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title: "Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen"
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# Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Name, Sitz, Rechtsnatur
1 Das Werk «Linthebene-Melioration» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenössischen Werks «Linthebene-Melioration».
2 Sitz des Werks ist Uznach.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Das Werk:
a) erhält die Ertragsfähigkeit des Bodens im Beizugsgebiet;
b) fördert die Bewirtschaftung nach der Bodenbeschaffenheit;
c) unterhält, erneuert und ergänzt Werkanlagen.
2 Die Ergänzung von Entwässerungsanlagen, die im überwiegenden Interesse eines
einzelnen Grundeigentümers liegt, ist nicht Aufgabe des Werks.
3 Das Werk stimmt die Aufgabenerfüllung auf die Anliegen einer ausgewogenen
ökologischen Entwicklung ab.
1 Beitritt des Kantons St.Gallen erklärt am 25. Juni 1996 (RRB 1996/957); in Vollzug ab der
Aufhebung des BG über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen
Schwyz und St.Gallen, SR 723.1 (1. Januar 1997)

## Art. 3 nGS 32–18 {#art_3}

Beizugsgebiet
1 Das Beizugsgebiet (Perimeter) ist in einem Umgrenzungsplan bezeichnet. Es umfasst alle Grundstücke, welchen aus dem Werk ein wirtschaftlicher Sondervorteil
erwächst.
2 Das Beizugsgebiet wird wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst.
3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Beizugsgebiet wird:
a) im Grundbuch angemerkt;
b) in einem Verzeichnis des Werks festgehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Werkanlagen
1 Das Werk führt ein Verzeichnis der Werkanlagen.
2 Werkanlagen sind insbesondere:
a) Wasserläufe;
b) Strassen und Wege, soweit sie nicht überwiegend meliorationsfremden
Zwecken dienen;
c) Entwässerungsanlagen, soweit es sich nicht um Hausanschlüsse für Meteorwasser handelt;
d) ortsfeste ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere Hecken- und Feldgehölze;
e) Windschutzpflanzungen und Ufergehölze.

## Art. 5 {#art_5}

Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten für die Organe und
die Leitung des Werks:
a) das materielle Recht des Kantons St.Gallen;
b) das Verfahrensrecht und die Gebührenordnung des Kantons Schwyz.

## Art. 6 {#art_6}

Enteignungsrecht
1 Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2 Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.

## Art. 6 bis {#art_6bis}

Öffentliches Beschaffungsrecht
1 Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch das Werk
richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons, soweit diese Vereinbarung
nichts anderes bestimmt.

## Art. 6 ter {#art_6ter}

Personalrecht und berufliche Vorsorge
1 Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen2
findet Anwendung auf die Leitung und die ihr unterstellten Mitarbeitenden.
2 Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen3 oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

## Art. 7 {#art_7}

Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung des Werks und die Verantwortlichkeit seiner Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

## Art. 8 {#art_8}

Planauflage
1 Pläne, gegen die Einsprache erhoben werden kann, werden in den beteiligten politischen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

## Art. 9 {#art_9}

Oberaufsicht
1 Das Werk steht unter Oberaufsicht der Regierungen der Vertragskantone.

## Art. 10 {#art_10}

Steuerbefreiung
1 Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vertragskantone befreit.
II. Organisation (2.)
1. Organe (2.1.)

## Art. 11 {#art_11}

Zusammensetzung
1 Organe des Werkes sind:
a) Aufsichtsrat;
b) Verwaltungskommission;
c) …
d) Rekurskommission.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 sGS 143.2 und 143.20.
3 sGS 143.7.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen die Präsidenten von Aufsichtsrat, Verwaltungskommission und Rekurskommission aus den Mitgliedern des jeweiligen Organs.

## Art. 12 {#art_12}

Aufsichtsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt drei und diejenige des Kantons
Schwyz zwei Mitglieder. Die Regierungen sorgen für eine angemessene Vertretung
der Perimeterpflichtigen im Aufsichtsrat. Der Bezirksrat der March und die
Gemeinderäte der betroffenen politischen Gemeinden4 bestimmen je ein Mitglied.

