---
title: "Kantonsratsreglement"
id: 9abcff1d-cd6a-4f3c-8ada-366caecd7d29
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "171.11"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-171_11-2019_03_25-2020_05_01-133.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/9abcff1d-cd6a-4f3c-8ada-366caecd7d29
language: de
in_force_from: 2020-05-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=78D0A3B43FAFDCE5C1258E210026E8FF&file=171.11_25.3.19_133.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 0cdbaaa36da9f1a534da3bbb8dddc9ee75d3c6e37afe71526005aa009bb90560
provisions: 82
---

# Kantonsratsreglement

## § 1 Eröffnung {#par_1}

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
lädt die designierten Kantonsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung
ein.
2 Das älteste und das jüngste anwesende Kantonsratsmitglied eröffnen die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alphabetischer Reihenfolge.
3 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als erstes spricht,
ist für die Feststellung der Konstituierung zuständig.10
4 Das Kantonsratsmitglied, das bei der Eröffnung als zweites spricht,
leitet die Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten. Zu diesem Zweck bezeichnet es vorläufig zwei Mitglieder des
Ratsbüros und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.

## § 2 Ablauf {#par_2}

Die konstituierende Sitzung hat folgenden Ablauf:
a. Rede des ältesten und des jüngsten anwesenden Kantonsratsmitglieds,
b.10 Feststellung der Konstituierung des Kantonsrates,
c. Leistung des Amtsgelübdes der Mitglieder des Kantonsrates und
des Regierungsrates,
d. Wahl der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten,
e. Wahl der ersten und zweiten Vizepräsidentin oder des ersten und
zweiten Vizepräsidenten,
f. Wahl der drei Kantonsratssekretärinnen oder -sekretäre,
g. Kenntnisnahme der von den Fraktionen bezeichneten Präsidentinnen und Präsidenten,
h. Wahl der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 20
Abs. 2 KRG,
i. Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

## § 3 Sitzungszeiten {#par_3}

1 Der Kantonsrat tagt ordentlich am Montagvormittag. Die
Sitzung beginnt in der Regel um 8.15 Uhr.
2 Zum Abbau der Geschäftslast kann die Geschäftsleitung zusätzliche Sitzungen am Montagnachmittag ansetzen. Diese beginnen um
14.30 Uhr.
3 Die Sitzungen dauern drei bis vier Stunden.
Sitzungsplanung
und weitere

## § 4 Sitzungszeiten {#par_4}

1 Die Geschäftsleitung legt in einer Jahresplanung die sitzungsfreie Zeit des Kantonsrates und seiner Organe fest. Sie berücksichtigt
dabei insbesondere die Schulferien sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage.
2 Sie kann bei hoher Geschäftslast und für die Behandlung des
Budgets oder besonders umfangreicher und dringender Geschäfte weitere Sitzungen an anderen Wochentagen ansetzen. Diese beginnen in
der Regel um 14.30 Uhr oder um 19.00 Uhr.
3 Sitzungstermine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
4 Vier Tage vor den Sitzungen wird den Kantonsratsmitgliedern eine
Einladung mit Angabe der Beratungsgegenstände zugestellt. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann die Frist in dringenden Fällen verkürzen.

## § 5 Sitzungsteilnahme {#par_5}

1 Ist ein Kantonsratsmitglied an der Teilnahme der Sitzung
verhindert, entschuldigt es sich schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär.
2 Die Kantonsratsmitglieder tragen sich zu Beginn der Kantonsratssitzung in die Anwesenheitsliste ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung schriftlich bei einer Kantonsratssekretärin
oder einem Kantonsratssekretär.
3 Die Information über die Anwesenheit der Kantonsratsmitglieder
ist öffentlich.
Information der

## § 6 Öffentlichkeit {#par_6}

1 Der Kantonsrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit mittels Medienkonferenzen sowie Mitteilungen und übertragen
die Kantonsratsdebatten in Bild und Ton. Sie nutzen dafür die digitalen
Plattformen des Kantonsrates.9
2 Die Einladungen zu den Kantonsratssitzungen werden zusätzlich
im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.

## § 7 Protokoll {#par_7}

1 Das Protokoll enthält die Anträge, die Voten, die disziplinarischen Massnahmen, die Art der Erledigung und die Ergebnisse der
Wahlen und Abstimmungen sowie die Namenslisten bei Abstimmungen
mit Namensaufruf.
2 Es nennt die Titel der eingereichten Vorstösse und parlamentarischen Initiativen sowie die Namen der erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder.
3 Es wird durch eine Subkommission der Geschäftsleitung genehmigt. Über die Einwendungen zur Genehmigung entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend.
4 Es wird auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.

