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title: "Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF)"
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# Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe (RBF)

## Art. 1 {#art_1}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt ist eine Abteilung
des Bevölkerungsamts.
2 Das Amt ist zuständig für:
a. die administrativen Aufgaben des Bestattungswesens und
des Gräberunterhalts;
b. die Aufsicht über die Friedhöfe und deren ordnungsgemässen Betrieb;
c. die Sicherstellung des Betriebs des Krematoriums und der
Aufbahrungsräume.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement (Grün
Stadt Zürich) ist zuständig für:
a. die Neuanlage, Erweiterungen und Umgestaltung von städtischen Friedhöfen;
b. die Instandhaltung und gärtnerische Gestaltung der Friedhöfe;
c. die Bewirtschaftung der zugehörigen Installationen.
2 Das Bestattungs- und Friedhofamt beauftragt Grün Stadt Zürich mit der Vornahme der Bestattungen auf den Friedhöfen,
dem Öffnen und Zudecken des Grabs sowie dem Unterhalt und
der Bepflanzung der Gräber.
1 BesV, LS 818.61.
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 478 vom 13. Juni 2018.
Bestattungs-
und Friedhofamt
Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement
2Reglement über das Bestattungswesen

## Art. 3 und die Friedhöfe (RBF)818.610 {#art_3}

Das Hochbaudepartement ist zuständig für:
a. die Erstellung der Hochbauten, den Unterhalt der Gebäude
und ihrer Einrichtungen;
b. den Unterhalt der auf Kosten der Stadt errichteten Grabmäler.
2. Teil: Bestattungen

## Art. 4 I. Allgemeines {#art_4}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt setzt den Zeitpunkt
der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen fest.
2 Bestattungen und Beisetzungen in den Friedhöfen erfolgen in
der Regel von Montag bis Freitag.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt legt die Einzelheiten der Bestattung mit den Angehörigen oder mit einer von ihnen
schriftlich bevollmächtigten Person in einer Vereinbarung fest.
2 Fehlen Angehörige, treten an deren Stelle Personen, die der
oder dem Verstorbenen nahegestanden sind.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt ordnet die Kremation an, wenn keine entsprechende Willenserklärung seitens der
oder des Verstorbenen oder der hierzu berechtigten Angehörigen vorliegt.
2 Die Anordnung der Kremation darf nicht gegen den erkennbaren Willen oder die geltenden Traditionen der Glaubensgemeinschaft der oder des Verstorbenen verstossen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Angehörigen organisieren die Trauerfeier im Einvernehmen mit dem Bestattungs- und Friedhofamt.
2 Die städtischen Abdankungshallen stehen unabhängig der
Konfessionszugehörigkeit der Verstorbenen oder ihrer Angehörigen zur freien Verfügung.
3 Die zeitliche Dauer von Trauerfeiern wird beschränkt.

## Art. 8 {#art_8}

Auswärtige Gemeinden reichen für die Kremation von
Verstorbenen dem Bestattungs- und Friedhofamt einen Kremationsauftrag ein.

## Art. 9 {#art_9}

Das Bestattungs- und Friedhofamt oder die Friedhofverwaltung begleiten die Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.
Hochbaudepartement
Zeitpunkt
Vereinbarungen
Fehlende
Willenserklärungen
Trauerfeier
Auswärtige
Gemeinden
Begleitung
3Reglement über das Bestattungswesen

## Art. 10 und die Friedhöfe (RBF) 818.610 {#art_10}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt stellt die Särge,
Sargkissen und Bestattungskleider für in Zürich verstorbene
Personen zur Verfügung.
2 Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt dafür, dass Särge verschiedener Grössen und Arten sowie andere Behältnisse für
Pandemien und Katastrophen in genügender Anzahl vorrätig
sind.
3 Zur Erdbestattung in Reihengräbern werden Weichholzsärge
verwendet.

## Art. 11 II. Ablauf {#art_11}

1 Die Einsargung von Verstorbenen sowie die Überführung vom Sterbeort zum Aufbahrungsraum dürfen erst nach der
Leichenschau und dem Vorliegen der Todesbescheinigung erfolgen.
2 Treffen Verstorbene nach einer Überführung in Metallsärgen
ein, werden sie in einen Holzsarg umgebettet.

