---
title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit"
id: 9a2be2b7-2815-46d0-aba5-9375cfd1559c
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "221.21"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/221.21/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9a2be2b7-2815-46d0-aba5-9375cfd1559c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18591/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 0920824936d8899135fc0064eb21643bb453a65c9dadd981a5c18cbc89902d5c
provisions: 5
---

# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz und zuständige Behörde
1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung.
2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren
der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der
kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.

## Art. 2 {#art_2}

Gebühren
1 Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die
Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000
Franken.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.

## Art. 3 {#art_3}

Strafbestimmungen
1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000
Franken bestraft werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
221.21
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsmittel
1 Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrativen Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

## Art. 5 {#art_5}

Schlussbestimmungen
1 Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957
zu kündigen.
2 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses
Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.
221.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.05.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2004
221.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.05.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 26/2004