## § 8 Medien {#par_8}

1 Der Zutritt zum Ratssaal ist akkreditierten Medienschaffenden vorbehalten.
2 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Akkreditierung der Medienschaffenden und die Zuteilung der Plätze im Ratssaal.
3 Sie kann einer oder einem Medienschaffenden die Akkreditierung
entziehen, wenn diese oder dieser gegen die Ordnung des Hauses oder
des Kantonsrates verstösst.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann in Einzelfällen Tagesakkreditierungen ausstellen.
Besucherinnen

## § 9 und Besucher {#par_9}

1 Für Besucherinnen und Besucher der Kantonsratssitzungen
stehen Plätze auf der Tribüne zur Verfügung.
2 Kann eine Besucherin oder ein Besucher wegen einer körperlichen
Behinderung nicht auf die Tribüne gelangen, wird sie oder er im Ratssaal zuzulassen.
Ausschluss der

## § 10 Öffentlichkeit {#par_10}

1 Wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss
§ 7 Abs. 3 KRG gestellt, hat nur Zutritt zum Rathaus, wer eine Funktion im Ratsbetrieb innehat.
2 Im Zusammenhang mit Massnahmen betreffend die Zürcher Kantonalbank gemäss Art. 109 KV3 kann die Geschäftsleitung die Einladung
und Beratung des Kantonsrates als geheim erklären.
2. Teil: Organe
1. Abschnitt: Die Geschäftsleitung
Weitere

## § 11 Aufgaben {#par_11}

Die Geschäftsleitung nimmt die Aufgaben gemäss Kantonsratsgesetz wahr und
a. plant die Beratungen in Abstimmung mit dem Regierungsrat und
sorgt für die beförderliche Behandlung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen,
b. beschliesst über die Beratungsart auf Antrag der vorberatenden
Kommission,
c. entscheidet über die Sistierungsgesuche der Kommissionen zu den
ihnen zugeteilten Geschäften,
d. legt verfahrens- und organisationsrelevante Fragen aus,
e. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen den Organen
des Kantonsrates,
f. bestimmt die Delegationen und Vertretungen in internationalen
und interkantonalen Vereinigungen,
g.10 prüft anhand des Berichts des Regierungsrates über die Wahlen,
ob die Wahl der Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig ist, und
beantragt dem Kantonsrat, sofern diese Voraussetzung erfüllt ist,
die Feststellung seiner Konstituierung.
Verfahren bei

## § 12 Informationszugangsgesuchen {#par_12}

1 Die Geschäftsleitung entscheidet über Zugangsgesuche zu
Informationen, die der Kantonsrat oder seine Organe selbst erstellt oder
als Hauptadressat empfangen haben. Sie lädt das betroffene Organ vorgängig zur Stellungnahme ein.
2 Sie leitet Zugangsgesuche zu anderen Informationen an das zuständige Organ weiter.

## § 13 Rechnungslegung {#par_13}

Die Geschäftsleitung wendet bezüglich Rechnungslegung das
Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20066 und
die entsprechenden Ausführungserlasse des Regierungsrates an.
Unterzeichnung

## § 14 der Schriftstücke {#par_14}

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär
sämtliche vom Kantonsrat und der Geschäftsleitung ausgehenden
Schriftstücke.
2. Abschnitt: Die Kommissionen
A. Allgemeine Bestimmungen
Bestellung der

## § 15 Kommissionen {#par_15}

1 Für die Sitzverteilung in den Kommissionen und die Wahl
der Präsidentinnen und Präsidenten sind die Anzahl und Grösse der
Fraktionen zu Beginn der Legislatur massgebend.
2 Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Präsidiums oder
eines Sitzes oder kann sie ihren Anspruch nicht wahrnehmen, verfällt
dieser zugunsten der Fraktion mit dem nächsttieferen Anspruch.
3 Haben mehrere Fraktionen denselben rechnerischen Anspruch,
entscheidet das Los.

## § 16 Stellvertretung {#par_16}

1 Die Fraktionen melden Stellvertretungen dem Kommissionssekretariat möglichst frühzeitig.
2 In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen ist
die Stellvertretung ausgeschlossen. Bei länger dauernder Verhinderung
eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der
Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.

## § 17 Sitzungstage {#par_17}

1 Die Kommissionen tagen an dem von der Geschäftsleitung
festgelegten Sitzungshalbtag. Subkommissionen können auch zu anderen Zeiten Sitzungen abhalten.
2 Die Geschäftsleitung konsultiert für die Festlegung der Sitzungshalbtage zuerst die Aufsichtskommissionen und dann die Sachkommissionen.
3 Sonntage sowie die eidgenössischen und kantonalen Feiertage sind
in der Regel sitzungsfrei.

## § 18 Sitzungsplanung {#par_18}

Die Sitzungsplanung und die Einladungen der Sachkommissionen sind öffentlich zugänglich.

## § 19 Sitzungsteilnehmende {#par_19}

Die Kommission bestimmt, wer an ihren Sitzungen teilnimmt.
Anhörung der

## § 20 Erstunterzeichnenden {#par_20}

1 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied einer Motion,
eines Postulats oder einer parlamentarischen Initiative hat das Recht,
seinen Standpunkt gegenüber der vorberatenden Kommission zu vertreten.
2 Ist es verhindert, kann es sich schriftlich äussern.
Verfahren bei

## § 21 Erlassen {#par_21}

1 Die Kommission stellt den Abschluss der Detailberatung
fest. Die Schlussabstimmung findet in der Regel zwei Wochen danach
statt.
2 In der Schlussabstimmung besteht Stimmzwang.

