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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik"
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provisions: 16
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# Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (SR 101), in der Interkantonalen Vereinbarung über die
Harmonisierung der obligatorischen Schule1) und im Bundesgesetz über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(SR 151.3) statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere:
a) legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung
von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert
b) fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule

## Artikel 2 c) verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente {#art_2}

Grundsätze
1 Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:
a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages
b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des
Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des
schulischen Umfeldes und der Schulorganisation
c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden
d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen
1) Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1613 Kanton Uri
2 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

## Artikel 3 {#art_3}

Berechtigte
1 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die
in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht
auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a) vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung
eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können
b) während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass
sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt
worden ist
3 Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots

## Artikel 4 {#art_4}

Grundangebot
1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst:
a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik
b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer
Sonderschule; sowie
c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer
sonderpädagogischen Einrichtung
2 Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht
selbstständig bewältigen können.

## Artikel 5 {#art_5}

Verstärkte Massnahmen
1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.
Kanton Uri 10.1613
2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
a) lange Dauer
b) hohe Intensität
c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen; sowie
d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld

## Artikel 6 oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen {#art_6}

Anordnung der Massnahmen
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen
Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3 Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt
im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den
zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind
mit den Leistungsanbietern.
4 Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu
überprüfen.
4 Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente

## Artikel 7 {#art_7}

Gemeinsame Instrumente
1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen
Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden
Richtlinien:
a) eine einheitliche Terminologie
b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter
c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3
10.1613 Kanton Uri
2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der
gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem
Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der
EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die
Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen
Bildungsmonitorings.

## Artikel 8 {#art_8}

Lernziele
1 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf
der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen
Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.

## Artikel 9 {#art_9}

Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen
Fachpersonals
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in schulischer Heilpädagogik und
des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in
den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten
Weiterbildungsangebots zusammen.

## Artikel 10 {#art_10}

Kantonale Kontaktstelle
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale
Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

## Artikel 11 Kanton Uri 10.1613 {#art_11}

Ausserkantonale Leistungen
1 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
(IVSE)2).
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.

## Artikel 13 {#art_13}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres in Kraft.

## Artikel 14 {#art_14}

Umsetzungsfrist
1 Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten,
müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

## Artikel 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind3), jedoch frühestens auf den 1. Januar
20114).
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
2) Erlasssammlung der EDK, Ziffer 3.2.
3) Beitritt vom Landrat beschlossen am 13. Mai 2009 (AB vom 22. Mai 2009) und in der
VA vom 28. November 2010 angenommen (AB vom 21. April 2011).
4) In Kraft seit dem 1. Januar 2011 (AB vom 21. April 2011).
10.1613 Kanton Uri

## Artikel 16 {#art_16}

Fürstentum Liechtenstein
1 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Kanton Uri 10.1613
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.10.2007 01.01.2011 Erlass Erstfassung AB 21.04.2011
10.1613 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.10.2007 01.01.2011 Erstfassung AB 21.04.2011