## Art. 12 {#art_12}

1 Bei der Einsargung ist den Verstorbenen jeglicher
Schmuck und weitere Effekten abzunehmen. Gegenteilige Anordnungen der Angehörigen bleiben vorbehalten.
2 Das Bestattungs- und Friedhofamt führt ein Verzeichnis über
den Schmuck und die weiteren Effekten der oder des Verstorbenen.
3 Die Herausgabe von Schmuck und Effekten erfolgt gegen
Unterschrift und Vorweisen eines amtlichen Ausweises an die
nächsten Angehörigen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt besorgt die Verstorbenentransporte auf Stadtgebiet mit eigenen Spezialfahrzeugen.
2 Das Bestattungs- und Friedhofamt übernimmt ferner den Heimtransport von ausserhalb von Zürich verstorbenen Einwohnerinnen oder Einwohnern sowie den Rücktransport von in Zürich
Verstorbenen in andere Gemeinden oder ins Ausland.
3 Das Bestattungs- und Friedhofamt kann für Transporte private
Unternehmen beauftragen, wenn:
a. ein betrieblicher Bedarf besteht;
b. dringende Transporte ausserhalb der ordentlichen Dienstzeiten durchgeführt werden müssen;
c. auf diese Weise besondere Anforderungen einer Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden können.
Särge,
Sargkissen und
Bestattungskleider
Einsargung
Schmuck
und Effekten
Transporte
4Reglement über das Bestattungswesen

## Art. 14 und die Friedhöfe (RBF)818.610 {#art_14}

Die Aufbahrung der Verstorbenen erfolgt in der Regel
in den dazu hergerichteten städtischen Aufbahrungsräumen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Nach der Kremation ist die Asche in einer Urne oder
einem geeigneten Behältnis zu sammeln und mit dem Namen
der oder des Verstorbenen, der Registernummer und dem Kremationsdatum zu kennzeichnen.
2 Den Angehörigen wird eine Bescheinigung über den Vollzug
der Kremation ausgestellt.
3 Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt für den Versand von
Urnen in andere Gemeinden und die Ausstellung der notwendigen Begleitpapiere für den Versand ins Ausland.

## Art. 16 {#art_16}

Medizinische Implantate und magnetische Stoffe werden nach der Kremation der Asche entnommen und wiederverwertet.

## Art. 17 {#art_17}

1 Edelmetalle werden nach der Kremation der Asche
entnommen und wiederverwertet, sofern eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
2 Die Zustimmung erteilt die Person, die den Todesfall anmeldet.
Gegenteilige Willensäusserungen der oder des Verstorbenen zu
Lebzeiten bleiben vorbehalten.
3 Auswärtige Gemeinden, die durch die Stadt kremieren, teilen
dem Bestattungs- und Friedhofamt mit, ob die Zustimmung von
der Person, die den Todesfall anmeldet, vorliegt.

## Art. 18 {#art_18}

Der Ertrag aus dem Verkauf der wiederverwertbaren
Stoffe fliesst in die Stadtkasse.
3. Teil: Friedhöfe und Gräber

## Art. 19 I. Friedhöfe {#art_19}

1 In den städtischen Friedhöfen können beigesetzt werden:
a. Verstorbene mit letztem gesetzlichem Wohnsitz in Zürich;
b. ausserhalb von Zürich wohnhaft gewesene Mieterinnen und
Mieter von Privatgräbern und deren nutzungsberechtigten
Angehörigen;
c. ausserhalb von Zürich wohnhaft gewesene Personen, die
in Zürich verstorben sind, sofern niemand für den Rücktransport aufkommt. Die Stadt Zürich kann die verstorbene
Aufbahrung
Kremation
Metallische
Stoffe
a. Medizinische
Implantate
und magnetische Stoffe
b. Edelmetalle
c. Ertragsverwendung
Beisetzungsanspruch
5Reglement über das Bestattungswesen
und die Friedhöfe (RBF) 818.610
Person in ihre Wohngemeinde zurücktransportieren lassen;
d. in einer umliegenden Gemeinde der Stadt Zürich wohnhaft
gewesene Personen, die einer Religionsgemeinschaft mit
besonderen Anforderungen an die Abdankung und Bestattung angehören.
2 Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann ausnahmsweise die Beisetzung in weiteren Fällen bewilligen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Das Bevölkerungsamt teilt das Stadtgebiet in Friedhofkreise ein.4
2 Die Friedhofkreise bilden das Einzugsgebiet für einen bestimmten Friedhof.
3 Die Bestattung erfolgt im Friedhof des Friedhofkreises, in dem
die oder der Verstorbene gewohnt hat. Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann im Einzelfall Einschränkungen
erlassen und Ausnahmen bewilligen.
4 Besondere Grabfelder für Angehörige der gleichen Religionsgemeinschaft unterliegen nicht der Friedhofkreis-Einteilung.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Friedhöfe sind für die Besuchenden jederzeit zugänglich.
2 Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts kann im
Einzelfall die Öffnungszeiten einschränken.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Friedhöfe sind Stätten der Ruhe und der Besinnung. Besuchende haben sich entsprechend zu verhalten.
2 Das Friedhofpersonal kann Personen, die sich ungebührlich
verhalten, wegweisen.
3 Für besondere Veranstaltungen auf Friedhöfen ist eine Bewilligung der Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts erforderlich.

