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title: "Gesetz über Controlling und Rechnungslegung"
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# Gesetz über Controlling und Rechnungslegung

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Gesetz
über Controlling und Rechnungslegung (CRG)
(vom 9. Januar 2006)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 20042 und in den Antrag der Spezialkommission vom 30. September 2005,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich§ 1.12 1 Dieses Gesetz regelt:
a. die Steuerung von staatlichen Leistungen und Finanzen (Controlling),
b. die Ausgaben und ihre Bewilligung,
c. die Rechnungslegung.
2 Es gilt für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und, soweit
dies andere Gesetze vorsehen, andere Behörden und Organisationen
des kantonalen öffentlichen Rechts.14
Allgemeine
Grundsätze
§ 2.12 1 Verfassung und Gesetz binden die staatlichen Organe bei
der Steuerung von Leistungen und Finanzen. Diese erfolgt nach den
Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Im Besonderen gelten folgende Grundsätze:
a. Ausrichtung auf Wirkungen,
b. Festlegung der zu erbringenden Leistungen,
c. Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln,
d. Globalbudgetierung,
e. Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.
b. Verursacherprinzip
§ 3.12 1 Nutzniesserinnen und Nutzniesser besonderer Leistungen
und Personen, die besondere staatliche Aufwände oder Ausgaben verursachen, tragen in der Regel die zumutbaren Kosten.
2 Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen
und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht genommen.
a. Grundsätze
beim
Controlling
c. Haushaltsgleichgewicht
§ 4.12 1 Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen. Massgebend
ist die konsolidierte Erfolgsrechnung gemäss § 54.
2 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, prüft der Regierungsrat
die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit. Er erstattet dem Kantonsrat Bericht und beantragt ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Änderung von gesetzlichen Verpflichtungen.
3 Weist die konsolidierte Rechnung einen Bilanzfehlbetrag aus, wird
dieser jährlich um mindestens 20 Prozent abgetragen. Die entsprechenden Beträge werden in das Budget aufgenommen.
d. Verbot der
Zweckbindung
von Hauptsteuern
§ 5.12 Zur Deckung einzelner Ausgaben dürfen keine festen Anteile
der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen,
der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der
Erbschafts- und Schenkungssteuern verwendet werden.
B. Controlling
I. Allgemeines
Controlling § 6.12 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst Zielfestlegung, Planung der
Massnahmen, Steuerung und Überprüfung staatlichen Handelns.
Controlling des
Regierungsrates
§ 7.12 Das Controlling des Regierungsrates für die kantonale Verwaltung erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a. Leistungen,
b. Finanzen,
c. direktionsübergreifende Aufgabenbereiche (Funktionsbereiche),
d. Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder
privaten Rechts,
e. Staatsbeiträge,
f. Umgang mit Risiken, die den Staat betreffen,
g. Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.
Controlling der
Verwaltung
§ 8.12 Direktionen, Staatskanzlei und nachgeordnete Verwaltungseinheiten führen ein stufengerechtes Controlling, das auf das Controlling des Regierungsrates und der anderen Verwaltungseinheiten
abgestimmt ist.
II. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan
Begriff§ 9.12 1 Mit dem Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan
(KEF) werden jährlich für die folgenden vier Jahre die zu erzielenden
Wirkungen, die zu erbringenden Leistungen sowie deren Finanzierung
festgelegt.
2 Der KEF dient als Grundlage für die Festlegung von Budget und
Steuerfuss.
Inhalt§ 10.12 1 Der KEF enthält insbesondere:
a. die Legislaturziele,
b. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten mit Einschluss einer
Planerfolgsrechnung und einer Plangeldflussrechnung,
c. eine Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Leistungen
und Finanzen des Kantons,
d. eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen
der Direktionen und der Staatskanzlei sowie ihrer Leistungsgruppen mit Einschluss der Projekte,
e. eine Übersicht über die strategischen Ziele und die finanzielle
Entwicklung der Funktionsbereiche.
2 Er enthält zudem eine Übersicht über die Entwicklung von Leistungen und Finanzen weiterer Behörden und Organisationen gemäss
besonderer Gesetzgebung.
