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title: "Personalverordnung"
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# Personalverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 des Personalgesetzes. Als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 2 Abs. 2 des
Personalgesetzes3 gelten auch die interkantonalen und interstaatlichen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten nach Anhang 4 dieses Erlasses.*
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Spitalverbundes und des Psychiatrieverbundes sowie des Zentrums für Labormedizin sind mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben4, der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung5 unterstellt.*
3 Soweit dieser Erlass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Spitalverbundes und des Psychiatrieverbundes sowie des Zentrums für Labormedizin günstigere Regelungen enthält, gehen diese den Bestimmungen der eidgenössischen
Arbeitsgesetzgebung vor.*
1 sGS 143.1.
2 Abgekürzt PersV. Art. 61 und Art. 66 Abs. 1 Bst. c, Art. 94, 95 und Art. 104 Abs. 2, Art. 106
Abs. 3 sowie Art. 127 Abs. 1 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2013 angewendet; die übri -
gen Bestimmungen dieses Erlasses werden ab 1. Juni 2012 angewendet.
3 sGS 143.1.
4 Art. 9 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000, SR 822.111.
5 SR 822.1.
nGS 47–32
Art. 2 b) für nebenamtlich tätige Personen
1 Für Personen, die nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Vorschriften
nebenamtlich Aufgaben für den Kanton erfüllen, gelten folgende Bestimmungen
des Personalgesetzes6 sowie die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Erlasses:
a1)* Art. 53 über die berufliche Vorsorge;
a) Art. 56 über die Bearbeitung von Personendaten;
b) Art. 61 über die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Pflichten der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters sowie über die Pflicht zur Wahrung der Interessen von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
c) Art. 63 Bst. c über die Pflicht der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters zur Meldung von Änderungen in den persönlichen Verhältnissen;
d) Art. 67 über die Geheimhaltungspflicht;
e) Art. 68 über das Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen.
Art. 3 Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
a) Arbeitsvertrag
1 Der Arbeitsvertrag nennt die Vertragsparteien und regelt wenigstens:
a) das Eintrittsdatum;
b) die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
c) die Funktion und den Aufgabenbereich;
d) den Beschäftigungsgrad;
e)* die Referenzfunktion und den Anfangslohn;
f) den Dienstort.
Art. 4 b) Zuständigkeit
1 Soweit dieser Erlass die zuständige Stelle nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet
sich die Zuständigkeit, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu
gestalten, nach Art. 9 in Verbindung mit Art. 11, 12bis und 12ter des Personalgesetzes7.*
6 sGS 143.1.
7 sGS 143.1.
II. Aufgabenerfüllung (2.)
1. Grundsätze (2.1.)
Art. 5 Aufgaben
a) Grundlagen
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die im Arbeitsvertrag und in der
Stellenbeschreibung bezeichneten sowie die durch Anordnungen der oder des
Vorgesetzten zugewiesenen Aufgaben.
Art. 6 b) Änderung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bietet der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter andere Aufgaben oder eine andere Tätigkeit an, wenn die Erfüllung von
anderen Aufgaben oder die Ausübung einer anderer Tätigkeit:
a) aus organisatorischen Gründen notwendig ist;
b) infolge eines veränderten Gesundheitszustandes der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters geboten ist und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Art. 7 Unterstützung des Kantonalen Führungsstabs
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen den Kantonalen Führungsstab, bei Bedarf auch über die Dienstzeit und die wöchentliche Arbeitszeit hinaus.
2 Der Kantonale Führungsstab zieht die im Einzelfall benötigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bei.8
Art. 8 Neue Arbeitsformen*
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann mit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ergänzend zur Arbeit am Dienstort neue Arbeitsformen vereinbaren, wenn
diese die Aufgabenerfüllung in vergleichbarer Weise wie am Dienstort zulassen
und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.*
2 Der Kanton kann sich an den Kosten neuer Arbeitsformen beteiligen.*
Art. 8a* Verbot der Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
1 Geringfügige, sozial übliche Geschenke und Vorteile im Sinn von Art. 68 Abs. 2
des Personalgesetzes9 dürfen nicht angenommen oder beansprucht werden, wenn
sie die Erfüllung der Dienstpflicht oder die Unabhängigkeit der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters beeinträchtigen können.
8 Art. 14 des Bevölkerungsschutzgesetzes, sGS 421.1.
9 sGS 143.1.
2 Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk oder ein Vorteil angenommen oder beansprucht werden darf, bestimmt die oder der Vorgesetzte das weitere Vorgehen.
2. Fort- und Weiterbildung (2.2.)
Art. 9* …
Art. 10 Beteiligung des Kantons*
1 Der Kanton kann sich an einer Fort- und Weiterbildung durch einen finanziellen
Beitrag und durch volle oder teilweise Anrechnung der dafür aufgewendeten Zeit
als Arbeitszeit beteiligen.*
1bis Je Tag werden höchstens zehn Stunden der für die Fort- und Weiterbildung
aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit angerechnet.*
2 Die Beteiligung richtet sich nach:
a)* der Notwendigkeit und dem Nutzen der Fort- und Weiterbildung für den
Kanton;
b) den bisherigen Beteiligungen des Kantons an der Fort- und Weiterbildung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
c) der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3 Das Personalamt erlässt Richtlinien über die Beteiligung des Kantons und legt für
die zentral gesteuerte Fort- und Weiterbildung den finanziellen Beitrag im Einzelfall fest.
Art. 11 Vereinbarung*
1 Überschreitet die Beteiligung des Kantons an einer Fort- und Weiterbildung den
Betrag von Fr. 5000.–, schliessen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die für die Verwendung des Fort- und
Weiterbildungskredits zuständige Dienststelle eine schriftliche Vereinbarung über
die Fort- und Weiterbildung ab.*
1bis Als Beteiligung des Kantons gelten:*
a) der finanzielle Beitrag und
b) der Geldwert der für die Fort- und Weiterbildung angerechneten Arbeitszeit.
2 Die Vereinbarung regelt:
a) die Aufteilung der Kosten auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter und den
Kanton;
b)* die Anrechnung der für die Fort- und Weiterbildung aufgewendeten Zeit als
Arbeitszeit;
c)* die Modalitäten für eine Rückerstattung der Beteiligung des Kantons durch
die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter.
Art. 12 Rückerstattung*
1 Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der letzten Beitragszahlung oder der zuletzt erfolgten Inanspruchnahme von Arbeitszeit, erstattet die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Beteiligung des Kantons, die den Betrag von
Fr. 5000.– übersteigt, anteilmässig nach Massgabe der Dauer zwischen dem Ende
des Arbeitsverhältnisses und der Frist von drei Jahren Dauer zurück.
2 Der Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Staatsverwaltung löst keine Rückerstattung aus. Die Rückerstattungsvereinbarung gilt weiter.
3 Die Rückerstattung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Beendigung nicht durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter verursacht wurde.*
3. Unterstützung der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters (2.3.)
Art. 13 Bestellung einer Rechtsvertretung
1 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt bestellt eine Rechtsvertreterin oder
einen Rechtsvertreter, wenn:
a) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechtsweges zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint;
b) die Rechtsvertretung zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 30 des Personalgesetzes10 erforderlich ist.
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann bei Unterliegen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wegen schweren Verschuldens die Rückerstattung der
geleisteten Kosten der Rechtsvertretung verlangen.
Art. 14 Richtigstellung bei ungerechtfertigten Angriffen
1 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann eine Richtigstellung veranlassen,
wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung ungerechtfertigten Angriffen ausgesetzt worden ist.
10 sGS 143.1.
4. Meldung von Missständen (2.4.)
Art. 15 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Missstände einer vorgesetzten Stelle
oder der internen Meldestelle melden.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verstösst gegen die Treuepflicht, wenn sie
oder er das Recht auf Meldung offensichtlich missbraucht.
Art. 16 Interne Meldestelle
a) Bezeichnung
1 Die Regierung bezeichnet eine ausserhalb der Staatsverwaltung stehende Person,
die als interne Meldestelle handelt.
2 Sie legt in einer Leistungsvereinbarung deren Rechte und Pflichten fest und regelt
die Stellvertretung.
Art. 17 b) Berichterstattung
1 Die interne Meldestelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 18 Verfahren
1 Die interne Meldestelle:
a) nimmt den Sachverhalt auf;
b) klärt die meldende Mitarbeiterin oder den meldenden Mitarbeiter über das
Verfahren sowie über deren oder dessen Rechte und Pflichten im Rahmen des
Verfahrens auf;
c) informiert das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über die Meldung,
wenn sie die Anordnung einer Massnahme als geboten erachtet;
d) begleitet das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige
Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt bei der Abklärung des
Sachverhalts und der Umsetzung von Massnahmen;
e) erteilt der meldenden Mitarbeiterin oder dem meldenden Mitarbeiter Auskunft über die Erledigung der Meldung, wenn keine überwiegenden privaten
oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt informiert die interne Meldestelle
über beabsichtigte und umgesetzte Massnahmen.
Art. 19 Vertraulichkeit
1 Die interne Meldestelle behandelt die Meldung vertraulich.
2 Sie gibt den Namen der meldenden Mitarbeiterin oder des meldenden Mitarbeiters ohne deren oder dessen Einverständnis nicht bekannt.
3 Sie stellt sicher, dass keine Rückschlüsse auf die meldende Person möglich sind.
5. Case Management (2.5.)