## Art. 23 {#art_23}

1 Das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen aller
Art auf dem Areal der Friedhöfe einschliesslich der dazugehörigen Nebenflächen ist nur in den nachfolgenden Fällen gestattet:
a. Fahrten für oder von Menschen mit Behinderungen sowie
Fahrten in Zusammenhang mit Abdankungen;
b. Zulieferinnen und Zulieferer während der Dauer des Güterumschlags;
c. Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung Zürich;
4 Gemäss Städtisches Geoinformationsreglement (StGeoIR) vom 23. März
2016, AS 704.100.
Friedhofkreise
Öffnungszeiten
Ruhe und
Ordnung
Motorfahrzeuge
6Reglement über das Bestattungswesen
und die Friedhöfe (RBF)818.610
d. Fahrten mit einer Fahr- oder Parkbewilligung von Grün
Stadt Zürich;
e. Besucherinnen und Besucher des Friedhofs auf den zugewiesenen Parkfeldern, sofern verlangt gegen Entrichtung
einer Parkgebühr.
2 Die Amtsleitung des Bestattungs- und Friedhofamts oder die
Friedhofverwaltungen können weitere Ausnahmen bewilligen.

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Privatfriedhöfe auf Stadtgebiet besorgen die Verwaltung und den ordnungsgemässen Unterhalt ihrer Friedhöfe selbst.
2 Die Privatfriedhöfe führen die Bestattungen mit eigenem Personal und auf eigene Kosten durch.
3 Die Privatfriedhöfe unterstehen der Aufsicht des Bestattungs-
und Friedhofamts.
II. Gräber
A. Reihengräber, Reihennischen und

## Art. 25 Gemeinschaftsgräber {#art_25}

1 Die allgemeinen Abteilungen umfassen Erdbestattungs- und Urnengräber in Reihenlage.
2 Die Erdbestattungsgräber sind in folgende Grabtypen eingeteilt:
a. Grabtyp I für Verstorbene im Alter von mehr als 12 Jahren;
b. Grabtyp II für verstorbene Kinder im Alter bis 12 Jahre;
c. Grabtyp IV für verstorbene Kinder muslimischen Glaubens
im Alter bis 12 Jahre;
d. Grabtyp X für Verstorbene muslimischen Glaubens im Alter
von mehr als 12 Jahren.
3 Die Urne von Kindern im Alter bis 12 Jahre wird in einem Grab
ihrer Altersklasse beigesetzt.
4 Für Verstorbene, die einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Anforderungen an die Abdankung und Bestattung angehören, können zusätzliche Grabtypen geschaffen werden.

## Art. 26 {#art_26}

In der Regel wird nacheinander in drei Tiefen bestattet:
a. Grabtyp I / X: 2,0 m, 1,8 m, 1,6 m;
b. Grabtyp II / IV: 1,6 m, 1,4 m, 1,2 m.
Privatfriedhöfe
Reihengräber
Grabtiefe
Erdbestattung
7Reglement über das Bestattungswesen

## Art. 27 und die Friedhöfe (RBF) 818.610 {#art_27}

In den allgemeinen Abteilungen einzelner Friedhöfe
werden ferner bereitgestellt:
a. Geschlossene Reihennischen zur Beisetzung der Urne von
Erwachsenen und Kindern;
b. Gemeinschaftsgräber für die Beisetzung der Urne von Verstorbenen, für die auf eine individuelle Beisetzungsstelle
verzichtet wird;
c. Gemeinschaftsgrab für die ganz Kleinen (für Totgeburten
und sehr früh nach der Geburt verstorbene Kinder).

## Art. 28 {#art_28}

In den Reihengräbern und Nischenanlagen werden die
Särge und Urnen nach der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungen beigesetzt.

## Art. 29 {#art_29}

Die obligatorische Einfassung der Reihengräber mit
einer Bepflanzung erfolgt auf Kosten der Stadt. Andere Einfassungen sind nicht zulässig.

