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title: "Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen"
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provisions: 31
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# Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Die politischen Gemeinden bezeichnen die zuständige Bestattungsbehörde.
2 Die Friedhöfe und deren Anlagen sowie die Bestattungen stehen unter
der Aufsicht des Gemeinderates.

## § 2 {#par_2}

Friedhofsreglement
1 Die politischen Gemeinden erlassen ein Reglement, das insbesondere
die Organisation der Bestattungen, die Anlage der Gräber sowie die Erhebung kommunaler Gebühren regelt.
2 Kirch- oder Kapellgemeinden und Religionsgemeinschaften können
von der politischen Gemeinde in der Gemeindeordnung oder im Reglement ermächtigt werden, Friedhöfe anzulegen und Friedhofsreglemente
zu erlassen. Die Friedhofsreglemente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Regierungsrates; vor der Genehmigung wird der
Gemeinderat angehört.
1) NG 711.1

## § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#par_3}

Bundesrecht
1 Beim Vollzug des Bestattungswesens sind die Bestimmungen des
Bundesrechts, insbesondere das Bundesgesetz über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)2), die
Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher
Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland3) und die Zivilstandsverordnung (ZStV)4), zu beachten.
2 Leichenschau, Obduktion, Aufbewahrung

## § 4 {#par_4}

Leichenschau
1 Die Leichenschau darf nur von Ärztinnen oder Ärzten vorgenommen
werden, die nicht gestützt auf die ZStV5) in den Ausstand zu treten haben.
2 Sofern die Leichenschau nicht bereits stattgefunden hat, ordnet die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes diese an.

## § 5 {#par_5}

Todesbescheinigung
1 Hat die Ärztin oder der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt
sie oder er unter Verwendung eines vom Zivilstandsamt abgegebenen
Formulars unverzüglich die Todesbescheinigung.
2 Wenn keine Zweifel über die Todesursache bestehen und der Tod vermutungsweise weder durch Fahrlässigkeit noch durch Einwirkung Dritter
verursacht wurde, nimmt die Ärztin oder der Arzt die entsprechende Eintragung in die Todesbescheinigung vor.

## § 6 {#par_6}

Obduktion
1 Die Obduktion richtet sich nach Art. 63 des Gesundheitsgesetzes6).
2 Wer eine Obduktion verlangt, hat für die Kosten aufzukommen. Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2) SR 818.101
3) SR 818.61
4) SR 211.112.2
5) SR 211.112.2
6) NG 711.1

## § 7 {#par_7}

Aufbewahrung der Leiche
1 Die Bestattungsbehörde kann die sofortige Überführung des Leichnams in das Leichenhaus oder in einen zur Aufbewahrung geeigneten
Raum verfügen, wenn:
1. die einsetzende Verwesung stark belästigenden Geruch verursacht; oder
2. Ansteckungsgefahr besteht.
2 Die Ärztin oder der Arzt gemäss § 4 und das Bestattungsunternehmen
sind verpflichtet, die Bestattungsbehörde darauf aufmerksam zu machen, wenn die Überführung des Leichnams notwendig ist.
3 Bestattung
3.1 Allgemeines

## § 8 {#par_8}

Menschenwürde
1 Die politischen Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.
2 Niemandem darf die Bestattung wegen Glaubensansichten oder aus
anderen Gründen auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.

## § 9 {#par_9}

Totgeburten, Fehlgeburten
1 Für Kinder, die ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen, besteht ein
Anspruch auf Bestattung.

## § 10 {#par_10}

Voraussetzungen für die Bestattung
1. Leichenschau, Anmeldung, Freigabe
1 Die Bestattung und die Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst
erfolgen, nachdem:
1. die Leichenschau durchgeführt wurde; und
2. das zuständige Zivilstandsamt die Anmeldung des Todesfalls
schriftlich bestätigt hat.
2 Die Bestattungsbehörde entscheidet über Ausnahmen von Abs. 1 und
informiert unverzüglich das Zivilstandsamt.
3 Musste eine Legalinspektion durchgeführt werden, so darf die Bestattung erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft den Leichnam zur Bestattung freigibt.