## Art. 2 {#art_2}

Meldepflicht von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet nach vorgängiger Information
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dem Case Management:
a) längere Abwesenheiten;
b) wiederholt auftretende auffällige Abwesenheiten;
c) festgestellte Anzeichen von Suchtverhalten;
d) markanten, nicht erklärbaren Leistungsabfall.
Art. 21 Tätigkeit
1 Das Case Management klärt im Gespräch mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter sowie deren oder dessen Vorgesetzten den Sachverhalt ab.
2 Es wirkt auf den Abschluss einer Vereinbarung über Beratungs-, Betreuungs-
oder andere Hilfeleistungen hin.
3 Es besorgt Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten sowie therapeutisch tätigen Fachpersonen, Beratungsstellen und Versicherungen.
6. Ausübung von Nebenbeschäftigungen (2.6.)
Art. 22 Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sind. Nebenbeschäftigungen sind entgeltlich, wenn die Entschädigung
2400 Franken je Jahr übersteigt.
Art. 23 Arbeitszeit und Benützung von Infrastruktur
1 Die für die Nebenbeschäftigung aufgewendete Zeit gilt nicht als Arbeitszeit.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter leistet eine kostendeckende Entschädigung, wenn sie oder er die Infrastruktur des Kantons zur Ausübung der Nebenbeschäftigung benützt.
III. Arbeitszeit (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 24 Dienstzeit
1 Die wöchentliche Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag.
2 Die tägliche Dienstzeit dauert von 06.30 bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit gilt als
Nachtzeit.
3 Die Dauer der Dienstzeit ist massgebend für den Anspruch auf Nachtzeitausgleich nach Art. 39 dieses Erlasses und Inkonvenienzentschädigungen nach Art. 86
bis 95 dieses Erlasses.*
Art. 25 b) Ausdehnung
1 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht oder das zuständige Organ der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können aus betrieblichen Gründen:
a) die wöchentliche Dienstzeit für bestimmte Funktionen auf den Samstag ausdehnen;
b) die tägliche Dienstzeit auf frühestens 05.00 Uhr und spätestens 21.00 Uhr ausdehnen. Die übrige Zeit gilt als Nachtzeit.
Art. 26 Erreichbarkeit für die Öffentlichkeit
1 Das Departement, die Staatskanzlei und das Gericht stellen die Erreichbarkeit ihrer Dienststellen für die Öffentlichkeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und
11.30 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr sicher.
2 Sie können davon abweichende Erreichbarkeitszeiten vorsehen.
Art. 27 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Sie beträgt für:
a) die Werkmeisterinnen und Werkmeister Landwirtschaft im Straf- und Massnahmenvollzug 46 Stunden;
abis)* die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter Spezialkulturen im Landwirtschaftlichen Zentrum St.Gallen 46 Stunden;
b)* das übrige Landwirtschaftspersonal 48 Stunden;
c)* Assistenzärztinnen und Assistenzärzte 48 Stunden;
d)* Oberärztinnen und Oberärzte:
1.* im Spitalverbund und im Zentrum für Labormedizin 48 Stunden;
2.* im Psychiatrieverbund 46 Stunden;
e)* Wildhüterinnen und Wildhüter 45 Stunden.
3 Für Kaderärztinnen und Kaderärzte richtet sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach den dienstlichen Erfordernissen. Sie beträgt in der Regel 55
Stunden.*
2. Bandbreitenmodell (3.2.)
Art. 28 Grundsatz
1 Vollzeitlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden können die Arbeitszeit mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten zwischen 40 und 44 Wochenarbeitsstunden festlegen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
2 Eine zusätzliche Wochenarbeitsstunde je Jahr berechtigt zum Bezug von fünf
Kompensationstagen, eine Wochenarbeitsstunde weniger führt zu einer Lohneinbusse von 2,4 Prozent. Für den Bezug der Kompensationstage werden die Bestimmungen über die Ferien sachgemäss angewendet.
Art. 29 Varianten
1 Varianten des Bandbreitenmodells sind:
Variante Wöchentliche
Arbeitszeit in
Stunden
Jahreslohn in Prozent Zusätzliche Kompensationstage
1 40 95,2 –
2 41 97,6 –
3 41 95.2 5
4 42 100,0 –
5 42 97,6 5
6 42 95,2 10
7 43 100,0 5
8 43 97,6 10
9 44 100,0 10
2 Die festgelegte Variante gilt während eines Kalenderjahres. Änderungen erfolgen
in der Regel auf Jahresbeginn.
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 42 Stunden gelten die Bandbreiten im Verhältnis zu
den vereinbarten Wochenstunden.