## Art. 13 {#art_13}

b) Aufgaben
1 Der Aufsichtsrat:
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Organisation des Werkes, seiner Organe und Leitung sowie über die Kompetenzen und
Entschädigungen der Mitglieder der Organe. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone;
abis) erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Gebührenordnung sowie einen Gebührentarif;
b) …
c) genehmigt das Verzeichnis der Werkanlagen;
d) genehmigt den Umgrenzungsplan,
e) erlässt Bewirtschaftungskonzepte;
f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
g) beschliesst den Beitragsfuss;5
h) beschliesst Verpflichtungskredite für Vorhaben, deren Verwirklichung mehr
als ein Jahr in Anspruch nimmt;
i) genehmigt Ausgaben und Finanzplanung.
j) passt das vom Werk investierte Kapital und die Anlagewerte an die Preisentwicklung an.6

## Art. 14 {#art_14}

Verwaltungskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese dürfen nicht
dem Aufsichtsrat angehören.
4 Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen; Kanton St.Gallen: Benken,
Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach.
5 Vgl. Art. 35sexies.
6 Vgl. Art. 38 Abs. 2.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons
Schwyz zwei Mitglieder. Die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons
Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St.Gallen7 bestimmen je ein Mitglied.
3 Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3
dieser Vereinbarung selbst.

## Art. 15 {#art_15}

b) Aufgaben
1 Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
2 Sie:
a) vertritt das Werk nach aussen, erlässt insbesondere Verfügungen und schliesst
Rechtsgeschäfte ab;
b) wählt und beaufsichtigt die Leitung;
c) stellt dem Aufsichtsrat Anträge und nimmt an seinen Sitzungen teil;
d) erarbeitet den Umgrenzungsplan, legt diesen auf und behandelt dagegen gerichtete Einsprachen;
e) legt die Beitragspflicht bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets einzelfall- oder gebietsweise fest und behandelt dagegen gerichtete Einsprachen;
f) erarbeitet Bewirtschaftungskonzepte;
g) legt Ausbauprojekte auf;
h) bewilligt Massnahmen nach Art. 32 dieser Vereinbarung;
i) kann zu Zweckentfremdung und Zerstückelung Antrag stellen;
j) erarbeitet und führt das Verzeichnis der Werkanlagen;
k) überwacht den Unterhalt der Werkanlagen und die Bewirtschaftung des Bodens im Beizugsgebiet;
l) beschliesst über Ausgaben im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten
Kredite;
m) erstellt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung sowie einen Aufgaben- und
Finanzplan.
3 Die Verwaltungskommission kann die Leitung ermächtigen, in bestimmten Bereichen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen Verfügungen der
Leitung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.

## Art. 16 {#art_16}

…

## Art. 17 {#art_17}

…
7 Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen; Kanton St.Gallen: Benken,
Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach.

## Art. 18 {#art_18}

Rekurskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werkes
angehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss
über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen.
4 Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.

## Art. 19 {#art_19}

b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission entscheidet über:
a) Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission;
b) Verantwortlichkeitsklagen.
2 Der Rekurs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.
3 Der Präsident der Rekurskommission entscheidet über die aufschiebende Wirkung von Rekursen gegen Verfügungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen innert zehn Tagen nach deren Eingang.
2. Finanzkontrolle (2.2.)

## Art. 20 {#art_20}

Bestellung
1 Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.

## Art. 21 {#art_21}

Aufgaben
1 Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Aufsichtsrat Bericht und
Antrag.

## Art. 22 III. Leitung (3.) {#art_22}

Zusammensetzung
1 Die technische und administrative Leitung kann von einer oder mehreren Personen ausgeübt werden.

## Art. 23 {#art_23}

…

## Art. 24 IV. Unterhalt und Ausbau (4.) {#art_24}

Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der
Werkanlagen erforderlichen Massnahmen.

## Art. 25 {#art_25}

Ausbau
a) Begriff
1 Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.

