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title: "Gebührenverordnung der Finanzverwaltung"
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provisions: 8
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# Gebührenverordnung der Finanzverwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu Art. 24 ff. des Finanzreglements die Gebühren für Leistungen der Finanzverwaltung, die nach dem
Verursacherprinzip Dritten in Rechnung gestellt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Fotokopien, Pläne, Datenträger,
Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, Material- und Publikationskosten sowie kantonale und eidgenössische Gebühren und Steuern
usw. werden nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.

## Art. 3 {#art_3}

Die Finanzverwaltung entscheidet über den einmaligen oder befristeten
Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen Gebühr, insbesondere
wenn deren Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

## Art. 4 {#art_4}

1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung).
2 Die Kosten werden, je nach der für die konkrete Leistungserbringung
vorausgesetzten Qualifikation, gemäss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt.
3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der
erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in
der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet.

## Art. 5 {#art_5}

Bis zu 5 Fotokopien werden mit Fr. 1.– je Seite verrechnet, über 5 Fotokopien mit Fr. 0.50 je Seite. Für farbige Kopien verdoppelt sich die Ge-
1 Mit Revision vom 19.10.2016 (GRB Nr. 513, in Kraft seit 1.1.2017)
2 SSG 620.0
3 SSG 101.1
Geltungsbereich
Auslagen
Erlass oder
Reduktion von
Gebühren
Bemessung
Fotokopien
2 154.221.11
bühr.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für Auskünfte aus dem Steuerregister betragen die Gebühren (je
steuerpflichtige Person und Veranlagungsperiode):
a Einzelauskunft schriftlich Fr. 14.–
b Ab 10 Einzelauskünften am Schalter reduziert sich die
Gebühr um die Hälfte.
2 Persönliche Steuerausweise werden gratis ausgestellt. Gemeinnützigen Institutionen wird ein Rabatt von 50 % gewährt. Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren bis höchstens zum
doppelten Ansatz erhöht werden.
Art. 7
a Kopie einer bereits eingereichten Steuererklärung Fr. 15.–
b Kopie eines Bewertungsprotokolls der amtlichen Bewertung Fr. 10.--
c Für Nachforschungen im Archiv gelten die Stundenansätze
nach Art. 4.
Art. 7a1
1 Auf Debitorenforderungen, welche auch nach der ersten Mahnung
nicht bezahlt worden sind, wird eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben.
2 Die Mahngebühr wird mit der zweiten Mahnung erhoben, nachdem
sie mit der ersten Mahnung angekündigt worden ist.

## Art. 8 {#art_8}

Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Gebühren ist allenfalls die
Mehrwertsteuer gemäss dem jeweils geltenden gesetzlichen Ansatz geschuldet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird der Gebührentarif für die Steuerverwaltung
der Stadt Thun vom 27. April 1990 aufgehoben.
3 Die Mahngebühren werden erstmals auf Rechnungen erhoben, die
ab dem 1. Dezember 2016 gestellt wurden.1
Thun, 13. November 2008 Namens des Gemeinderats
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
1 Eingefügt am 19.10.2016
Auskünfte aus
dem Steuerregister
Verschiedene
Gebühren
Mahngebühr
Mehrwertsteuer
Übergangs- und
Schlussbestimmungen1
