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title: "Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser"
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# Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bildet die Grundlage für die Tax- und Tarifgestaltung sowie
für die Berechnung und Verrechnung der Leistungen in den kantonalen Krankenhäusern, d.h. für das Kantonsspital Liestal (KSL), das Kantonsspital Bruderholz (KSB), das Kantonsspital Laufen (KSLa), die Kantonalen Psychiatrischen Dienste (KPD) sowie das Kantonale Institut für Pathologie Liestal (KIP).

## § 2 {#par_2}

Tarife und Preise / Systematik
1 Die kantonalen Krankenhäuser erheben für ihre Leistungen Tarife und Preise.
Als Vergütungsformen kommen dabei Pauschaltarife, Einzelleistungstarife und
Preise nach Preislisten zur Anwendung.
2 Tarife sind Regelsysteme, anhand derer die Vergütung berechnet wird. Die
Tarife und Preise berücksichtigen Art und Umfang der Leistungen sowie Versichertenstatus und Wohnsitz der Patientinnen und Patienten. Die einzelnen
Vergütungsformen gemäss Absatz 1 können miteinander kombiniert werden.
3 Die Tarife und Preise werden in erster Linie in Verträgen mit Krankenversicherern oder durch Beschluss des Regierungsrates im vertragslosen Zustand
gemäss Bundesgesetz vom 18. März 19942) über die Krankenversicherung
(KVG), in Verträgen mit Unfallversicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 19813) (UVG), mit Kranken- und Unfallzusatzversicherern, mit anderen Sozialversicherungen und ähnlichen Institutionen, in
Abkommen mit anderen Kantonen oder von den zuständigen Bundesbehörden
festgelegt4).
1) GS 26.187, SGS 930
2) SR 832.10
3) SR 832.20
4) Die Verträge und Abkommen liegen - soweit sie in der Gesetzessammlung nicht publiziert sind - bei der Volkswirtschafts-
und Sanitätsdirektion zur Einsicht auf.
2 930.11
4 Soweit keine vertragliche oder andere behördliche Tarifgrundlagen bestehen,
gelten die Tarife und Preise gemäss dieser Verordnung.

## § 3 {#par_3}

Bemessung der Tarife und Preise
1 Bei der Bemessung der Tarife und Preise wird auf die Behandlungs- und
Betriebskosten abgestellt und es wird unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit Kostendeckung angestrebt.
2 Die Bemessung der Tarife und Preise, die für Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgeblich sind, erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des KVG, insbesondere nach Artikel 49 KVG.
2 Tarife und Preise - Grundlagen

## § 4 {#par_4}

Pauschaltarife
1 Folgende Pauschaltarife können zur Anwendung kommen:
a. Tagesvollpauschalen: Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitaltag. Für separat bezeichnete besondere Leistungen können zusätzliche
Sonderentgelte verrechnet werden.
b. Fallpauschalen: Diese umfassen sämtliche Leistungen pro Spitalbehandlung (Behandlungsfall). Für separat bezeichnete besondere Leistungen
können zusätzliche Sonderentgelte verrechnet werden.
c. Tagesteilpauschalen: Diese umfassen Unterkunft, Verpflegung und Pflege im üblichen Ausmass pro Spitaltag. Zusätzlich werden Einzelleistungen gemäss § 5 und 6 hiernach verrechnet.

## § 5 {#par_5}

Einzelleistungstarife und Preislisten
1 Als Einzelleistungen gelten die in Verträgen, in dieser Verordnung oder in
Preislisten für die kantonalen Krankenhäuser aufgeführten medizinischen und
nichtmedizinischen Einzelleistungen.
2 Die Einzelleistungstarife und Preise nach Preislisten können wie folgt zur Anwendung kommen:
a. für stationäre Patientinnen und Patienten, zusätzlich zum Tarif gemäss
§ 4;
b. für teilstationäre Patientinnen und Patienten, zusätzlich zum Tarif gemäss
§ 4;
c. für ambulante Patientinnen und Patienten;
d. für Leistungen an Dritte.
3 930.11

