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title: "Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen"
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# Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

## Art. 1 {#art_1}

Inhalt
1 Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
2 Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Universität.

## Art. 2 {#art_2}

Geschäftsbericht
1 Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.
2 Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

## Art. 3 {#art_3}

Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.*
1 sGS 217.11; abgekürzt UG.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Dezember 2015, ABl 2015, 3823 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2016.
nGS 2016-005
2 Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts3 und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.*
3 Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
4 Werden Teilbereiche der Universität in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

## Art. 4 {#art_4}

Anhang zur Jahresrechnung
1 Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:*
a)* die Angaben nach Obligationenrecht4;
b)* einen Rückstellungsspiegel;
c)* eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach
fünf Jahren;
d)* Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Universität.

## Art. 5 {#art_5}

Einreichung und Kenntnisnahme
1 Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt
für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.*
2 Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

## Art. 5a {#art_5a}

Kostenrechnung
1 Die Universität führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.5
2 Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-,
erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder
andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu
Vollkosten.
3 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
4 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
5 Kostenrechnungsmodell für universitäre Hochschulen.
2. Bericht zur Leistungsperiode (1.2.)

## Art. 6 {#art_6}

Inhalt
1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des
Staatsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in
der gesamten Leistungsperiode.6
2 Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 2 dieses Erlasses.

## Art. 7 {#art_7}

Frist zur Einreichung
1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des
Staatsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.

## Art. 8 II. Eigenkapital (2.) {#art_8}

Definition und Zweck
1 Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).
2 Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der
Universität.

## Art. 9 {#art_9}

Gliederung
1 Das Eigenkapital besteht aus:
a) Grundkapital;
b) Fondskapital;
bbis)* strategischem Investitionskapital;
c) freiem Kapital.

## Art. 10 {#art_10}

Grundkapital
1 Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten
Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.
2 Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent
des durchschnittlichen jährlichen Staatsbeitrags.*
6 Art. 46sexies Abs. 2 Bst. b UG.
3 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach
Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:*
a) eine Erhöhung des Staatsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;
b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art.
46quinquies Abs. 3 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 19887
berücksichtigen.
4 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach
Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital

## Art. 11 nach Art. 12 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.* {#art_11}

Fondskapital
a) Zweck und Gliederung*
1 Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2 Es umfasst:
a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen
Zweckbestimmung;
b) das Eigenkapital der Institute und der Executive School;
c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen der Institute, Forschungsstellen und der
Executive School, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren
Zweck zugeordnet wurde;
d)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren
Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt
wurde.
Art. 11a* b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital der Institute, Forschungsstellen und der Executive School
1 Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf
am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
2 Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt
der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss
der Leistungsperiode vorangehen.
3 Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Universitätsrat die Einzelheiten zum Eigenkapital der Institute, Forschungsstellen und der Executive School
und stellt deren Einhaltung sicher.
7 sGS 217.11.

## Art. 11b {#art_11b}

Strategisches Investitionskapital
1 Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen
Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Universität. Es
wird zentral geführt.
2 Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit der Institute, Forschungsstellen und der Executive School zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach
Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
3 Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 12 {#art_12}

Freies Kapital
1 Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um
Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.*
1bis Es umfasst:*
a) das Entwicklungskapital;
b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder
Aufwandüberschüssen der Vorjahre;
c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
2 Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert,
wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.

## Art. 13 III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen* (3.) {#art_13}

Erfolg
a) innerhalb der Leistungsperiode
1 Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsperiode vorgetragen.
Art. 14* b) am Ende der Leistungsperiode
1. Ertragsüberschuss
1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem
Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.
2 Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3
dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Universität verwendet. In
Ausnahmefällen kann der Universitätsrat der Regierung begründeten Antrag auf
anderweitige Verwendung stellen.

## Art. 15 {#art_15}

2. Aufwandüberschuss
1 Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über
das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2016-005 08.12.2015 01.01.2016
Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Art. 5a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023
Art. 9, Abs. 1, bbis) eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11 Artikeltitel geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, d) geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11a eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2023
Art. 11b eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1bis eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 13 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 14 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Art. 15 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Anhang 1 Inhalt geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Anhang 1 Inhalt geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 2 Inhalt geändert 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
Anhang 2 Inhalt geändert 2025-025 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 3 eingefügt 2022-023 05.04.2022 01.01.2022
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-005
05.04.2022 01.01.2022 Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-023
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.04.2022 01.01.2022 Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2023 Art. 5a eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 9, Abs. 1, bbis) eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11 Artikeltitel geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11, Abs. 2, d) geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2023 Art. 11a eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 11b eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 12, Abs. 1bis eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Gliederungstitel 3. eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 13 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 14 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Art. 15 eingefügt 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-023
05.04.2022 01.01.2022 Anhang 3 eingefügt 2022-023
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-025
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-025
Anhang 11
Angaben im Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht enthält Angaben:
– zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grundauftrags;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;
– zum Betreuungsverhältnis;
– zu den Kosten der einzelnen Fachbereiche;
– zu Bestand, Veränderung und Verwendung von Fondskapital nach Art. 11 Abs. 2
Bst. d dieses Erlasses;
– zu den genutzten Flächen;
– zu den Aufwendungen des Universitätsrates.
Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige:
– wesentliche Anpassungen des Grundauftrags;
– unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände.
1 Geändert durch II. Nachtrag vom 12. August 2025, nGS 2025-025.
Anhang 21
Angaben im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags
und die Verwendung des Staatsbeitrags
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags enthält Angaben:
– zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grundauftrags;
– zu allfällig wesentlichen Anpassungen des Grundauftrags;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;
– zum Betreuungsverhältnis;
– zu den Kosten der einzelnen Fachbereiche;
– zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals;
– zu den Drittmitteln;
– zu den genutzten Flächen;
– zur Situation und zu Entwicklungen in den Leistungsbereichen und in den Instituten;
– zur Erreichung der strategischen Ziele;
– zu allfällig unvorhersehbaren Entwicklungen oder ausserordentlichen Umständen, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen.
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des
Staatsbeitrags enthält eine gesamtheitliche Bewertung der Leistungserbringung in
der Leistungsperiode.
1 Geändert durch II. Nachtrag vom 12. August 2025, nGS 2025-025.
Anhang 31
Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungsperiode
«Kapitalisierung
der Universität»1)
Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss
(nach Äufnung Grundkapital)
1. Zuweisung an
Entwicklungskapital
2. Rückführung an
Kanton St.Gallen
≥ 40 % und < 50 % 80 % 20 %
≥ 50 % und < 60 % 60 % 40 %
≥ 60 % und < 70 % 40 % 60 %
≥ 70 % und < 80 % 20 % 80 %
≥ 80 % 0 % 100 %
1) Grundkapital (Art. 10) + Entwicklungskapital (Art. 12 Abs. 1bis Bst. a)
+ ½ strategisches Investitionskapital (Art. 11b)
Ø Staatsbeitrag/Jahr [der Folge-Leistungsperiode]
1 Eingefügt durch Nachtrag vom 5. April 2022, nGS 2022-023.
