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title: "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 24
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# Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen
Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder
kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch
internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze
harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government
Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht
umsetzen.
Ihre Ziele sind insbesondere:
a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und
Anbietern;
b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter
sowie einer unparteiischen Vergabe;
c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

## Art. 2 {#art_2}

Vorbehalt anderer Vereinbarungen
Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a) unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung
des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre
Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;
b) Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

## Art. 3 {#art_3}

Durchführung
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen,
die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. ABSCHNITT
...

## Art. 4 {#art_4}

Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz
bilden das Interkantonale Organ.
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderung der Vereinbarung, unter Vorbehalt der Zustimmung der
beteiligten Kantone;
b) Erlass von Vergaberichtlinien;
c) Anpassungen der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
cbis)Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von
Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese
Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im
Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d) ...
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und
Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der
Vereinbarung;
g) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen
Vereinbarungen;
h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen oder internationalen
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten
ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der
Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen
und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund
zusammen.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit mit dem Bund
...
3. ABSCHNITT

## Art. 5bis Anwendungsbereich {#art_5bis}

Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen
Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden die innerstaatlichen
Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

## Art. 6 {#art_6}

Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in
den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere auf:
a) Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b) Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich
durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c) Dienstleistungsaufträge.
...
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung
Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

## Art. 7 {#art_7}

Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im
Anhang 2 aufgeführt.
1ter
Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht
berücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge
vergeben, so ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und
Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je
einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und
zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht
überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von
Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

## Art. 8 {#art_8}

Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a) Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf
kantonaler oder kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen oder
industriellen Charakter haben;
b) ...
c) Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit
ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in
den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für
Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten
Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d) weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden
Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser
Vereinbarung überdies:
a) andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, soweit sie keinen
kommerziellen oder industriellen Charakter haben;
b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit
öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach den
Absätzen 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der
Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine
gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.
Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit
oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben
vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers nach den Absätzen
1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,
unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.

## Art. 9 {#art_9}

Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a) in einem beteiligten Kanton;
b) in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen
Beschaffungswesen verpflichtet ist;
c) ...

## Art. 10 {#art_10}

Ausnahmen
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
b) Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen
erteilt werden;
c) Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu
verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d) Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen
Organisation vergeben werden;
e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial
und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur
von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach
den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a) die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit
gefährdet sind;
b) der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies
erfordert, oder
c) dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. ABSCHNITT

## Art. 11 Verfahren {#art_11}

Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a) Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und
Anbieter;
b) wirksamer Wettbewerb;
c) Verzicht auf Abgebotsrunden;
d) Beachtung der Ausstandsregeln;
e) Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;
f) Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g) Vertraulichkeit von Informationen.

## Art. 12 {#art_12}

Verfahrensarten
1 Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:
a) das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und
Anbieter ein Angebot einreichen können;
b) das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und
Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von
Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot
einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die
Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter
beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt
werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;
bbis) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne
Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich drei Angebote
einholen;
c) das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der
Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
2 ...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im
Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf
einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche
Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

## Art. 12bis {#art_12bis}

Wahl des Verfahrens
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder
selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den
internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben
werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den
Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen
Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die
Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine
Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

## Art. 13 {#art_13}

Kantonale Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a) die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der
Schwellenwerte;
b) die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c) die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der
Angebote;
d) ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und
Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e) die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und
Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
f) geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich
günstigste Angebot gewährleisten;
g) den Zuschlag durch Verfügung;
h) die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i) die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens
auf wichtige Gründe;
j) die Archivierung.

## Art. 14 {#art_14}

Vertragsschluss
Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die
Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den
Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. ABSCHNITT

## Art. 15 Rechtsschutz {#art_15}

Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die
Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet
endgültig.
1bis
Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über Aufnahme einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine
ständige Liste gemäss Artikel 13 Bst. e;
c) der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im
selektiven Verfahren;
d) der Ausschluss aus dem Verfahren;
e) der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung
der Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für
Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen,
zuständig.

## Art. 16 {#art_16}

Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen
dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

## Art. 17 {#art_17}

Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die
aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten
Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden
Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer
innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die
Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigung verpflichtet werden.
Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die
aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie
absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.

