---
title: "Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen"
id: 99338f78-46e7-41a8-bc9b-27735cae6b41
authority: sh
place: "Schaffhausen"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "412.102"
publisher_url: https://rechtsbuch.sh.ch/data/412.102/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/99338f78-46e7-41a8-bc9b-27735cae6b41
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/14409/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 8f5c567f4a2f7050d1dbdc49404eb1cc5a28962a79f085551594a677c07e2fac
provisions: 10
---

# Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen

## § 1 {#par_1}

Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
1 Für Lernende in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen ohne
Vorlehrvertrag und für Lernende in vollzeitlichen Berufsvorbereitungslehrgängen wird bei ausserkantonalem Wohnsitz – vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung – ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. Die Dienststelle Berufsbildung und
Berufsberatung kann das Schulgeld in finanziellen Härtefällen auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *
2 Für Lernende mit Vorlehrvertrag wird bei ausserkantonalem Vorlehrort und
ausserkantonalem Wohnsitz – vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung – ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in
Rechnung gestellt. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann
das Schulgeld in finanziellen Härtefällen auf begründetes Gesuch hin ganz
oder teilweise erlassen. *
3 Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial werden pro Schuljahr folgende Gebühren erhoben:
a) * von Lernenden in vollzeitlichen Berufsvorbereitungslehrgängen: Fr. 400.00
b) von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen ohne Vorlehrvertrag: Fr. 400.00
c) * von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen mit Vorlehrvertrag: Fr. 200.00
4 Lehrmittelkosten sowie Kosten für Exkursionen und andere obligatorische
Veranstaltungen werden den Lernenden weiterverrechnet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
412.102 Kanton Schaffhausen
5 Weitere Gebühren werden erhoben für:
a) Ersatz von Schüler- oder Lernendenausweisen, pro
Ausweis: Fr. 20.00
b) Erstellen von Duplikaten von Semester- oder Schlusszeugnissen, pro Zeugnis: Fr. 20.00
6 Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 3 bis 5 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf
begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

## § 2 {#par_2}

Berufliche Grundbildung
1 Für Lernende an Schaffhauser Berufsfachschulen mit Lehrvertrag wird bei
ausserkantonalem Lehrort – vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung – dem Lehrortskanton ein Schulgeld in Rechnung gestellt,
welches dem Betrag entspricht, der im betreffenden Kanton für Lernende mit
Lehrort im Kanton Schaffhausen in Rechnung gestellt wird.
2 Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial wird von den Lernenden der vollzeitlichen Berufsmittelschule (BM2) und der Handelsmittelschule Fr. 200.00 pro Schuljahr erhoben. *
3 Lehrmittelkosten, Kosten für Exkursionen und andere obligatorische Veranstaltungen sowie Kosten für Sprachdiplomprüfungen werden den Lernenden
weiterverrechnet.
4 Weitere Gebühren werden erhoben für:
a) Ersatz von Schüler- oder Lernendenausweisen, pro
Ausweis: Fr. 20.00
b) Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen, pro Zeugnis:
Fr. 20.00
c) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen, pro
Ausweis: Fr. 50.00
d) Erstellen von Duplikaten von Berufsmaturitätszeugnissen und -ausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
e) Abmeldung von vollzeitlichen BM2-Lehrgängen nach
erfolgter Anmeldung: Fr. 150.00
5 Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis 4 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf
begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

## § 3 Kanton Schaffhausen 412.102 {#par_3}

Berufsabschluss für Erwachsene
1 Von Lernenden gemäss Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung
(BBV) erhebt die Abteilung Berufsbildung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine Gebühr von Fr. 250.00.
2 Lernenden gemäss Art. 32 BBV mit ausserkantonalem Wohnsitz wird vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung ein Schulgeld
von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. In finanziellen Härtefällen kann die zuständige Schulleitung das Schulgeld auf begründetes
Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

## § 4 {#par_4}

Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung
1 Die Abteilung Berufsbildung legt jährlich die berufsspezifischen Prüfungspauschalen, bestehend aus den Raum- und Materialkosten, fest. Bei der
Festlegung der Prüfungspauschalen wird ausserordentlichen Abweichungen
Rechnung getragen. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils spätestens im
Oktober nach erfolgter Prüfung.
2 Für Lernende mit Lehrvertrag erfolgt die Rechnungsstellung an den Ausbildungsbetrieb. Lernenden gemäss § 3 wird die Prüfungspauschale direkt in
Rechnung gestellt.
3 Muss ein gesondertes Qualifikationsverfahren durchgeführt werden, werden den Lernenden zusätzlich zur Prüfungspauschale die Expertenhonorare
und Administrativgebühren in Rechnung gestellt.
4 Zusätzliche Gebühren werden erhoben für:
a) verspätete Abmeldung vom Qualifikationsverfahren: Fr. 200.00
b) verspätet eingereichte Gesuche um Nachteilsausgleich
für das Qualifikationsverfahren: Fr. 200.00
5 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis 4 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *
412.102 Kanton Schaffhausen