## Art. 3 {#art_3}

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit Zustimmung
der oder des Vorgesetzten die Varianten nach Art. 29 Abs. 1 dieses Erlasses im
Verhältnis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad wählen.*
Art. 31* …
Art. 31a* Einschränkung der Wahl des Bandbreitenmodells
1 Für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gilt für ein bestimmtes Kalenderjahr die Variante 4 des Bandbreitenmodells nach Art. 29 Abs. 1 dieses Erlasses,
wenn das Zeitguthaben aus nicht bezogenen Ferien, Kompensationstagen aus dem
Bandbreitenmodell und geleisteter Überzeit am Ende des Vorjahrs mehr als 15
Arbeitstage, bei Teilzeitbeschäftigung mehr als die entsprechende Anzahl Arbeitstage im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad, beträgt.
Art. 32 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fester Arbeitszeit
1 Wer an feste Arbeitszeiten gebunden und vollzeitlich beschäftigt ist, kann bei einer 42-Stunden-Woche die tägliche Arbeitszeit mit Zustimmung der oder des
Vorgesetzten auf 8 Stunden 30 Minuten festlegen.
2 Die zusätzliche Arbeitszeit wird jährlich durch zweieinhalb Kompensationstage
abgegolten.
3. Tägliche Arbeitszeit (3.3.)
Art. 33 Tägliche Normalarbeitszeit
1 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Art. 34* …
Art. 35 Mittagspause
1 Bei einer zusammenhängenden tatsächlichen Tagesarbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird eine Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung von wenigstens einer halben Stunde eingehalten.*
2 Sie gilt nicht als Arbeitszeit und wird in der Regel zwischen 11.00 und 14.00 Uhr
bezogen.*
3 Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Art. 36 Abwesenheiten
a) aus betrieblichen Gründen
1 Für ganztägige Abwesenheiten aus betrieblichen Gründen wird die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet.
2 Ist der tatsächliche Zeitaufwand grösser, werden höchstens zehn Stunden einschliesslich Fahrzeit und Pausen angerechnet.
Art. 37 b) aus privaten Gründen
1 Abwesenheiten aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit.*
4. Pikettdienst und Nachtarbeit (3.4.)
Art. 38 Arbeitszeit bei Pikettdienst
1 Bei Pikettdienst am Arbeitsplatz gelten als Arbeitszeit:
a) 20 Prozent der ausserhalb von Einsätzen geleisteten Pikettdienstzeit;
b) die bei Einsätzen tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
2 Als Arbeitszeit bei Pikettdienst zu Hause gilt die bei Einsätzen tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Art. 39 Nachtzeitausgleich bei Nachtarbeit
1 Einen Nachtzeitausgleich bei Nachtarbeit erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
a) in den Vollzugseinrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie in
den Gefängnissen;
b) bei der Kantonspolizei;
c) im Spitaldienst mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte.
2 Der Nachtzeitausgleich wird zur Arbeitszeit hinzugerechnet, wenn zusammenhängend während wenigstens sechs Stunden Nachtarbeit geleistet wird. Er beträgt
10 Prozent der in der Nachtzeit geleisteten Arbeitszeit.
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann anstelle des Nachtzeitausgleichs
eine finanzielle Abgeltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festlegen, deren
Arbeitsleistung im Stundenlohn entschädigt wird oder deren Beschäftigungsgrad
weniger als 25 Prozent beträgt.
5. Gleitzeit (3.5.)

## Art. 4 {#art_4}

Anspruch
1 Wer nicht aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hat
Anspruch auf Gleitzeit.
2 Die oder der Vorgesetzte kann aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch
Einschränkungen anordnen.
Art. 41 Zeitlicher Rahmen*
1 Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse frei gewählt werden. Die Mittagspause richtet
sich nach Art. 35 dieses Erlasses.*
2 Die Gleitzeit dauert von Montag bis Samstag jeweils von 05.00 bis 21.00 Uhr.*
a)* …
b)* …
c)* …
3 Die oder der Vorgesetzte kann in begründeten Fällen Gleitzeit auch ausserhalb des in Abs. 2 dieser Bestimmung festgelegten Zeitraums zulassen, insbesondere im Zusammenhang mit neuen Arbeitsformen.*
Art. 42 Zeitguthaben und Zeitschulden
a) Begriff und Ausgleich
1 Aus der Differenz zwischen der täglichen Normalarbeitszeit und der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichen Zeitguthaben während der Gleitzeit aus.
3 Der Ausgleich erfolgt nach vorgängiger Zustimmung der oder des Vorgesetzten
im Rahmen von zwei Tagen je Monat. Die oder der Vorgesetzte kann Abweichungen bewilligen.*
Art. 43 b) Übertragung auf das Folgejahr
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann Zeitguthaben und Zeitschulden im
Umfang von höchstens 40 Stunden auf das Folgejahr übertragen.
2 Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen. Zeitschulden werden durch
Lohnabzug ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
3 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen Zeitguthaben
und Zeitschulden auf das Folgejahr im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
Art. 44 c) Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitguthaben und Zeitschulden bis zum Austrittstag aus.
2 Das Zeitguthaben verfällt und die Zeitschuld führt zu einem entsprechenden
Lohnabzug, wenn der Ausgleich bis zum Austrittstag nicht erfolgen kann.
6. Jahresarbeitszeit (3.6.)
Art. 45 Grundsatz
1 Im Arbeitsvertrag kann Jahresarbeitszeit vereinbart und deren Verteilung während des Kalenderjahres festgelegt werden, wenn der Arbeitsanfall saisonalen
Schwankungen unterliegt.
2 Der Lohn wird ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen monatlichen
Arbeitszeiten nach Massgabe des Beschäftigungsgrades in gleichbleibenden Monatslöhnen ausgerichtet.
Art. 46 Bezahlte Abwesenheiten
1 Bezahlte Abwesenheiten werden entsprechend dem für den Lohn massgebenden
Beschäftigungsgrad angerechnet. Art. 36 Abs. 2 dieses Erlasses wird sachgemäss
angewendet.
Art. 47 Zeitguthaben und Zeitschulden
1 Für die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden auf das Folgejahr wird
Art. 43 dieses Erlasses sachgemäss angewendet, soweit keine andere Regelung vereinbart wird.
Art. 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres werden
Zeitguthaben und Zeitschulden nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist
ausgeglichen.
2 Das beim Austritt vorhandene Zeitguthaben wird entschädigt. Die beim Austritt
vorhandene Zeitschuld führt zu einem Lohnabzug oder, falls der Lohn vollständig
ausgerichtet wurde, zu einer Rückforderung.
7. Langzeitkonto (3.7.)
Art. 49 Gegenstand
1 Das Langzeitkonto ist ein auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter lautendes
Konto zum Ansparen von Zeitguthaben während wenigstens drei und höchstens
fünf Kalenderjahren.

