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title: "Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf"
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# Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf

## Art. 1 I. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Geltungsbereich
1 Das Reglement beinhaltet:
a) Prüfungskommission;
b) Anwaltsexamen;
c) Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA1);
d) Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA;
e) Rechtspflege.

## Art. 2 {#art_2}

Allgemeine Verfahrensvorschriften
1 Soweit dieses Reglement oder übergeordnetes Recht keine besonderen
Vorschriften enthalten, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons
Appenzell I.Rh. (VerwVG) vom 30. April 2000 sinngemäss Anwendung.
1) Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61).
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
177.301 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 II. Prüfungskommission {#art_3}

Wahl, Zusammensetzung, Amtsdauer
1 Die Anwaltskammer bestellt eine Prüfungskommission, welche aus einem
Präsidenten2) und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und ist identisch mit derjenigen des Grossen Rates. *
2 Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, Universitätsabsolventen mit
langjähriger juristischer Berufserfahrung und Professoren von Schweizer
Rechtsfakultäten. *
3 Die Gerichtskanzlei besorgt das Sekretariat.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung
zum Anwaltsexamen, zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und zum Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA. Er setzt die Termine für die Prüfungen
fest.
2 Die Prüfungskommission führt das Anwaltsexamen, die Eignungsprüfung
nach Art. 31 BGFA und das Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA durch.
3 Die Mitglieder teilen sich in die Abnahme der Prüfungsfächer.

## Art. 5 III. Anwaltsexamen {#art_5}

Praktikum
1 Zum Anwaltsexamen werden nur Kandidaten zugelassen, welche ein juristisches Praktikum von mindestens einem Jahr, grundsätzlich im Kanton Appenzell I.Rh., abgelegt haben. Eine entsprechende Tätigkeit in einem anderen Kanton kann ganz oder teilweise angerechnet werden. In jedem Fall sind
mindestens sechs Monate in einer der nachfolgenden Stellen zu absolvieren:
a) auf der Gerichtskanzlei Appenzell I.Rh.;
2) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 177.301
b) * im Rechtsdienst der Verwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. (Ratskanzlei, Staatsanwaltschaft);
c) bei einem im Anwaltsregister des Kantons Appenzell I.Rh. eingetragenen Anwalt.
2 Eine praktische Tätigkeit nach dem juristischen Bachelorabschluss, aber
vor dem juristischen Masterabschluss wird im Hinblick auf die in Abs. 1 verlangte Praktikumsdauer im Umfang von 50% angerechnet. *

## Art. 6 {#art_6}

Anmeldung
1 Anmeldungen zum Anwaltsexamen sind der Prüfungskommission mit folgenden Beilagen einzureichen, wobei die Registerauszüge aktuell sein müssen:
a) Lebenslauf;
b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a
BGFA;
c) Ausweise über das Anwaltspraktikum;
d) Strafregisterauszug;
e) Betreibungsregisterauszug;
f) Handlungsfähigkeitszeugnis;
g) Erklärung des Kandidaten, dass Behörden und Private gegenüber
der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende
Akteneinsicht gewähren können.

## Art. 7 {#art_7}

Prüfungstermine
1 Das Anwaltsexamen wird in der Regel zweimal pro Jahr durchgeführt. Die
ordentlichen Termine sind:
a) im Frühling mit einer Anmeldefrist bis zum 1. Februar;
b) im Herbst mit einer Anmeldefrist bis zum 1. August.

## Art. 8 {#art_8}

Prüfung
1 Das Anwaltsexamen umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen
Prüfungsteil über das gesamte eidgenössisch und kantonal anwendbare
Recht, insbesondere über folgende Rechtsgebiete:
a) Staats- und Verwaltungsrecht (unter Einschluss des Sozialversicherungs- und Steuerrechts);
177.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) Zivilrecht (unter Einschluss von Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht,
Privatversicherungsrecht und Internationalem Privatrecht);
c) Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht;
d) Straf- und Strafprozessrecht.

## Art. 9 {#art_9}

Schriftlicher Prüfungsteil
1 Der schriftliche Prüfungsteil umfasst zwei schriftliche Teilprüfungen. Eine
Teilprüfung erfolgt auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die andere auf
dem Gebiet des Zivilrechts. Zur Lösung dieser Teilprüfungen stehen dem
Kandidaten je höchstens fünf Stunden zur Verfügung. *
2 Das die Prüfungsaufgabe stellende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt die Hilfsmittel, die dem Kandidaten zur Lösung der entsprechenden
Aufgaben zur Verfügung stehen.
3 Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn beide schriftlichen Teilprüfungen insgesamt als genügend bewertet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Mündlicher Prüfungsteil
1 Der mündliche Prüfungsteil wird durch mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission abgenommen und dauert für einen Kandidaten insgesamt
maximal drei Stunden. *
2 Der mündliche Prüfungsteil ist öffentlich.
3 Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn er insgesamt als genügend bewertet wird.