## § 6 {#par_6}

Tarifgrundlagen
1 Es gelten für alle Kostenträger folgende Tarifgrundlagen:
a. * Spitalleistungen stationär: SwissDRG (inkl. Fallpauschalenkatalog und
entsprechendes Regelwerk), Spitalleistungskatalog (SLK) sowie Abweichungen vom SLK gemäss Anhang 1 Ziffer 5 zu dieser Verordnung;
b. Spitalleistungen ambulant: TARMED; Besondere nichtärztliche Beratungs- und Pflegeleistungen gemäss Tarifvertrag zwischen H+5) und
santésuisse, MTK6), BAMV7) und BSV8); Tarif für ambulante neuropsychologische Leistungen gemäss Vertrag zwischen H+, der Schweizerischen
Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sowie dem
BSV, der MTK und dem BAMV;
c. Laborleistungen: Analysenliste, herausgegeben vom Eidgenössischen
Departement des Innern;
d. Physiotherapie: Tarif zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenverband, santésuisse, MTK, BSV und BAMV; Tarifvertrag zwischen H+
und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
e. Ergotherapie: Tarif zwischen dem Ergotherapeutinnen-Verband Schweiz,
dem Schweizerischen Roten Kreuz und santésuisse; Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
f. Logopädie: Tarif zwischen der Konferenz der Schweizerischen Berufsverbände derLogopädinnen und Logopäden und santésuisse; Tarifvertrag
zwischen H+ und santésuisse, MTK und BAMV;
g. Ernährungsberatung: Tarif zwischen dem Schweizerischen Verband diplomierter Ernährungsberaterinnen, santésuisse bzw. MTK, BSV und
BAMV; Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
h. Diabetesberatung: Tarif zwischen dem Schweizerischen Verband diplomierter Ernährungsberaterinnen, santésuisse bzw. MTK, BSV und BAMV;
Tarifvertrag zwischen H+ und santésuisse, MTK, BSV und BAMV;
i. Medikamente: Spezialitätenliste (SL), Arzneimittelliste mit Tarif (ALT);
herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern;
j. Dialysebehandlungen: Tarifvertrag zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz
und dem SVK Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben der
Krankenversicherer;
k. Zahnärztliche Leistungen laut Zahnarzt-Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) und den Versicherern gemäss UVG.
2 Medizinische Leistungen, die gemäss vorstehenden Tarifgrundlagen mit Taxpunkten bewertet sind, werden durch Multiplikation mit dem entsprechenden
Taxpunktwert gemäss Verträgen, Abkommen oder dieser Verordnung errechnet und in Rechnung gestellt.
5) H+; Die Spitäler der Schweiz
6) MTK; Medizinaltarif-Kommission UVG
7) BAMV; Bundesamt für Militärversicherung
8) BSV; Bundesamt für Sozialversicherung
4 930.11
3 Die medizinischen Leistungen, die nicht mit Taxpunkten bewertet sind, sowie
solche, die von Dritten erbracht worden sind, werden zu Listenpreisen oder zu
den Selbstkosten verrechnet.
4 Für stationäre Privat- und Halbprivatpatientinnen und -patienten sowie für
kosmetische Eingriffe gemäss Anhang 1, Ziffer 4.3 werden Arzthonorare nach
dieser Verordnung zusätzlich zum Tarif in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regeln.
5 Nichtmedizinische Leistungen sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen, werden grundsätzlich zu marktkonformen
Preisen verrechnet. Zum Einstandspreis wird ein Zuschlag von 10% verrechnet. Besteht jedoch ein Detailhandelspreis, kann jener angewendet werden.
3 Taxen und Tarife für stationäre Behandlungen