## Art. 26 {#art_26}

b) Verfahren
aa) Auflage, Anzeige und Einsprache
1 Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser
Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrags möglich ist.
2 Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit
persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind.
3 Gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung kann innert 30 Tagen
Einsprache erhoben werden.
Art. 27 bb) Weiterleitung an die zuständige Behörde
1 Die Verwaltungskommission leitet das Ausbauprojekt und die Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vertragskantons, auf dessen Gebiet sich das Projekt ganz oder zur Hauptsache befindet.
Art. 28 cc) Entscheid und Rechtsschutz
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung
nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:
a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von
Bundesbehörden;
b) die Einsprachen;
c) die Zusicherung von Beiträgen.
2 Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 29 dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
1 Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusicherungen von Beiträgen ein.

## Art. 30 {#art_30}

c) Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:
a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;
b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung
erfolgt ist;
c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.
V. Schutz der Melioration (5.)
1. Anlagen (5.1.)

## Art. 31 {#art_31}

Pflichten des Bewirtschafters
1 Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen, was
die Werkanlagen schädigen kann.
2 Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden.
3 Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.

## Art. 32 {#art_32}

Bewilligung
1 Bewilligungspflichtig sind:
a) Verlegung von Leitungen;
b) Anschlüsse an Entwässerungsanlagen;
c) Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Entwässerungsanlagen.
2 Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden.
3 Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen
des Werks.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen
übermässig beeinträchtigt werden.
2. Boden (5.2.)

## Art. 33 {#art_33}

Bewirtschaftung
a) Konzepte
1 Bewirtschaftungskonzepte dienen der Sicherung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Bodens. Sie enthalten Empfehlungen zur angemessenen Bewirtschaftung.

## Art. 34 {#art_34}

b) Nutzung des Bodens
1 Erbringt das Werk Leistungen, die sich unmittelbar einzelbetrieblich auswirken,
so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im
Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfordern.
VI. Finanzierung* (6.)

## Art. 35 …* (6.1.) {#art_35}

Grundsatz
1 Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen
die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, soweit
diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.
2 Andere Einnahmen sind insbesondere:
a) Vermögenserträge;
b) Beiträge aufgrund von Spezialgesetzen;
c) Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets;
d) Gebühren.
3 Die Beiträge der politischen Gemeinden und die Grundeigentümerbeiträge sind
so festzulegen, dass ein ausgeglichener Finanzhaushalt mittelfristig gesichert ist.

## Art. 35 bis {#art_35bis}

Kostenanteile
a) der politischen Gemeinden
1 Die Beiträge der politischen Gemeinden bemessen sich nach der Perimeterfläche
im Gemeindegebiet, nach dem durch Werkanlagen entwässerten Gemeindegebiet
und nach der Bevölkerungszahl.
2 Die Perimeterfläche im Gemeindegebiet und das durch Werkanlagen entwässerte
Gemeindegebiet werden nach einer wesentlichen Veränderung des Entwässerungssystems, in jedem Fall aber alle zehn Jahre, überprüft. Die massgebende Bevölkerungszahl wird alle zehn Jahre aufgrund der eidgenössischen Volkszählung
neu festgelegt.
3 Die Bemessungskriterien werden wie folgt gewichtet:
a) Perimeterfläche im Gemeindegebiet: 45 Prozent;
b) Entwässerte Fläche: 45 Prozent;
c) Bevölkerungszahl: 10 Prozent;
4 Die Gemeinde überbindet den Anteil des Gemeindebeitrags, der für die Abwasserentsorgung aufgewendet wird, den Verursachern nach der Gesetzgebung über
den Gewässerschutz.8
Art. 35ter* b) der Grundeigentümer
1. Perimeterklassen
1 Zur Verteilung der Kosten wird das Beizugsgebiet in drei Perimeterklassen mit
abgestuften Beitragssätzen eingeteilt:
a) Klasse 1: Grundstücke ausserhalb der Bauzone ohne Berücksichtigung der
Bauten und Anlagen;
b) Klasse 2: Grundstücke in der Bauzone sowie Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzone;
c) Klasse 3: Abwasserreinigungsanlagen.
2 Leitungsanlagen, die der kommunalen Wasser- oder Energieversorgung oder der
kommunalen Entsorgung von Abwasser dienen, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

