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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St.Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St.Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell
Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen,
St.Gallen und Thurgau sowie der Eidgenössischen Spielbankenkommission1) im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Widerhandlungen gegen
die eidgenössische Spielbankengesetzgebung.
2 Von dieser Vereinbarung ausgenommen ist die strafrechtliche Verfolgung
von Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung
in den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden.
1) Nachfolgend ESBK.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.502 Kanton Schaffhausen
3 Als Widerhandlungen gegen die eidgenössische Spielbankengesetzgebung gelten Verstösse gegen die Art. 55 bis 57 des Bundesgesetzes über
Glücksspiele und Spielbanken2).
2 Organisation, Aufgaben

## Art. 2 {#art_2}

1 Die ESBK bezeichnet auf Vorschlag des beamtenstellenden Kantons besondere Untersuchungsbeamte3). Diese sind für die Durchführung von
Strafuntersuchungen wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das
SBG in den Vertragskantonen verantwortlich. Die Wahlvorschläge bedürfen
der vorgängigen Genehmigung der Vertragskantone. Die ESBK gibt den
Vertragskantonen in geeigneter Weise bekannt, welche Personen sie als besondere Untersuchungsbeamte eingesetzt hat.
2 Die Ernennung weiterer Beamter aus anderen Vertragskantonen bleibt vorbehalten. Für das Wahlverfahren gilt Abs. 1 analog.
3 Die besonderen Untersuchungsbeamten unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen des beamtenstellenden Kantons. Die Stellvertretung
wird durch einen Mitarbeiter des ESBK-Sekretariats wahrgenommen.
4 Erfordert die Strafuntersuchung besondere Erfahrungen oder Kenntnisse,
insbesondere weil Delikte internationale oder interkantonale Verflechtungen
aufweisen, kann die Untersuchung in gegenseitiger Absprache dem Sekretariat der ESBK übertragen werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die besonderen Untersuchungsbeamten handeln als Organe des Bundes
und wenden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht4) an.
2) SR 935.52; abgekürzt SBG.
3) Die in dieser Vereinbarung im Sinn der generischen Bedeutung verwendeten männlichen Formen gelten für beide Geschlechter.
4) SR 313.0; abgekürzt VStrR.

## Art. 4 Kanton Schaffhausen 935.502 {#art_4}

1 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden leiten Anzeigen wegen Verdacht
auf Widerhandlung gegen das SBG an die besonderen Untersuchungsbeamten bzw. deren Stellvertreter weiter. Diese leiten selbständig ein Verfahren ein und erstatten gleichzeitig Meldung an die ESBK.
2 Die ESBK kann bei Verdacht auf Widerhandlung gegen das SBG den besonderen Untersuchungsbeamten bzw. dessen Stellvertreter mit der Durchführung der Untersuchung beauftragen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die besonderen Untersuchungsbeamten führen die Untersuchung bis zu
deren Abschluss und übermitteln die Akten mit dem Schlussprotokoll gemäss Art. 61 VStrR an die ESBK. Sie können Antrag auf Einstellung des
Verfahrens oder auf Bestrafung stellen und sich zum Strafmass äussern.
2 Die besonderen Untersuchungsbeamten bestrafen in Anwendung von
Art. 65 VStrR das erstmalige illegale Glücksspiel auf öffentlicher Strasse im
abgekürzten Verfahren in der Regel mit einer Busse von Fr. 500.00. Der
Strafbescheid im abgekürzten Verfahren ergeht ohne Spruchgebühr.
3 Die besonderen Untersuchungsbeamten beschlagnahmen die Vermögenswerte aus dem illegalen Glücksspiel zu Handen der ESBK.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die besonderen Untersuchungsbeamten stehen im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit für die ESBK unter deren Aufsicht.
2 Die ESBK sorgt für Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs und erlässt einheitliche
Regelungen bezüglich Erfassung und Verbuchung der Arbeitszeit.
3 Kosten

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Kosten der Strafverfolgung im Bereich der Spielbanken und Glücksspiele trägt der Bund. Die Partnerkantone haben keine Beiträge zu entrichten.
935.502 Kanton Schaffhausen
2 Die Kantone bestimmen das zu benutzende Informatiksystem. Die ESBK
entrichtet den Kantonen pauschal Fr. 12'000.00 pro Arbeitsplatz als Ersatz
der einmaligen finanziellen Aufwendungen für die Einrichtung der
Arbeitsplätze der besonderen Untersuchungsbeamten.
3 Die ESBK entschädigt den Kantonen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten Fr. 150.00 pro Arbeitsstunde.
4 Für Sekretariatsarbeit sowie Infrastruktur bezahlt die ESBK einen Zuschlag
von 20 Prozent der finanziellen Aufwendungen für die Tätigkeit der besonderen Untersuchungsbeamten exklusive Barauslagen gemäss Abs. 6.
5 Die Spesenentschädigung richtet sich nach Bundesrecht und wird der
ESBK in Rechnung gestellt.
6 Die Auslagen der Strafuntersuchungsverfahren, insbesondere für Übersetzungen, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten und wissenschaftliche Arbeiten,
werden nach Aufwand vergütet. Kosten für polizeiliche Hilfeleistung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 19 und 20 VStrR werden von der
ESBK beglichen.
7 Die Kosten der fachlichen Aus- und Weiterbildung der besonderen Untersuchungsbeamten übernimmt die ESBK.
4 Inkrafttreten, Kündigung

## Art. 8 {#art_8}

1 Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragskantone
sowie durch die ESBK in Kraft5).
2 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei per Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des nächsten Jahres gekündigt werden.
3 Mit der Kündigung durch die ESBK fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch einen Vertragskantons wird die Vereinbarung
für den betreffenden Kanton unwirksam. Die verbleibenden Vertragspartner
können sich neu organisieren.
4 Im Zeitpunkt der Kündigung hängige Untersuchungen werden zu Ende geführt.
5) In Kraft getreten am 18. November 2002.
Kanton Schaffhausen 935.502
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.2002 18.11.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 165
935.502 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.11.2002 18.11.2002 Erstfassung Abl. 2003, S. 165
