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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (AB WI)"
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (AB WI)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln in Bezug auf
die Wohnintegrationsangebote der Stadt (Angebote) insbeson
dere:
a. die Unterbringung;
b. die Betreuungsleistungen;
c. das Verfahren.
2 Die Tarife der Angebote richten sich nach der Tarifordnung für
die städtischen Wohnintegrationsangebote3.

## Art. 2 {#art_2}

Auf die Nutzung eines Angebots besteht kein Anspruch.

## Art. 3 {#art_3}

Die Betreuungsleistungen der Angebote legt fest:
a. der Kanton bei Angeboten mit einer kantonalen Heimbewil
ligung;
b. das Sozialdepartement bei Angeboten ohne kantonale
Heimbewilligung.
1 AS 843.400
2 Begründung siehe STRB Nr. 3016 vom 24. September 2025.
3 vom 24. September 2025, AS 843.402.
Gegenstand
Anspruch
Festlegen der
Betreuungs
leistungen
2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
2. Teil Angebote
I. Angebote mit ambulanter Betreuung

## Art. 4 A. Allgemeines {#art_4}

Die Angebote mit ambulanter Betreuung richten sich an
Personen, die:
a. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtli
chen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben; und
b. ihre Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft nicht abwenden
oder nicht überwinden können.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die ambulante Betreuung beinhaltet insbesondere Be
gleitung und Anleitung:
a. beim Einhalten der Reinigungsstandards und der ordnungs
gemässen Nutzung der Räumlichkeiten;
b. im sozialverträglichen Verhalten in der Wohnliegenschaft
und im Wohnumfeld;
c. beim Bearbeiten der Post;
d. im Umgang mit Ämtern;
e. beim Wahrnehmen von Terminen.
2 In den Angeboten Übergangswohnen für Familien sowie Über
gangswohnen für Einzelpersonen und Paare wird zusätzlich zu
Abs. 1 Betreuung geleistet für die Wohnungssuche.
3 Im Angebot Ambulante Wohnintegration wird zusätzlich zu
Abs. 1 Betreuung geleistet für:
a. das Einhalten der elementaren Hygienestandards;
b. den umfeldverträglichen und nicht die Gesundheit gefähr
denden Umgang mit vorhandener Suchtmittelabhängigkeit
oder psychischer Beeinträchtigung.

## Art. 6 B. Übergangswohnen für Familien {#art_6}

1 Das Übergangswohnen für Familien bietet:
a. eine Unterbringung in einer unmöblierten Wohnung;
b. ambulante Betreuung.
2 Das Angebot ist auf 24 Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.
Betreuungs
leistungen
3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Übergangswohnen für Familien richtet sich an Fa
milien.
2 Als Familien gelten:
a. Ehe und Konkubinatspaare mit mindestens einem unter
haltspflichtigen Kind;
b. Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichti
gen Kind.
C. Übergangswohnen für Einzelpersonen und

## Art. 8 Paare {#art_8}

1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare
bietet:
a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung;
b. ambulante Betreuung.
2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare
richtet sich an Einzelpersonen und Paare.
2 Als Paare gelten:
a. Ehepaare;
b. eingetragene Partnerinnen und Partner;
c. Personen, die in einem Konkubinat leben.

## Art. 10 D. Ambulante Wohnintegration {#art_10}

1 Die Ambulante Wohnintegration bietet:
a. eine Unterbringung in einem möblierten Einzelzimmer;
b. ambulante Betreuung.
2 Das Angebot ist unbefristet.

## Art. 11 {#art_11}

Die Ambulante Wohnintegration richtet sich an Einzel
personen mit Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beein
trächtigung.
4Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
II. Angebote mit stationärer Betreuung

## Art. 12 A. Notunterkunft für Familien {#art_12}

1 Die Notunterkunft für Familien bietet:
a. möblierte Mehrbettenzimmer;
b. eine Gemeinschaftsküche;
c. einen Essraum;
d. Toiletten und Nasszellen;
e. tägliche stationäre Betreuung zu festgelegten Zeiten.
2 Das Angebot ist unbefristet.

## Art. 13 {#art_13}

Die Notunterkunft für Familien richtet sich an Familien
gemäss Art. 7 Abs. 2:
a. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus
richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe;
und
b. die obdachlos sind.