3 Wesentliche Veränderungen gegenüber dem KEF des Vorjahres
sowie innerhalb der Planperiode werden ausgewiesen und begründet.
Leistungsgruppen
§ 11.12 1 Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen in Leistungsgruppen ein.
2 Er berücksichtigt dabei den Zusammenhang und den Umfang der
einzelnen Leistungen sowie den organisatorischen Aufbau der Verwaltung.
Darstellung
der Leistungsgruppen
§ 12.12 1 Für jede Leistungsgruppe werden dargestellt:
a. die Aufgaben der Leistungsgruppe und die Rahmenbedingungen
der Aufgabenerfüllung,
b. die angestrebten Wirkungen und Leistungen samt Beurteilungskriterien (Indikatoren),
c. die Leistungen vergleichbarer Leistungserbringer, soweit dies zweckmässig und mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist,
d. die Entwicklungsschwerpunkte,
e. die benötigten finanziellen Mittel.
2 Erbringt eine Leistungsgruppe ausschliesslich finanzielle Leistungen, hat sie eine blosse Verrechnungsfunktion oder werden deren Wirkungen bei anderen Leistungsgruppen dargestellt, werden einzig die
benötigten finanziellen Mittel ausgewiesen.
Verfahren § 13. 1 Der Regierungsrat beschliesst den KEF und leitet ihn dem
Kantonsrat zur Kenntnisnahme zu.12
2 . . .24
III. Budget
1. Allgemeines
Begriff § 14.12 1 Mit dem Budget werden die Leistungen des Kantons und
deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
2 Der Budgetentwurf des Regierungsrates entspricht dem ersten
Planjahr des KEF.
Inhalt § 15.12 1 Das Budget enthält die Leistungsgruppenbudgets mit je
einem Budgetkredit der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung
sowie Indikatoren.
2 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen
Aufwand und Ertrag angegeben. Aufwand und Ertrag werden separat
ausgewiesen. Einlagen in Fonds, Entnahmen aus Fonds sowie kantonale Erträge zum Ausgleich der Erfolgsrechnung werden nicht eingerechnet.
3 Der Budgetkredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
4 Budgetkredite dürfen nur verwendet werden, um die Aufgaben
der Leistungsgruppe zu erfüllen.
Budgetierung
noch nicht
beschlossener
Vorhaben
§ 16.12 1 Haben die Stimmberechtigten oder der Kantonsrat zum
Zeitpunkt der Budgetierung ein bestimmtes voraussehbares Vorhaben
noch nicht beschlossen, so werden die entsprechenden Positionen aufgenommen. Ihre Höhe und ihr Zweck werden im Leistungsgruppenbudget besonders ausgewiesen (gesperrte Budgetposition).
2 Die gesperrte Budgetposition darf nur für den ursprünglichen
Zweck verwendet werden.
2. Verfahren
Budgetentwurf§ 17.23 Der Regierungsrat erstellt den Budgetentwurf und stellt
ihn dem Kantonsrat spätestens am ersten Mittwoch des Monats September zu.
Nachträge zum
Budgetentwurf
§ 18.12 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat bis 15. November Nachträge zum Budgetentwurf einreichen.
2 Nachträge im Bereich der Erfolgsrechnung sind nur zulässig,
sofern die Saldodifferenz je Budgetkredit folgende Beträge erreicht:
a. bei Budgetkrediten mit einem ursprünglich budgetierten Aufwand
bis 20 Millionen Franken: mindestens 5 Prozent,
b. in den übrigen Fällen: mindestens 1 Million Franken.
3 Bei Nachträgen für Investitionsausgaben gilt Abs. 2 sinngemäss.
Beschluss§ 19.12 1 Der Kantonsrat setzt das Budget bis 31. Dezember fest.
2 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit
unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
3 Weist der Kantonsrat den Budgetentwurf zurück, so hat der Regierungsrat dem Kantonsrat einen überarbeiteten Budgetentwurf innert
sieben Kalenderwochen zu unterbreiten.16
4 Lehnt der Kantonsrat das Budget in der Schlussabstimmung ab,
so hat der Regierungsrat dem Kantonsrat einen neuen Budgetentwurf
innert sieben Kalenderwochen zu unterbreiten.16
3. Nachtragskredite und Kreditüberschreitungen
Grundsatz§ 20.12 Budgetkredite dürfen grundsätzlich nicht überschritten
werden.