## Art. 5 {#art_5}

Vereinbarung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann das Langzeitkonto mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbaren, die unbefristet angestellt sind und nicht im
Stundenlohn entschädigt werden.
2 Die Vereinbarung regelt Anspardauer sowie Art und Zeitraum der Verwendung
des Zeitguthabens.
Art. 51 Äufnung
1 Das Zeitguthaben kann geäufnet werden mit:
a) Umwandlung von Treueprämien;
b) Kompensationstagen im Rahmen des Bandbreitenmodells;
c) angeordneter Überzeit;
d) Ferientagen, die aus betrieblichen Gründen nicht im laufenden Jahr bezogen
werden können, wenn wenigstens vier Wochen des ordentlichen Ferienanspruchs bezogen werden.
Art. 52 Verwendung
1 Das angesparte Zeitguthaben kann innert zweier Jahre nach Ablauf der Anspardauer verwendet werden für:
a) Bezug von bezahltem Urlaub;
b) befristete Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei gleichbleibendem Lohn.
2 Bei Herabsetzung des Beschäftigungsgrades im Hinblick auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen kann die Verwendungsdauer auf vier Jahre
verlängert werden.*
Art. 53 Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitguthaben während der Kündigungsfrist auszugleichen.
2 Ist ein Ausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird das nicht verwendete Zeitguthaben entschädigt.
8. Überzeit (3.8.)
Art. 54 Begriff
1 Überzeit entsteht, wenn auf Anordnung der oder des Vorgesetzten die vereinbarte Arbeitszeit zur Erfüllung einer unaufschiebbaren Aufgabe überschritten
wird.
2 Die Anordnung erfolgt vorgängig und schriftlich. Ist dies in Dienststellen mit
durchgehendem Dienst- oder Pikettbetrieb aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann die oder der Vorgesetzte die Anordnung der Überzeit nachträglich
schriftlich bestätigen.*
Art. 55 Ausgleich
1 Überzeit wird grundsätzlich mit Freizeit ausgeglichen.*
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann in betrieblich begründeten Ausnahmefällen eine Entschädigung festlegen, sofern:*
a)* je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter höchstens 40 Stunden je Jahr abgegolten
werden und
b)* die Entschädigung aus bestehenden Personalkrediten erfolgt und
c)* die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin
oder der Staatssekretär oder die zuständige Stelle des Gerichtes oder der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zustimmt.
3 Überzeit der im Einzelfall zur Unterstützung des Kantonalen Führungsstabs beigezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird entschädigt.
Art. 56 b) durch Freizeit
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gleicht Überzeit im Einvernehmen mit
der oder dem Vorgesetzten mit Freizeit aus. Der Ausgleich soll innerhalb von drei
Jahren erfolgen.*
Art. 57 c) durch Entschädigung
1 Kann Überzeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit Freizeit
ausgeglichen werden, wird sie entschädigt.*
2 Die Entschädigung je Stunde ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen, geteilt durch:
a) 2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden;
abis)* 2346 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden;
b) 2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden;
c)* 2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.
1.* …
2.* …
9. Zeiterfassung (3.9.)
Art. 58 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfasst die Arbeitszeit in der Regel täglich
und eine Abwesenheit spätestens nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die oder
der Vorgesetzte kann jederzeit Einsicht nehmen.*
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht und das zuständige Organ der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können in Einzelfällen Ausnahmen
von der Erfassungspflicht der Arbeitszeit vorsehen.*
3 Überzeit wird bei der Zeiterfassung separat ausgewiesen.
IV. Ruhetage, Ferien und Urlaub (4.)
1. Ruhetage (4.1.)
Art. 59 Bezeichnung
1 Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag,
Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 1. November, Weihnachts- und Stephanstag.
2 Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 1. Mai sowie des 24. und des 31. Dezember.