## Art. 14 B. Notschlafstelle {#art_14}

1 Die Notschlafstelle bietet:
a. eine Übernachtungsmöglichkeit;
b. eine einfache Verpflegung;
c. eine Waschgelegenheit;
d. stationäre Betreuung.
2 Das Angebot ist auf vier Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Mehr
bettzimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientin
nen und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.
2 Klientinnen werden in einem separaten Bereich für Frauen un
tergebracht.
3 Die Notschlafstelle ist tagsüber geschlossen.
Unterbringung
5Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Notschlafstelle richtet sich an Erwachsene:
a. die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich ha
ben; oder
b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus
richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Notfallhilfe.
2 Erwachsene müssen zusätzlich eine der folgenden Vorausset
zungen erfüllen:
a. Mittellosigkeit;
b. soziale Desintegration;
c. Obdachlosigkeit.
3 Erfüllen Erwachsene die Voraussetzungen gemäss Abs. 1
nicht, werden sie in ausgewiesenen Notlagen für eine Nacht auf
genommen.

## Art. 17 C. Nachtpension {#art_17}

1 Die Nachtpension bietet:
a. eine Übernachtungsmöglichkeit;
b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren An
schlusslösung;
c. stationäre Betreuung.
2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel
zimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen
und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.
2 Die Nachtpension ist tagsüber geschlossen.

## Art. 19 {#art_19}

Die Nachtpension richtet sich an Erwachsene, die:
a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich haben;
b. sozial desintegriert sind;
c. obdachlos sind;
d. Suchtmittelabhängigkeiten oder psychische Beeinträchti
gungen haben;
Unterbringung
6Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
e. über längere Zeit regelmässig in der Notschlafstelle über
nachtet haben; und
f. sich gegen eine dauerhafte Wohnlösung wehren oder in
bestehenden Angeboten nicht aufgenommen werden.

## Art. 20 D. Übergangswohnen für junge Erwachsene {#art_20}

1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene bietet:
a. eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft;
b. Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren An
schlusslösung;
c. stationäre Betreuung.
2 Das Angebot ist auf zwölf Monate befristet.
3 In begründeten Fällen kann die Dauer verlängert werden.

## Art. 21 {#art_21}

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel
zimmer in einer Wohngemeinschaft mit dem Recht auf Mitbenut
zung der allen Klientinnen und Klienten offenstehenden Räum
lichkeiten.

## Art. 22 {#art_22}

1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene richtet
sich an Erwachsene:
a. im Alter von 18 bis 25 Jahren;
b. bei denen die Stadt Zürich örtlich zuständig ist für die Aus
richtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe; und
c. die nicht selbstständig wohnen oder sich nicht in einen
Heimbetrieb einfügen können.
2 Die Erwachsenen müssen zusätzlich eine der folgenden Vor
aussetzungen erfüllen:
a. Wohnungs oder Obdachlosigkeit;
b. keine oder unklare Tagesstruktur;
c. Arbeitslosigkeit;
d. finanzielle Verschuldung;
e. psychische Instabilität.
3 Nicht aufgenommen werden Erwachsene mit:
a. akuten psychischen Beeinträchtigungen; oder
b. einer unbehandelten Abhängigkeit von harten Drogen.
Unterbringung
7Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
III. Angebote mit Heimbewilligung

## Art. 23 A. Stationäre Wohnintegration {#art_23}

Die Stationäre Wohnintegration bietet:
a. eine Unterbringung;
b. stationäre Betreuung.

## Art. 24 {#art_24}

Die Unterbringung erfolgt in einem möblierten Einzel
zimmer mit dem Recht auf Mitbenutzung der allen Klientinnen
und Klienten offenstehenden Räumlichkeiten.

## Art. 25 {#art_25}

Die Stationäre Wohnintegration richtet sich an Erwach
sene, die:
a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohn
sitz im Kanton Zürich haben;
b. wohnungs oder obdachlos sind;
c. chronische soziale und gesundheitliche Beeinträchtigungen
aufweisen; und
d. sich nicht in eine reguläre Gemeinschaft einfügen können.

## Art. 26 B. Beaufsichtigte Wohnintegration {#art_26}

Die Beaufsichtigte Wohnintegration bietet:
a. eine Unterbringung in einer möblierten Wohnung;
b. stationäre Betreuung.

## Art. 27 {#art_27}

Die Beaufsichtigte Wohnintegration richtet sich an Er
wachsene, die:
a. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder Unterstützungswohn
sitz im Kanton Zürich haben;
b. wohnungs oder obdachlos sind;
c. soziale und psychische Beeinträchtigungen aufweisen; und
d. sich aufgrund ihrer eingeschränkten Wohn und Sozialkom
petenz nicht in ein anderweitiges Angebot einfügen können.
Unterbringung
8Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
3. Teil Verfahren
I. Anmeldung und Aufnahme

## Art. 28 A. Grundsatz {#art_28}

1 Die Nutzung eines Angebots erfordert eine Anmeldung
bei der Anmeldungsstelle.
2 Die Anmeldung erfolgt durch:
a. persönliche Vorsprache der betroffenen Personen;
b. die Sozialen Dienste;
c. die Beiständin oder den Beistand der betroffenen Personen.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Anmeldungsstelle prüft die formalen Vorausset
zungen.
2 Sie vereinbart für die angemeldeten Personen einen Termin bei
der Abklärungsstelle.