## § 7 {#par_7}

Allgemeine Bestimmungen
1 Für die stationäre Behandlung gelten die folgenden Regeln:
a. * Eintritts- und Austrittstag werden voll berechnet, ebenso die Tage, an denen eine Patientin oder ein Patient einen Urlaub antritt oder beendigt.
Vorbehalten bleiben Behandlungen, die mit Fallpauschalen nach Swiss-
DRG abgerechnet werden.
b. Ein Wechsel der Abteilung (allgemein, halbprivat, privat) ist im Einvernehmen zwischen der Patientin oder dem Patienten und dem Spital zu regeln.
c. Die Vergütung der vom Spital erbrachten Leistung ist durch eine Kostengutsprache von Krankenversicherern, Sozialversicherern, Kantonen (gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG) oder anderen von den Spitälern anerkannten
Garanten sicherzustellen.
d. Liegt beim Spitaleintritt keine oder keine vollständige Kostengutsprache
vor, so können die Spitalleistungen durch eine vom Spital zu bestimmende Depotleistung oder auf andere geeignete Weise sichergestellt werden.
e. Wird die Kostengutsprache bzw. Depotleistung beim Spitaleintritt nicht
beigebracht, ist das Spital nicht zur Aufnahme verpflichtet (Ausnahmen
können von der jeweiligen Spitalverwaltung bewilligt werden); ausgenommen hievon sind Notfälle.
f. Übersteigt der zu erwartende Rechnungsbetrag die Höhe der Kostengutsprache, der Depotleistung oder einer anderen Garantie, so kann das
Spital eine Erhöhung der Sicherstellung verlangen.
g. Das Spital stellt nach Beendigung des Aufenthaltes Rechnung. Es können auch Teil- und Nachtragsrechnungen ausgestellt werden. Die Rechnungen sind, sofern nicht anders geregelt, innert 30 Tagen zu bezahlen.
5 930.11
h. * Für die Abgrenzung der stationären von den ambulanten Behandlungen
wird analog zu den entsprechenden Bestimmungen in den jeweils geltenden Spitalverträgen für die kantonalen Krankenhäuser (bzw. gemäss
VKL) verfahren.
i. * Bei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA), die bei einem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben oder die sich wahlweise in der Schweiz behandeln lassen können, insbesondere auch Grenzgängerinnen und
Grenzgänger und deren nichterwerbstätige Familienangehörige, kommen
bei stationärer Behandlung in der Allgemeinen Abteilung die entsprechenden Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 49 KVG zur Anwendung.
j. Bei gesunden Säuglingen kommt die Säuglingstaxe analog zur Pflegeklasse der Mutter zur Anwendung.
k. Die kantonalen Spitäler sind ermächtigt, für die Leistungsverrechnung an
Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Ausland (ausserhalb des Anwendungsbereichs der bilateralen Verträge mit der EG und der EFTA) sowie für die Verrechnung von 'Nichtpflichtleistungen gemäss KVG' an Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in der Schweiz in Abweichung zu
dieser Spitaltax- und Tarifverordnung andere Tarifregelungen einzuführen. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist über die einzelnen Regelungen jeweils zu orientieren.
l. * Bei Tarifpositionen, für welche die Vertragstaxe der KVG-Versicherten
nach Art. 49 Abs. 1 KVG angewandt wird, gilt bei unterschiedlichen Vertragstaxen die jeweils höchste. Als Vertragstaxe gilt auch eine gemäss
Art. 47 KVG durch die Kantonsregierung festgesetzte Taxe.

## § 8 {#par_8}

Taxen und Tarife für Akutpatientinnen und -patienten
1 Die Taxen und Tarife für Akutpatientinnen und -patienten sind in Anhang 1
festgehalten.

## § 9 {#par_9}

Taxen und Tarife für nicht akutspitalbedürftige Pflegepatientinnen und -patienten
1 Die Taxen und Tarife für nicht akutspitalbedürftige Pflegepatientinnen und -
patienten sind in Anhang 2 festgehalten.
6 930.11
4 Liste der nichtmedizinischen Leistungen

## § 10 {#par_10}

Verrechenbare nichtmedizinische Leistungen
1 Die verrechenbaren nichtmedizinischen Leistungen, die in der Regel dem Patienten und der Patientin direkt belastet werden, sind in Anhang 3 festgehalten.
5 Angaben zu den Taxpunktwerten

## § 11 {#par_11}

Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen
1 Die Taxpunktwerte für stationäre und ambulante Einzelleistungen sind in Anhang 4 festgehalten.
6 Schlussbestimmungen

## § 12 {#par_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 24. Juni 19869) über den Tarif für medizinische Leistungen der kantonalen Krankenhäuser (Tarif für medizinische Leistungen);
b. das Reglement vom 16. Dezember 200310) zum Tarif für medizinische
Leistungen;
c. die Spitaltaxverordnung vom 18. Dezember 200111);
d. das Reglement vom 22. Dezember 198712) über die Anwendung von Staffeltaxen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Liestal (Reglement Staffeltaxen).