## Art. 6 {#art_6}

Arbeitsfreie Tage
1 Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, ist der folgende Freitag arbeitsfrei.
2 Fallen Weihnachtstag und Neujahr auf einen Dienstag, sind der 24. und der
31. Dezember arbeitsfrei.
Art. 60a* Zeitgutschrift
1 An jedem auf einen Arbeitstag fallenden Ruhetag nach Art. 59 dieses Erlasses
oder arbeitsfreien Tag nach Art. 60 dieses Erlasses wird die tägliche Sollarbeitszeit
gemäss Beschäftigungsgrad als Arbeitszeit gutgeschrieben.
2. Ferien (4.2.)
Art. 61 Dauer11
1 Die Ferien betragen je Kalenderjahr:
a)* 23 Arbeitstage;
b) 28 Arbeitstage:
1. für Lernende;
2.* für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis einschliesslich
zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;
3. für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem Jahr, in dem
das 50. Altersjahr vollendet wird;
c) 30 Arbeitstage ab dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
2 Kaderärztinnen und Kaderärzten werden zusätzliche Ferien im Umfang von sieben Arbeitstagen gewährt.*
Art. 62 Bemessung
1 Die Ferien werden im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit während eines Kalenderjahres bemessen:
a) bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Lauf des Kalenderjahres;
b) wenn die Tätigkeit insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres oder zusammenhängend länger als zwei Monate ausgesetzt wird insbesondere wegen:
1. Krankheit oder Unfalls;
2. obligatorischer Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr;
3. zivilen Ersatzdienstes;
4.* bezahlten Urlaubs nach Art. 65 und 66 dieses Erlasses;
c) bei unbezahltem Urlaub.
2 Wird die Tätigkeit aus anderen Gründen ausgesetzt, wird die ausgefallene
Arbeitszeit an die Feriendauer angerechnet.
3 Leisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201112 Assistenzdienst zur Unterstützung der zivilen Behörden nach Art. 67 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 199513 oder gleichwertige Einsätze insbesondere in Krisensituationen, werden diese Dienstleistungen bei der Bemessung des Ferienanspruchs
nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung nicht angerechnet.*
11 In Vollzug ab 1. Januar 2013.
12 sGS 143.1.
13 SR 510.10.
Art. 63 Ferienbezug
1 Die Ferien werden jährlich bezogen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ferienbezug von
wenigstens zwei zusammenhängenden Wochen.
3 Sie legen die Zeit des Ferienbezugs fest. Vorbehalten bleibt die von der oder dem
Vorgesetzten angeordnete Einschränkung oder Zuteilung des Ferienbezugs aus
betrieblichen Gründen.
Art. 64 Nachbezug
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Ferien, die aus betrieblichen Gründen
im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen werden konnten, im folgenden Kalenderjahr nachbeziehen.
2 Nicht bezogene Ferien werden nicht durch Geldleistungen abgegolten. Vorbehalten bleibt eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszurichtende Entschädigung für Ferien, die aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden konnten.
3. Urlaub (4.3.)
Art. 65 Allgemeine Gründe
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Urlaub bewilligen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Tätigkeit aus andern Gründen als Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt, Unfall, Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und
Feuerwehr, Leistung von zivilem Ersatzdienst oder Ausübung eines öffentlichen
Amtes aussetzt und dazu nicht die Ferien benutzen kann. Die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter übernimmt die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge.*
2 Liegt der Urlaub im Interesse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, kann sie
oder er bezahlten Urlaub bewilligen.
Art. 66 Besondere Gründe
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann als bezahlten Urlaub beziehen:*
a)* bei Verheiratung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zwei Tage;
b)* bei Hochzeit von Kindern und Geschwistern einen Tag;
c)* …
d)* bei einer notwendigen Betreuung eines Familienmitglieds sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung
höchstens die ersten drei Tage je Ereignis und höchstens zehn Tage je Kalenderjahr;
e) beim Tod:
1. von Ehe- oder Lebenspartnerin und Ehe- oder Lebenspartner sowie von
eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner drei Tage;
2. von Kindern und Eltern drei Tage;
3. von Geschwistern zwei Tage;
4.* von Grosseltern, Schwiegereltern und Enkelkindern einen Tag;
f) bei Wohnungswechsel einen Tag.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Dauer in Ausnahmefällen verlängern.
Art. 66a* Vaterschaftsurlaub
1 Mitarbeiter können nach Geburt eines Kindes zehn Tage Vaterschaftsurlaub innerhalb von sechs Monaten als bezahlten Urlaub beziehen. Bei einer Mehrlingsgeburt beträgt der Vaterschaftsurlaub 15 Tage.
2 Im Übrigen werden die Bestimmungen über die Vaterschaftsentschädigung in
der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung14 sachgemäss angewendet. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den Kanton über.
3 Abs. 1 dieser Bestimmung gilt sachgemäss auch für Mitarbeiterinnen, bei deren
Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindesverhältnis mit Geburt begründet
wird, soweit nicht durch eine andere Person für dasselbe Kind Vaterschaftsurlaub
nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung bezogen wird.*
Art. 66b* Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für die Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen innerhalb von 18 Monaten beziehen, sofern sie
Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Art. 16n bis 16s des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 195215 haben. Die Leistungen
der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den
Kanton über.
14 SR 834.
15 SR 834.1.
Art. 66c* Adoptionsurlaub
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Aufnahme eines weniger als vier
Jahre alten Kindes zur Adoption einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Kindes beziehen, sofern sie Anspruch auf
eine Adoptionsentschädigung nach Art. 16t bis 16x des Bundesgesetzes über den
Erwerbsersatz vom 25. September 195216 haben. Die Leistungen der Erwerbsersatzordnung gehen im Ausmass der Lohnfortzahlung an den Kanton über.
Art. 67* …
Art. 67a* Öffentliches Amt
1 Ein öffentliches Amt übt aus, wer als Mitglied eines Parlamentes, einer Exekutive,
eines Gerichtes, einer Kommission oder eines anderen Gremiums des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann für die nebenamtlich oder ehrenamtlich erfolgende Ausübung eines öffentlichen Amtes bezahlten Urlaub von
höchstens 15 Tagen je Amtsjahr gewähren.
3 Die für die Ausübung des öffentlichen Amtes ausserhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit wird nicht angerechnet.
V. Entschädigungen aus dem Arbeitsverhältnis (5.)
1. Lohn sowie Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen* (5.1.)
a) Lohn (5.1.1.)
Art. 68* …