## § 22 Sistierung {#par_22}

Will eine Kommission die Beratung eines ihr zugewiesenen
Beratungsgegenstands für eine bestimmte Zeit sistieren, stellt sie der
Geschäftsleitung begründeten Antrag.

## § 23 Koordination {#par_23}

1 Die Sitzungen gemäss § 21 Abs. 2 KRG finden in der Regel
zweimal jährlich statt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Aufsichtskommissionen
koordinieren die Tätigkeiten der parlamentarischen Kontrolle. Sie führen dazu gemeinsame Sitzungen durch.
Information der

## § 24 Öffentlichkeit {#par_24}

1 Die Kommissionen informieren die Öffentlichkeit über die
Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem
Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten wesentlichen Argumente.
2 Die Präsidentin oder der Präsident oder die von der Kommission
beauftragten Mitglieder sind für die Information der Medien zuständig. Die anderen Mitglieder greifen der Information nicht vor.
3 Der Kantonsratspräsidentin bzw. dem Kantonsratspräsidenten sowie den Präsidien der Fraktionen wird der Inhalt der Medieninformation vorab mitgeteilt.
4 Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die weiteren Kommissionsmitglieder zu den in der Kommission behandelten Fragen und den
dazu bestehenden Auffassungen öffentlich äussern. Es darf nicht bekannt gegeben werden, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert
und gestimmt haben.

## § 25 Berichterstattung {#par_25}

1 Die Kommissionen und die Geschäftsleitung bestimmen für
ihre mündliche Berichterstattung an den Kantonsrat eines oder mehrere
ihrer Mitglieder.
2 Sie berichten schriftlich über Beratungsgegenstände, zu denen die
Kantonsratsmitglieder keine erläuternden amtlichen Unterlagen haben.
3 Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Beratungsart. Der Antrag auf schriftliches Verfahren bedingt Einstimmigkeit der Kommission.

## § 26 Kommissionsprotokolle {#par_26}

1 Die Beratungen der Kommissionen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
2 Die Aufzeichnungen werden drei Monate nach der Genehmigung
des Protokolls durch die Kommission gelöscht.

## § 27 b. Inhalt {#par_27}

1 Die Kommissionsprotokolle enthalten den wesentlichen
Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut, die Art der Erledigung und
die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
2 Kurz- oder Beschlussprotokolle sind zulässig, sofern keine Erlasse
beraten werden.

## § 28 c. Genehmigung {#par_28}

1 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern und den
weiteren Sitzungsteilnehmenden nach Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
2 Die Kommission genehmigt das Protokoll in der Regel an der folgenden Sitzung.

## § 29 d. Kennzeichnung {#par_29}

Protokolle, die dem Kommissionsgeheimnis unterstellt sind,
werden besonders gekennzeichnet.
a. Aufzeichnung
B. Sachkommissionen

## § 30 Mitgliederzahl {#par_30}

Jede Sachkommission zählt 15 Mitglieder, einschliesslich der
Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
Beförderliche

## § 31 Behandlung {#par_31}

Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen
Beratungsgegenstände beförderlich.
C. Aufsichtskommissionen

## § 32 Mitgliederzahl {#par_32}

Jede Aufsichtskommission zählt elf Mitglieder, einschliesslich
der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionpräsidenten.
Aufsichtskommission für
Bildung und
Gesundheit

## § 33 (ABG) {#par_33}

1 Die ABG übt die parlamentarische Kontrolle über die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates und die Beteiligungen des Kantons in den Bereichen Bildung und Gesundheit aus.
2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten der Beteiligungen, soweit deren Genehmigung durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die
Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen
Direktion und die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der
Leistungserfüllung.
Aufsichtskommission
über die wirtschaftlichen
Unternehmen

## § 34 (AWU) {#par_34}

1 Die AWU übt die parlamentarische Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank sowie die Beteiligungsstrategie des Regierungsrates
und die bedeutenden Beteiligungen des Kantons an wirtschaftlichen Unternehmen aus, insbesondere der AXPO Holding AG, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der Flughafen Zürich AG und der Gebäudeversicherung Kanton Zürich.
2 Sie übt die parlamentarische Kontrolle über die Finanzen aus, soweit nicht die Finanzkommission dafür zuständig ist.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zur Genehmigung von Geschäftsberichten von bedeutenden Beteiligungen, wenn deren Genehmigung
durch den Kantonsrat vorgesehen ist.
4 Werden Aufgaben des Kantons an Private übertragen, prüft die
Kommission das Controlling des Regierungsrates bzw. der zuständigen
Direktion sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der
Leistungserfüllung.