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
9) GS 29.268, SGS 930.14
10) GS 34.1365, SGS 930.141
11) GS 34.361, SGS 930.11
12) GS 29.561, SGS 930.111
7 930.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0393
20.12.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 37.765
20.12.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 37.765
20.12.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 1, Bst. h. geändert GS 37.765
20.12.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 1, Bst. i. geändert GS 37.765
20.12.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 1, Bst. l. eingefügt GS 37.765
8 930.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0393
§ 6 Abs. 1, Bst. a. 20.12.2011 01.01.2012 geändert GS 37.765
§ 7 Abs. 1, Bst. a. 20.12.2011 01.01.2012 geändert GS 37.765
§ 7 Abs. 1, Bst. h. 20.12.2011 01.01.2012 geändert GS 37.765
§ 7 Abs. 1, Bst. i. 20.12.2011 01.01.2012 geändert GS 37.765
§ 7 Abs. 1, Bst. l. 20.12.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.765
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20121
1 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
2 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
88 - 1.1.2012
Anhang 1
Taxen und Tarife für Akutpatientinnen und -patienten sowie für
Patientinnen und Patienten der Rehabilitation1
1. Kantonsspitäler Liestal, Bruderholz und Laufen (KSL, KSB und2
KSLa)
1.1.1 In der Allgemeinen Abteilung des KSL, KSB und KSLa beträgt die Fallpreispauschale bzw. Tagesvollpauschale für:
a. Personen mit W ohnsitz im Kanton
aa. als Selbstzahlerinnen oder Selbstzahler sowie als Versicherte der Privatassekuranz: die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49 Abs.
1 KVG
ab. als Berechtigte der öffentlichen Fürsorge und als Schützlinge anerkannter,
gemeinnütziger Institutionen: die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach
Art. 49 Abs. 1 KVG
b. Personen mit W ohnsitz in anderen Kantonen, im EG/EFTA-Ausland gemäss § 7 Buchstabe i dieser Verordnung sowie Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer: die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49
Abs. 1 KVG
c. Personen mit W ohnsitz im Ausland (ausserhalb EG/EFTA-Raum): die
Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49 Abs. 1 KVG + 15%
1.1.2 Die Spitalverwaltung darf Selbstzahlertaxen für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit W ohnsitz im Kanton herabsetzen. KVG-Versicherten wird für Nichtpflichtleistungen (ausgenommen
kosmetische Eingriffe gemäss nachstehender Ziffer 4.3) die KVG-Taxe in
Rechnung gestellt.
1.1.3 Bei der Abrechnung von Personen mit W ohnsitz in anderen Kantonen
gemäss vorstehender Ziffer 1.1.1 lit. b kommt der Kostenteiler des W ohnkantons gemäss Art. 49a KVG zur Anwendung.
1.2.1 In den Privatabteilungen des KSL, KSB und KSLa beträgt die Tagestaxe
(Tagesteilpauschale ohne Nebenleistungen):
a. in der 2. Pflegeklasse für:
1. Personen mit W ohnsitz im Kanton 700 Fr.
2. Personen mit W ohnsitz in anderen Kantonen 800 Fr.
3. Personen mit W ohnsitz im Ausland 970 Fr.
4. gesunde Säuglinge 120 Fr.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20122
1 Aufgehoben am 20. Dezember 2011 (GS 37.765), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
2 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
b. in der 1. Pflegeklasse für:
1. Personen mit W ohnsitz im Kanton 820 Fr.
2. Personen mit W ohnsitz in anderen Kantonen 920 Fr.
3. Personen mit W ohnsitz im Ausland 1'100 Fr.
4. gesunde Säuglinge 130 Fr.
1.2.2 Versicherte der Allgemeinen Abteilung zahlen für ein gewünschtes, verfügbares und belegtes Einerzimmer oder Zweierzimmer einen Komfortzuschlag. Dasselbe gilt auch für Versicherte der 2. Pflegeklasse, die ein
Einerzimmer wünschen. Die Höhe des Komfortzuschlages wird von der
Spitalverwaltung festgelegt oder mit den Versicherern vereinbart. W ird ein
Zimmer in einer Abteilung gewünscht und belegt, in der zusätzlich Leistungen zum Zimmerkomfort erbracht werden, so kann der Komfortzuschlag erhöht werden.
2.1
3. Kantonale Psychiatrische Klinik (KPK)
3.1.1 In der Allgemeinen Abteilung der KPK beträgt die Tagesvollpauschale für:2
a. Personen mit W ohnsitz im Kanton