## Art. 30 {#art_30}

Bei der Aufhebung von Urnennischen ist die Asche von
Verstorbenen aus Aschenurnen, die von den Angehörigen innert
angesetzter Frist nicht abgeholt wurden, in einem gemeinschaftlichen Aschengrab beizusetzen.

## Art. 31 {#art_31}

1 Kommen im Verlauf von Bau- und Grabarbeiten auf
dem Gebiet der Stadt Überreste Verstorbener zum Vorschein,
so ist dies unverzüglich dem Bestattungs- und Friedhofamt zu
melden.
2 Dieses sorgt für die Beisetzung der Überreste auf einem städtischen Friedhof.

## Art. 32 B. Mietgräber (Privatgräber) {#art_32}

1 In den städtischen Friedhöfen werden unterschiedliche Formen von Mietgräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Mietgebühren richtet sich nach der Lage des Grabs.
2 Ein Mietgrab für die Erdbestattung umfasst mindestens einen
einzelnen Grabplatz von 1,1 m Breite und 3,0 m Länge oder zwei
und mehr Grabplätze.
3 Urnenmietgräber sind in der Regel 1,6 m breit und 2 m lang. Die
Beisetzungstiefe beträgt mindestens 0,6 m.
Reihennischen
und Gemeinschaftsgräber
Reihenfolge der
Benutzung
Einfassung von
Reihengräbern
Aufhebung der
Urnennischen
Überreste von
Verstorbenen
Mietgräber
8Reglement über das Bestattungswesen

## Art. 33 und die Friedhöfe (RBF)818.610 {#art_33}

1 Mietgräber werden in der Regel für 30 Jahre vermietet.
2 Bestehende Mietverhältnisse können im gegenseitigen Einverständnis des Bestattungs- und Friedhofamts und der Mietpartei
um maximal 50 Jahre verlängert werden.
3 Das Mietverhältnis kann nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von den Angehörigen oder wenn diese die Pflichten gemäss
Mietvertrag nicht einhalten, durch das Bestattungs- und Friedhofamt vorzeitig aufgelöst werden. Es besteht kein Anspruch auf
eine Rückerstattung von Gebühren.

## Art. 34 {#art_34}

1 Erdbestattungen in Mietgräbern sind solange zugelassen, als die Vertragsdauer noch die Einhaltung der Ruhefristen
gewährleistet.
2 Übereinanderliegende Bestattungen sind unter Berücksichtigung der Mindesttiefen und unabhängig einer laufenden Ruhefrist möglich.

## Art. 35 C. Ehren- und Schenkungsgräber {#art_35}

1 Der Stadtrat kann Ehrengräber gewähren für Verstorbene, die sich in Bezug auf die Wohlfahrt und das Kulturleben
der Stadt grosse Verdienste erworben oder durch ihr soziales,
wissenschaftliches oder künstlerisches Lebenswerk internationale Geltung und Anerkennung erlangt haben.
2 Ein Anrecht auf ein Schenkungsgrab haben folgende Personen:
a. ehemalige und amtierende Mitglieder des Stadtrats sowie
ehemalige und amtierende Stadtschreiberinnen oder Stadtschreiber und Rechtskonsulentinnen oder Rechtskonsulenten des Stadtrats;
b. ehemalige und amtierende Regierungsrätinnen oder Regierungsräte und Bundesrätinnen oder Bundesräte mit Wohnsitz in der Stadt Zürich entweder während ihrer Amtszeit
oder im Zeitpunkt ihres Versterbens;
c. Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner von
Personen mit einem Anrecht auf ein Schenkungsgrab.
3 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident ist zuständig für
die Zuweisung eines Schenkungsgrabs.
4 Für Ehren- und Schenkungsgräber gelten besondere Richtlinien.
Mietdauer
Benutzungsdauer
Voraussetzungen
9Reglement über das Bestattungswesen
und die Friedhöfe (RBF) 818.610

## Art. 36 III. Grabmäler und Grabunterhalt {#art_36}

Als Grabmal gilt ein Grabzeichen, das an der Grabstätte
einer verstorbenen Person für eine bestimmte Zeit fest installiert
ist. Darunter fallen:
a. Grabmäler auf Gräbern im Boden;
b. Platten vor Urnennischen.

## Art. 37 {#art_37}

1 Das Grabmal muss sich angemessen in das Gesamtbild des Grabfelds und des Friedhofs integrieren und sich in unbeschädigtem Zustand befinden.
2 Die Erstellung gemauerter Grüfte ist nicht gestattet.