## § 35 Finanzkommission {#par_35}

1 Die Finanzkommission übt die parlamentarische Kontrolle
über die Finanzen des Kantons aus.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag
a. zur Festlegung des Budgets,
b. zur Bewilligung von Nachtragskreditbegehren,
c. zur Genehmigung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung,
d. zu Anträgen des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich
der Rechnung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 KV3 dienen,
e. zur Festsetzung des Steuerfusses,
f. zur Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Finanzkontrolle,
g. zu Geschäften betreffend den Lotteriefonds.
3 In den Fällen von Abs. 2 lit. a–d erfolgt der Antrag in Koordination
mit den Sachkommissionen, der Justizkommission und der Geschäftsleitung.
b. Referentinnen

## § 36 und Referenten {#par_36}

1 Die Finanzkommission bestimmt zu Beginn jeder Amtsdauer Referentinnen und Referenten für die Beratung von Budget,
Nachtragskreditbegehren, Jahresrechnung, konsolidierter Rechnung
und mittelfristigem Ausgleich.
2 Die Referentinnen und Referenten nehmen zwecks Koordination
an den Sitzungen der Sachkommissionen, der Justizkommission und der
Geschäftsleitung teil.
3 Sie können mit beratender Stimme an den Vorberatungen der
Kommissionen zu Beratungsgegenständen mit erheblichen finanziellen
Auswirkungen teilnehmen.
4 Sie haben Zugang zu den Protokollen und Unterlagen der ihnen
zugewiesenen Kommission, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheimnis unterliegen.
c. Vorberatung

## § 37 des Budgets {#par_37}

1 Die Finanzkommission beschliesst innert dreier Wochen
nach Überweisung des Budgetentwurfs durch den Regierungsrat über
die Entwicklung der einzelnen Leistungsgruppen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.
2 Die Sachkommissionen und die Justizkommission setzen die Vorgaben der Finanzkommission um und stellen ihr spätestens bis am Montag
der zehnten Woche nach Überweisung des Budgetentwurfs Antrag.
a. Aufgaben
3 Stimmen die Anträge der Sachkommissionen oder der Justizkommission nicht mit denjenigen der Finanzkommission überein, lädt die
Finanzkommission das zuständige Mitglied des Regierungsrates oder
des obersten Gerichts zur mündlichen Stellungnahme ein. Sie kann dazu
eine Delegation der Sachkommission oder der Justizkommission anhören.7
4 Folgt die Finanzkommission dem Antrag der zuständigen Sachkommission oder der Justizkommission nicht, ergänzt sie ihren Antrag
mit dem Antrag der Sachkommission oder der Justizkommission.
d. Änderung

## § 38 der Budgetindikatoren {#par_38}

Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgruppenbudgets neu schaffen, ändern oder aufheben, informiert er vorgängig
die Finanzkommission und die zuständige Sachkommission und begründet die Änderung.

## § 39 Geschäftsprüfungskommission {#par_39}

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentarische Kontrolle aus über
a. den Regierungsrat und seine Verwaltung,
b. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz, die Ombudsperson und deren Verwaltung,
c. die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten
Religionsgemeinschaften,
d. die anderen Träger öffentlicher Aufgaben gemäss Art. 57 KV3, soweit
sie nicht einer anderen Aufsichtskommission zugewiesen sind.
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Motionen und Postulaten, die
mit dem Geschäftsbericht des Regierungsrates zur Abschreibung beantragt werden.
3 Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate sowie der vorläufig unterstützten Einzel- und Behördeninitiativen und stellt dem Kantonsrat Antrag zu Fristerstreckungsgesuchen des Regierungsrates.

## § 40 Justizkommission {#par_40}

1 Die Justizkommission übt die parlamentarische Kontrolle
aus über
a. die obersten Gerichte sowie die ihnen unterstellten Gerichte und
Amtsstellen,
b. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die der Direktion der
Justiz und des Innern unterstehen oder ihr administrativ angegliedert
sind.
a. Aufgaben
2 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag auf Genehmigung
a. der Rechenschaftsberichte der obersten Gerichte,
b. des Geschäftsberichts des Regierungsrates im Bereich der Strafverfolgungsbehörden gemäss Abs. 1 lit. b.
3 Sie stellt dem Kantonsrat Antrag zu Beratungsgegenständen, die
von den obersten Gerichten unterbreitet werden.

## § 41 b. Richterwahlen {#par_41}

1 Die Interfraktionelle Konferenz ermittelt vor der Besetzung
von Richterstellen jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantonsrat rechnerisch Anspruch auf den Sitz erheben kann. Sie teilt das Ergebnis der Justizkommission mit.
2 Die Justizkommission schreibt zu besetzende Stellen für Mitglieder
und Ersatzmitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte unter Vorbehalt von Abs. 4 öffentlich aus. Sie weist dabei auf die
Fraktion hin, die den Sitz beansprucht.
3 Sie prüft die Kandidatinnen und Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung. Sie regelt die Einzelheiten der Prüfung in einem Reglement, das der Genehmigung durch die Geschäftsleitung untersteht.
4 Die Gerichte schreiben zu besetzende Stellen für Ersatzmitglieder
öffentlich aus, für die sie ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben. Die
Justizkommission prüft die vom Gericht genannte Kandidatin oder den
genannten Kandidaten auf fachliche und persönliche Eignung.

