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title: "Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost – Ostschweizer Fachhochschule"
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provisions: 16
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# Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Ost – Ostschweizer Fachhochschule

## Art. 1 {#art_1}

Inhalt
1 Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
2 Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Ost – Ostschweizer Fachhochschule
(nachfolgend Hochschule).

## Art. 2 {#art_2}

Geschäftsbericht
1 Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.
2 Er enthält wenigstens die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

## Art. 3 {#art_3}

Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung,
Eigenkapitalnachweis und Anhang.
1 sGS 218.21; nachfolgend Vereinbarung.
2 Art. 13 in Vollzug ab 1. Januar 2023, übrige Bestimmungen rückwirkend in Vollzug ab
31. Dezember 2021.
nGS 2022-024
2 Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts3 und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.
3 Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
4 Werden Teilbereiche der Hochschule in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

## Art. 4 {#art_4}

Anhang zur Jahresrechnung
1 Der Anhang zur Jahresrechnung enthält:*
a)* die Angaben nach Obligationenrecht4;
b)* einen Rückstellungsspiegel;
c)* eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach
fünf Jahren;
d)* Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Hochschule.

## Art. 5 {#art_5}

Einreichung und Kenntnisnahme
1 Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt
für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.*
2 Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

## Art. 6 {#art_6}

Kostenrechnung
1 Die Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.5
2 Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-,
erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder
andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu
Vollkosten.
3 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
4 Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
5 Kostenrechnungsmodell für Fachhochschulen.
2. Bericht zur Leistungsauftragsperiode (2.1.)

## Art. 7 {#art_7}

Inhalt
1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des
Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen6 informiert über die Leistungserbringung
und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsauftragsperiode.
2 Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.

## Art. 8 {#art_8}

Frist zur Einreichung
1 Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des
Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten
Jahres der Leistungsauftragsperiode vorgelegt.

## Art. 9 II. Eigenkapital (2.) {#art_9}

Definition und Zweck
1 Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).
2 Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der
Hochschule.

## Art. 10 {#art_10}

Gliederung
1 Das Eigenkapital besteht aus:
a) Grundkapital;
b) Fondskapital;
c) strategischem Investitionskapital;
d) freiem Kapital.

## Art. 11 {#art_11}

Grundkapital
1 Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten
Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsauftragsperiode.
6 Art. 45 Abs. 2 Bst. b Vereinbarung.
2 Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höchstens 40
Prozent der Summe aus dem durchschnittlichen jährlichen Trägerbeitrag des
Kantons St.Gallen und den erwarteten durchschnittlichen jährlichen Zuschlägen
nach Art. 35 der Vereinbarung auf den Beiträgen nach der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung7 der Mitträger.
3 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:
a) eine Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen zur Aufstockung des
Grundkapitals vorsehen;
b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 39
Abs. 3 der Vereinbarung berücksichtigen.
4 Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsauftragsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 15 Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

## Art. 12 {#art_12}

Fondskapital
a) Zweck und Gliederung
1 Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2 Es umfasst:
a) das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen
Zweckbestimmung;
b) das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;
c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch
Beschluss der Hochschulleitung einem klaren Zweck zugeordnet wurde;
d) das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Hochschulrates einem klaren
Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt
wurde;
e) im Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen eingestellte, jedoch nicht beanspruchte Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvestitionen für
die hochschulspezifische Infrastruktur.
7 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003, sGS 234.031.
Art. 13 b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen8
1 Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 12 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf
am Ende der Leistungsauftragsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
2 Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt
der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss
der Leistungsauftragsperiode vorangehen.
3 Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Hochschulrat die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit und stellt deren Einhaltung sicher.

## Art. 14 {#art_14}

Strategisches Investitionskapital
1 Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen
Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Hochschule. Es
wird zentral geführt.
2 Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze
nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.
3 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 15 {#art_15}

Freies Kapital
1 Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um
Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.
2 Es umfasst:
a) das Entwicklungskapital;
b) den während der Leistungsauftragsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags-
oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;
c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
3 Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsauftragsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.
8 Art. 13 in Vollzug ab 1. Januar 2023.

## Art. 16 III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen (3.) {#art_16}

Erfolg
a) innerhalb der Leistungsauftragsperiode
1 Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsauftragsperiode vorgetragen.
Art. 17 b) am Ende der Leistungsauftragsperiode
1. Ertragsüberschuss
1 Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird
dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses
Erlasses der nachfolgenden Leistungsauftragsperiode erreicht.
2 Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3
dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Hochschule verwendet. In
Ausnahmefällen kann der Hochschulrat der Regierung begründeten Antrag auf
anderweitige Verwendung stellen.

## Art. 18 {#art_18}

2. Aufwandüberschuss
1 Ein während der Leistungsauftragsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird
über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2022-024 05.04.2022 31.12.2021
Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 1 Inhalt geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
Anhang 2 Inhalt geändert 2025-027 12.08.2025 01.01.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.04.2022 31.12.2021 Erlass Grunderlass 2022-024
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, a) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, b) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, c) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Art. 5, Abs. 1 geändert 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-027
12.08.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-027
Anhang 11
Angaben im Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht enthält Angaben:
– zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grundauftrags;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;
– zu den Kosten der einzelnen Fachbereiche;
– zu Bestand, Veränderung und Verwendung von Fondskapital nach Art. 12 Abs. 2
Bst. d und Bst. e dieses Erlasses;
– zu den genutzten Flächen;
– zu den Aufwendungen des Hochschulrates.
Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige:
– wesentliche Anpassungen des Grundauftrags;
– unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände.
1 Geändert durch Nachtrag vom 12. August 2025, nGS 2025-027.
Anhang 21
Angaben im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags
und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Träger
beitrags des Kantons St.Gallen enthält Angaben:
– zur Mittelverwendung gemäss Leistungsauftrag und zur Erfüllung des Grund
auftrags;
– zu allfällig wesentlichen Anpassungen des Grundauftrags;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;
– zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;
– zu den Kosten der Fachbereiche;
– zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals;
– zu den Drittmitteln;
– zu den genutzten Flächen;
– zur Verwendung der Mittel für bauliche Massnahmen und Ausstattungsinvesti
tionen für die hochschulspezifische Infrastruktur;
– zur Situation und zu Entwicklungen in den Leistungsbereichen;
– zur Erreichung der strategischen Ziele;
– zu allfällig unvorhersehbaren Entwicklungen oder ausserordentlichen Umstän
den, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen.
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trä
gerbeitrags des Kantons St.Gallen enthält eine gesamtheitliche Bewertung der Leis
tungserbringung der Leistungsauftragsperiode.
1 Geändert durch Nachtrag vom 12. August 2025, nGS 2025 027.
Anhang 3
Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungsperiode
«Kapitalisierung
der Hochschule»1)
Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss
(nach Äufnung Grundkapital)
1. Zuweisung an
Entwicklungskapital
2. Rückführung an
Kanton St.Gallen
≥ 40 % und < 50 % 80 % 20 %
≥ 50 % und < 60 % 60 % 40 %
≥ 60 % und < 70 % 40 % 60 %
≥ 70 % und < 80 % 20 % 80 %
≥ 80 % 0 % 100 %
1) Grundkapital (Art. 11) + Entwicklungskapital (Art. 15 Abs. 2 Bst. a)
+ Mittel für hochschulspezifische Infrastruktur (Art. 11 Abs. 2 Bst. e)
+ ½ strategisches Investitionskapital (Art. 14)
Ø Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen/Jahr
+ erwartete Ø FHV-Zuschläge Mitträger/Jahr
[der Folge-Leistungsauftragsperiode]