## Art. 38 {#art_38}

1 Das Anbringen eines Grabmals erfordert eine Bewilligung des Bestattungs- und Friedhofamts.
2 Veränderungen an bereits bewilligten Grabmälern sind ebenfalls bewilligungspflichtig.

## Art. 39 {#art_39}

Das Aufstellen und der Unterhalt von Grabmälern richten sich nach den Grabmalrichtlinien des Bevölkerungsamts5 .

## Art. 40 {#art_40}

1 Das Grabmal muss derart gestaltet, platziert und befestigt sein, dass der Betrieb des Friedhofs nicht behindert und
die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werden.
2 Es darf keine diskriminierenden Aussagen beinhalten.

## Art. 41 {#art_41}

1 Auf Erdbestattungsgräbern muss eine Frist von zwölf
Monaten bis zur Anbringung des Grabmals abgewartet werden.
2 Grundsätzlich ist die Friedhofverwaltung für die Freigabe der
Gräber zuständig.
3 Auf Urnengräbern dürfen Grabmäler sofort nach der Beisetzung angebracht werden.

## Art. 42 {#art_42}

Für die Gestaltung und Errichtung der Denkmäler auf
Gemeinschaftsgräbern ist das Hochbaudepartement gemeinsam mit dem Präsidialdepartement und dem Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.

## Art. 43 {#art_43}

Für die Errichtung, Setzung und Abräumung eines
Grabmals muss eine Fachperson beigezogen werden.
5 Die Grabmalrichtlinien können beim Bestattungs- und Friedhofamt bezogen
oder auf der Homepage des Amts heruntergeladen werden.
Begriff des
Grabmals
Aufstellen und
Unterhalt
Bewilligung
Allgemeine Voraussetzungen
Sicherheit und
Diskriminierungsverbot
Fristen
Gemeinschaftsgräber
Beizug einer
Fachperson
10Reglement über das Bestattungswesen

## Art. 44 und die Friedhöfe (RBF)818.610 {#art_44}

1 Bei der Räumung von Reihengräbern setzt das Bevölkerungsamt den Angehörigen eine angemessene Frist, um die
Grabmäler abzuholen. Dazu startet es einen öffentlichen Aufruf
und schreibt die Angehörigen persönlich an.
2 Falls die Grabmäler bis zum Räumungsdatum nicht abgeholt
werden, kann das Bevölkerungsamt über sie verfügen.

## Art. 45 {#art_45}

Bei Aufhebungen von Mietgräbern trägt die Mieterin
oder der Mieter die Kosten für das Entfernen der Grabmäler und
die allfällige Wiederherrichtung der Grabstätten.

## Art. 46 {#art_46}

1 Bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 36 ff. und die Grabmalrichtlinien des Bevölkerungsamts kann das Bestattungs- und
Friedhofamt die Abänderung oder Entfernung eines Grabmals
veranlassen.
2 Das Bevölkerungsamt kann Grabmalherstellenden bei wiederholter Zuwiderhandlung im Sinne von Abs. 1 untersagen, Grabmäler für städtische Friedhöfe anzufertigen.
3 Halten sich die Grabmalherstellenden nicht an das Verbot, kann
ihnen eine Busse auferlegt werden.

## Art. 47 {#art_47}

1 Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt in Zusammenarbeit mit Grün Stadt Zürich für:
a. den Unterhalt der Grabstätten;
b. die Bepflanzung der Grabstätten, wenn die Angehörigen
des oder der Verstorbenen einen entsprechenden Auftrag
erteilen. Die Angehörigen können die Bepflanzung auch
selbst übernehmen.
2 Die private Bepflanzung muss den Richtlinien von Grün Stadt
Zürich6 entsprechen und hat sich harmonisch ins Gesamtbild
des jeweiligen Friedhofs einzufügen.
3 Die Einzelheiten werden in einer schriftlichen Vereinbarung mit
den Angehörigen geregelt.
4. Teil: Kosten