## Art. 30 {#art_30}

Die Abklärungsstelle prüft im Abklärungsgespräch in
Bezug auf die angemeldeten Personen die folgenden inhaltli
chen Voraussetzungen:
a. die persönliche Situation;
b. die finanziellen Verhältnisse;
c. den Betreuungsbedarf;
d. die Kooperationsbereitschaft;
e. die gesundheitliche Situation.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die angemeldeten Personen haben eine Mitwirkungs
pflicht.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet:
a. die für die Abklärung erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b. die nötigen Unterlagen beizubringen.

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Abklärungsstelle spricht nach erfolgter Abklärung
eine Empfehlung für ein Angebot aus.
2 Die Empfehlung wird mitgeteilt:
a. den angemeldeten Personen;
b. der Leitung des empfohlenen Angebots.
Anmeldung
Aufgaben der
Anmeldungs
stelle
Aufgaben der
Abklärungs
stelle
Mitwirkungs
pflicht
Empfehlung
9Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 33 {#art_33}

Die Leitung des empfohlenen Angebots entscheidet
über die Annahme der Empfehlung.

## Art. 34 {#art_34}

Die Zuweisung an das empfohlene Angebot erfolgt,
wenn die angemeldeten Personen und die Leitung des empfoh
lenen Angebots die Empfehlung annehmen.

## Art. 35 B. Notschlafstelle {#art_35}

Die betroffene Person muss sich durch persönliche Vor
sprache in der Notschlafstelle anmelden.

## Art. 36 {#art_36}

Die Angestellten der Notschlafstelle tätigen die erforder
lichen Abklärungen.

## Art. 37 {#art_37}

1 Die Angestellten der Notschlafstelle entscheiden über
die Aufnahme.
2 Sie können diese ablehnen, wenn:
a. die Sicherheit oder die Gesundheit anderer Personen ge
fährdet ist;
b. die betroffene Person bereits aus der Notschlafstelle weg
gewiesen wurde; oder
c. die betroffene Person bereits längere Zeit regelmässig in
der Notschlafstelle übernachtet hat.
II. Vertragsabschluss

## Art. 38 A. Beherbergungs- und Betreuungsvertrag {#art_38}

1 Die Leitung des jeweiligen Angebots schliesst einen
Beherbergungs und Betreuungsvertrag mit der angemeldeten
Person (Klientin oder Klient) ab.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Not
schlafstelle.

## Art. 39 {#art_39}

Der Beherbergungs und Betreuungsvertrag regelt:
a. die Unterbringung;
b. die Betreuung;
c. die Tarife;
d. die Tarifstufe für die Betreuung in Angeboten mit ambulan
ter Betreuung.
Annahme der
Empfehlung
Zuweisung
Anmeldung
Abklärungen
Aufnahme
entscheid
Zuständigkeit
Inhalt
10Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 40 {#art_40}

1 Der Beherbergungs und Betreuungsvertrag wird be
fristet abgeschlossen.
2 Er wird unbefristet abgeschlossen für:
a. die Stationäre Wohnintegration;
b. die Beaufsichtigte Wohnintegration.
3 Zuständig für die Verlängerung eines befristeten Beherber
gungs und Betreuungsvertrags ist:
a. die Leitung des jeweiligen Angebots, wenn die Verlänge
rung:
1. innerhalb der Angebotsdauer liegt, oder
2. die Ambulante Wohnintegration oder die Notunterkunft
für Familien betrifft;
b. die Bereichsleitung Wohnen und Obdach, wenn die Verlän
gerung ausnahmsweise über die Angebotsdauer hinaus er
folgt.

## Art. 41 {#art_41}

1 Bei Angeboten mit ambulanter Betreuung kann der Be
herbergungs und Betreuungsvertrag angepasst werden, wenn
sich der Betreuungsbedarf verändert.
2 Bei Differenzen über die Änderung der Tarifstufe kann eine
Verfügung verlangt werden.