## Art. 7 Art. 69* … {#art_7}

…
Art. 71* …
Art. 72* …
16 SR 834.1.
Art. 73* …
Art. 73a* Lohnbänder und Lohnklassen
1 Lohnbänder umfassen mehrere Lohnklassen. Es bestehen 37 Lohnklassen.
2 Ein Lohnband reicht vom Mindestansatz der tiefsten jeweiligen Lohnklasse bis
zum Höchstansatz der höchsten jeweiligen Lohnklasse.
3 Der Standardbereich eines Lohnbands umfasst die unteren 90 Prozent eines
Lohnbands, der ausserordentliche Bereich die oberen 10 Prozent.
Art. 73b* Referenzfunktionen
1 Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die
ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 1 dieses Erlasses. Die Regierung erlässt durch Weisung weitere Einzelheiten zu den Referenzfunktionen.
2 Die Referenzfunktionskommission ordnet die Stellen in den Departementen und
der Staatskanzlei sowie in den anderen Justizbehörden einer Referenzfunktion zu.*
2bis Die weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 9 des Personalgesetzes17 ordnen ihre Stellen selbst einer Referenzfunktion zu. Vorbehalten bleibt die
Zuständigkeit der Referenzfunktionskommission als beratendes Gremium nach
Art. 38a Abs. 1 Bst. b des Personalgesetzes18.*
3 …*
Art. 73bbis* Referenzfunktionskommission
a) Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Die Referenzfunktionskommission hat fünf stimmberechtigte Mitglieder.
2 Die Regierung wählt die Mitglieder der Referenzfunktionskommission für eine
Amtsdauer von zwei Jahren. Sie achtet auf eine gleichmässige Vertretung der Departemente und der Staatskanzlei über einen längeren Zeitraum.
3 Das Personalamt führt den Vorsitz und die Geschäfte der Referenzfunktionskommission. Es hat kein Stimmrecht.
4 Die Referenzfunktionskommission erlässt ein Organisationsreglement. Es bedarf
der Genehmigung durch die Regierung.
17 sGS 143.1.
18 sGS 143.1.
Art. 73bter* b) Aufgaben
1 Die Referenzfunktionskommission:
a) stellt die Kohärenz und Konsistenz der Zuordnung von Stellen zu den Referenzfunktionen sowie die Anwendung der Weisung der Regierung nach
Art. 73b Abs. 1 Satz 2 dieses Erlasses sicher;
b) entscheidet über die Anträge der Departemente und der Staatskanzlei sowie
der anderen Justizbehörden betreffend:
1. die Zuordnung neuer Stellen zu den Referenzfunktionen;
2. die Anpassung der Zuordnung bestehender Stellen zu den Referenzfunktionen;
c) nimmt beratend Stellung zu den Geschäften der Gerichte und der Parlamentsdienste betreffend:
1. die Zuordnung neuer Stellen zu den Referenzfunktionen;
2. die Anpassung der Zuordnung bestehender Stellen zu den Referenzfunktionen;
d) stellt den Austausch mit den selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten
betreffend das System der Referenzfunktionen sicher;
e) kann für einfache Fälle die Erledigung von Anträgen nach Bst. b und c dieser
Bestimmung an das Personalamt delegieren;
f) nimmt Stellung zu geplanten Anpassungen und Weiterentwicklungen des
Systems der Referenzfunktionen oder stösst solche selbst an;
g) informiert die Generalsekretäre-Konferenz regelmässig über ihre Geschäfte.
Art. 73c* Anfangslohn
1 Der Anfangslohn bei Eintritt in die Staatsverwaltung oder bei Übernahme einer
anderen Stelle liegt in der Regel im Standardbereich des massgebenden Lohnbands.
2 Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend Ausbildung und
Erfahrung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt, kann der Mindestansatz des
massgebenden Lohnbands um bis zu 10 Prozent unterschritten werden. Die Zuordnung der Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion bleibt davon unberührt.
3 Die Regierung erlässt durch Weisung Richtlinien zur Anrechnung früherer Tätigkeiten bei der Festlegung des Anfangslohns.
3bis Das Personalamt stellt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Berechnungsgrundlagen, mit denen eine Bandbreite für die Festlegung des Anfangslohns ermittelt wird, zur Verfügung.*
4 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt den Anfangslohn fest.
5 Bei Departementen und Staatskanzlei sowie bei anderen Justizbehörden bedarf
die Festlegung der Zustimmung des Personalamtes, wenn die Bandbreite nach
Abs. 3bis dieser Bestimmung nicht eingehalten wird.*
Art. 73d* Individuelle Lohnerhöhungen
1 Bei guten oder besonders guten Leistungen kann innerhalb des massgebenden
Lohnbands eine individuelle Lohnerhöhung gewährt werden. In Fällen, in denen
der Anfangslohn nach Art. 73c Abs. 2 dieses Erlasses bestimmt wurde, ist eine individuelle Lohnerhöhung auch unterhalb des massgebenden Lohnbands möglich.
2 Erreicht der neue Lohn den ausserordentlichen Bereich des massgebenden Lohnbands, ist eine qualifizierte Zustimmung erforderlich. Die Regierung regelt durch
Weisung die Zuständigkeiten für die qualifizierte Zustimmung. Sie kann Ausnahmen vom Erfordernis der qualifizierten Zustimmung vorsehen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine individuelle Lohnerhöhung.
Art. 73e* b) Umfang
1 Bei einer individuellen Lohnerhöhung wird der bisherige Jahreslohn erhöht um:
a) wenigstens Fr. 650.– bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Mindestbetrag entsprechend niedriger;
b) höchstens 7,5 Prozent.
Art. 74 Zeitpunkt von individuellen Lohnerhöhungen*
1 Individuelle Lohnerhöhungen erfolgen in der Regel auf Beginn eines Kalenderjahres.*
Art. 75 Variabler Lohnbestandteil
1 Der Jahreslohn wird herabgesetzt, wenn im Arbeitsvertrag ein variabler Lohnbestandteil vereinbart ist.
2 Bei einem variablen Lohnbestandteil ist eine Spannweite festzulegen, die einen
Zuschlag und einen Abschlag zum Jahreslohn vorsieht.
3 Die Regierung bestimmt die Regelungen im Einzelfall.
Art. 76 Stundenlohn
a) Anwendungsbereich
1 Stundenlohn kann vereinbart werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:
a) die für eine befristete Zeit von weniger als drei Monaten angestellt sind;
b) deren Beschäftigungsgrad grosse Schwankungen erfährt;
c) die dauernd mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 25 Prozent arbeiten.
Art. 77 b) Berechnung
1 Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns zuzüglich 13. Monatslohn geteilt durch:
a) 2190 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden;
b) 2399 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Stunden;
c)* 2503 bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden.
1.* …
2.* …
Art. 78 c) Pauschalabgeltung von Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und
Ruhetagen
1 Ferien und Kurzabsenzen sowie Feier- und Ruhetage werden pauschal nach Anhang 2 zu diesem Erlass abgegolten.
2 Kurzabsenzen sind:
a) Urlaub nach Art. 66 dieses Erlasses;
b) die ersten drei Tage der Absenz wegen Krankheit oder Unfalls.
Art. 78a* Änderung der Löhne
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
nach Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Personalgesetzes19 werden vor einer Änderung der
Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes20 zur schriftlichen Vernehmlassung eingeladen.
2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Personalgesetzes21 können der Regierung Antrag auf eine
Änderung der Löhne ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen.
19 sGS 143.1.
20 sGS 143.1.
21 sGS 143.1.
3 Die Regierung kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 2 Ziff.
1 des Personalgesetzes22 eine Änderung der Löhne bestimmen, die von einer Änderung der Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Art. 2 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Personalgesetzes23 abweicht. Sie berücksichtigt insbesondere die für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber massgebliche Arbeitsmarktlage sowie die Finanzlage der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
Art. 78b* Besondere Bestimmungen für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter
1 Für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter des Versicherungsgerichtes, der Kreisgerichte sowie der Verwaltungsrekurskommission
werden Art. 73a bis 78 sowie Art. 173 dieses Erlasses nicht angewendet. Es gelten