Nachtragskredite
§ 21.12 1 Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen Nachtragskredit beantragen, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht.
2 Nachtragskreditbegehren unterhalb der Beträge gemäss § 18 Abs. 2
sind nicht zulässig.
Kreditüberschreitungen
§ 22.12 1 Der Regierungsrat kann in folgenden Fällen Kreditüberschreitungen bewilligen:
a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für den Kanton
nachteilige Folgen hätte,
b. wenn das Bundesrecht eine Ausgabe zwingend vorschreibt,
c. gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts,
d. für durchlaufende Beiträge,
e.22 für Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
2 Kreditüberschreitungen sind nur zulässig, falls die Kompensation
innerhalb des bewilligten Budgetkredits unverhältnismässige Folgen
hätte.
3 Die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden dem Kantonsrat im Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.29
IV. Rücklagen und Kreditübertragung
Rücklagen § 23.12 1 Schliesst eine Leistungsgruppe auf Grund effizienter Leistungserbringung besser ab als budgetiert, kann der Regierungsrat für
sie einen angemessenen Teil der Saldodifferenz als Rücklage beantragen. Entsprechende Begehren sind zu begründen.
2 Der Kantonsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates
im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichts.
3 Der Regierungsrat regelt die Verwendung und die Auflösung von
Rücklagen. Er sorgt dafür, dass die Rücklagen eine angemessene Höhe
nicht übersteigen.
Ausserordentliche Rücklagen
§ 24.12 1 Setzt sich eine Leistungsgruppe aus mehreren Organisationseinheiten zusammen und erbringt eine von diesen eine besonders
effiziente Leistung, so kann der Regierungsrat für sie eine ausserordentliche Rücklage beantragen, selbst wenn die gesamte Leistungsgruppe
nicht besser abschneidet als budgetiert.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Der Kantonsrat beschliesst über den Antrag des Regierungsrates
zusammen mit den Rücklagen gemäss § 23.
Kreditübertragung
§ 25.12 1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht
abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden.
2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden
mit dem Geschäftsbericht dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.
3 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene
Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
V. Berichterstattung
Zwischenbericht
§ 26.29 1 Der Regierungsrat erstellt einen Zwischenbericht über die
finanzielle Entwicklung des Kantons, bedeutende Veränderungen in der
Leistungsentwicklung und Nachtragskredite.
2 Er leitet den Zwischenbericht dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme
zu.
Geschäftsbericht
§ 27.12 1 Der Regierungsrat legt im Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen des vergangenen Jahres im
Kanton ab.
2 Der Geschäftsbericht besteht aus:
a. dem Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit,
b. den Ergebnissen der Leistungsgruppen,
c. der Jahresrechnung,
d. Berichterstattungen weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzgebung,
e. einer konsolidierten Rechnung.
3 Der Regierungsrat leitet dem Kantonsrat den Geschäftsbericht
zur Genehmigung zu.
VI. Kosten-Leistungs-Rechnung
Allgemeines§ 28.12 1 In den Leistungsgruppen werden Aufwände und Erträge
in einer Kosten-Leistungs-Rechnung den Leistungen zugeordnet. Der
Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen.
2 Die Kosten-Leistungs-Rechnung unterstützt die operative Führung
und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von
Budget und Rechenschaftsablage.
Interne
Verrechnungen
§ 29.12 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Leistungsgruppen für intern erbrachte Leistungen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung wesentlich
sind.
VII. Sonderfragen der Leistungserbringung
Gewerbliche
Tätigkeiten
§ 30.12 1 Die Verwaltung darf gewerbliche Dienstleistungen nur
gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erbringen.
2 Eine Bewilligung des Regierungsrates reicht aus, wenn solche
Dienstleistungen
a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
b. keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und
c. im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind.
3 Die Verwaltungseinheit stellt marktgerechte Preise in Rechnung.
VIII. Fonds
Allgemeines § 31.12 1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung
der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben.
2 Das Gesetz regelt die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung
und Verwendung der Mittel.