## Art. 35 quater {#art_35quater}

2. Bemessungsgrundlagen
1 Die Beiträge bemessen sich:
a) in Klasse 1 nach dem Wert des vom Werk investierten Kapitals gemäss nachgeführtem Kostenteiler;
b) in Klasse 2 nach dem amtlich geschätzten Steuerwert unter Berücksichtigung
der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne Steuerwert nach dem Anlagewert;
c) in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die
einen Gemeindebeitrag entrichten, wird zur Hälfte angerechnet.
8 Art. 3a und 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR
814.20.
2 Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung
angepasst.
Art. 35quinquies* 3. Perimeterbeitrag
1 Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus
Zuschlägen.
2 Der Grundbeitrag beträgt:
a) 13,5 Prozent vom investierten Kapital;
b) 0,28 Promille vom Steuerwert oder vom Anlagewert;
c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes
Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für die übrigen Anlagen. Die Beitragssätze werden alle zehn
Jahre der Teuerung angepasst.
3 In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben:
1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert
werden: 25 Prozent des Grundbeitrags;
2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen
werden: 3 Prozent des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, mindestens aber 20 Prozent und höchstens 120 Prozent des Grundbeitrags.
4 Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der
Grundbeitrag 0.35 Promille des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erhoben.

## Art. 35 sexies {#art_35sexies}

4. Beitragsfuss
1 Der Beitragsfuss bestimmt, in welchem Ausmass der Perimeterbeitrag erhoben
wird. Er wird jährlich in Prozenten des Perimeterbeitrags festgelegt.

## Art. 36 {#art_36}

…

## Art. 37 {#art_37}

Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets
1 Dritte ausserhalb des Beizugsgebiets leisten Anschluss- und Benützungsbeiträge
für Wasser, das natürlich nicht den Werkanlagen zufliessen würde, insbesondere
für Meteorwasser und gereinigtes Abwasser.
2 Der Beitrag bemisst sich nach der entwässerten Fläche und dem verursachten
Aufwand.
3 Der Aufsichtsrat führt die Bemessungsgrundlagen in einem Reglement weiter
aus.

## Art. 38 …* (6.2.) {#art_38}

…

## Art. 39 {#art_39}

…

## Art. 40 {#art_40}

…

## Art. 41 {#art_41}

Zahlungspflicht
1 Zahlungspflichtig ist:
a) für wiederkehrende Beiträge, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im
Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist;
b) für Anschlussbeiträge, wer bei Eintritt der Rechtskraft der Anschlussbewilligung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
2 Für die Beiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen
Pfandrechten vorgeht.
3 Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch
nicht bezahlte Beiträge.

## Art. 41 bis {#art_41bis}

Definitive Rechtsöffnung
1 Die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Organe des Werkes und der Leitung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18899 gleichgestellt.

## Art. 42 VII. Schlussbestimmungen (7.) {#art_42}

Unterhaltsfond
1 Die Unterhaltsfonde werden bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgelöst.
Deren Mittel werden der allgemeinen Rechnung des Werks gutgeschrieben.

## Art. 43 {#art_43}

Rechtsgültigkeit
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen
Organe der Vertragskantone.
9 SR 281.1.

## Art. 44 {#art_44}

Vollzug
1 Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz
und St.Gallen10 aufgehoben wird.11
2 Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks
im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt
sind.
10 SR 723.1.
11 1. Januar 1997 (BBl 1996 IV, 859).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–18 25.06.1996 01.01.1997
Art. 6bis eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 6ter eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 12 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 13 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 14 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 16 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 17 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 18 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 19 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 6. geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 6.1. aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35bis eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35ter eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35quater eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35quinquies eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 35sexies eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 36 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 37 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Gliederungstitel 6.2. aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 39 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 40 aufgehoben 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 46–27 13.04.2010 keine Angabe
Art. 41bis eingefügt 46–27 13.04.2010 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 32–18
13.04.2010 keine Angabe Art. 6bis eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 6ter eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 11 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 12 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 14 geändert 46–27
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2010 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 18 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 19 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 6. geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35bis eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35ter eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35quater eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35quinquies eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 35sexies eingefügt 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 36 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 37 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Gliederungstitel 6.2. aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 41 geändert 46–27
13.04.2010 keine Angabe Art. 41bis eingefügt 46–27