## § 42 c. Begnadigung {#par_42}

1 Stellt der Regierungsrat Antrag auf Begnadigung, erhalten
die Kantonsratsmitglieder eine anonymisierte Zusammenfassung des
Sachverhaltes mit Begründung.
2 Lehnt der Regierungsrat ein Begnadigungsgesuch ab, unterbreitet
er den Entscheid der Justizkommission zur Kenntnisnahme.
D. Redaktionskommission

## § 43 a. Aufgaben {#par_43}

Die Redaktionskommission prüft nach dem Abschluss der
ersten Lesung im Kantonsrat, ob die Erlasse
a. die Regelungsabsichten des Kantonsrates wiedergeben,
b. den Vorgaben der Redaktion und Gesetzgebungstechnik entsprechen,
c. klar, verständlich und knapp formuliert sind.
b. materielle

## § 44 Bereinigung {#par_44}

1 Kann die Redaktionskommission materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche nicht selbst klären, weist sie den Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur Bereinigung zu.
2 Können sich die Redaktionskommission und die vorberatende
Kommission nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung und stellt
dem Kantonsrat entsprechend Antrag.

## § 45 c. Teilnehmende {#par_45}

1 An den Sitzungen der Redaktionskommission können mit
beratender Stimme teilnehmen:
a. eine Vertretung der vorberatenden Kommission,
b. eine Vertretung der zuständigen Direktion.
2 Die Redaktionskommission bestimmt die Teilnahme der Vertretungen der mit der Gesetzgebungstechnik befassten Stellen der Verwaltung.
3. Abschnitt: Fraktionen

## § 46 {#par_46}

1 Die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate erhalten die
Kommissionsunterlagen und -protokolle zu Erlassen, Finanzbeschlüssen, Planungsbeschlüssen, Vorstössen und parlamentarischen Initiativen.
2 Die Fraktionen bezeichnen die entsprechenden Mitarbeitenden
und melden diese der Verwaltungsdelegation.
3 Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis gemäss § 51 des Personalgesetzes vom 27. September 19985 für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste gelten sinngemäss für die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate.
4 Wird die Einhaltung des Amtsgeheimnisses nicht gewährleistet,
kann die Geschäftsleitung die Zustellung der Kommissionsunterlagen
an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern.
3. Teil: Ratsbetrieb
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

## § 47 Sitzungsleitung {#par_47}

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
eröffnet, leitet und schliesst die Kantonsratssitzung.
2 Sie oder er sorgt für die Beachtung des parlamentarischen Verfahrens, die Wahrung des parlamentarischen Anstands und für Ruhe im
Ratssaal.
3 Sie oder er kann bei störender Unruhe die Sitzung für bestimmte
Zeit unterbrechen oder schliessen.
Disziplinarische

## § 48 Massnahmen {#par_48}

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
ruft die Sitzungsteilnehmenden zur Ordnung auf, wenn diese
a. nicht zur Sache sprechen,
b. die Redezeit überschreiten,
c. sich beleidigend äussern,
d. durch ihr Verhalten die Kantonsratssitzung stören,
e. Verfahrensvorschriften verletzen.
2 Sie oder er kann einer oder einem Sitzungsteilnehmenden in folgenden Fällen das Wort entziehen:
a. nach erfolgtem Ordnungsruf im Wiederholungsfall,
b. sofort und ohne vorgängigen Ordnungsruf in schwerwiegenden Fällen.
3 Wird einem Kantonsratsmitglied das Wort entzogen, kann es ihm
zum gleichen Traktandum nicht wieder erteilt werden.
4 Auf Antrag der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten kann der Kantonsrat eines seiner Mitglieder für den Rest der
Sitzung ausschliessen, wenn es wiederholt die Kantonsratssitzung stört,
insbesondere wenn es trotz Wortentzugs weiterspricht oder sich wiederholt beleidigend äussert.

## § 49 Hausrecht {#par_49}

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
übt das Hausrecht des Kantonsrates aus. Sie oder er kann dieses an die
Generalsekretärin oder den Generalsekretär delegieren.
2 Während der Sitzungen der Organe des Kantonsrates üben die Präsidentinnen oder Präsidenten der jeweiligen Organe das Hausrecht aus.
3 Das Hausrecht erstreckt sich auf die Räumlichkeiten des Rathauses während der Kantonsratssitzungen, die Sitzungsräumlichkeiten der
Organe des Kantonsrates sowie die Büroräumlichkeiten der Parlamentsdienste.
4 Die Verwaltungsdelegation legt die Benützung der angemieteten
Sitzungszimmer für die Organe des Kantonsrates fest.