## Art. 48 {#art_48}

1 Verstorbene mit letztem Wohnsitz in Zürich haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Leistungen der Stadt:
a. die Leichenschau;
b. die Bekanntmachung der Bestattung in einem amtlichen
Publikationsorgan;
6 Die Richtlinien betreffend Bepflanzung von Grün Stadt Zürich sind bei GSZ,
Beatenplatz 2, 8021 Zürich, einsehbar.
Räumung von
Reihengräbern
Aufhebung von
Mietgräbern
Zuwiderhandlungen
Unterhalt und
Bepflanzung
der Grabstätten
Leistungen
11Reglement über das Bestattungswesen
und die Friedhöfe (RBF) 818.610
c. die Abgabe eines Standardsargs, Sargkissens und einfachen Bestattungskleids sowie die Einsargung;
d. den Transport der oder des Verstorbenen innerhalb des
Stadtgebiets zum städtischen Friedhof oder ins Krematorium.
2 Bei Erdbestattungen werden zusätzlich folgende Leistungen
übernommen:
a. die Abgabe eines Reihengrabs;
b. das Öffnen und Zudecken des Grabs.
3 Bei Kremationen werden zusätzlich folgende Leistungen übernommen:
a. die Kremation und Abgabe einer Standardurne;
b. die Abgabe einer Urnennische oder eines Urnengrabs;
c. der Urnentransport vom Krematorium zum städtischen
Friedhof;
d. das Öffnen und Schliessen der Urnennische oder des Reihengrabs.
4 Verzichten die Angehörigen auf einzelne Leistungen, entsteht
daraus kein Kompensationsanspruch.
Art. 48bis7 Angehörigen von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz
in Zürich werden die Kosten für die Hinfahrt zum Friedhof und für
die Rückfahrt vom Friedhof innerhalb des Stadtgebiets am Tag
der Trauerfeier bei Bedarf vergütet.

## Art. 49 {#art_49}

Das Bestattungs- und Friedhofamt ist ermächtigt, Leistungen gemäss § 45 Abs. 1 der kantonalen Bestattungsverordnung8 in Rechnung zu stellen.

## Art. 50 {#art_50}

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt für den obligatorischen Unterhalt der Grabstätte eine jährliche Gebühr von
den Angehörigen9.

## Art. 51 {#art_51}

1 Sofern die Angehörigen das Grab nicht selbst bepflanzen, werden für die Bepflanzung Gebühren erhoben. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung mit dem Bestattungs- und
Friedhofamt festgelegt.
7 Fassung gem. STRB Nr. 454 vom 27. Mai 2020; Inkrafttreten 1. August 2020.
8 vom 20. Mai 2015, BesV, LS 818.61.
9 Gebühren für den Gräberunterhalt vom 29. Oktober 2014, AS 818.650.
Leistungen für
Angehörige
Weitere
Leistungen
Gebühren:
a. Obligatorischer
Unterhalt
b. Bepflanzung
12Reglement über das Bestattungswesen
und die Friedhöfe (RBF)818.610
2 Kommt niemand für die Bepflanzung einer Grabstätte auf, wird
diese auf Kosten der Stadt mit einer schlichten Dauerbepflanzung versehen und Instand gehalten.

## Art. 52 {#art_52}

Im Übrigen ist das Reglement über die allgemeinen Gebühren der Stadtverwaltung10 anwendbar.
5. Teil: Haftung

## Art. 53 {#art_53}

1 Die Stadt haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigungen von Grabmälern oder Beschädigungen von Bepflanzungen
durch Dritte.
2 Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen,
ungenügenden Unterhalt durch Dritte oder infolge von Naturereignissen entstehen.
3 Die Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes bleiben
vorbehalten.

## Art. 54 {#art_54}

Für die auferlegten Gebühren und Kosten haften gegenüber der Stadt die Auftraggeberinnen und -geber oder mangels
solcher die Erbinnen und Erben.
6. Teil: Schlussbestimmungen

## Art. 55 {#art_55}

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements erlässt Bestimmungen über den Vollzug dieses Reglements, insbesondere zu den einzelnen Friedhöfen und über die
Höhe der Gebühren.
2 Das Bevölkerungsamt erlässt Bestimmungen über den Vollzug
von Art. 32 – 34 (Mietgräber), Art. 35 (Ehren- und Schenkungsgräber) und Art. 36 – 47 (Grabmäler und Grabunterhalt).

## Art. 56 {#art_56}

Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:
a. Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe
vom 25. Juni 1971;
b. Grabmalverordnung vom 13. Juli 2011;
c. Stadtratsbeschluss Nr. 379 vom 5. März 1997;
d. Stadtratsbeschluss Nr. 221 vom 12. Dezember 1963;
e. Stadtratsbeschluss Nr. 1933 vom 18. September 1953.

## Art. 57 {#art_57}

Das Reglement tritt am 1. September 2018 in Kraft.
10 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.
c. Weitere
Regelungen
Gemeinwesen
Zahlungspflichtige Personen
Vollzug
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
