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title: "Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden"
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# Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Verordnung regelt:
a. die Aufsicht in den Kirchgemeinden durch die Kirchenpflege und
in den Kirchgemeindeverbänden durch den Vorstand,
b. die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden durch die Bezirkskirchenpflegen und den Kirchenrat.
2 Die Aufsicht der Bezirksräte und des Regierungsrates gemäss § 12
Abs. 2 des Kirchengesetzes5 bleibt vorbehalten.9
b. Kirchgemeinschaften und

## § 2 Kirchgemeindeverbände {#par_2}

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten:
a.12 Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 178 Abs. 1 KO,
b. Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss
und einen zentralen Steuerbezug verfügen.

## § 3 Auftrag {#par_3}

Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat wachen
im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe
sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte in ihrem behördlichen,
amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und
rechtmässig erfüllen.
Verfahren§ 4.9 1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das
offene und in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch
mit den Beteiligten.
a. Grundsatz
a. Grundsatz
181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
2 Soweit erforderlich nehmen Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege
und Kirchenrat untereinander sowie mit der Dekanin oder dem Dekan
und den Präsidentinnen oder Präsidenten des Diakonats-, Kirchenmusik-
oder Katechetikkapitels Rücksprache. Kirchenpflege und Bezirkskirchenpflege lassen sich bei Bedarf in ihrem Vorgehen durch den Kirchenrat oder die von diesem bezeichneten Stellen beraten.
3 Bleiben Beratung, Begleitung und Vermittlung erfolglos, so treffen
Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die geeigneten aufsichtsrechtlichen Anordnungen.

## § 5 b. Vorgehen {#par_5}

Der Auftrag gemäss § 3 umfasst insbesondere:
a. die Pflege der Beziehungen zu den beaufsichtigten und visitierten
Personen, Behörden und Organen,
b. den Besuch von Angeboten in den Kirchgemeinden,
c. das Anbieten und Vermitteln von Beratung und Unterstützung,
d. für Kirchenpflege und Bezirkskirchenpflege die Berichterstattung
an die übergeordnete Behörde,
e. die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

## § 6 c. Verfahrensordnung {#par_6}

1 Für das Handeln der Kirchenpflegen, der Bezirkskirchenpflegen und des Kirchenrates sind §§ 4 a–17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4 massgebend.
2 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat dokumentieren ihr Handeln, insbesondere durch das geordnete Führen der Akten sowie durch das Erstellen von Berichten, Protokollen oder Aktennotizen.
d. Formulare

## § 7 und Vorlagen {#par_7}

Der Kirchenrat stellt den Kirchenpflegen und Bezirkskirchenpflegen Formulare, Vorlagen und Anleitungen für die Ausübung der
Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie für die Berichterstattung zur
Verfügung.
Aufsichtsrechtliche

## § 8 Anordnungen {#par_8}

1 Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat schreiten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln ein, sobald sie im Rahmen ihrer Aufsichts- und Visitationstätigkeit Missstände, Missbräuche,
Pflicht- oder Gesetzesverletzungen feststellen.
2 Für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes2 über die Aufsicht sinngemäss.9
3 Aufsichtsrechtliche Anordnungen sind ausser den unmittelbar betroffenen Personen, Behörden und Organen zuzustellen12:
a. von der Kirchenpflege an die Bezirkskirchenpflege,
b. von der Bezirkskirchenpflege an den Kirchenrat.
a. Grundsatz
V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43
b. Massnahmen§ 9.9 1 Weigern sich beaufsichtigte oder visitierte Personen, Behörden und Organe, den Anordnungen von Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege oder Kirchenrat Folge zu leisten, oder sind sie dazu nicht in der
Lage, so können Kirchenpflege, Bezirkskirchenpflege und Kirchenrat
anstelle der säumigen Personen, Behörden und Organe die notwendigen Anordnungen treffen.
2 Für die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Aufsicht sinngemäss.
3 Vorbehalten bleiben in allen Fällen:
a. die Entlassung aus dem Amt oder Dienst und die Einstellung im Amt
oder Dienst gemäss Art. 224 KO,
b. personalrechtliche Anordnungen gemäss Kirchenordnung6 und Personalverordnung8.

