben ist
nicht erlaubt.

## Art. 11 {#art_11}

Automatisch
wechselnde
Reklamen
Automatische Vorrichtungen für wechselweise zur Schau gestellte
Reklamen – Prismenwender, Wechselautomaten, Bildschirme und
dergleichen – sind nur in den Zonen D und B zulässig.

## Art. 12 {#art_12}

Dachreklamen 1 Dachreklamen sind Reklamen und Plakatträger auf oder über
Dächern. Sie sind nur als Eigenreklame und nur in Arbeitszonen
zulässig, vorbehalten bleibt Absatz 5.
2 In den Schutzgebieten gemäss Plakatierungsplan sind keine
Dachreklamen zulässig.
3 Bei Schrägdächern dürfen Dachreklamen höchstens 1,30 m
hoch sein. Sie sind parallel zur Trauflinie ab der Fassade oder
bis 1,30 m davon zurückversetzt anzubringen. Sie dürfen insgesamt höchstens einen Viertel der jeweiligen Fassadenlänge des
obersten Vollgeschosses lang sein. (Siehe Anhang Skizze 1.)
4 Bei Flachdächern dürfen Dachreklamen den Dachrand-
Abschluss des obersten Vollgeschosses um höchstens 1,30 m
überragen. Sie dürfen insgesamt höchstens einen Viertel der
jeweiligen Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses lang
sein.
5 Im Gebiet der ZPP Nr. 7/3 "Unteres Juch / Hallmatt" dürfen
Dachreklamen die Dachrandkante des obersten Vollgeschosses
um bis zu 4,50 m überragen, wenn sie
a) nur aus offenen Buchstaben oder Zeichen ohne Hintergrund
bestehen und
b) insgesamt höchstens einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses lang sind.

## Art. 13 {#art_13}

Abstände 1 Für die Abstände, die Strassenreklamen gegenüber Kantons-
und Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch einzuhalten haben, gelten die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung.6
2 Reklamen haben gegenüber Nachbargrundstücken den gleichen
Grenzabstand einzuhalten, wie er gemäss Baureglement für
Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV7 gilt.8 9
6 Vgl. Art. 58 der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (BSG 732.111.1).
7 Kantonale Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen
(BMBV, BSG 721.3).
8 Vgl. Art. 54 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018.
9 Fassung vom 23. September 2018

## Art. 14 III. Eigenreklamen {#art_14}

Regeln für
Eigenreklamen
1 Eigenreklamen sind in allen Bauzonen zulässig. Sie dürfen im
Rahmen der Grundsätze dieses Reglements frei gestaltet
werden, sofern die Vorschriften des übergeordneten Rechts eingehalten werden und nachfolgend nichts anderes geregelt wird.
2 Sofern Eigenreklamen nach dem übergeordneten Recht ausserhalb der Bauzone zulässig sind, gelten folgende Grössenbeschränkungen:
a) Eigenreklame-Plakate dürfen höchstens das Hochformat
F200 (116,5 cm x 170 cm) aufweisen,
b) andere Eigenreklamen dürfen höchstens 150 cm x 100 cm
gross sein.
3 In den Schutzgebieten gemäss Plakatierungsplan sind ausschliesslich an der Fassade angebrachte Firmenanschriften zulässig. Pro Gebäude ist die entsprechende Beschriftung auf
höchstens zwei Gebäudeseiten zulässig, bei Gastronomiebetrieben und Dorfläden auf vier Gebäudeseiten.

