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title: "Verordnung über den «Vögeli-Fonds» der Schulgemeinde Goldiwil"
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provisions: 6
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# Verordnung über den «Vögeli-Fonds» der Schulgemeinde Goldiwil

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter dem Namen «Vögeli-Fonds» besteht eine verwaltete Stiftung im
Sinne von Art. 92 der Gemeindeverordnung.
2 Nach letztwilliger Verfügung der 1983 verstorbenen Martha Vögeli
bezweckt das Legat die Unterstützung unverschuldet in Not geratener
Goldiwiler und Goldiwilerinnen.
3 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von minderbemittelten, im
Gebiet der Schulgemeinde Goldiwil wohnhaften Einzelpersonen und
Familien, die durch wirtschaftliche oder persönliche Umstände in Not
geraten sind, insbesondere wenn die öffentlichen Fürsorgeleistungen
nicht beansprucht werden können oder nicht ausreichen.

## Art. 2 {#art_2}

Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus dem ursprünglichen Legat der Martha Vögeli sel. im Betrag von Fr. 40‘000.–
sowie dessen Zinsen. Der Stand am 17. März 1999 beträgt Fr. 34'934.90.

## Art. 3 {#art_3}

1 Es werden die jährlich anfallenden Zinsen auf dem Kapital und soweit
nötig ein Teil des Kapitals selber ausgeschüttet.
2 Das Kapital darf jedoch Fr. 30‘000.– nie unterschreiten.
3 Falls es zu Kapitalauszahlungen kommt, ist in den Folgejahren mindestens die Hälfte der Zinserträge so lange zurückzubehalten, bis der
ursprüngliche Kapitalbestand wieder erreicht ist.

## Art. 4 {#art_4}

Im Rahmen der verfügbaren Mittel ist das Büro der Schulgemeinde Goldiwil für die Bewilligung zuständig.
1 BSG 170.111
2 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1
Name, Zweck
Finanzierung
Entnahme und
Äufnung
Bewilligung von
Entnahmen
2 430.10.03.1

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den
Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz1 als
verwaltete Stiftung geführt.
2 Die Externe Revision2 ist Kontrollstelle.
3 Über den Fonds ist jährlich der Schulgemeinde zu berichten.

## Art. 6 {#art_6}

Die Verordnung tritt mit der Genehmigung der Zweckänderung durch das
Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.
Thun, 30. April 1999 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Zweckänderung vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 17.
August 1999 genehmigt.
1 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
2 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825)
Verwaltung,
Kontrolle
Inkrafttreten