aa. als Selbstzahlerinnen oder Selbstzahler sowie als Versicherte der Privatassekuranz: die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49 Abs. 1 KVG
ab. als Berechtigte der öffentlichen Fürsorge und als Schützlinge anerkannter,
gemeinnütziger Institutionen: die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach
Art. 49 Abs. 1 KVG
b. Personen mit W ohnsitz in anderen Kantonen, im EG/EFTA-Ausland gemäss
§ 7 Buchstabe i dieser Verordnung sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49 Abs. 1
KVG
c. Personen mit W ohnsitz im Ausland (ausserhalb EG/EFTA-Raum): die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49 Abs. 1 KVG + 15%
d. Tages-/Nachtpatienten und -patientinnen 284 Fr.
e. Massnahmepatientinnen und -patienten: die Vertragstaxe der KVG-Versicherten nach Art. 49 Abs. 1 KVG
3.1.2 Die Spitalverwaltung darf Selbstzahlertaxen für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit W ohnsitz im Kanton herabsetzen.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20123
1 Aufgehoben am 20. Dezember 2011 (GS 37.765), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
2 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
3 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
88 - 1.1.2012
3.1.3.1, 3.1.3.2 und 3.1.3.3 ...1
3.2.1 In den Privatabteilungen der KPK beträgt die Tagestaxe (Tagesteilpau-2
schale ohne Nebenleistungen):
a. in der 2. Pflegeklasse für:
1. Personen mit W ohnsitz im Kanton 700 Fr.
2. Personen mit W ohnsitz in anderen Kantonen 785 Fr.
3. Personen mit W ohnsitz im Ausland 860 Fr.
b. in der 1. Pflegeklasse für:
1. Personen mit W ohnsitz im Kanton 800 Fr.
2. Personen mit W ohnsitz in anderen Kantonen 855 Fr.
3. Personen mit W ohnsitz im Ausland 980 Fr.
3.2.2 Versicherte der Allgemeinen Abteilung zahlen für ein gewünschtes, verfügbares und belegtes Einerzimmer oder Zweierzimmer einen Komfortzuschlag. Dasselbe gilt auch für Versicherte der 2. Pflegeklasse, die ein
Einerzimmer wünschen. Die Höhe des Komfortzuschlages wird von der
Spitalleitung festgelegt oder mit den Versicherern vereinbart. W ird ein
Zimmer in einer Abteilung gewünscht und belegt, in der zusätzlich Leistungen zum Zimmerkomfort erbracht werden, so kann der Komfortzuschlag erhöht werden.
4. Gemeinsame Bestimmungen über die zusätzlich
verrechenbaren Einzelleistungen
4.1 In der Fallpreispauschale bzw. Tagesvollpauschale der Allgemeinen3
Abteilung sind alle Leistungen inbegriffen, die nicht in nachstehender Ziffer
4.2 ausdrücklich aufgeführt sind. Es sind dies namentlich:
a. ärztliche Behandlung und Krankenpflege;
b. Unterkunft und Verpflegung;
c. Aufenthalt in der Intensivpflegestation;
d. Benützung des Operations- und Gebärsaals;
e. Röntgendiagnostik, Durchleuchtung, Strahlentherapie, nuklear-medizinische
Anwendungen;
f. Laboruntersuchungen;
g. Medizinisch diagnostische und therapeutische Untersuchungen;
h. physikalische Therapie;
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20124
1 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
2 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
i. Ergotherapie;
k. Logopädie;
l. Diabetesberatung;
m. Ernährungsberatung;
n. Peritonealdialysen;
o. Medikamente, Verband, Verbrauchsmaterial;
p. Verbandsmaterialien und Arzneien, die beim Austritt mitgegeben werden
(Tagesportion).
4.2 In der Fallpreispauschale bzw. Tagesvollpauschale der Allgemeinen1
Abteilung sind folgende Leistungen nicht inbegriffen und werden zusätzlich
in Rechnung gestellt:
a. Zusatzentgelte nach SwissDRG, wie Dialysen;
b. mitgegebene Medikamente und Materialien;
c. Rettungskosten, Krankentransporte bei Spitalein- und Austritt sowie Auslagen
für Begleitungen;
d. zahnärztliche Leistungen, die nicht Pflichtleistungen nach KVG sind;
e. ärztliche Berichte und Gutachten;
f. Kosten der auf W unsch der Personen oder Angehöriger zugezogenen spitalfremden Ärzte oder Ärztinnen;
g. Kosten für Sitzwachen, die auf W unsch der Personen oder Angehöriger
veranlasst werden;
h. Personenbehelfe wie Prothesen, Stöcke, Stützstrümpfe und andere Hilfsmittel;
i. Unkosten bei Todesfällen;
k. Kosten der persönlichen Bedürfnisse (Anschaffung und Reparaturen persönlicher Effekten, Reinigung und Pflege der persönlichen W äsche, Telefonspesen, Taschengeld usw.);