## § 5 {#par_5}

Höhere Berufsbildung
1 Von Studierenden der Höheren Fachschulen im Kanton Schaffhausen wird
semesterweise ein Studiengeldbeitrag erhoben. Der Studiengeldbeitrag hat
in der Regel kostendeckend zu sein und richtet sich für Studierende mit
Wohnsitz in der Schweiz nach den über mehrere Jahre gemittelten Vollkosten abzüglich der ordentlichen Kantonsbeiträge gemäss Interkantonaler Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
(HFSV). Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Beiträge in einem Reglement fest. *
1bis Für Studierende der Bildungsgänge HF Pflege und HF Technik mit
Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort im Kanton Schaffhausen berechnet sich
der Studiengeldbeitrag nach Abs. 1. *
1ter Die Schulleitung legt die konkreten Gebühren für Aufnahmeverfahren in
einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen: Fr. 0.00 bis
Fr. 250.00. *
2 Zusätzliche Gebühren werden erhoben für:
a) Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen, pro
Zeugnis: Fr. 20.00
b) Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen, pro
Ausweis: Fr. 50.00
c) Erstellen von Duplikaten von HF-Diplomen, pro Diplom: Fr. 50.00
3 Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen
oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch
hin ganz oder teilweise erlassen.

## § 6 {#par_6}

Qualifikationsverfahren Höhere Berufsbildung
1 Für Qualifikationsverfahren wie namentlich Promotionsprüfungen, Diplomarbeiten, Sprachzertifikate und Studienabschlussprüfungen an Höheren
Fachschulen können Gebühren erhoben werden. Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Gebühren in einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen: Fr. 0.00 bis Fr. 4'000.00. *
2 Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen
oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch
hin ganz oder teilweise erlassen.

## § 7 Kanton Schaffhausen 412.102 {#par_7}

Administrative Dienstleistungen
1 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung erhebt Gebühren für
Dienstleistungen gemäss Abs. 2. Die Gebühren werden pauschal oder nach
Aufwand mit einem Ansatz von Fr. 100.00 pro Stunde festgelegt. *
2 Gebühren werden erhoben für:
a) Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen
(EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen, pro
Ausweis: Fr. 50.00
b) Neuerstellung von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen aufgrund von
nicht ordentlich gemeldeten Änderungen, pro Ausweis: Fr. 50.00
c) Bestätigung von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA)
und Notenausweisen in Fremdsprachen, nach Aufwand: mindestens
Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00
d) Erstellen von Duplikaten von kantonalen Anlehrausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
e) Erstellen von Duplikaten von Beilagen zu kantonalen Anlehrausweisen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00
f) Erstellen von Duplikaten von Kursausweisen für
Berufsbildende in beruflicher Praxis, pro Ausweis: Fr. 50.00
g) Erstellen von Duplikaten von Zeugnissen und Ausweisen von weiteren, nicht mehr existierenden berufsbildenden Lehrgängen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00
3 Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf
begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *
§ 7a * Disziplinarmassnahmen
1 Für den Erlass von Verfügungen bei Disziplinarmassnahmen nach §§ 25a
und 25b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz
werden Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand in der Höhe von
Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben.
2 Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten
die Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung).
412.102 Kanton Schaffhausen

## § 8 {#par_8}

Rechtspflege
1 Entscheide der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung, der Abteilung Berufsbildung sowie einer zuständigen Schulleitung sind beim Erziehungsdepartement und solche des Erziehungsdepartements beim Regierungsrat mit Rekurs anfechtbar. *
2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach Art. 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz.

## § 9 {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die
Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen vom
10. Juli 2007 aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2019, S. 509.
Kanton Schaffhausen 412.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung Abl. 2019, S. 509
05.05.2020 01.08.2020 § 7a eingefügt Abl. 2020, S. 715
15.06.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 4 Abs. 5 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1107
21.09.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 3, a) geändert Abl. 2021, S. 1743
21.09.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 3, c) geändert Abl. 2021, S. 1743
21.09.2021 01.08.2021 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1743
21.09.2021 01.08.2021 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1743
25.10.2022 01.02.2023 § 5 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2022, S. 1936
25.10.2022 01.02.2023 § 5 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2022, S. 1936
25.10.2022 01.02.2023 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 1936
412.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.2019 01.08.2019 Erstfassung Abl. 2019, S. 509
§ 1 Abs. 1 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 1 Abs. 2 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 1 Abs. 3, a) 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 1 Abs. 3, c) 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 2 Abs. 2 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 4 Abs. 5 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 5 Abs. 1 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 5 Abs. 1bis 25.10.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 1936
§ 5 Abs. 1ter 25.10.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 1936
§ 6 Abs. 1 25.10.2022 01.02.2023 geändert Abl. 2022, S. 1936
§ 7 Abs. 1 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 7 Abs. 3 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 7a 05.05.2020 01.08.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 715
§ 8 Abs. 1 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
