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title: "Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Gotthardbahn"
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# Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Gotthardbahn

## Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Gotthardbahn {#text}

0.742.140.112
BS 13 142
Übersetzung
Abkommen
zwischen der Schweiz und Italien
betreffend die GotthardbahnAbgeschlossen am 30. April 1940
In Kraft getreten am 1. Mai 1940
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der König von Italien und Albanien,
Kaiser von Äthiopien,
in Anbetracht dessen, dass das hinsichtlich der Hauptkonvention vom 13. Oktober 1909 über den Gotthard zum erstenmal in Bern am 1. Juli 1918 geschlossene, fortlaufend durch Erneuerung, zum letztenmal am 9. April 1935 verlängerte Abkommen, am 1. Mai 1940 abläuft, sind über nachstehendes übereingekommen:
in teilweiser und vorübergehender Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 10 der genannten Hauptkonvention vom 13. Oktober 1909 über den Gotthard betreffend die Tarife für die Beförderung von Reisenden und Gepäck, erklärt sich Italien damit einverstanden, dass die Anwendung der internen schweizerischen Taxen und Zuschläge auf die Gotthardbahn bis zum 1. Mai 1945 verlängert wird, während sich die schweizerische Bundesregierung ihrerseits dazu verpflichtet, auf der erwähnten Gotthardlinie keine Erhöhung der gegenwärtigen Transportgebühren eintreten zu lassen und dieselben vielmehr nach und nach, in Übereinstimmung mit etwaigen während der nämlichen Zeitspanne auf dem übrigen schweizerischen Eisenbahnnetz eingeführten Reduktionen, herabzusetzen.
Die vorstehenden Bestimmungen haben einen Ausnahmecharakter, wobei wohl verstanden bleibt, dass bei Ablauf der angegebenen Frist (1. Mai 1945) die Bestimmungen der Hauptkonvention wieder volle Wirksamkeit besitzen werden.
Getätigt in Rom, in doppelter Ausfertigung, am 30. April 1940.
Im Namen
des Schweizerischen Bundesrates:
Im Namen seiner Majestät
des Königes von Italien und Albanien,
Kaiser von Äthiopien:
Paul Rüegger
Ciano
SR 0.742.140.11
[AS 34 755]
[AS 51 314]
Da infolge der besonderen Umstände der Nachkriegszeit eine Erneuerung des Abk. nicht möglich war, blieb dieses stillschweigend weiterhin in Kraft, so dass auch heute noch die inländischen schweizerischen Tarife Anwendung finden.
