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title: "Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote"
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provisions: 4
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# Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote

## § 1 {#par_1}

Lohneinreihung
1 Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten
Dienstjahr wie folgt eingereiht:
a) * Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss (NQR BB: Stufe 5):
Lohnklasse 17;
b) Lehrpersonen mit einem Abschluss für den Unterricht an der Volksschule: Lohnklasse 18;
c) * Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Bachelor oder
gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 6): Lohnklasse 18;
d) * Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss auf Stufe Master oder
gleichwertig (NQF HS oder NQR BB: Stufe 7): Lohnklasse 19.
2 Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht:
a) Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die
Lohnklasse 17;
b) Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklasse höher als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeindlichen
Schulen.
3 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis
drei Klassen höher eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Anstalten. *
1) BGS 154.21
GS 2015/062 1
154.236
4 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht
dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils
um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und
dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der

## § 2 Lohnklasse. * {#par_2}

Beförderung
1 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Lehrpersonen und
Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen wie folgt in den
Lohnklassen befördert: *
a) um eine Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 4.
Dienstjahr erfüllt ist;
b) um eine weitere Lohnklasse ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
das 43. Altersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
2 Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung erfolgt der Anstieg innerhalb
der Lohnklasse in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres, erstmals nach einem Dienstjahr.
3 Steht ein Lohnanstieg im Sinn von Absatz 1 an, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.

## § 3 {#par_3}

Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss
1 Lehrpersonen werden eine Lohnklasse tiefer eingereiht, wenn sie:
a) nicht über den vorgeschriebenen pädagogisch-didaktischen Abschluss
oder ein gleichwertiges Lehrdiplom verfügen;
b) nicht über den vorgeschriebenen fachlichen Abschluss verfügen.

## § 4 {#par_4}

Besitzstand
1 Lehrpersonen mit unbefristetem Anstellungsverhältnis bleiben so lange in
der bisherigen Lohnklasse und -stufe, bis die Lohneinreihung gemäss dieser
Verordnung einen höheren Lohn ergibt.
154.236
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.12.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/062
22.11.2022 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/085
22.11.2022 01.01.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2023/085
22.11.2022 01.01.2024 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2023/085
22.11.2022 01.01.2024 § 2 Abs. 1 geändert GS 2023/085
19.08.2025 01.08.2025 Ingress geändert GS 2025/037
19.08.2025 01.08.2025 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2025/037
19.08.2025 01.08.2025 § 1 Abs. 1, c) geändert GS 2025/037
19.08.2025 01.08.2025 § 1 Abs. 1, d) geändert GS 2025/037
154.236
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.08.2016 Erstfassung GS 2015/062
Ingress 22.11.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/085
Ingress 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 1, a) 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 1, c) 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 1, d) 19.08.2025 01.08.2025 geändert GS 2025/037
§ 1 Abs. 3 22.11.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/085
§ 1 Abs. 4 22.11.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/085
§ 2 Abs. 1 22.11.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/085