## Art. 15 IV. Fremdreklamen {#art_15}

Regeln für
Fremdreklamen
1 Fremdreklamen sind grundsätzlich nur in Form von Plakaten zulässig. Vorbehalten bleiben Artikel 16, Artikel 17 Absatz 3 und
Artikel 27 f.
2 Fremdreklamen sind nur in den im Plakatierungsplan
bezeichneten Zonen (Zone L, Zone D, Zone B und Zone VWA)
zulässig; vorbehalten bleibt Artikel 17. In Schutzgebieten gemäss Plakatierungsplan sind Fremdreklamen nie zulässig.
3 Sofern sich an einem Standort zwei Zonen überlagern, gelten
die Regeln der Zone, die kleinere Abstände zulässt.
4 Es sind folgende Formate zulässig:
a) Plakatträger für Plakate im Hochformat F4
(89,5 cm x 128 cm)
b) Plakatträger für Plakate im Hochformat F200
(116,5 cm x 170 cm)
c) Plakatträger für Plakate im Querformat F12
(268,5 cm x 128 cm)
Vorbehalten bleiben andere zulässige Formate in den Zonen
VWA nach Artikel 27 f., an den Anschlagestellen nach Artikel 29 f. und für Bandenwerbung nach Artikel 17 Absatz 4.
5 Die Höhe der Plakatträger darf in keinem Punkt 3 m überschreiten, gemessen zwischen Boden und Oberkante des Plakatträgers.

## Art. 16 {#art_16}

Eigenreklameähnliche Fremdreklamen
1 Gastronomiebetriebe und Dorfläden, deren Standorte nicht an
einer Basiserschliessungsstrasse liegen, können im Umkreis von
150 m (Luftlinie) an einer solchen Strasse eigenreklame-ähnliche
Fremdreklamen anbringen.
2 Pro Gastronomiebetrieb oder Dorfladen sind höchstens zwei
solche eigenreklame-ähnliche Fremdreklamen zulässig.
3 Für diese eigenreklame-ähnlichen Fremdreklamen gelten die
Vorschriften von Artikel 14 für Eigenreklamen.

## Art. 17 {#art_17}

Weitere
zulässige
Standorte
1 An festen Abschrankungen von Baustellen sind Fremdreklamen
zulässig. Sie dürfen die Abschrankungen nicht überragen und
dürfen insgesamt höchstens einen Drittel der Länge der Bauabschrankung lang sein.
2 An Unterständen bei Bus- oder Tramhaltestellen sind Fremdreklamen zulässig.
3 Während Veranstaltungen sind auf dem Veranstaltungsgelände
für höchstens zehn Tage alle Formen von Fremdreklamen zulässig, vorbehalten bleiben Artikel 7 und Artikel 8.
4 Auf Sportplätzen sind an Banden, Zäunen und an Tribünen
angebrachte Fremdreklamen zulässig, sofern diese nach innen
gerichtet sind. An Banden sind auch andere Formate als die in
Artikel 15 Absatz 4 genannten zulässig; die Reklamen dürfen die
Bande nicht überragen. Vorbehalten bleiben Artikel 7 und
Artikel 8.

## Art. 18 {#art_18}

Gruppen von
Plakatträgern
a) Allgemeines
1 Aus Plakatträgern desselben Formats dürfen Gruppen gebildet
werden.
2 Eine Gruppe ist auf einer Fläche von höchstens 7 m Länge und
3 m Tiefe zulässig, die in Längsrichtung parallel zur Strasse oder
zur Eisenbahnlinie liegt (siehe Anhang Skizze 2).
3 Die zulässigen Anordnungen sind im Anhang in der Skizze 3
festgelegt.

## Art. 19 {#art_19}

b) Gruppengrösse Es sind folgende Gruppengrössen zulässig:
a) Gruppen von zwei Plakatträgern für Plakate im Querformat
F12,
b) Gruppen von bis zu drei Plakatträgern für Plakate im Hochformat F200,
c) Gruppen von bis zu vier Plakatträgern für Plakate im Hochformat F4.

## Art. 20 {#art_20}

c) Abstände
innerhalb der
Gruppe
1 Innerhalb derselben Gruppe müssen die Plakatträger zueinander
einen gleich grossen Abstand in regelmässiger Anordnung aufweisen (siehe Anhang Skizze 3).
2 Die Plakatträger derselben Gruppe müssen im gleichen Winkel
zur Strassenachse stehen (siehe Anhang Skizze 3).
3 Wenn alle Plakatträger der Gruppe an Gebäudefassaden
befestigt werden, müssen die Vorschriften der Absätze 1 und 2
nicht eingehalten werden.
4 Die Gruppe muss in jedem Fall eindeutig als zusammengehörig
wahrgenommen werden.

