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title: "Bebauungsplan 142: Basel Grenzacherstrasse / Burgweg / Alemannengasse und Fischerweg (ehemalige Brauerei Warteck)"
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# Bebauungsplan 142: Basel Grenzacherstrasse / Burgweg / Alemannengasse und Fischerweg (ehemalige Brauerei Warteck)

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Bebauungsplan und spezielle Bauvorschriften 731.150.142
Bebauungsplan 142: Basel Grenzacherstrasse / Burgweg / Alemannengasse
und Fischerweg (ehemalige Brauerei Warteck)
(BP 142)
Vom 9. Juni 1993 (Stand 25. Juli 1993)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939,
beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/153.html
Bebauungsplan und spezielle Bauvorschriften 731.150.142
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.06.1993 25.07.1993 Erlass Erstfassung 1993
Bebauungsplan und spezielle Bauvorschriften 731.150.142
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.06.1993 25.07.1993 Erstfassung 1993
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.142
Basel
Grenzacherstrasse / Burgweg / Alemannengasse und Fischerweg
(ehemalige Brauerei Warteck)
GRB vom 9. Juni 1993
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des
Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
1.
Der Überbauungsplan Nr. 11’793 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 8. April 1993 wird
verbindlich erklärt.
2.
Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
2.1. Allgemeines:
2.1.1.
Auf dem Areal kann eine oberirdischer Bruttogeschossfläche von 24’600 m2 verwirklicht werden.
2.1.2.
Die Neubauten dürfen höchstens 5 Vollgeschosse aufweisen. Über dem obersten Vollgeschoss sind
Treppen- und Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4,00 m sowie offene und gedeckte Dachterrassen und
offene Geländer zulässig. Mit Ausnahme der offenen Geländer müssen diese Bauteile um das Mass ihrer
Höhe von den Strassenfassaden zurückweichen.
2.1.3.
Innerhalb des Areals darf die Linie des Lichtraumprofils ausnahmsweise eine Neigung bis höchstens 60°
aufweisen.
2.1.4.
40 % der Parzellenflächen dürfen nicht überbaut werden.
2.1.5.
Es dürfen 180 unterirdische Parkplätze, davon höchstens 20 markierte für Ladenkunden erstellt werden. Es
sind mindestens vier Behindertenparkplätze vorzusehen. Jede Wohnung besitzt das Anrecht auf einen
Parkplatz. Oberirdische Autoabstellplätze sind verboten. Die Freiflächen sind so zu gestalten, dass keine
Motorfahrzeuge parkiert werden können.
2.1.6.
Es sind mindestens 290 gedeckte und zum Teil abschliessbare Velo- / Mofaparkplätze einzurichten. Diese
können anteilmässig innerhalb und ausserhalb der einzelnen Gebäude untergebracht werden.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.142
2.1.7.
Die Neubauten sind behindertengerecht (hindernisfrei) auszuführen.
2.1.8.
Die Freiräume zwischen den Bauten der einzelnen Bereiche sind für jedermann zugänglich, grösstenteils
mit einem unversiegelten Belag zu gestalten und teilweise zu begrünen. Mit dem Baubegehren ist ein verbindlicher Umgebungsgestaltungsplan, mit Feuerwehrzufahrten und Bepflanzungsplan zur Genehmigung
einzureichen.
2.2. Fläche A:
2.2.1.
Auf der mit A bezeichneten Fläche sind in Neu- und Anbauten Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen
mit höchstens 8’600 m2 oberirdische Bruttogeschossfläche zulässig. Zusätzlich dürfen im ersten Untergeschoss 1’800 m2 Bruttogeschossfläche Läden erstellt werden.
2.2.2.
Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 273,50 m ü. M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die
Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
2.2.3.
Im unter Denkmalschutz stehenden Eckhaus können über dem Restaurant Wohnungen oder Büros erstellt
werden.
2.2.4.
Anlieferung und Zufahrt zur Autoeinstellhalle erfolgen ausschliesslich über die im Überbauungsplan
bezeichneten Bereiche.
2.3. Fläche B:
2.3.1.
Auf der mit B bezeichneten Fläche sind ausschliesslich Wohnungen und Wohnateliers zulässig.
2.3.2.
Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 272,50 m ü. M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die
Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
2.3.3.
Zulässig sind höchstens 12 Atelierwohnungen und 14 Kleinwohnungen. Die übrigen Wohnungen müssen
mindestens je drei Zimmer aufweisen und überwiegend den Normen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes genügen. 25 % dieser Wohnungen müssen mehr als drei Zimmer enthalten.
2.4. Fläche C:
2.4.1.
Auf der mit C bezeichneten Fläche sind ausschliesslich kulturelle Nutzungen im Rahmen des Kultur- und
Werkraumes «Warteck» zulässig.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.142
2.5.
Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und den
speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
3.
Die Mehrwertabgaben werden entsprechend den Richtlinien festgesetzt und sind bei Baubeginn fällig.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/153.html
1) Wirksam seit 25. 7. 1993.