## Art. 18 {#art_18}

Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die
Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden
oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne
verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als
begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig
ist.
6. ABSCHNITT

## Art. 19 Überwachung {#art_19}

Kontrolle und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und
nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die
Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen
vor.
7. ABSCHNITT

## Art. 20 Schlussbestimmungen {#art_20}

Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine
Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund
mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist 6 Monate
im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund
mitteilt.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für
weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ
in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten
Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin
die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

## Art. 22 {#art_22}

Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem
Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,
die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird,
ausgeschrieben werden.
ANHANG 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a) Government Procurement Agreement GPA
(WTO-Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen):
Auftraggeberin
oder Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauarbeiten
(Gesamtwert
)
Lieferunge
n
Dienstleistungen
Kantone 8 700 000
(5 000 000)
350 000
(200 000)
350 000
(200 000)
Behörden und öffentliche
Unternehmen in den Sektoren
Wasser, Energie, Verkehr und
Telekommunikation
8 700 000
(5 000 000)
700 000
(400 000)
700 000
(400 000)
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch
folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem
Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeberin
oder Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauarbeiten
(Gesamtwert
)
Lieferunge
n
Dienstleistungen
Gemeinden 8 700 000
(6 000 000)
350 000
(240 000)
350 000
(240 000)
Auftraggeberin
oder Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauarbeiten
(Gesamtwert
)
Lieferunge
n
Dienstleistungen
Private Unternehmen mit
ausschliesslichen oder
besonderen Rechten in den
Sektoren Wasser, Energie und
Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen
und Skiliftanlagen)
8 700 000
(6 000 000)
700 000
(480 000)
700 000
(480 000)
Öffentliche sowie aufgrund
eines besonderen oder
ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich
des Schienenverkehrs und im
Bereich der Gas- und
Wärmeversorgung
8 000 000
(5 000 000)
640 000
(400 000)
640 000
(400 000)
Öffentliche sowie aufgrund
eines besonderen oder
ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich
der Telekommunikation
8 000 000
(5 000 000)
960 000
(600 000)
960 000
(600 000)
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert
CHF)
Dienstleistunge
n
(Auftragswert
CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Bauneben
gewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
100 000
150 000
150 000
300 000
Einladungsverfahren
250 000
250 000
250 000
500 000
Offenes/Selektives
Verfahren
ab
250 000
ab
250 000
ab
250 000
ab
500 000
Ursprüngliche Fassung
Beitritt durch Dekret vom 21.9.1995
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg : 21.5.1996
Am 15.3.2001 geänderte Fassung
Beitritt durch Dekret vom 8.11.2001
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 28.1.2003
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.11.1994 Erlass Grunderlass 21.05.1996 BL/AGS 1995 f 425 / d 428
15.03.2001 Art.1 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Abschnitts 2 aufgehoben 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 2 geändert 28.01.2003 AGS 2001 d 528
15.03.2001 Art. 3 geändert 28.01.2003 AGS 2001 d 528
15.03.2001 Art. 4 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 5 aufgehoben 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 5bis eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 6 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 7 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 8 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 9 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 10 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Abschnitts 4 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 12 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 12bis eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 13 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 15 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Art. 21 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Anhang 1 eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
15.03.2001 Anhang 2 eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
19.07.2002 Art.1 geändert 28.01.2003 2002/29
17.07.2015 Anhang 1 geändert 01.07.2010 2015_077
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.11.1994 21.05.1996 BL/AGS 1995 f 425 / d 428
Art.1 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art.1 geändert 19.07.2002 28.01.2003 2002/29
Abschnitts 2 aufgehoben 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 2 geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528
Art. 3 geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528
Art. 4 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 5 aufgehoben 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 5bis eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 6 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 7 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 8 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 9 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 10 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Abschnitts 4 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 12 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 12bis eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 13 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 15 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 21 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Anhang 1 eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Anhang 1 geändert 17.07.2015 01.07.2010 2015_077
Anhang 2 eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