## Art. 21 {#art_21}

Mindestabstand 1 Zwischen zwei Gruppen, zwischen einer Gruppe und einem
einzelnen Plakatträger sowie zwischen zwei einzelnen
Plakatträgern ist ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser wird in
den Bestimmungen der einzelnen Zonen festgesetzt.
2 Der Mindestabstand wird gemäss Skizze 4a und 4b gemessen
(siehe Anhang).
3 Er ist auch über die Fahrbahn oder Eisenbahnlinie hinweg einzuhalten (siehe Anhang Skizze 4a und 4b).
4 Er gilt nicht gegenüber
a) Reklamen, die nicht oder nur im Umfang von Artikel 2
Absatz 4 im Geltungsbereich der Reklameordnung liegen,
b) Eigenreklamen (Artikel 14),
c) eigenreklame-ähnlichen Fremdreklamen (Artikel 16)
d) Reklamen an Unterständen bei Bus- oder Tramhaltestellen
(Artikel 17 Absatz 2),
e) Reklamen in den Zonen VWA (Artikel 27 f.) sowie
f) Anschlagestellen (Artikel 29 f.).
Art. 22
Zone für lockere
Plakatierung
(Zone L)
Der Mindestabstand beträgt in der Zone L
a) 200 m zwischen Gruppen,
b) 75 m zwischen zwei einzelnen Plakatträgern im Format F4,
c) 200 m zwischen anderen einzelnen Plakatträgern sowie
d) 200 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern.
Art. 23
Zone für dichtere
Plakatierung
(Zone D)
Der Mindestabstand beträgt in der Zone D
a) 200 m zwischen Gruppen,
b) 75 m zwischen einzelnen Plakatträgern sowie
c) 75 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern.
Art. 24
Gemeinsame
Vorschriften der
Zonen L und D
1 Die Zonen L und D umfassen die Bauzonen gemäss den
Nutzungsplänen der Gemeinde in einer Tiefe von 10 m, gemessen ab Fahrbahnrand (siehe Anhang Skizze 5a).
2 Freistehende Plakatträger haben von Fassaden einen Abstand
von mindestens 1,50 m einzuhalten.
Art. 25
Zone für
Plakatierung bei
Bahnhöfen
(Zone B)
1 Der Mindestabstand beträgt in der Zone B
a) 15 m zwischen Gruppen,
b) 15 m zwischen einzelnen Plakatträgern sowie
c) 15 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern.
2 Die Zonen B umfassen das Bahnareal; sie sind aber höchstens
15 m tief, gemessen ab den Geleiseachsen (siehe Anhang Skizze
5b).
Art. 26
Ausserhalb der
Bauzone Fremdreklamen ausserhalb der Bauzone müssen den bundesrechtlichen Vorschriften (Artikel 16 ff. und 24 ff. RPG10) entsprechen. Plakate dürfen höchstens das Format F200 (116,5 cm x
170 cm) aufweisen.
V. Zone für Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und
Abstimmungen (Zone VWA)
Art. 27
Allgemeines 1 In den Zonen VWA gemäss Plakatierungsplan sind Reklamen für
Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen zugelassen.
2 Der Gemeinderat kann durch Beschluss regeln, dass Reklamen
in den Zonen VWA eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch benötigen. Es können Gebühren erhoben werden.
Art. 28
Nutzungsordnung
1 In den Zonen VWA dürfen die Reklamen während höchstens
sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung,
Wahl oder Abstimmung angebracht werden.
2 Pro Zone darf das gleiche Plakat nur einmal angebracht werden.
3 Das Entfernen oder Überdecken von Plakaten für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen, die noch nicht stattgefunden haben, ist verboten.
4 Es sind sowohl Plakate als auch andere Formen von Reklamen
wie Werbeplanen oder physische Gegenstände zulässig.
5 Es gelten folgende Grössenbegrenzungen:
a) Plakate und Werbeplanen dürfen höchstens 3 m hoch und
höchstens 5 m2 gross sein.
b) Andere Gegenstände dürfen höchstens 3 m hoch sein, und
jede Fläche des kleinsten sie umschreibenden Quaders darf
höchstens 5 m2 gross sein (siehe Anhang Skizze 6).
10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).
VI. Anschlagestellen
Art. 29
Öffentliche
Plakatanschlagestellen
1 Öffentliche Plakatanschlagestellen der Gemeinde können im
Rahmen der allgemeinen Vorschriften dieses Reglements bewilligt werden.
2 Die öffentlichen Plakatanschlagestellen der Gemeinde stehen
Vereinen, politischen Parteien, anderen Organisationen sowie
Einzelpersonen zum Plakatanschlag zur Verfügung.