## § 11 {#par_11}

2. Wartefrist
1 Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 120 Stunden nach
Eintritt des Todes bestattet werden.
2 Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig, wenn:
1. es sich um den Leichnam eines totgeborenen Kindes handelt;
oder
2. ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam obduziert wurde.
3 Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist mit schriftlicher Zustimmung oder auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes
zulässig bei epidemischen Krankheiten, wenn:
1. bei längerer Aufbewahrung des Leichnams die Umgebung gefährdet ist; und
2. er weder in einem Leichenhaus noch sonst in geeigneter Weise
aufbewahrt werden kann.
4 Die Wartefrist von 120 Stunden darf ausnahmsweise um längstens
72 Stunden erstreckt werden, wenn:
1. der Leichnam in einem hierzu besonders eingerichteten und gekühlten Raum aufbewahrt wird; und
2. die Ärztin oder der Arzt gemäss § 4 keine Einwendungen aus
Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt.

## § 12 {#par_12}

Einsargung
1. Grundsatz
1 Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten.
2 Der Sarg darf nur eine Leiche enthalten. Das tote Kind kann mit seiner
bei der Niederkunft gestorbenen Mutter im gleichen Sarg beigesetzt
werden.

## § 13 {#par_13}

2. Materialien
1 Der Sarg hat aus leicht verrottbarem und umweltverträglichem Material
wie Weichholz zu bestehen.
2 Die Leiche ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden abbauen.
3 Die Sargausstattung muss aus Material bestehen, das sich im Boden
abbaut.
4 Das Bestattungspersonal vor Ort ist verantwortlich, dass bei der Einsargung verwesungstechnisch nicht geeignete Materialien entfernt und
nicht verwendet werden.
3.2 Bestattungsarten

## § 14 {#par_14}

Grundsatz
1 Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der
eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung
(Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig.

## § 15 {#par_15}

Erdbestattung
1 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.

## § 16 {#par_16}

Feuerbestattung
1 Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.
2 Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der offenen oder in der Urne
verwahrten Asche auf einem Friedhof folgen.
3 Das Verstreuen der Asche und die Beisetzung einer Urne ausserhalb
eines Friedhofs sind gestattet, sofern dies auf pietätvolle Art erfolgt. Abweichende Bestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen
Rechts bleiben vorbehalten.
4 Für die Urnenbeisetzung in der Erde dürfen nur Urnen aus leicht verrottbarem und umweltverträglichem Material verwendet werden.

## § 17 {#par_17}

Verfügungsrecht
1 Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist dieser nicht feststellbar, kann die nächste vertretungsberechtigte Person entscheiden, die innerhalb der Wartefrist erreichbar ist.
2 Eine Feuerbestattung erfolgt, wenn:
1. weder der Wille der verstorbenen Person feststellbar ist noch ein
Entscheid der nächsten vertretungsberechtigten Person vorliegt;
oder
2. es aus gesundheitspolizeilichen Gründen notwendig ist.
3.3 Gräber

## § 18 {#par_18}

Art des Grabes
1 Für jeden Sarg und jede Urne ist in der Regel ein eigenes Grab herzurichten.
2 Die Gemeinde kann:
1. die Bestattung in Familien- und Hallengräbern sowie die Beisetzung von Urnen in bestehenden Urnen- oder Erdgräbern erlauben; und
2. Gemeinschaftsgräber für die Beisetzung der Asche, in der Urne
oder offen, bereitstellen.

## § 19 {#par_19}

Grabtiefe
1 Die Tiefe des Grabes hat bei Erdbestattungen mindestens 100 cm und
höchstens 150 cm zu betragen.
2 Bei Urnenbeisetzungen hat die Grabtiefe mindestens 60 cm zu betragen.
3 Eine tiefere Grabtiefe ist mit Bewilligung der Bestattungsbehörde zulässig.