Vorschüsse § 32.12 1 Vorschüsse an Fonds sind nur zulässig, wenn die zweckgebundenen Erträge die Aufwände vorübergehend nicht decken.
2 Fonds, die ausschliesslich auf Grund von Bundesrecht finanziert
werden, dürfen höchstens für zwei Jahre bevorschusst werden.
Buchführung § 33.12 1 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Ertrags- oder Aufwandüberschüsse verändern die
Verpflichtungen oder Vorschüsse des Staatshaushalts gegenüber den
Fonds.
2 Investitionen für Zwecke eines Fonds werden vom Staat vorfinanziert. Zur Refinanzierung werden dem Fonds Abschreibungen und
kalkulatorische Zinsen belastet.
3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds werden verzinst.
4 Alle Aufwände und Erträge aus der Nutzung von vorsorglich
erworbenen Liegenschaften, Wertverluste oder -gewinne sowie kalkulatorische Zinsen werden den Fonds belastet oder gutgeschrieben.
C. Ausgaben
Begriff § 34.12 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Voraussetzungen
§ 35.12 1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in einem
a. Rechtssatz,
b. Gerichtsentscheid,
c. referendumsfähigen Kantonsratsbeschluss oder einem Entscheid
der Stimmberechtigten.
Ausgabenbewilligung
§ 36.12 Die Ausgabenbewilligung erfolgt
a.28 bei neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck über
4 Millionen Franken und für neue wiederkehrende Ausgaben über
400 000 Franken durch Verpflichtungskredit des Kantonsrates,
b. in den übrigen Bereichen durch Beschluss des Regierungsrates.
Neue und
gebundene
Ausgaben
§ 37.12 1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich ihrer Höhe,
des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände
eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt jedoch als gebunden, wenn
a. sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich ist und namentlich der Beschaffung und Erneuerung der für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und sachlichen Mittel dient,
b. sie zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen
Bausubstanz nötig ist,
c.15 sie für Mietverträge erforderlich ist, die zwecks Erfüllung staatlicher Aufgaben abgeschlossen werden; vorbehalten bleiben Finanzierungsleasinggeschäfte,
d.28 sie die Planungs- und Projektierungskosten zur Vorbereitung eines
Vorhabens sowie bei Hochbauvorhaben Kosten für die vorgezogene Ausführungsplanung bis 4 Millionen Franken betrifft.
Verpflichtungskredit
§ 38.12 1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein
bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.
2 Ein Verpflichtungskredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
3 Er kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter rechtskräftig feststehen oder
wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finanzieller Beiträge bewilligt wird.
4 Verpflichtungskredite können eine Bestimmung enthalten, wonach
sich die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst (Preisstandsklausel).
a. Zweck
b. Formen § 39.22 1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen:
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmenkredits. Der Kantonsrat kann sich bei der Bewilligung eines Rahmenkredits diese Kompetenz vorbehalten.
c. Grundsatz
der Einheit
§ 40.12 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
d. Zusatzkredit § 41.12 1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorhaben zu verwirklichen, ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leistung
oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen.
2 Über den Zusatzkredit entscheidet der Kantonsrat. Bei dringlichen
Vorhaben entscheidet der Regierungsrat. Er informiert den Kantonsrat unverzüglich.
e. Kürzung und
Aufhebung
§ 42.12 Wird ein vom Kantonsrat oder von den Stimmberechtigten bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht, entscheidet über
seine Kürzung oder Aufhebung
a. der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern die Herabsetzung die Grenze des fakultativen Finanzreferendums übersteigt,
b. der Regierungsrat in den übrigen Fällen.
f. Kontrolle und
Abrechnung22
§ 43.22 1 Die zuständige Verwaltungseinheit führt eine Kreditkontrolle.
2 Verpflichtungskredite werden durch die zuständigen Verwaltungseinheiten abgerechnet, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die
Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind.
3 Der Kantonsrat genehmigt die Abrechnung.
Zahlungsfristen § 43 a.20 1 Rechnungen für Leistungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bezahlt, sofern keine kürzere Zahlungsfrist vereinbart wird. Erfordert die Rechnung für eine Bauleistung eine externe
Vorprüfung, beträgt die Zahlungsfrist längstens 45 Tage.