3 Reklamen, die ausschliesslich für Produkte oder Unternehmen
werben, sind an den öffentlichen Plakatanschlagestellen nicht
erlaubt.
4 Die Plakate dürfen höchstens sechs Wochen aufgehängt
werden.
5 Pro Standort darf das gleiche Plakat nur einmal angebracht
werden.
6 Die Plakate dürfen höchstens 70 cm x 50 cm gross sein.
7 Die Gemeinde kann Plakatanschlagestellen errichten, die für
bestimmte Zwecke reserviert sind (z.B. Kultursäulen). Der
Gemeinderat kann dafür eigene Nutzungsregeln aufstellen, die
von den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels abweichen.
Art. 30
Private
Plakatanschlagestellen für
Kulturelles und
Vereine
1 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine
können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften dieses Reglements bewilligt werden.
2 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine
dürfen höchstens das Format F200 (116,5 cm x 170 cm)
aufweisen. Ausserdem dürfen sie als Litfasssäule ausgestaltet
werden.
3 Reklamen, die ausschliesslich für Produkte oder Unternehmen
werben, sind an den privaten Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine nicht zulässig.
VII. Vollzug, Verfahren, Rechtspflege
Art. 31
Zuständigkeiten 1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Entscheid, ob eine Reklame den inhaltlichen Vorschriften von Artikel 7 Absatz 3 widerspricht.
2 Die in andern Erlassen bezeichneten Baubewilligungsbehörden
und Baupolizeibehörden sind im Geltungsbereich der kantonalen Baugesetzgebung auch für den Vollzug der Reklameordnung zuständig.11
3 Der Gemeinderat regelt die weiteren Zuständigkeiten mit Verordnung.
Art. 32
Wiederherstellung;
Entfernung
1 Soweit Reklamen oder Plakatträger den Bestimmungen dieses
Reglements widersprechen, muss der rechtmässige Zustand
wiederhergestellt werden.
2 Es gelten für baubewilligungspflichtige und für baubewilligungsfreie Reklamen die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der kantonalen Baugesetzgebung.12 Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Befindet sich auf öffentlichem Grund eine Reklame, der eine allfällige Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 27
Absatz 2 fehlt, befindet sich auf dem Eigentum der Gemeinde
eine Reklame, der die Gemeinde nicht zugestimmt hat oder
widerspricht eine Reklame in den Zonen VWA und an öffentlichen Plakatanschlagestellen den entsprechenden Nutzungsbestimmungen, kann sie von der zuständigen Behörde sofort
entfernt werden.
Art. 33
Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements sowie
gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Baurechts geahndet.
Art. 34
Gebühren Die Gebühren werden in besonderen Erlassen geregelt.13
Art. 35
Verfahren und
Rechtsmittel Für das Verfahren und die Rechtsmittel gelten die Bestimmungen
der kantonalen Baugesetzgebung.
11 Fassung vom 23. September 2018
12 Vgl. Art. 45 ff. BauG.
13 Fassung vom 23. September 2018
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36
Besitzstandsgarantie Der Besitzstand ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung und
des Baureglements gewährleistet.14
Art. 37
Inkrafttreten,
Aufhebung
bisheriger
Erlasse
1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten der Reklameordnung.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird folgende
Bestimmung aufgehoben:
- Artikel 60 Buchstabe h der Gemeindeordnung vom 16. Mai
2004 (101.1)
Die Reklameordnung wurde am 23. September 2012 von den Stimmberechtigten
der Gemeinde Köniz beschlossen.
Im Namen der Einwohnergemeinde Köniz
Der Gemeindepräsident Die Stellvertreterin Gemeindeschreiberin
Luc Mentha Barbara Bühler
14 Vgl. Art. 3 BauG sowie Art. 2 des Baureglements (Fussnote Fassung vom 23. September 2018).
Anhang
Grafische Darstellungen15
Skizze 1: Dachreklamen (Artikel 12 Absatz 3)
Skizze 2: Zulässige Fläche (Artikel 18 Absatz 2)
Skizze 3: Abstand und Ausrichtung von Plakatständern innerhalb derselben
Gruppe (Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20)