die Bestimmungen nach Art. 78c, 78d und 177 dieses Erlasses.
2 Die Besoldung von Richterinnen und Richter, die Magistratspersonen sind, richtet sich nach der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 201324.
Art. 78c* b) Besoldung
1. Ziellohn
1 Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter des Versicherungsgerichtes erhalten einen Lohn von 80 Prozent der Besoldung nach Art. 3 Abs. 2 der
Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 201325.
2 Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter der Kreisgerichte und
der Verwaltungsrekurskommission erhalten vorbehältlich von Abs. 3 dieser Bestimmung einen Lohn von 75 Prozent der Besoldung nach Art. 3 Abs. 2 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 201326.
3 Hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter der Kreisgerichte, die
unter Ziff. 3 der Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags zum Gerichtsgesetz
vom 1. Juni 200827 fallen, erhalten einen Lohn von 65 Prozent der Besoldung nach
Art. 3 Abs. 2 der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 201328.
4 Der Lohn nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung wird als Ziellohn bezeichnet.
22 sGS 143.1.
23 sGS 143.1.
24 sGS 143.210.
25 sGS 143.210.
26 sGS 143.210.
27 nGS 44-52.
28 sGS 143.210.
Art. 78d* 2. Abstufung
1 Den Ziellohn erhalten ab Amtsantritt Personen, die:
a) das 45. Altersjahr vollendet haben und
b) eine Richterfunktion in fester Anstellung mindestens 48 Monate ausgeübt haben.
2 Personen, die eines der beiden Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen, erhalten den Ziellohn abzüglich 7,5 Prozent. Der Abzug beträgt 15 Prozent
für Personen, die beide Kriterien nicht erfüllen.
3 Der nach Abs. 2 dieser Bestimmung reduzierte Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Folgejahres um 3 Prozent des Ziellohns, bis er den Ziellohn erreicht.
4 Wird nach Amtsantritt eines der Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung erreicht und sind in der Folge beide Kriterien erfüllt, entspricht der Lohn ab dem
1. Januar des Folgejahres dem Ziellohn.
5 Wird nach Amtsantritt eines der Kriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung erreicht und ist in der Folge ein Kriterium erfüllt, wird für die Berechnung des
Lohns ab dem 1. Januar des Folgejahres davon ausgegangen, dass jenes Kriterium
schon bei Amtsantritt erfüllt war. Die weitere Lohnentwicklung richtet sich nach
Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung.
Art. 78e* Besondere Bestimmungen für den Spitalverbund, den Psychiatrieverbund und das Zentrum für Labormedizin
a) Kaderärztinnen und Kaderärzte
1. Grundsatz*
1 Kaderärztinnen und Kaderärzte sind:
a) Chefärztinnen und Chefärzte;
b) Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte;
c) Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funktionen.
2 Für Kaderärztinnen und Kaderärzte werden Art. 73b und 75 dieses Erlasses nicht
angewendet. Im Übrigen werden Art. 73a bis Art. 78 dieses Erlasses sachgemäss
angewendet, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Arbeitsverhältnisse der Kaderärztinnen und Kaderärzte.
Art. 78f* 2. Referenzfunktionen
1 Massgebend für die Bemessung des Lohns sind die Referenzfunktionen und die
ihnen zugeordneten Lohnbänder nach Anhang 5 dieses Erlasses. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber erlässt durch Weisung weitere Einzelheiten zu den Referenzfunktionen.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ordnet jede Kaderarztstelle einer Referenzfunktion zu.
Art. 78g* 3. Lohn
1 Der Lohn für Kaderärztinnen und Kaderärzte setzt sich zusammen aus:
a) dem Grundlohn;
b) der Fachkomponente;
c) einem variablen Lohnbestandteil, falls die Voraussetzungen nach Art. 78j dieses Erlasses erfüllt sind.
2 Der Lohn darf insgesamt den Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nicht
übersteigen. Art. 78k dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
Art. 78h* 4. Grundlohn
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt den Grundlohn anhand der Bemessungskriterien nach Art. 36 des Personalgesetzes29 fest.
Art. 78i* 5. Fachkomponente
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt die Fachkomponente fest und berücksichtigt dabei:
a) das marktübliche Lohnniveau des jeweiligen Fachgebiets und die Arbeitsmarktsituation;
b) die Rentabilität des Fachgebiets für den Spitalverbund, den Psychiatrieverbund oder das Zentrum für Labormedizin;
c) individuelle Faktoren wie die Dienstbelastung und unternehmerisches Denken und Handeln der Kaderärztin oder des Kaderarztes.
2 Sie oder er überprüft die Fachkomponente periodisch und passt sie an veränderte
Gegebenheiten an.
Art. 78j* 6. variabler Lohnbestandteil
1 Kaderärztinnen und Kaderärzten kann ein variabler Lohnbestandteil in der Höhe
von höchstens fünf Prozent des Grundlohns ausgerichtet werden, wenn das Unternehmensergebnis positiv ist und die persönliche Zielerreichung dies zulässt.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt die Ausrichtung und Höhe des variablen Lohnbestandteils jährlich fest.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung eines variablen Lohnbestandteils.
29 sGS 143.1.
Art. 78k* 7. Obergrenzen
1 Der Lohn einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes beträgt höchstens:
a)* Fr. 700'000.– am Standort St.Gallen des Spitalverbundes;
b)* Fr. 500'000.– an den übrigen Standorten des Spitalverbundes und im Zentrum
für Labormedizin;
c) Fr. 350'000.– im Psychiatrieverbund.
2 Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden die Obergrenzen entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
3 In begründeten Ausnahmefällen können die Obergrenzen mit Zustimmung der
Regierung überschritten werden.
Art. 78l* b) Vorsitzende der Geschäftsleitungen
1 Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin erhalten einen marktüblichen
Lohn innerhalb des massgebenden Lohnbands nach Anhang 5 dieses Erlasses.
Eine bisherige Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt wird bei der Lohnbemessung berücksichtigt.*
2 Es gelten die Obergrenzen nach Art. 78k dieses Erlasses.
3 Für die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen des Spitalverbundes, des
Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin werden Art. 73b und
75 dieses Erlasses nicht angewendet. Im Übrigen werden Art. 73a bis Art. 78 dieses
Erlasses sachgemäss angewendet, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der betreffenden Arbeitsverhältnisse.*
Art. 78m* c) weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen mit Kaderarztfunktion
1 Für weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen des Spitalverbundes, des
Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin, die als Kaderärztinnen
oder Kaderärzte tätig sind, richtet sich der Lohn nach Art. 78e ff. dieses Erlasses.*
2 Unter Berücksichtigung der Obergrenzen nach Art. 78k dieses Erlasses kann die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Abgeltung der zusätzlichen Aufgaben eine
Funktionszulage von höchstens 20 Prozent des Ansatzes der Lohnklasse 37 ausrichten.
Art. 78n* d) weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen ohne Kaderarztfunktion
1 Für weitere Mitglieder der Geschäftsleitungen des Spitalverbundes, des
Psychiatrieverbundes und des Zentrums für Labormedizin, die nicht als Kaderärztinnen oder Kaderärzte tätig sind, richtet sich der Lohn nach der Referenzfunktion
«Mitglied Geschäftsleitung» nach Anhang 1 dieses Erlasses.*
2 Für Mitglieder der Geschäftsleitung des Spitalverbundes kann die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber zusätzlich eine Marktzulage von höchstens 55 Prozent des
Jahreslohns ausrichten.*
b) Zulagen (5.1.2.)
Art. 79 Geburtszulage
1 Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird bei Geburt eines Kindes eine Geburtszulage von höchstens 1360 Franken ausgerichtet.
2 Massgebend ist der Beschäftigungsgrad der letzten zwölf Arbeitsmonate vor der
Geburt.