## § 50 b. Massnahmen {#par_50}

Auf der Grundlage des Hausrechts kann die zuständige Person
a. den Zutritt zu den Räumlichkeiten festlegen,
b. ein Verbot von Bild- oder Tonaufnahmen aussprechen,
c. Personen, die sich nicht an die Ordnung halten, sich trotz Mahnung
weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören, aus den
Räumlichkeiten verweisen,
d. Personen, die durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung gefährden, den Polizeikräften zuweisen.
a. Ausübung

## § 51 Schriftverkehr {#par_51}

Der Schriftverkehr zwischen dem Kantonsrat, seinen Organen und den kantonalen Behörden sowie innerhalb des Kantonsrates
kann elektronisch erfolgen.
2. Abschnitt: Beratung

## § 52 {#par_52}

1 Die Beratungen des Kantonsrates dienen dem öffentlichen
Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Kantonsratsmitglieder. Sie sollen die unterschiedlichen
Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich
machen.
2 Wer sich zu einem Beratungsgegenstand äussert, fasst sich kurz und
spricht zur Sache.
3 Verhandlungssprache ist Hochdeutsch.
3. Abschnitt: Antragsrecht
Materielle

## § 53 Änderungen {#par_53}

1 Jedes Kantonsratsmitglied kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.
2 Anträge sind schriftlich und unterzeichnet bei der Generalsekretärin oder beim Generalsekretär sowie elektronisch bei den Parlamentsdiensten und in der Regel vor der Behandlung des Beratungsgegenstands
einzureichen.
3 Die Begründung erfolgt mündlich.

## § 54 Ordnungsanträge {#par_54}

1 Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste betreffen, können mündlich gestellt werden und werden in der
Regel sofort behandelt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident kann
das Rederecht auf das antragstellende Kantonsratsmitglied und je ein
Mitglied jeder Fraktion beschränken.
3 Der Kantonsrat kann bis zum Ende der Behandlung eines Beratungsgegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen, wenn mindestens 20 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen.8
4. Abschnitt: Redeordnung

## § 55 Rederecht {#par_55}

1 Das Rederecht steht jedem Mitglied des Kantonsrates und
des Regierungsrates sowie den Vertreterinnen und Vertretern der antragsberechtigten Organe zu.
2 Der Kantonsrat kann auf Antrag der Geschäftsleitung Angestellten des Kantons oder Drittpersonen das Recht erteilen, im Kantonsrat
zu sprechen, wenn der Beratungsgegenstand besondere Kenntnisse erfordert.
Reihenfolge
der Rednerinnen

## § 56 und Redner {#par_56}

1 Zuerst wird das Wort für die Begründung oder die Berichterstattung erteilt. Anschliessend folgt die Diskussion.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner und sorgt dabei für
sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gestaltung der Beratung.
Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der
Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldungen.

## § 57 Worterteilung {#par_57}

1 Im Kantonsrat darf nur sprechen, wer von der Kantonsratspräsidentin oder vom Kantonsratspräsidenten das Wort erhält.
2 Zum selben Punkt darf höchstens zweimal gesprochen werden.
3 Berichterstatterinnen oder Berichterstatter der Kommissionen,
Regierungsratsmitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter eines anderen antragsberechtigten Organs erhalten das Wort auf Verlangen
unabhängig von der Beratungsart und ausserhalb der Reihe.
4 Stellt ein Kantonsratsmitglied in seinem Votum eine Frage an die
Vorrednerin oder den Vorredner, sorgt die Kantonsratspräsidentin oder
der Kantonsratspräsident für eine möglichst unmittelbare Beantwortung
durch die angesprochene Person.

## § 58 Redezeiten {#par_58}

1 Grundsätzlich dauern die Redezeiten
a. in der Eintretens- oder Grundsatzdebatte:
1. zehn Minuten für
– die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der antragstellenden und der mitberichtenden Kommission,
– die Vertreterin oder den Vertreter des Regierungsrates bzw.
der antragsberechtigten Behörde,
– die Fraktionssprecherin oder den Fraktionssprecher,
– Antragstellende von abweichenden Anträgen zum Eintreten,
2. fünf Minuten für die übrigen Rednerinnen und Redner,
b. in der Detailberatung: fünf Minuten für alle Rednerinnen und Redner,
c. vor der Schlussabstimmung für die Fraktionssprecherinnen und
Fraktionssprecher:
– fünf Minuten zur Begründung des Abstimmungsverhaltens der
Fraktion,
– zehn Minuten beim Budget und bei weiteren wichtigen Beratungsgegenständen, falls die Geschäftsleitung eine Schlussdebatte
beschliesst.
2 In der Beratung über die Unterstützung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen erhalten die erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieder zehn Minuten, die übrigen Rednerinnen und Redner fünf
Minuten Redezeit.
3 Der Kantonsrat kann zu Beginn der Sitzung für einen einzelnen
Beratungsgegenstand abweichende Redezeiten beschliessen.
5. Abschnitt: Beratungsarten
Allgemeine

## § 59 Bestimmungen {#par_59}

1 Der Kantonsrat behandelt seine Beratungsgegenstände in
der Regel in freier Debatte.
2 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Beratungsgegenstände folgende andere Beratungsarten beschliessen:
a. Kurzdebatte,
b. reduzierte Debatte,
c. schriftliches Verfahren.
3 Sie gibt die Beratungsart dem Kantonsrat frühzeitig bekannt.
4 Jedes Kantonsratsmitglied kann vor der Beratung eines Beratungsgegenstands mittels Ordnungsantrag die freie Debatte verlangen. Über
den Ordnungsantrag findet keine Diskussion statt. Er gilt als beschlossen, wenn ihm 60 Kantonsratsmitglieder zustimmen.
5 Nach Beginn der Debatte kann die Beratungsart nicht mehr geändert werden.