## § 10 c. Kosten {#par_10}

1 Treffen Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpflegen und Kirchenrat aufsichtsrechtliche Anordnungen, so tragen in der Regel die
beaufsichtigten oder visitierten Behörden und Organe die Kosten des
Verfahrens und der Massnahmen.
2 Die Kosten können ganz oder teilweise auf Behördenmitglieder,
Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte überwälzt werden, wenn diese
vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes3.
2. Abschnitt: Aufsicht durch die Kirchenpflege

## § 11 Zuständigkeit {#par_11}

Die Kirchenpflege ist gemäss Art. 164 KO zuständig für die
Aufsicht in der Kirchgemeinde.

## § 12 Vorgehen {#par_12}

1 Die Kirchenpflege unterstützt Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige der Kirchgemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch Anteilnahme an deren Tätigkeit und durch
Förderung der Weiterbildung.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege verschaffen sich in ihrem Aufgabenbereich im Gespräch mit Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und
Freiwilligen der Kirchgemeinde sowie durch Teilnahme am Gemeindeleben Einblick in deren Arbeit.
3 Mitglieder der Kirchenpflege orientieren ihre Behörde nach Bedarf
über Besuche von Veranstaltungen und Gespräche in ihrem Aufgabenbereich. Sie führen auf besonderen Beschluss der Kirchenpflege Besuchskontrollen und Gesprächsprotokolle. Besondere Feststellungen
bringen sie in einer nächsten Sitzung der Kirchenpflege ein.
4 . . .10
181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
Information § 13.12 1 Die Kirchenpflege und der Gemeindekonvent informieren
das gemäss § 15 Abs. 1 zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege
rechtzeitig über kirchliche Veranstaltungen, insbesondere durch die
Zustellung des Gottesdienstplans, von Stundenplänen der religionspädagogischen Module und von Veranstaltungsprogrammen.
2 Die Kirchenpflege stellt der Bezirkskirchenpflege insbesondere
zu:
a.9 bis 30. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den von der
Kirchgemeindeversammlung oder vom Kirchgemeindeparlament
entgegengenommenen Jahresbericht,
b.9 bis 30. Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres die Jahresrechnung, einschliesslich der Anträge der Rechnungsprüfungskommission und der diesbezüglichen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments, sowie den Bericht zur
finanztechnischen Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinde,
c.9 binnen 30 Tagen nach der Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament das Budget,
d. den Stellenplan,
e. das Gemeindekonzept über die religionspädagogischen Module,
f. das Gemeindekonzept Diakonie,
g. auf Verlangen weitere im Blick auf die Ausübung der Aufsichts-
und Visitationstätigkeit erforderliche Unterlagen.
3 Der Vorstand eines Kirchgemeindeverbands im Sinn von § 2 lit. b
informiert die Bezirkskirchenpflege gemäss Abs. 2 lit. a–d und g.
3. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch die Bezirkskirchenpflege

## § 14 Zuständigkeit {#par_14}

1 Die Bezirkskirchenpflege ist gemäss Art. 186 KO zuständig für die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden.
2 Dienste und Einrichtungen, an denen ein Kirchgemeindeverband
beteiligt ist und die über ein eigenes Aufsichtsorgan verfügen, unterstehen nicht der Aufsicht und Visitation durch die Bezirkskirchenpflege.
Organisation § 15.9 1 Die Bezirkskirchenpflege bezeichnet bei ihrer Konstituierung für jede Kirchgemeinde auf Amtsdauer ein zuständiges Mitglied.
2 Sie kann ihren Mitgliedern bestimmte Aufgabenbereiche zuweisen
und regelt deren Zuständigkeiten.
a. Grundsatz
V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43

## § 16 b. Ausschüsse {#par_16}

1 Die Bezirkskirchenpflege kann bestimmte Aufgabenbereiche auf Amtsdauer einzelnen oder mehreren Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung übertragen. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung des Kirchenrates.
2 Die Bezirkskirchenpflege nimmt Anordnungen der gemäss Abs. 1
als zuständig erklärten Mitglieder in der nächsten Sitzung zuhanden
des Protokolls zur Kenntnis.
3 Gegen Anordnungen der gemäss Abs. 1 als zuständig erklärten Mitglieder kann eine Neubeurteilung verlangt werden. Die Bestimmungen
des Gemeindegesetzes über die Neubeurteilung gelten sinngemäss.9
4 Stellen sich im Rahmen von Anordnungen der gemäss Abs. 1 als
zuständig erklärten Mitglieder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
so überweisen diese die Angelegenheit der Bezirkskirchenpflege zum
Entscheid.

