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title: "Richtlinien zur Wohnbauaktion 1972 Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 20
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# Richtlinien zur Wohnbauaktion 1972 Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Richtlinien gelten für die Verwendung der von der
Gemeinde im Rahmen der Wohnbauaktion 19722 zur Ausrich
tung von Verbilligungsleistungen an Dritte bewilligten Kredite.

## Art. 2 {#art_2}

Verbilligungsleistungen dürfen nur Dritten gewährt wer
den, die Gewähr dafür bieten, dass die unterstützten Wohnun
gen dauernd zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Un
terstützte juristische Personen sollen ausserdem ihren Sitz in
Zürich haben.

## Art. 3 {#art_3}

Verbilligungsleistungen dürfen nur an Bauvorhaben
ausgerichtet werden, die den städtebaulichen, planerischen, ar
chitektonischen und soziologischen Anforderungen genügen,
annehmbare Erstellungskosten aufweisen und hinsichtlich der
Finanzierung gesichert sind.

## Art. 4 {#art_4}

Verbilligungsbeiträge dürfen auch an Bauvorhaben aus
serhalb der Stadt, aber im Einzugsgebiet von Zürich gewährt
werden, sofern wenigstens 4/5 der Mieter ihren Arbeitsplatz in
Zürich haben oder bisher hier wohnten.

## Art. 5 {#art_5}

Die Ausrichtung von Verbilligungsleistungen kann da
von abhängig gemacht werden, dass eine angemessene Zahl
der unterstützten Wohnungen an Betagte, Invalide oder andere
auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligte Mietbewer
ber, wie alleinstehende Mütter, abgegeben wird.

## Art. 6 {#art_6}

Gesuche um Ausrichtung von Verbilligungsleistungen
sind an das Finanzamt zu richten, das sie im Einvernehmen mit
dem Bauamt II prüft.

## Art. 7 {#art_7}

Der Stadtrat entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien
über die Ausrichtung von Verbilligungsleistungen und deren
Höhe im Einzelfall.

## Art. 8 {#art_8}

Die erstmalige Festsetzung und spätere Erhöhungen
der Mietzinse der unterstützten Wohnungen bedürfen der Zu
stimmung des Finanzvorstandes.
1 BS 2, 39.
2 Gemeindebeschluss vom 20. Mai 1973 (BS 2, 37).
2Richtlinien zur Wohnbauaktion 1972
842.131

## Art. 9 {#art_9}

Dem Büro für Notwohnungen müssen auf Verlangen
höchstens 10 % der unterstützten Wohnungen auf Stadtgebiet
zur Verfügung gestellt werden. Der Bauherr ist berechtigt, statt
dessen andere Wohnungen in Zürich aus seinem Besitz abzu
geben.

## Art. 10 {#art_10}

Die unterstützten Wohnungen sind gut instand zu hal
ten.

## Art. 11 {#art_11}

Empfänger der Unterstützung sind verpflichtet, dem Fi
nanzamt die Überwachung der Einhaltung der Subventionsbe
dingungen soweit wie möglich zu erleichtern. Insbesondere steht
den städtischen Organen das Recht zu, die in Frage stehenden
Liegenschaften und Wohnungen zu betreten und Einsicht in die
Akten zu nehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Für alle subventionierten Wohnungen gelten, soweit
diese Richtlinien keine abweichende Bestimmung enthalten,
die Ausführungsbestimmungen über die Anmerkung von Eigen
tumsbeschränkungen in Bezug auf die mit Gemeindehilfe erstell
ten Wohngebäude vom 27. August 1943/29. Mai 19593 und das
Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen
vom 17. August 19674 einschliesslich allfälliger späterer Ände
rungen dieser Erlasse.

## Art. 13 B. Besondere Bestimmungen {#art_13}

Im sozialen Wohnungsbau und im sozialen Alterswoh
nungsbau werden in der Regel nur Bauvorhaben unterstützt, die
vom Kanton Zürich und vom Bund ebenfalls gefördert werden.
Die Höhe der zulässigen Baukosten und der beitragsberechtig
ten Kosten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen
des Bundes und des Kantons Zürich.

## Art. 14 {#art_14}

Die jährlichen Kapitalzinszuschüsse betragen im sozi
alen Alterswohnungsbau sowie im sozialen Wohnungsbau für
kinderreiche Familien und Invalide 1 %, in allen übrigen Fällen
2/3 % der beitragsberechtigten Kosten. Richten Bund oder Kan
ton Leistungen mit einem grösseren Verbilligungseffekt aus, so
können auch die städtischen Kapitalzinszuschüsse entspre
chend erhöht werden.

## Art. 15 {#art_15}

Im allgemeinen Wohnungsbau werden in der Regel
nur Bauvorhaben unterstützt, die vom Kanton Zürich ebenfalls
gefördert werden. Die Höhe der zulässigen Baukosten und der
beitragsberechtigten Kosten richtet sich nach den einschlägigen
kantonalen Bestimmungen.
3 BS 2, 7.
4 BS 2, 10. Vgl. die heute geltende Fassung.
3Richtlinien zur Wohnbauaktion 1972 842.131

## Art. 16 {#art_16}

Die verbilligten Darlehen werden nach den kantonalen
Ansätzen bemessen. Sie sind mit 2 % zu verzinsen und in regel
mässigen Raten innert spätestens 40 Jahren abzuzahlen. Der
Stadtrat kann nach Ablauf von 20 Jahren den Zinsfuss erhöhen
oder das Darlehen kündigen.

## Art. 17 {#art_17}

Zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse kann
der Stadtrat Ausnahmen von den Art. 13–16 der Richtlinien be
schliessen.

## Art. 18 {#art_18}

Für den allgemeinen Alterswohnungsbau gelten die Be
stimmungen des Gemeinderates über die Förderung des Baues
von Kleinwohnungen für Betagte mit mittleren Einkommen vom
5. Juli 1961 / 9. November 1966 / 17. März 19715.

## Art. 19 C. Schlussbestimmungen {#art_19}

Diese Richtlinien treten nur im Fall der Zustimmung der
Gemeinde zur Wohnbauaktion 1972 in Kraft, und zwar auf den
Zeitpunkt der Rechtsgültigkeit des Gemeindebeschlusses6.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Art. 2, 4, 5, 14 und 16 der Richtlinien gelten auch
für Bauvorhaben, die noch aus bei früheren Wohnbauaktionen
bewilligten Krediten unterstützt werden.
2 Art. 4 gilt auch für jene früheren Wohnbauaktionen, für die ur
sprünglich strengere Anforderungen aufgestellt wurden.
5 BS 2, 45.
6 Gemeindebeschluss vom 20. Mai 1973 (BS 2, 37); rechtsgültig seit 13. Juni
1973.