l. Reparaturkosten bei Sachbeschädigungen.
4.3 Kosmetische Operationen
4.3.1 Für stationär erbrachte kosmetische Operationen, die nicht zu den Pflicht-2
leistungen der Sozialversicherungen gehören, werden den Personen der
allgemeinen Abteilung zusätzlich zur Selbstzahler-Fallpreispauschale
ihrer W ohnortskategorie ein Arzthonorar und allenfalls ein Anästhesiehonorar in Rechnung gestellt.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20125
1 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
2 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
88 - 1.1.2012
4.3.2 Für Personen der 2. Pflegklasse kommt bei kosmetischen Operationen
die Limitierung des Arzthonorars oder des Anästhesiehonorars gemäss
der nachstehenden Ziffer 4.5 nicht zur Anwendung.
4.4 Bei der 1. und 2. Pflegeklasse werden zusätzlich zur Tagestaxe sämtliche
Nebenleistungen gemäss § 5 und 6 dieser Spitaltax- und Tarifverordnung
sowie Arzthonorare in Rechnung gestellt. Die Taxpunktwerte gemäss § 6
(Abs. 2) der Spitaltax- und Tarifverordnung sind im nachstehenden Anhang 4 festgehalten. Vorbehalten bleiben die Regelungen in den unter § 2
Abs. 3 genannten Verträgen.
4.5 Arzthonorare für die 2. Pflegeklasse
4.5.1 Das Arzthonorar für die 2. Pflegeklasse richtet sich bei operativen Ein-1
griffen nach der jeweiligen Operationskategorie und beträgt:
Operationskategorie Arzthonorar in Taxpunkten
kleinere Operation bis 62
mittlere Operation bis 155
grosse Operation bis 310
sehr grosse Operation bis 415
Bei längerem Spitalaufenthalt nach der Operation auf der gleichen Klinik / Abteilung kann ab dem 21. Tag zusätzlich das Arzthonorar gemäss Ziffer 4.5.3
Buchstabe b verrechnet werden. Operationssaal- und Anästhesietaxen richten
sich nach den Ziffern 5.2/5.3 nachstehend.
4.5.2 Das geburtshilfliche Arzthonorar für die 2. Pflegeklasse richtet sich nach2
der jeweiligen Geburtskategorie und beträgt:
Geburtskategorie Arzthonorar in Taxpunkten
einfache Geburt bis 175
mittlere Geburt bis 258
Geburt mit Komplikationen bis 360
Sectio caesarea mit oder ohne Sterilisation bis 360
Bei längerem Spitalaufenthalt nach der Geburt auf der gleichen Klinik / Abteilung
kann ab dem 21. Tag zusätzlich das Arzthonorar gemäss Ziffer 4.5.3 Buchstabe
b verrechnet werden. Die Gebärsaal- und Anästhesietaxen richten sich nach den
Ziffern 5.2/5.3 nachstehend.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20126
1 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
2 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
4.5.3 Das Arzthonorar für die 2. Pflegeklasse für eine stationäre Behandlung1
ohne operativen Eingriff/Geburt beträgt:
a. für die erste Untersuchung: bis 52 Taxpunkte;
b. für die tägliche Behandlung: bis 12 Taxpunkte.
Bei Langzeitpatientinnen und -patienten ist das Arzthonorar im KSB, KSL und
KSLa pro Klinik-Aufenthalt und pro 180 Tage auf 415 Taxpunkte beschränkt.
4.5.4 Das Anästhesiehonorar für die 2. Pflegeklasse beträgt bis zu 50% des
Arzthonorars.
4.5.5 Für die Taxpunkte in den Ziffern 4.5.1 / 4.5.2 und 4.5.3 erfolgt die Berechnung der Taxpunktwerte nach den Bestimmungen gemäss nachstehendem Anhang 4.
4.5.6 In der Regel gelten die Relationen gemäss den Ziffern 4.5.1 und 4.5.2
auch in Bezug auf die nachfolgenden Bestimmungen 5.2 und 5.3. In
Ausnahmefällen dürfen die privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte im
Einvernehmen mit der Spitalverwaltung davon abweichen.
5. Abweichungen vom Spitalleistungskatalog
Bei den nachstehenden Punkten weicht die Leistungsverrechnung vom Spitalleistungskatalog (SLK) ab. Vorbehalten bleiben die Regelungen in den unter § 2
Abs. 3 dieser Spitaltax- und Tarifverordnung genannten Verträgen. Für den
Taxpunktwert gelten analog die Bestimmungen gemäss SLK im nachstehenden
Anhang 4, Ziffer 1. W o die Taxpunktangaben fehlen, werden die Leistungen mit
Franken-Beträgen gemäss den effektiven Kosten belastet.
5.1 Konsilien werden separat gemäss Aufwand verrechnet.
5.2 Anästhesie/Narkose: Bei stationären Privatpatienten (1. und 2. Pflegeklas-2
se) werden nachstehende Tarifpositionen angewendet:
Anästhesien (inkl. Material und Narkosemittel, exkl. Medikamente,
Blutkonserven und Blutersatz sowie Blutaufbereitungskosten)