## § 17 c. Finanzen {#par_17}

1 Der Kirchenrat führt die Rechnung der Bezirkskirchenpflegen. Erträge, Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen an die Bezirkskirchenpflegen fallen in die Zentralkasse der Landeskirche.
2 Die Bezirkskirchenpflegen reichen dem Kirchenrat zuhanden des
Budgets der Zentralkasse jeweils bis Mitte Mai eine Aufstellung des
voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr ein.9
Rechtliche
Unterstützung
§ 17 a.11 1 Der Kirchenrat führt zuhanden der Bezirkskirchenpflegen
ein Verzeichnis von Personen, die für die Unterstützung gemäss Art. 185
Abs. 3 KO zur Verfügung stehen und von den Gesamtkirchlichen Diensten unabhängig sind.
2 Die Bezirkskirchenpflegen können bei Bedarf für die Bearbeitung
von Rekursen und Aufsichtsbeschwerden sowie von Rechtsfragen die
Personen gemäss Abs. 1 beiziehen.
3 Die Personen gemäss Abs. 1 sind befugt, in Rechtsmittel- und Aufsichtsbeschwerdeverfahren von Bezirkskirchenpflegen mitzuwirken. Sie
können insbesondere:
a. im Namen einer Bezirkskirchenpflege die Verfahrensleitung besorgen,
b. zuhanden einer Bezirkskirchenpflege Anordnungen vorbereiten,
c. an der Beschlussfassung einer Bezirkskirchenpflege mit beratender Stimme mitwirken.
4 Der Kirchenrat regelt die Entschädigung der Personen gemäss
Abs. 1 zulasten der Zentralkasse.
181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

## § 18 Vorgehen {#par_18}

1 Das gemäss § 15 zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege nimmt in den ihm zugewiesenen Kirchgemeinden oder in seinem Aufgabenbereich den Auftrag gemäss § 3 wahr. Die Berichterstattung an die Bezirkskirchenpflege richtet sich nach § 22 Abs. 1 und 2.
2 Das zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege verschafft sich
in der ihm zugewiesenen Kirchgemeinde oder in seinem Aufgabenbereich im Rahmen von Besuchen und im Gespräch mit Mitgliedern
der Kirchenpflege sowie mit Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten
ein Bild über deren Arbeit.
3 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege führen eine Besuchskontrolle. Diese wird jeweils Ende Amtsdauer von der Bezirkskirchenpflege
archiviert.

## § 19 Umfang {#par_19}

1 Die Aufsicht und Visitation durch das zuständige Mitglied
der Bezirkskirchenpflege umfassen mindestens:
a. im ersten Jahr der Zuteilung einer Kirchgemeinde Teilnahme je an
einer Sitzung der Kirchenpflege und des Gemeindekonvents,
b. pro Amtsdauer je ein Gespräch mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege und der Leiterin oder dem Leiter des
Gemeindekonvents,
c. pro Amtsdauer je ein Gespräch mit den für die religionspädagogischen Module und für die Diakonie zuständigen Mitgliedern der
Kirchenpflege,
d. pro Amtsdauer einmal in Begleitung eines weiteren Mitglieds der
Bezirkskirchenpflege eine Visitation der behördlichen Tätigkeit von
Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission, des Verwaltungsbereichs, des Gemeindehaushalts und des Rechnungswesens
der Kirchgemeinde sowie des Kirchgemeindearchivs, des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register,
e. bei Archivübergaben Visitation des Archivs der Kirchgemeinde
beziehungsweise des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register,
f. pro Amtsdauer Besuch der Pfarrerinnen und Pfarrer mit nachfolgendem Gespräch zweimal im Gottesdienst und einmal in einer anderen Veranstaltung, insbesondere einem religionspädagogischen
Modul,
g. weitere Besuche und Gespräche, insbesondere mit Angestellten der
Kirchgemeinde, nach Bedarf und in Absprache mit der Bezirkskirchenpflege oder im Auftrag des Kirchenrates.
2 In Kirchgemeindeverbänden im Sinn von § 2 lit. b richten sich die
Aufsicht und Visitation durch das zuständige Mitglied der Bezirkskirchenpflege nach Abs. 1 lit. a, b, d, e und g.
V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43
Finanzhaushalt

