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title: "Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek"
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# Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek

## Art. 1 Gegenstand {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1

## Art. 2 Gebührenfreiheit {#art_2}

Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
a. die Ausleihe von Werken;
b. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
d. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
e. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
f. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.

## Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass {#art_3}

Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.

## Art. 4 Gebührenzuschlag {#art_4}

Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.

## Art. 5 Anpassung an die Teuerung {#art_5}

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

## Art. 6 Dienstleistungen {#art_6}

Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:
a. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
b. Herstellung von Reprografien und Fotografien;
c. Kopien;
d. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
e. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
g. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
h. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
i. administrative Leistungen;
j. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
k. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
l. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
m. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
n. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.

## Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_7}

Die Verordnung vom 31. Januar 2007 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
[AS 2007 471]

## Art. 8 Inkrafttreten {#art_8}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