## § 20 {#par_20}

Bestattungsregister
1 Über die Bestattungen ist ein Register zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
1. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort
sowie den Wohnort der verstorbenen Person;
2. das Datum des Todes und der Bestattung;
3. die Art der Bestattung;
4. die Nummer des Grabes;
5. die Adresse des vertretungsberechtigten Angehörigen.
2 Sind die Gräber nicht nummeriert, ist ein Belegungsplan zu führen, aus
dem hervorgeht, welche Person wo beerdigt ist.
3.4 Grabesruhe

## § 21 {#par_21}

Grundsatz
1 Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung und bei Urnenbeisetzungen
wenigstens 15 Jahre.
2 In den Friedhofsreglementen kann die Mindestdauer der Grabesruhe
erhöht werden.
3 Ein Grab darf ausschliesslich vom Bestattungspersonal geöffnet oder
geschlossen werden.

## § 22 {#par_22}

Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe
1. Exhumierung
1 Die Exhumierung vor Ablauf der Grabesruhe ist nur mit Bewilligung
des Gemeinderates gestattet.
2 Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden, der Kantonsärztin oder
des Kantonsarztes bleiben vorbehalten.

## § 23 {#par_23}

2. Voraussetzungen
1 Die vorzeitige Öffnung eines Grabes darf nur bewilligt werden, wenn:
1. die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bestätigt, dass nicht
Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;
und
2. die würdige Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist.

## § 24 {#par_24}

3. Kosten
1 Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den
Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu tragen. Abweichende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

## § 25 {#par_25}

Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe
1. Veröffentlichung
1 Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe ist im Amtsblatt bekanntzugeben und den vertretungsberechtigten Angehörigen mitzuteilen.
2 In der Veröffentlichung sind die Hinterlassenen unter Einräumung einer genügenden Frist aufzufordern, die Grabfläche zu räumen. Grabmäler und Pflanzen, die während dieser Frist nicht entfernt worden sind,
verfallen der Betreiberin oder dem Betreiber des Friedhofs.
3 Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn alle vertretungsberechtigten Angehörigen bekannt sind und schriftlich zur Räumung aufgefordert werden können.

## § 26 {#par_26}

2. Räumung und Neubelegung von Grabstätten
1 Kommen bei der Räumung und Neubelegung von Grabstätten Überreste von Leichen zum Vorschein, sind diese entweder in einem Sammelgrab oder im bisherigen Grab würdig beizusetzen.
2 Nicht verrottete Urnen und Urnen aus Urnennischen werden den
Angehörigen zur Verfügung gestellt, wenn diese die Herausgabe wünschen. Anderenfalls erfolgt die Beisetzung der Asche im
Gemeinschaftsgrab.
4 Friedhöfe, Krematorien

## § 27 {#par_27}

Bau von Friedhöfen und Krematorien
1 Die Neuanlage und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen der Ermächtigung gemäss § 2 Abs. 2 und der Bewilligungen gemäss der weiteren Gesetzgebung.
2 Der Bau eines Krematoriums bedarf der Bewilligungen gemäss der
weiteren Gesetzgebung.

## § 28 {#par_28}

Aufhebung von Friedhöfen
1 Vor Ablauf der Grabesruhe dürfen keine Friedhöfe oder Friedhofteile
aufgehoben werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat in Anwendung von
§ 22 f. Ausnahmen bewilligen.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 29 {#par_29}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 21. Februar 1901 über das Begräbniswesen7)
wird aufgehoben.
2 Ziffer 6.8 des Anhangs der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die
amtlichen Kosten (Gebührenverordnung)8) wird aufgehoben.

## § 30 {#par_30}

Übergangsbestimmung
1 Vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen in den Friedhofsreglementen sind nicht anwendbar.
2 Die Friedhofsreglemente sind binnen zweier Jahre an das neue Recht
anzupassen.
7) A 1901, 117
8) NG 265.51
3 Für Urnenbeisetzungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt
sind, gilt für die Mindestdauer der Grabesruhe die Regelung im Zeitpunkt der Beisetzung. *

## § 31 {#par_31}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1883
05.02.2019 01.03.2019 § 30 Abs. 3 geändert A 2019, 262
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1883
§ 30 Abs. 3 05.02.2019 01.03.2019 geändert A 2019, 262