## § 20 und Rechnungswesen {#par_20}

Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflege über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der
Finanzverordnung7. Sie umfasst insbesondere:
a.9 die Kontrolle des Vorliegens des Abschieds der Rechnungsprüfungskommission sowie der Dokumentation der Budget- und Rechnungsabnahme durch die Kirchenpflege und die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament,
b. die Kontrolle der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen durch
die Kirchenpflege aufgrund des Berichts zur finanztechnischen
Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinde,
c. die Prüfung der Entwicklung des Eigenkapitals im Verhältnis zum
Ertrags- oder Aufwandüberschuss der Kirchgemeinde,
d. die Verwendung von Mitteln aus Spezialfinanzierungen und zweckgebundenen Zuwendungen,
e. weitere vom Kirchenrat vorgegebene Prüfungen.
Bezirksversammlungen

## § 21 und Bezirkstage {#par_21}

Die Bezirkskirchenpflege kann zur Beratung aktueller Fragen des Bezirks die Kirchgemeinden zu Bezirksversammlungen oder
Bezirkstagen einladen oder zusammen mit Kirchgemeinden Veranstaltungen durchführen.

## § 22 Berichterstattung {#par_22}

1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflege orientieren diese
über Besuche und Gespräche sowie über die Ergebnisse ihrer Aufsichts-
und Visitationstätigkeit.
2 Schriftliche Berichte werden gemäss Beschluss der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder auf begründetes Gesuch
der beaufsichtigten und visitierten Personen, Behörden und Organe
erstellt. Diese und die betreffende Kirchenpflege erhalten eine Kopie
des Berichts.
3 Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Bezirkskirchenpflege
über Besuche und Gespräche, die im Rahmen von Art. 192 Abs. 1
lit. b–e KO stattfinden. Soweit die Dekanin oder der Dekan auf Begehren der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder
auf begründetes Gesuch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Rahmen von Art. 192 Abs. 1 lit. c KO einen schriftlichen Bericht erstellt,
erhalten die Pfarrerin oder der Pfarrer, die betreffende Kirchenpflege
und die Bezirkskirchenpflege eine Kopie des Berichts. Vorbehalten
bleibt in allen Fällen das Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 KO.
a. In der
Bezirkskirchenpflege
181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden
b. An den

## § 23 Kirchenrat {#par_23}

1 Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat einzelne Berichte auf dessen Verlangen oder in Verbindung mit besonderen Feststellungen, Orientierungsschreiben und Anordnungen zu,
unter gleichzeitiger Mitteilung an die beaufsichtigten und visitierten
Personen, Behörden und Organe sowie an die betreffende Kirchenpflege.
2 Die Bezirkskirchenpflegen erstatten dem Kirchenrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie weisen dabei insbesondere auf wichtige
Feststellungen hin, die sich aus der Aufsichts- und Visitationstätigkeit
ergeben. Sie geben dem Kirchenrat im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung Kenntnis von den Ergebnissen der Prüfung des Finanzhaushalts und des Rechnungswesens der Kirchgemeinden, insbesondere
vom Bestand und der Tilgung von Bilanzfehlbeträgen. Der Kirchenrat
bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung des Jahresberichts.
3 Die Bezirkskirchenpflegen stellen dem Kirchenrat auf Verlangen
weitere Unterlagen zu, die dieser zur Ausübung der Aufsicht und Visitation benötigt.
4. Abschnitt: Aufsicht und Visitation durch den Kirchenrat