2 In Bezug auf Leistungen und Verbindlichkeiten des Kantons gegenüber den Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.
D. Rechnungslegung
I. Zweck und Grundsätze
Zweck§ 44.12 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Kantons.
Grundsätze§ 45.12 1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung und der Bruttoverbuchung.
2 Alle Aufwände und Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst.
Anwendbare
Normen
§ 46.12 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk in
einer Verordnung und weist Abweichungen davon aus. Diese Verordnung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
II. Jahresrechnung
Geltungsbereich§ 47.12 Die Jahresrechnung umfasst den Regierungsrat und die
kantonale Verwaltung, ausgenommen die unselbstständigen Anstalten
mit eigener Rechnung.
Elemente der
Jahresrechnung
§ 48.12 Die Jahresrechnung umfasst:
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. den Eigenkapitalnachweis,
d. die Geldflussrechnung unter Einschluss der Investitionsrechnung,
e. den Anhang.
Bilanz§ 49.12 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen. Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung
veräussert werden können. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene
Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung
dienen.
3 Fonds werden dem Eigen- oder Fremdkapital zugerechnet.
Erfolgsrechnung
§ 50.12 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag
einer Rechnungsperiode. Der Saldo verändert das Eigenkapital.
2 Die Gliederung erfolgt nach Aufwand- und Ertragsarten.
3 Die Erfolgsrechnung enthält:
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
b. das Finanzergebnis,
c. das ausserordentliche Ergebnis.
4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen
in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der
Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
Eigenkapitalnachweis
§ 51.12 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Geldflussrechnung
§ 52.12 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- sowie Finanzierungstätigkeit unterteilt.
2 Die Investitionsrechnung ist Bestandteil der Geldflussrechnung.
Anhang § 53.12 1 Der Anhang der Jahresrechnung
a. nennt das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk und
begründet Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind.
2 Auf einen Anhang kann verzichtet werden, soweit die Angaben
im Anhang zur konsolidierten Rechnung enthalten sind.21
III. Konsolidierte Rechnung
§ 54.22 1 Die konsolidierte Rechnung umfasst:
a. den Regierungsrat und die Verwaltung gemäss § 47,
b. die Rechtspflege sowie die kantonalen Behörden, die von der
Jahresrechnung nicht erfasst sind,
c. Anstalten und weitere Organisationen, denen der Kanton wesentliche Betriebsbeiträge leistet und die er gleichzeitig wesentlich beeinflussen kann.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die von der konsolidierten Rechnung erfassten Behörden und Organisationen.
3 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung
erlassen, soweit das für die konsolidierte Rechnung erforderlich ist.
IV. Bilanzierung und Bewertung
Bilanzierungsgrundsätze
§ 55.12 1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn
a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre
Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b. deren Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn deren Ursprung in einem
Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zur Erfüllung sicher
oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden
kann.
Bewertungsgrundsätze
§ 56.12 1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.
3 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Bei überwiegendem öffentlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert
festgelegt werden.
Abschreibungen und Wertminderungen
§ 57.12 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene
Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.
3 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde
Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
E. Zuständigkeiten
Regierungsrat § 58.12 1 Der Regierungsrat entscheidet insbesondere über:
a. den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken im Finanzvermögen,
b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine
baulichen Massnahmen verknüpft sind,
c. die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in
Finanzvermögen,
d. die Aufnahme von Mitteln.
2 Der Regierungsrat kann seine Kompetenzen an die Direktionen
und nachgeordnete Verwaltungseinheiten delegieren.
Direktionen
und Staatskanzlei
§ 59.12 Die Direktionen und die Staatskanzlei sind insbesondere
verantwortlich für:
a. die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite,
b. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten,
c. die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und Inventarführung, soweit keine andere Stelle damit beauftragt ist,
d. Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Rechnungslegung.
Einzelne
Direktionen
§ 60.12 1 Die für die Finanzen zuständige Direktion ist insbesondere verantwortlich für:
a. die Organisation des Rechnungswesens,
b. den Erlass von Richtlinien und Weisungen über die Rechnungslegung,
c. die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des
Finanzvermögens,
d. die Erstellung der Staatsfinanzstatistik.