## Art. 11 {#art_11}

Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung
1 Der Kandidat hat das Anwaltsexamen bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil bestanden wurde.
2 Wird nur ein Prüfungsteil bestanden, der andere Prüfungsteil hingegen
nicht bestanden, so kann der Kandidat den nicht bestandenen Prüfungsteil
beim nächsten Prüfungstermin wiederholen. In besonderen Fällen kann für
die Wiederholungsprüfung ein früherer Termin angesetzt werden. Wird der
wiederholte Prüfungsteil wiederum als ungenügend bewertet, gilt das Anwaltsexamen als nicht bestanden.
Kanton Appenzell Innerrhoden 177.301
3 Tritt der Kandidat einen Prüfungsteil ohne vorherige schriftliche Abmeldung
nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Die Abmeldung gilt als
vollständiger Rückzug der Anmeldung. Bei erneuter Anmeldung für den
nächsten Prüfungstermin wird ein bereits bestandener Prüfungsteil angerechnet.
4 Nach zweimaligem Nichtbestehen des Anwaltsexamens wird der Kandidat
während fünf Jahren zu keinem weiteren Anwaltsexamen mehr zugelassen.

## Art. 12 {#art_12}

Eröffnung des Examensergebnisses
1 Das Ergebnis des Anwaltsexamens wird dem Kandidaten durch ein Mitglied der Prüfungskommission mündlich eröffnet. Der Kandidat, welcher das
Anwaltsexamen nicht bestanden hat, kann innert fünf Tagen nach der mündlichen Eröffnung eine schriftliche Verfügung verlangen.
2 Die Rechtsmittelfrist läuft ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung. Mit
Verzicht auf die schriftliche Eröffnung wird gleichzeitig auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.

## Art. 13 {#art_13}

Patenterteilung
1 Ist das Anwaltsexamen bestanden, erstattet der Präsident der Prüfungskommission der Anwaltskammer Bericht mit dem Antrag, dem Kandidaten
das kantonale Anwaltspatent auszustellen.
2 Die Ausstellung des Anwaltspatentes erfolgt, gestützt auf den Antrag,
durch den Präsidenten der Anwaltskammer.

## Art. 14 IV. Eignungsprüfung {#art_14}

Zulassung zur Eignungsprüfung
1 Die Zulassung zur Eignungsprüfung richtet sich nach Art. 31 BGFA.
2 Gesuche um Zulassung zur Eignungsprüfung sind der Prüfungskommission bis zum 1. Februar beziehungsweise 1. August einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse;
b) nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderliche Bescheinigungen;
177.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber
der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende
Akteneinsicht gewähren können.

## Art. 15 {#art_15}

Gegenstand und Durchführung
1 Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang des Anwaltsexamens abgenommen. Die Bestimmungen über das Anwaltsexamen
nach Art. 7 ff. dieses Reglements sind sinngemäss anwendbar.
2 Im Übrigen richten sich der Gegenstand und die Durchführung der Eignungsprüfung nach dem Art. 31 BGFA.

## Art. 16 V. Prüfungsgespräch {#art_16}

Zulassung zum Prüfungsgespräch
1 Die Zulassung zum Prüfungsgespräch richtet sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
BGFA.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse;
b) nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
c) Bescheinigung über den Eintrag in einer Liste gemäss Art. 28 BGFA
während mindestens drei Jahren;
d) Ausweise über die Tätigkeit im schweizerischen Recht gemäss Art.
30 Abs. 1 lit. b BGFA;
e) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber
der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende
Akteneinsicht gewähren können.

## Art. 17 {#art_17}

Prüfungstermine
1 Das Prüfungsgespräch findet in der Regel an einem der ordentlichen Termine nach Art. 6 dieses Reglements statt.

## Art. 18 Kanton Appenzell Innerrhoden 177.301 {#art_18}

Durchführung und Wiederholung
1 Das Prüfungsgespräch dauert maximal zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden.
2 Im Übrigen richten sich die Durchführung und der Gegenstand des Prüfungsgespräches nach Art. 32 BGFA.

## Art. 19 VI. Rechtspflege {#art_19}

Rekurs
1 Verfügungen der Prüfungskommission und ihres Präsidenten können gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz mit Rekurs bei der Standeskommission
angefochten werden.

## Art. 20 VII. Schussbestimmung {#art_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft und findet auf hängige Verfahren Anwendung.
177.301 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.09.2002 20.09.2002 Erlass Erstfassung -
11.09.2007 11.09.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert -
17.08.2009 17.08.2009 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
16.12.2009 16.12.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert -
16.12.2009 16.12.2009 Art. 9 Abs. 1 geändert -
16.12.2009 16.12.2009 Art. 10 Abs. 1 geändert -
24.01.2011 24.01.2011 Art. 5 Abs. 1, b) geändert -
11.11.2013 11.11.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 177.301
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.09.2002 20.09.2002 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 16.12.2009 16.12.2009 geändert -
Art. 3 Abs. 2 11.09.2007 11.09.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 2 11.11.2013 11.11.2013 geändert -
Art. 5 Abs. 1, b) 24.01.2011 24.01.2011 geändert -
Art. 5 Abs. 2 17.08.2009 17.08.2009 eingefügt -
Art. 9 Abs. 1 16.12.2009 16.12.2009 geändert -
Art. 10 Abs. 1 16.12.2009 16.12.2009 geändert -
