---
title: "Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen"
id: 9974d16b-0fcb-436a-8f6b-d3c4ea203094
authority: lu
place: "Luzern"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "992"
publisher_url: https://srl.lu.ch/data/992/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9974d16b-0fcb-436a-8f6b-d3c4ea203094
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/10809/de
read_on: 2026-10-23
sha256: ac19e087c8353c41550d7050fe47004fabfac859757fbac7ddc7b952879e8cfa
provisions: 11
---

# Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

## Art. 1 {#art_1}

Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden
Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von
Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.

## Art. 2 {#art_2}

Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu.
Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des
nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die
FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK)
eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne
sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen.
Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur
dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im
Sinne von Art. 28 BGS.

## Art. 3 {#art_3}

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.

## Art. 4 Nr. 992 3 {#art_4}

Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro
Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100'000.— steht
jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr
ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe
zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie
leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

## Art. 7 {#art_7}

Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende
eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem
Kantonsgebiet.

## Art. 8 {#art_8}

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der
vorliegenden Vereinbarung vor.
4 Nr. 992

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937
beigetreten sind.6
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie
teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung der IKV 1937
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV
19377 aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Schlusssbestimmung
Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
6 Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) teilte den Vereinbarungskantonen am 17. Dezember 2020 mit, dass alle Deutschschweizer Kantone und
der Kanton Tessin, d.h. die Vereinbarungskantone der IKV 1937, der IKV 2020 beigetreten sind. Diese trat damit am 1. Januar 2021 in Kraft.
7 SRL Nr. 992