2 Die Grundstücke des Strassenfonds werden von der für diesen
verantwortlichen Direktion verwaltet, die übrigen Grundstücke des
Finanzvermögens durch die für die Grundstücke des Verwaltungsvermögens zuständige Direktion.13
§§ 61 und 62.27
F.26 Schlussbestimmungen17
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 63.12 Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979 wird
aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
§ 64. Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.12 Das Gemeindegesetz von 6. Juni 19264: . . .11
b.12 Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 19905: . . .11
c.10 Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 19816: . . .11
d.12 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19597: . . .11
e.12 Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 19768: . . .11
f.12 Das Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 20009: . . .11
Übergangsbestimmungen zum Inkraftsetzungsbeschluss
vom 12. März 2008 (OS 63, 134)
Das bisherige Finanzhaushaltsrecht des Kantons gilt für den Haushaltsvollzug 2008 (einschliesslich Kreditbewilligungen) bis Ende 2008,
für die Rechnungslegung 2008 bis zur Genehmigung der Rechnung
2008 durch den Kantonsrat weiter.
Die mit dem CRG, der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 und der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 aufgehobenen Erlasse werden am 1. Juli 2009 aus der Loseblattsammlung
entfernt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2008
(OS 64, 111)
Bis zur Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) ist die für die Finanzen zuständige Direktion verantwortlich für die Verwaltung der BVK-Grundstücke des Finanzvermögens.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 (OS 69, 372)
Entscheidet der Kantonsrat über ein Gesuch vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 5. Mai 2014, gilt die bisherige Zuständigkeitsordnung.
1 OS 62, 354.
2 ABl 2004, 89.
3 In Kraft seit 1. Oktober 2007 (OS 62, 376).
4 LS 131.1.
5 LS 132.2.
6 LS 171.1.
7 LS 175.2.
8 LS 211.1.
9 LS 614.
10 § 34 und vorstehender Gliederungstitel in Kraft seit 1. Oktober 2007 (OS 62,
376). § 49 e in Kraft seit 1. November 2007 (OS 62, 420). Vollständig in Kraft
gesetzt auf 1. April 2008 (OS 63, 134).
11 Text siehe OS 62, 354.
12 Inkrafttreten: 1. April 2008 (OS 63, 134).
13 Eingefügt durch G vom 24. November 2008 (OS 64, 111; ABl 2008, 405). In
Kraft seit 1. April 2009.
14 Fassung gemäss G vom 24. November 2008 (OS 64, 111; ABl 2008, 405). In
Kraft seit 1. April 2009.
15 Fassung gemäss G vom 31. Oktober 2011 (OS 67, 136; ABl 2010, 2079). In
Kraft seit 1. Mai 2012.
16 Eingefügt durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl
2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.
17 Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 372; ABl 2013-09-20). In Kraft seit
1. November 2014.
18 Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 372; ABl 2013-09-20). In Kraft seit
1. November 2014.
19 Fassung gemäss G vom 9. März 2015 (OS 70, 271; ABl 2014-07-18). In Kraft
seit 1. Januar 2016.
20 Eingefügt durch G vom 6. Juli 2015 (OS 70, 418; ABl 2014-02-07). In Kraft seit
1. Januar 2016.
21 Eingefügt durch G vom 6. Juli 2015 (OS 71, 406; ABl 2014-06-20). In Kraft seit
1. Januar 2017.
22 Fassung gemäss G vom 6. Juli 2015 (OS 71, 406; ABl 2014-06-20). In Kraft seit
1. Januar 2017.
23 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 12. September 2016 (OS 72, 95; ABl
2016-01-22). In Kraft seit 1. April 2017.
24 Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 12. September 2016 (OS 72, 95;
ABl 2016-01-22). In Kraft seit 1. April 2017.
25 Fassung gemäss G vom 4. September 2017 (OS 73, 73; ABl 2016-06-24). In Kraft
seit 1. März 2018.
26 Fassung gemäss Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663; ABl
2019-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2021.
27 Aufgehoben durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (OS 75, 663;
ABl 2019-02-15). In Kraft seit 1. Januar 2021.
28 Fassung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 76, 373; ABl 2019-05-03). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 230; ABl 2020-05-08). In
Kraft seit 1. Juli 2022.