Taxpunkte
Kleine Operation 50
Mittlere Operation 110
Grosse Operation 190
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20127
1 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
2 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
3 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
88 - 1.1.2012
Sehr grosse Operation 270
Mittlere Geburt 105
Schwere Geburt 140
Sectio caesarea (mit und ohne Sterilisation) 240
5.3 Operations- und Gebärsaalbenützung: Bei stationären Privatpatienten1
(1. und 2. Pflegeklasse) werden nachstehende Tarifpositionen angewendet.
In dieser Taxe ist der Operationsaufwand (Personal- und Sachkosten,
Operations- und Gebärsaalbenützung, Materialverbrauch) inbegriffen. Nicht
inbegriffen sind die Arzt- und Anästhesiearzthonorare sowie die Kosten für
Implantate.
Operations- und Gebärsaalbenützung Taxpunkte
Kleine Operation 100
Mittlere Operation 220
Grosse Operation 380
Sehr grosse Operation 540
Operationssaalbenützung über 6 Stunden pro Stunde 72
Leichte Geburt 108
Mittlere Geburt 150
Schwere Geburt 210
Sectio caesarea (mit und ohne Sterilisation) 480
5.4 Fixationsverbände aus Gips oder Kunststoff: In den Leistungspositionen für
das Anlegen der Fixationsverbände sind Saalbenützung gemäss Spitalleistungskatalog Position 3061.01 und Materialkosten eingeschlossen.
5.5 Reanimation/Arzthonorar Intensivpflegestation:2
Reanimation ausserhalb der Intensivpflegestation 80 Fr./Viertelstunde
Intensivpflegestation Honorar 1. - 10. Tag 200 Fr.
Intensivpflegestation Honorar ab 11. Tag 60 Fr.
5.6 Aufwachraum / Intermediate Care:3
Aufwachraum / Intermediate Care Taxpunkte
Pauschale pro Benützung, länger als 1 Stunde bis max. 5 Stunden 66
Pauschale pro Benützung, über 5 Stunden pro Stunde 8
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20128
1 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
5.7 Hebammentaxe:1
Hebammentaxe Taxpunkte
Normalgeburt 80
Mehrlingsgeburt 100
5.8 Medikamente, Anästhesie- und Kontrastmittel, etc.: Die Medikamente werden
zum SL-Preis bzw. wo kein solcher besteht zum Publikumspreis verrechnet.
5.9 Bei Prothesen/Endoprothesen, Osteosynthese- und Implantationsmaterial,
orthopädischen Hilfsmitteln und Pacemakern wird der Einstandspreis zuzüglich 10 % in Rechnung gestellt.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.20129
1 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
88 - 1.1.2012
Anhang 21
Taxen und Tarife für nicht akutspitalbedürftige Pflegepatientinnen und -
patienten
Für nicht akutspitalbedürftige Pflegepatientinnen und -patienten in den Kantonsspitälern Liestal, Bruderholz und Laufen sowie in den Kantonalen Psychiatrischen
Diensten gelten folgende Tagestaxen:
1 Ordentliche Pensionspreise der Pflegeabteilung pro Person
1.1 In den Kantonsspitälern Liestal, Bruderholz und Laufen:
- Kantonseinwohner/-einwohnerin 1er-Zimmer pro Tag Fr. 140.00
- Kantonseinwohner/-einwohnerin 2er-Zimmer pro Tag Fr. 130.00
- Kantonseinwohner/-einwohnerin Mehrbettzimmer (> 2) pro Tag Fr. 120.00
- Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone gemäss separater Vereinbarung
1.2 In den Kantonalen Psychiatrischen Diensten:
- Kantonseinwohner/-einwohnerin 1er-Zimmer pro Tag Fr. 172.00
- Kantonseinwohner/-einwohnerin 2er-Zimmer pro Tag Fr. 162.00
- Kantonseinwohner/-einwohnerin Mehrbettzimmer (> 2) pro Tag Fr. 145.00
- Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone gemäss separater Vereinbarung
2. Pflegetaxen (Pflegestufen gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV):
- Stufe 1 pro Tag 17.60 Fr.
- Stufe 2 pro Tag 26.40 Fr.
- Stufe 3 pro Tag 44.00 Fr.
- Stufe 4 pro Tag 61.60 Fr.
- Stufe 5 pro Tag 79.20 Fr.
- Stufe 6 pro Tag 96.80 Fr.
- Stufe 7 pro Tag 114.40 Fr.
- Stufe 8 pro Tag 132.00 Fr.
- Stufe 9 pro Tag 149.60 Fr.
- Stufe 10 pro Tag 167.20 Fr.
- Stufe 11 pro Tag 184.80 Fr.
- Stufe 12 pro Tag 202.40 Fr.
3. Betreuungstaxen (Pflegestufen gemäss Art. 7a Abs. 3 KLV):
3.1 In den Kantonsspitälern Liestal, Bruderholz und Laufen:
- Stufe 1 pro Tag 85 Fr.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.201210
- Stufe 2 pro Tag 100 Fr.
- Stufe 3 pro Tag 110 Fr.
- Stufe 4 pro Tag 120 Fr.
- Stufe 5 pro Tag 130 Fr.
- Stufe 6 pro Tag 135 Fr.