## Art. 42 {#art_42}

1 Die Klientinnen oder Klienten können den Beherber
gungs und Betreuungsvertrag unter Einhaltung der vertraglich
festgelegten Kündigungsfristen kündigen.
2 Die Leitung des jeweiligen Angebots kann den Beherbergungs
und Betreuungsvertrag kündigen:
a. unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungs
fristen; oder
b. jederzeit bei Vorliegen von wichtigen Gründen.
3 Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. massive oder wiederholte Verstösse gegen die Hausord
nung;
b. im Angebot stattgefundene Gewaltvorfälle;
c. im Angebot stattgefundene Prostitution;
d. Waffenbesitz;
e. weitere im Angebot begangene strafbare Handlungen;
f. Wegfall der Kostengutsprache.
Befristung
Anpassungen
Kündigung
11Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 43 {#art_43}

1 Auf die Erneuerung des Beherbergungs und Betreu
ungsvertrags besteht kein Anspruch.
2 Eine Vertragserneuerung ist insbesondere ausgeschlossen:
a. bei Verstoss gegen den bisherigen Beherbergungs und
Betreuungsvertrag;
b. bei fehlendem Betreuungsbedarf;
c. wenn Klientinnen oder Klienten in den Angeboten mit der
Zielsetzung einer Ablösung in den Wohnungsmarkt nicht
mehr der Zielgruppe des Angebots entsprechen;
d. wenn Klientinnen oder Klienten sich einem Umzug verwei
gern, der aus Gründen der Wohnraumdisposition unum
gänglich ist;
e. bei vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum Dritter inner
halb des Angebots;
f. bei wiederholten Verstössen gegen die Hausordnung;
g. bei selbstverschuldeten Zahlungsrückständen.

## Art. 44 B. Aufnahmevereinbarung der Notschlafstelle {#art_44}

1 Die Angestellten einer Notschlafstelle schliessen mit
der betroffenen Person (Klientin oder Klient) durch das Ausfüllen
eines Meldeformulars eine Aufnahmevereinbarung ab.
2 Das Meldeformular verweist auf die Hausordnung.
3 Die Bereichsleitung Wohnen und Obdach kann die Aufnahme
vereinbarung erneuern.

## Art. 45 {#art_45}

1 Die Klientinnen oder Klienten können die Aufnahme
vereinbarung jederzeit auflösen.
2 Die Angestellten der Notschlafstelle können die Aufnahmever
einbarung jederzeit auflösen:
a. bei massiven Verstössen gegen die Hausordnung;
b. nach Gewaltvorfällen in der Notschlafstelle;
c. bei Prostitution in der Notschlafstelle;
d. bei Waffenbesitz;
e. bei Drogenhandel;
f. bei weiteren begangenen strafbaren Handlungen in der
Notschlafstelle.
Erneuerung
Vereinbarung
Auflösung
12Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über

## Art. 46 C. Vereinbarung mit den Sozialen Diensten {#art_46}

1 Die Leitung des Angebots Übergangswohnen für junge
Erwachsene schliesst zusätzlich zum Beherbergungs und Be
treuungsvertrag mit den Sozialen Diensten eine Vereinbarung
zugunsten der Klientin oder des Klienten ab.
2 Die Vereinbarung regelt:
a. die Kostengutsprache durch die Sozialen Dienste;
b. die Zielsetzung der Unterbringung;
c. die Dauer der Unterbringung;
d. die Erwartungen an die Klientin oder den Klienten.

## Art. 47 {#art_47}

Über den Vertragsinhalt werden informiert:
a. die Klientin oder der Klient;
b. die Beiständin oder der Beistand der Klientin oder des Kli
enten.

## Art. 48 III. Zuteilung in der Unterbringung {#art_48}

1 Die Leitung des jeweiligen Angebots teilt der Klientin
oder dem Klienten das entsprechende Zimmer oder die entspre
chende Wohnung zu.
2 Die Angestellten der Notschlafstelle teilen der Klientin oder
dem Klienten die Betten zu.
4. Teil Schlussbestimmungen

## Art. 49 {#art_49}

Die Ausführungsbestimmungen für die städtischen
Wohnintegrationsangebote vom 7. März 20124 werden aufgeho
ben.

## Art. 50 {#art_50}

Für vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen
abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht bis zum je
weiligen Vertragsende, sofern sich diese Ausführungsbestim
mungen belastend auf die Rechte der betroffenen Personen
auswirken.

## Art. 51 {#art_51}

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend
am 1. Januar 2024 in Kraft.
4 AS 843.401
Grundsatz
Information
Zuständigkeit
Aufhebung bis
herigen Rechts
Übergangs
bestimmung
Inkrafttreten
