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title: "Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren"
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provisions: 9
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# Verordnung über die elektronischen Verwaltungsverfahren

## Art. 1 {#art_1}

Zulässigkeit
1 Am E-Government-Schalter des Staates wird angegeben, bei welchen Behörden Schriftstücke elektronisch eingereicht werden können. Es wird genauer bezeichnet, welche Verfahren betroffen sind und welche Kanäle und Formate verwendet werden müssen.
2 Die Behörde kann die elektronische Mitteilung der Schriftstücke in gewissen Phasen des Verfahrens oder für gewisse Arten von Dokumenten ausschliessen. Sie kann von der betreffenden Partei auch verlangen, dass sie ausserdem gedruckte Exemplare der Dokumente, die auf den Apparaten, die den
Parteien oder der Behörde üblicherweise zur Verfügung stehen, nicht mit befriedigendem Ergebnis ausgedruckt oder editiert werden können, vorlegt.
3 Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Verfahren über einen Gemeindeschalter.

## Art. 2 {#art_2}

Formate
1 Die Parteien übermitteln die Schriftstücke und die dazugehörigen Anhänge
im Format, das für den verwendeten Kommunikationskanal angegeben wird.
1) SGF 150.1
Elektronische Verwaltungsverfahren – V 150.13
2 Wenn ein Schriftstück oder ein Anhang von der Behörde nicht gelesen werden kann, setzt sie der Partei eine kurze Frist, um:
a) die Schriftstücke oder Dokumente in einem Format, das sie angibt, erneut zu senden oder
b) ihr alle oder einen Teil der Schriftstücke und Anhänge gedruckt abzugeben.

## Art. 3 {#art_3}

Unterschrift
1 Wenn eine elektronische Unterschrift erforderlich ist, gibt die betreffende
Behörde an, welcher Unterschriftstyp anerkannt wird.
2 Fehlt die erforderliche elektronische Unterschrift, so kann die Behörde der
Partei eine Frist setzen, um diesen Fehler zu beheben. Die Partei behebt ihn,
indem sie entweder den Versand mit einer anerkannten elektronischen Unterschrift wiederholt oder das von Hand unterschriebene Schriftstück gemäss
dem ordentlichen Verfahren nach VRG 2) einschickt.
2 Zustellung der Entscheide (Anhang 1 VRG 3), Ziff. 1.5)

## Art. 4 {#art_4}

Vorgezogene Annahme
1 Jede Person, die regelmässig Partei an einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder die regelmässig Parteien vor dieser vertritt, kann von
dieser Behörde verlangen, dass diese ihr die Entscheide zu allen Verfahren
oder zu einer bestimmten Gruppe von Verfahren auf elektronischem Weg zustellt.
2 Die Annahme kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Widerruf einen
Monat im Voraus angekündigt wird.

## Art. 5 {#art_5}

Modalitäten
1 Die Zustellung erfolgt über einen Übermittlungsweg, mit dem:
a) die Identifikation der Empfängerin oder des Empfängers sichergestellt
werden kann;
b) der Moment der Zustellung genau gespeichert werden kann;
c) und die Mitteilung bis zur Empfängerin oder zum Empfänger vor jeder
Änderung und jeder Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt
werden kann.
2 Bei Zustellung über den virtuellen Schalter wird diese mit dem Versand eines E-Mails an die Empfängerin oder den Empfänger bestätigt.
2) SGF 150.1
3) SGF 150.1
Elektronische Verwaltungsverfahren – V 150.13
3 Die Entscheide und die Anhänge werden im elektronischen Format, das
vom Staatsarchiv festgelegt wird, übermittelt.
4 Die Entscheide tragen eine qualifizierte elektronische Signatur, die sich auf
ein qualifiziertes Zertifikat eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten
Lieferanten stützt.
5 Wird eine grosse Zahl von Entscheiden, die von der Behörde nicht einzeln
unterschrieben werden können, zugestellt, so können sie eine elektronische
Unterschrift tragen, für die es ein Zertifikat, das von einem anerkannten Lieferanten ausgestellt wurde, gibt und die mit Mitteln unter der alleinigen
Kontrolle der Zertifikatsinhaberin oder des Zertifikatsinhabers geschaffen
wurde.

## Art. 6 {#art_6}

Moment der Zustellung
1 Die Zustellung gilt als stattgefunden, sobald die Sendung vom abgemachten
Bestimmungsort aus hinuntergeladen oder auf andere Art abgerufen wird.
2 Wenn die Sendung innert sieben Tage, nachdem sie am abgemachten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wurde, nicht hinuntergeladen oder auf
eine andere Art eingesehen wurde, gilt die Zustellung als erfolgt.
3 Verwendung mehrerer Datenträger

## Art. 7 {#art_7}

Zusätzliche Zustellung
1 Wenn die elektronische Kommunikation im fraglichen Verfahren zugelassen wird, können die Parteien verlangen, dass die Behörde ihnen auch auf
elektronischem Weg eine Kopie der Entscheide, die ihnen in anderer Form
zugestellt wurden, abgibt.
2 Die Behörde fügt dem elektronischen Dokument eine Bestätigung, wonach
dieses dem Entscheid entspricht, hinzu.
3 Mit der Abgabe einer Kopie beginnt keine neue Frist zu laufen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausdrucken eines elektronischen Dokuments
1 Wenn ein Dokument mit elektronischer Unterschrift zu amtlichen Zwecken
(z.B. Zusendung an eine Partei oder Archivierung) ausgedruckt wird, muss
das gedruckte Dokument eine Bestätigung, dass es mit der elektronischen
Version übereinstimmt, enthalten.
2 Mit der Bestätigung werden garantiert:
a) Integrität des Dokuments;
b) Identität der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners;
Elektronische Verwaltungsverfahren – V 150.13
c) Gültigkeit und Qualität der elektronischen Unterschrift einschliesslich
der Gültigkeit und Qualität allfälliger Eigenschaften mit rechtlicher
Wirkung;
d) Datum und Zeit der elektronischen Unterschrift einschliesslich der Qualität dieser Informationen.
3 Die Bestätigung wird datiert und unterschrieben mit Angabe der Person, die
sie unterschrieben hat. Das Staatsarchiv kann jedoch darauf verzichten, dass
die Bestätigung von Dokumenten, die ausschliesslich für die Archivierung
bestimmt sind, oder von gewissen Kategorien dieser Dokumente handschriftlich unterschrieben wird.
4 Inkrafttreten

## Art. 9 {#art_9}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Elektronische Verwaltungsverfahren – V 150.13
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
15.05.2017 Erlass Grunderlass 01.06.2017 2017_042
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 15.05.2017 01.06.2017 2017_042
