---
title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
id: 99611999-1e3a-4c6d-ab74-6b08653dbc29
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "II G/2/3"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/II-G.2.3/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/99611999-1e3a-4c6d-ab74-6b08653dbc29
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34611/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7593c2fb5fdd12a363de890bbe4d530ce6ded50c9f30e26a89f0a13f73dd581e
provisions: 12
---

# Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und
der Organisation im Beschaffungswesen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständiges Departement
1 Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von
Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken,
die Auskunftserteilung und die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement Bau
und Umwelt.

## Art. 3 {#art_3}

Delegation zur Eröffnung von Verfügungen
1 Die Departemente oder durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates eingesetzte Kommissionen können die Aufträge in eigener
Kompetenz vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert:
a. für Bauaufträge den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht;
b. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht.
2 In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

## Art. 4 {#art_4}

Meldestelle für Missstände
1 Missstände im öffentlichen Beschaffungswesen können einer Meldestelle
gemeldet werden.
2 Die Meldung kann über eine öffentliche Mailadresse unter Angabe von Personalien oder anonym erfolgen.
1) GS II G/1/2/1
2) GS II G/2/1
SBE 2024 05 1
II G/2/3
3 Die Meldestelle prüft den Inhalt der Meldung und leitet diese bei einem hinreichenden Anfangsverdacht an die zuständige Aufsichtsinstanz oder Untersuchungsbehörde weiter. Diese informiert die Meldestelle nach Abschluss
ihrer Prüfung über die Art der Erledigung.
2. Vergabeverfahren

## Art. 5 {#art_5}

Dialog
1 Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er
zum Dialog einlädt.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und
Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung ist eine Voraussetzung für
die Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne
schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über
Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.

## Art. 6 {#art_6}

Einreichung der Angebote
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elektronisch eingereicht werden, wenn:
a. der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;
b. Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der
Angebote besteht;
c. die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und Anträge gewährleistet ist.
2 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit
einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.

## Art. 7 {#art_7}

Entschädigung der Anbieter
1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme
an einem Verfahren.
2 Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob
und wie er diese Vorleistungen entschädigt.

## Art. 8 {#art_8}

Öffnung der Angebote
1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zu Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.
II G/2/3
2 Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

## Art. 9 {#art_9}

Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber erstellt im Falle einer Angebotsbereinigung mit den Anbietern ein Protokoll mit mindestens folgenden Angaben:
a. Ort;
b. Datum;
c. Namen der Teilnehmenden;
d. bereinigte Angebotsbestandteile;
e. Resultate der Angebotsbereinigung.

## Art. 10 {#art_10}

Veröffentlichungen
1 Es sind keine zusätzlichen Publikationsorgane zur IVöB vorgesehen.
3. Statistik

## Art. 11 {#art_11}

Statistikpflicht
1 Jeder Auftraggeber teilt dem Departement Bau und Umwelt nach dessen
Vorgaben Aufträge mit, deren Vergabesumme 10 000 Franken (exklusiv
Mehrwertsteuer) übersteigt.
2 Das Departement Bau und Umwelt erstellt jährlich einen Statistikbericht
über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton und publiziert diesen in
angemessener Weise.
3 Es leitet die meldepflichtigen Daten über die Beschaffungen des Vorjahrs
des Kantons im Staatsvertragsbereich an das Interkantonale Organ für das
öffentliche Beschaffungswesen (InöB) weiter.
4. Überwachung

## Art. 12 {#art_12}

Kontrolle und Aufsicht
1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung
des öffentlichen Beschaffungsrechts.
2 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen der Gerichtsbehörden und des Parlaments.
3 Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägern öffentlicher
Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringer.