## § 60 Freie Debatte {#par_60}

1 In der freien Debatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort melden.
2 Jedes Kantonsratsmitglied kann beantragen, die Rednerliste zu
schliessen. Vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch
zu berücksichtigen.

## § 61 Kurzdebatte {#par_61}

1 Debatten über Dringlicherklärungen oder die Abschreibung
von Vorstössen werden als Kurzdebatten geführt, sofern kein anderer
Antrag vorliegt.
2 In der Kurzdebatte können sich alle Kantonsratsmitglieder zu Wort
melden. Die Redezeit beträgt zwei Minuten.
Reduzierte

## § 62 Debatte {#par_62}

1 Zur beschleunigten Behandlung eines Beratungsgegenstandes kann die Geschäftsleitung die reduzierte Debatte beschliessen. Ausgenommen ist die Beratung von Erlassen.
2 In der reduzierten Debatte können sich zu Wort melden:
a. das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied von Vorstössen und
parlamentarischen Initiativen,
b. die Antragstellerinnen und Antragsteller,
c. die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher.
3 Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied erhält für die Begründung eines Vorstosses oder einer parlamentarischen Initiative zehn
Minuten Redezeit. Für alle übrigen Rednerinnen und Redner beträgt
die Redezeit fünf Minuten.
4 Anträge aus dem Kantonsrat werden vor der Behandlung des betreffenden Beratungsgegenstands schriftlich gestellt und begründet.
Schriftliches

## § 63 Verfahren {#par_63}

1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung.
2 Anträge werden vor Behandlung des Beratungsgegenstandes
schriftlich gestellt, begründet und den Kantonsratsmitgliedern zur
Kenntnis gebracht.
Gemeinsame
Beratung und
unterschiedliche

## § 64 Beratungsarten {#par_64}

1 Beratungsgegenstände, die einen Sachzusammenhang aufweisen, können gemeinsam beraten werden. Die Abstimmung erfolgt
in der Regel getrennt.
2 Für die Eintretensdebatte und die Detailberatung können unterschiedliche Beratungsarten festgelegt werden.
6. Abschnitt: Erklärungen
Erklärungen

## § 65 aus dem Rat {#par_65}

1 Die Fraktionen können zu aktuellen Themen eine kurze
und knappe Erklärung abgeben.
2 Kantonsratsmitglieder können eine persönliche Erklärung zur Abwehr von Angriffen auf ihre Person oder zur Klärung von Missverständnissen abgeben. Die Erklärung ist auf zwei Minuten beschränkt.
Erklärungen des

## § 66 Regierungsrates {#par_66}

Der Regierungsrat kann zu ausserordentlichen Ereignissen
eine Erklärung abgeben.
7. Abschnitt: Vorstösse und parlamentarische Initiativen

## § 67 Einreichung {#par_67}

Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während
der Kantonsratssitzung einer Kantonsratssekretärin oder einem Kantonsratssekretär schriftlich und unterzeichnet im Doppel eingereicht sowie den Parlamentsdiensten elektronisch zugestellt.

## § 68 Anforderungen {#par_68}

1 Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen weder
verletzend noch diskriminierend sein.
2 Motionen, Postulate und parlamentarische Initiativen sind in knapper Form schriftlich zu begründen. Forderung und Begründung sind
voneinander zu trennen.
3 KEF-Erklärungen, Interpellationen und Anfragen können eine
knappe schriftliche Begründung enthalten.
Prüfung durch

## § 69 Kantonsratssekretariat {#par_69}

1 Das Kantonsratssekretariat prüft, ob die Anforderungen für
Vorstösse und parlamentarische Initiativen erfüllt sind.
2 Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend über die Entgegennahme und Änderungen.

## § 70 Rückzug {#par_70}

1 Ein Rückzug eines Vorstosses oder einer parlamentarischen
Initiative hat spätestens bis vor der ersten Behandlung im Kantonsrat zu
erfolgen.
2 Der Rückzug ist vom erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglied
schriftlich und unterzeichnet beim Kantonsratssekretariat einzureichen.
8. Abschnitt: Abstimmungen
Elektronische

## § 71 Stimmabgabe {#par_71}

1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2 Die Abstimmungsfrage kann mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden.
3 Die Stimmabgabe erfolgt am Sitzplatz. Wer für die Kommission
Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult ab.
4 Die Kantonsratsmitglieder geben die Stimme persönlich ab. Eine
stellvertretende Stimmabgabe ist nicht zulässig.