## § 24 Auftrag {#par_24}

1 Der Kirchenrat führt gemäss Art. 220 Abs. 2 lit. l und m KO
die Aufsicht über die Bezirkskirchenpflegen sowie die Oberaufsicht
über die Kirchgemeinden, ihre Behörden und Organe sowie über die
Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden. Er
bezeichnet im Einzelfall die von ihm für die Ausübung der Oberaufsicht benötigten Unterlagen.
2 Der Kirchenrat sorgt für die rechtsgleiche und einheitliche Ausübung von Aufsicht und Visitation. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und Bezirkskirchenpflegen.
3 Der Kirchenrat kann die Aufsicht und die Visitation in begründeten Fällen anstelle der betreffenden Kirchenpflegen und Bezirkskirchenpflegen unmittelbar selber wahrnehmen. Vorbehalten bleiben
die Zuständigkeiten der Kirchenpflegen und des Kirchenrates gemäss
Personalverordnung.
4 Übernimmt der Kirchenrat gemäss Abs. 3 die Aufsicht und die
Visitation, so informiert er möglichst bald die beteiligten Personen,
Behörden und Organe sowie die Bezirkskirchenpflege und die Dekanin oder den Dekan.
V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden 181.43
Finanzhaushalt
und Rechnungswesen
§ 25.9 Die Aufsicht des Kirchenrates über den Finanzhaushalt und
das Rechnungswesen der Kirchgemeinden richtet sich nach der Finanzverordnung7.
Beratung und

## § 26 Unterstützung {#par_26}

1 Die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen beraten die Kirchenpflegen und die Bezirkskirchenpflegen in Fragen der Aufsicht, der
Visitation und der Rechtsprechung. Sie leisten den Bezirkskirchenpflegen bei Bedarf fachliche und administrative Unterstützung.
2 Der Kirchenrat stellt die hierfür erforderlichen sachlichen und
personellen Mittel zur Verfügung.
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 27 Finanzen {#par_27}

1 Führt eine Bezirkskirchenpflege im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine eigene Kasse, so bleibt sie über das in
diesem Zeitpunkt vorhandene Eigenkapital verfügungsberechtigt. Dieses ist zur Finanzierung des Aufwands der Bezirkskirchenpflegen zu
verwenden, namentlich im Zusammenhang mit Bezirksversammlungen,
Bezirkstagen und weiteren Veranstaltungen.
2 Führt eine Bezirkskirchenpflege eine eigene Kasse, so erstellt sie
über diese jährlich zuhanden des Kirchenrates eine Abrechnung. Sie
reicht diese zusammen mit dem Jahresbericht ein.
3 Der Kirchenrat kann bei der Übernahme des Aufwands einer
Bezirkskirchenpflege deren Eigenkapital berücksichtigen.
Aufhebung
bisherigen

## § 28 Rechts {#par_28}

1 Die Verordnung betreffend die Visitation in den Kirchgemeinden vom 16. Juni 1993 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
2 Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien,
Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates, der Bezirkskirchenpflegen,
der Kirchgemeinden, der Kirchgemeinschaften und der Kirchgemeindeverbände werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Laufende

## § 29 Verfahren {#par_29}

Für die Aufsicht und die Visitation sowie für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt
diese Verordnung.
181.43 V über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

## § 30 Inkrafttreten {#par_30}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
1 OS 66, 299; Begründung siehe ABl 2011, 368.
2 LS 131.1.
3 LS 170.1.
4 LS 175.2.
5 LS 180.1.
6 LS 181.10.
7 LS 181.13.
8 LS 181.40.
9 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 (OS 75, 233; ABl 2020-
02-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
10 Aufgehoben durch B des Kirchenrates vom 29. Januar 2020 (OS 75, 233; ABl
2020-02-07). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
11 Eingefügt durch B des Kirchenrates vom 11. März 2026 (OS 81, 133; ABl 2026-
03-13). In Kraft seit 1. Juni 2026.
12 Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 11. März 2026 (OS 81, 133; ABl 2026-
03-13). In Kraft seit 1. Juni 2026.