- Stufe 7 pro Tag 140 Fr.
- Stufe 8 pro Tag 145 Fr.
- Stufe 9 pro Tag 150 Fr.
- Stufe 10 pro Tag 155 Fr.
- Stufe 11 pro Tag 160 Fr.
- Stufe 12 pro Tag 160 Fr.
3.2 In den Kantonalen Psychiatrischen Diensten:
- Stufe 1 pro Tag 80 Fr.
- Stufe 2 pro Tag 95 Fr.
- Stufe 3 pro Tag 110 Fr.
- Stufe 4 pro Tag 125 Fr.
- Stufe 5 pro Tag 140 Fr.
- Stufe 6 pro Tag 150 Fr.
- Stufe 7 pro Tag 160 Fr.
- Stufe 8 pro Tag 170 Fr.
- Stufe 9 pro Tag 175 Fr.
- Stufe 10 pro Tag 180 Fr.
- Stufe 11 pro Tag 185 Fr.
- Stufe 12 pro Tag 190 Fr.
4. - Reservationstaxe für alle Zimmerkategorien pro Tag 120 Fr.
5. Die Arztkosten und die von Ärztinnen und Ärzten veranlassten Kosten (Medikamente, Analysen, Hilfsmittel, Therapien, etc.) werden - wie in den Alters-
und Pflegeheimen - als ambulante Leistungen zusätzlich zu den vorstehenden Pauschalen verrechnet. Die Verrechnung erfolgt nach den Tarifen und
Preisen gemäss jeweils geltender Verträge bzw. gestützt auf diese Spitaltax-
und Tarifverordnung.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.201211
88 - 1.1.2012
Anhang 3
Verrechenbare nichtmedizinische Leistungen
Die nachstehend beispielhaft aufgeführten Leistungen werden stets dem Patienten bzw. der Patientin belastet, ausser es liege für Krankentransport und Reisespesen die Garantie eines anderen Kostenträgers vor:
- Extraleistungen der Küche (Speisen, Getränke etc.)
- Coiffeur
- Todesfallkosten
- Krankentransport
- Reisespesen
- Sachschaden
- Taschengeld
- Gebühren/Spesen
- Kleiderreinigung, Kleideranschaffung
- Telefon, Radio, Fernsehen (Miete und Taxen)
- Persönliche Bedürfnisse
Die Spitäler sind zudem ermächtigt, das unentschuldigte Nichterscheinen von
Patientinnen und Patienten zu einer vereinbarten Konsultation diesen in Form
einer Umtriebspauschale in Rechnung zu stellen.
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.201212
1 Fassung vom 25. September 2007 (GS 36.296), in Kraft seit 1. Januar 2008.
2 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
3 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.765), in Kraft seit 1. Januar 2012.
4 Fassung vom 1. Dezember 2009 (GS 36.1270), in Kraft seit 1. Januar 2010.
Anhang 41
Taxpunktw erte für stationäre und ambulante Einzelleistungen
Es gelten - unter Vorbehalt der in § 2 genannten Verträge - folgende Taxpunktwerte:2
1. Leistungen des SLK-Tarifs:3
a. 4.95 Fr. für alle ambulanten grenzsanitarischen Untersuchungen,
b. 7.30 Fr. für alle stationären Patientinnen und Patienten der 2. Pflegeklasse
c. 8.70 Fr. für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. Pflegeklasse
2 . TARMED-Leistungen:
1.00 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und -Patienten,
3. Laborleistungen:4
a. 1.00 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
b. 1.00 Fr. für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2.
Pflegeklasse
4. Physikalische Therapie:
a. 0.95 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und -Patienten,
b. 0.95 Fr. für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2.
Pflegeklasse
5. Ergotherapie:
a. 1.10 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
b. 1.10 für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse
6. Logopädie:
a. 1.00 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
b. 1.00 für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse
7. Ernährungsberatung:
a. 1.00 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
b. 1.00 für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse
8. Diabetesberatung:
a. 1.00 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
Anhang zu SGS 930.11, Stand 01.01.201213
88 - 1.1.2012
b. 1.00 für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse
9. Besondere nicht-ärztliche Beratungs- und Pflegeleistungen:
a. 1.00 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
b. 1.00 für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse
10. Neuropsychologische Leistungen:
a. 1.00 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
b. 1.00 für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse
11. Zahnärztliche Leistungen:
a. 3.10 Fr. für alle ambulanten Patientinnen und Patienten,
b. 4.35 für alle stationären Patientinnen und Patienten der 1. und 2. Pflegeklasse