## Artikel 21 bis Skizze 4a: Mindestabstand zwischen Gruppen ( {#art_21bis}

Artikel 25)
Skizze 4b: Mindestabstand zwischen alleinstehenden Plakatträgern und
zwischen alleinstehenden Plakatträgern zu Gruppen (Artikel 21 bis
Artikel 25)
Skizze 5a: Zonentiefe ab Fahrbahnrand (Artikel 24 Absatz 1)
Skizze 5b: Zonentiefe ab Geleiseachse (Artikel 25 Absatz 2)
Skizze 6: Grössenbegrenzung von anderen Gegenständen in der Zone für
Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen (VWA) (Artikel 28
Absatz 5 Buchstabe b)
15 Titel Fassung vom 23. September 2018
Skizze 1: Dachreklamen
(Artikel 12 Absatz 3)
Skizze 2: Zulässige Fläche
(Artikel 18 Absatz 2)7.00 m
3.00 m
7.00 m
Fahrbahn / Geleiseachse
3.00 m
Abstand (s. Skizze 5a + 5b)
Skizze 3: Abstand und Ausrichtung von Plakatständern
innerhalb derselben Gruppe
(Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20)Zonenrand
x x
x x
yy
y
y
x x
y
y
a
Trottoir
Fahrbahn / Geleiseachse
a
a
aa
aa
Abstand (s. Skizze 5a + 5b)
Skizze 4a: Mindestabstand zwischen Gruppen
(Artikel 21 bis Artikel 25)Trottoir
Fahrbahn / Geleiseachse
Mindestabstand
Mindestabstand
Abstand (s. Skizze 5a + 5b)
Mindestabstand
Zone L Zone D Zone B

## Artikel 22 ( {#art_22}



## Artikel 23 (Artikel 22) ( {#art_23}



## Artikel 25 (Artikel 22) (Artikel 23) ( {#art_25}

Gruppe - Gruppe 200.00 m 200.00 m 15.00 m
Skizze 4b: Mindestabstand zwischen alleinstehenden
Plakatträgern und zwischen alleinstehenden
Plakatträgern zu Gruppen
(Artikel 21 bis Artikel 25)Fahrbahn / Geleiseachse
Mindestabstand
Mindestabstand
Abstand (s. Skizze 5a + 5b)
Mindestabstand
Zone L Zone D Zone B
(Artikel 22) (Artikel 23) (Artikel 25)
F4 – F4 75.00 m 75.00 m 15.00 m
F4/F12/F200 – F12/F200 200.00 m 75.00 m 15.00 m
F4/F12/F200 – Gruppe 200.00 m 75.00 m 15.00 m
Skizze 5a: Zonentiefe ab Fahrbahnrand
(Artikel 24 Absatz 1)10.00 m10.00 m
Abstand gemäss Art. 58 SV
Trottoir
Fahrbahn
Skizze 5b: Zonentiefe ab Geleiseachse
(Artikel 25 Absatz 2)15.00 m
Geleiseachse
Lichtraumprofil
15.00 m
(Lichtraumprofil gemäss Art. 18 der eidgenössischen Eisenbahnverordnung)
Skizze 6: Grössenbegrenzung von anderen Gegenständen in der Zone für Veranstaltungen,
Wahlen und Abstimmungen (VWA)
(Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe b)