## § 72 b. Bekanntgabe {#par_72}

1 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis
werden im Ratssaal auf Bildschirmen angezeigt.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident gibt das
Abstimmungsresultat bekannt.
3 Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden namentlich gespeichert und veröffentlicht.
a. Stimmabgabe
Stimmabgabe
ohne
elektronische

## § 73 Abstimmungsanlage {#par_73}

1 Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich, erfolgt die
Stimmabgabe, indem sich die Kantonsratsmitglieder auf Frage der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten von ihren Sitzen
erheben. Die Stimmen werden ausgezählt.
2 Wird auf Verlangen von 20 Kantonsratsmitgliedern eine Abstimmung mit Namensaufruf durchgeführt, wird im Kantonsratsprotokoll
festgehalten, wie gestimmt wurde und welche Kantonsratsmitglieder abwesend waren. Jedes Kantonsratsmitglied gibt seine Stimme nach Aufruf seines Namens durch Ja, Nein oder Enthaltung ab.

## § 74 Abstimmungsverfahren {#par_74}

1 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
legt das Abstimmungsvorgehen fest. Über Einsprachen entscheidet der
Kantonsrat ohne Diskussion.
2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser
zum Beschluss erklärt.
3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Kantonsratsmitglieds getrennt abgestimmt.
4 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die
sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt.
Mehrstufiges

## § 75 Abstimmungsverfahren {#par_75}

1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei
Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgemehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.
2 Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz werden vor
denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung gebracht.
b. gleichzeitige
Abstimmung
über mehrere

## § 76 Anträge {#par_76}

1 Ist eine paarweise Abstimmung nicht möglich, werden alle
Anträge nebeneinander zur Abstimmung gebracht (Cup-System). Jedes
Kantonsratsmitglied hat eine Stimme.
2 Vereinigt keiner der Anträge das absolute Mehr auf sich, werden
die beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen erhalten haben, gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der unterlegene Antrag scheidet
aus. Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis einer der Anträge die Mehrheit erlangt.
3 Die Abstimmungsreihenfolge kann nicht mittels Eventualantrag
geändert werden.
a. paarweise
Abstimmung
9. Abschnitt: Wahlverfahren

## § 77 Offene Wahlen {#par_77}

1 Werden bei einer offenen Wahl mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, lässt die Kantonsratspräsidentin oder
der Kantonsratspräsident die Tür des Ratssaals schliessen und die Zahl
der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen.
2 Sie oder er ruft die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in
der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf.
3 Die Kantonsratsmitglieder können nach dem Aufruf einer Kandidatin oder eines Kandidaten ihre Stimme abgeben.
4 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident wählt
nicht mit.
5 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stellt
das Wahlergebnis fest und lässt die Tür öffnen.
Geheime

## § 78 Wahlen {#par_78}

1 Beim geheimen Wahlverfahren wird die Tür zum Ratssaal
geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig.
2 Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident lässt
die Zahl der anwesenden Kantonsratsmitglieder feststellen und so viele
Wahlzettel austeilen, wie Kantonsratsmitglieder anwesend sind.
3 Jedes Kantonsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident
wählt mit.

## § 79 b. Stimmenauszählung {#par_79}

1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die
Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Kantonsrates kann die Auszählung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
2 Eine Kantonsratssekretärin oder ein Kantonsratssekretär hält das
Ergebnis der Auszählung schriftlich fest. Die Kantonsratspräsidentin
oder der Kantonsratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis
des Wahlgangs.
3 Werden mehr Wahlzettel eingesammelt als Kantonsratsmitglieder
anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
Genehmigung

## § 80 von Wahlen {#par_80}

1 Bei genehmigungspflichtigen Wahlen lautet der Kantonsratsbeschluss auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Wahl. Eine
Rückweisung ist nicht zulässig.
2 Hat der Kantonsrat die Wahl mehrerer Mitglieder einer Behörde
gleichzeitig zu genehmigen, fasst er einen einzigen Beschluss.
a. Stimmabgabe
4. Teil: Schlussbestimmungen

## § 81 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_81}

Das Geschäftsreglement des Kantonsrates vom 15. März 1999
wird aufgehoben.

## § 82 Inkrafttreten {#par_82}

Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Kantonsratsgesetz
vom 25. März 2019 in Kraft2.
1 OS 74, 423; Begründung siehe ABl 2019-05-24.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020.
3 LS 101.
4 LS 171.1.
5 LS 177.10.
6 LS 611.
7 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 255; ABl 2021-06-11). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
8 Eingefügt durch KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 257; ABl 2021-07-09). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
9 Fassung gemäss KRB vom 14. März 2022 (OS 77, 257; ABl 2021-07-09). In Kraft
seit 1. Juli 2022.
10 Fassung gemäss KRB vom 24. November 2025 (OS 81, 263; ABl 2025-07-18).
In Kraft seit 1. Juli 2026.