## Art. 8 {#art_8}

b) Begrenzung
1 Den Eltern wird je Kind lediglich eine Geburtszulage nach diesem Erlass ausgerichtet.*
2 Sind beide Elternteile anspruchsberechtigt, wird ihnen die Geburtszulage anteilmässig im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades ausgerichtet.
Art. 81 Funktionszulage
a) Voraussetzungen
1 Die Funktionszulage kann befristet oder unbefristet ausgerichtet werden:
a) bei Übernahme von zusätzlichen Aufgaben;
b) bei Übernahme einer leitenden Funktion;
c) bei Ausübung der Stellvertretung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters
mit übergeordneter oder leitender Funktion.
2 Sie entfällt, wenn aufgrund der nach Abs. 1 dieser Bestimmung gegebenen Voraussetzungen ein höherer Lohn ausgerichtet wird.
Art. 82 b) Höhe
1 Die Höhe der Zulage richtet sich nach Art, Umfang und Anforderungen der zusätzlichen Aufgaben, der leitenden Funktion oder der Ausübung der Stellvertretung.
Art. 82a* c) Präsidialzulage Gerichte
1 Als jährliche, vom Beschäftigungsgrad unabhängige Präsidialzulage erhält die
Präsidentin oder der Präsident:
a) des Versicherungsgerichtes Fr. 7'200.–;
b) der Verwaltungsrekurskommission Fr. 6'600.–;
c) des Kreisgerichtes St.Gallen Fr. 6'600.–;
d) der übrigen Kreisgerichte jeweils Fr. 5'400.–.
2 Die Präsidialzulage für die Kantonsgerichtspräsidentin oder den Kantonsgerichtspräsidenten und die Verwaltungsgerichtspräsidentin oder den Verwaltungsgerichtspräsidenten richtet sich nach der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 201330.
Art. 83 Marktzulage
a) Voraussetzungen
1 Die Marktzulage kann ausgerichtet werden, wenn die Verhältnisse auf dem
Arbeitsmarkt die Gewinnung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erschweren
oder deren Erhaltung gefährden.
Art. 84 b) Befristung
1 Die Marktzulage kann befristet und schrittweise herabgesetzt werden.*
2 Sie wird alle zwei Jahre überprüft und auf Grundlage der Überprüfung erhöht,
gekürzt oder aufgehoben, wenn sich die Voraussetzungen für deren Ausrichtung
verändert haben.*
Art. 85 c) Höhe
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt die Höhe der Marktzulage sowie Dauer und schrittweise Herabsetzung.*
2 Sind die Voraussetzungen für eine Marktzulage an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Berufsgruppe erfüllt, beschliesst die Regierung über deren Ausrichtung und Höhe.
c) Inkonvenienzentschädigungen (5.1.3.)
Art. 86 Bezugsberechtigung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach den Bestimmungen dieses Erlasses
zum Bezug von Inkonvenienzentschädigungen berechtigt, wenn sie regelmässig
und auf Dauer Arbeit ausserhalb der Dienstzeit, unter erschwerten Bedingungen
oder Pikettdienst leisten.*
30 sGS 143.210.
2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei richtet sich der Bezug
von Inkonvenienzentschädigungen nach den Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 2. Dezember 198031.
Art. 87 Bezügerinnen und Bezüger
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft
1 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für:
a) Augenscheine und Anordnungen ausserhalb der Dienstzeit;
b) Pikettdienst zu Hause.
2 Das Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft bezieht Inkonvenienzen für:*
a)* Aufgebote an den Arbeitsplatz ausserhalb der Dienstzeit;
b)* Pikettdienst zu Hause.
3 Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung werden in Form eines Pauschalbetrags nach Anhang 3 zu diesem Erlass
ausgerichtet.*
Art. 88 b) Zwangsmassnahmen-Richterinnen und Zwangsmassnahmen-Richter
1 Zwangsmassnahmen-Richterinnen und Zwangsmassnahmen-Richter beziehen
Inkonvenienzentschädigungen für Pikettdienst zu Hause.
Art. 89 c) Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie Oberärztinnen und
Oberärzte*
1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte beziehen Inkonvenienzentschädigungen
für:
a) Arbeit ausserhalb der Dienstzeit;
b) Pikettdienst.
2 Oberärztinnen und Oberärzte beziehen Inkonvenienzentschädigungen für Pikettdienst.*

## Art. 9 {#art_9}

d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Strassenunterhaltsdienstes beziehen Inkonvenienzentschädigungen für:
a)* Arbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr sowie an Werktagen ausserhalb der
Dienstzeit, an Samstagen und an Ruhetagen;
31 sGS 451.11.
b) Pikettdienst;
c) Arbeit unter erschwerten Bedingungen.
2 Die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung werden
in Form eines Lohnzuschlags nach Anhang 3 zu diesem Erlass ausgerichtet.
3 Das Bau- und Umweltdepartement regelt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Inkonvenienzentschädigungen nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung.*
Art. 91* …
Art. 92 Form
1 Inkonvenienzentschädigungen werden unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen in Form einer Geldleistung je Stunde ausgerichtet.
2 Das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht und das zuständige Organ der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können im Einvernehmen mit dem
Personalamt für einzelne Personalkategorien die Inkonvenienzentschädigungen
ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen je Tag, Nacht, Woche, Monat oder Jahr
festlegen.
Art. 93 Ansatz
1 Der Ansatz der Inkonvenienzentschädigungen richtet sich unter Vorbehalt von
besonderen Bestimmungen nach Anhang 3 zu diesem Erlass.
Art. 94 Ausrichtung bei Abwesenheit
a) Grundsatz32
1 Die Ausrichtung der Inkonvenienzentschädigungen dauert fort:*
a) während der Ferien;
b) bei Krankheit und Unfall;
c) bei Dienstleistung in Armee, Zivilschutz und Feuerwehr sowie Leistung von
zivilem Ersatzdienst;
d)* während des Mutterschaftsurlaubs;
e)* während eines Betreuungsurlaubs nach Art. 66b dieses Erlasses.
2 Sie entfällt insbesondere:
1. beim Bezug von Kompensationstagen im Rahmen eines Bandbreitenmodells;
2. bei der finanziellen Abgeltung von nicht bezogenen Ferien am Ende des
Arbeitsverhältnisses.
32 In Vollzug ab 1. Januar 2013.
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 87, 88 und 89 Abs. 2 dieses Erlasses erfolgt keine Fortdauer der Ausrichtung nach Abs. 1 dieser Bestimmung.*
Art. 95 b) Bemessung und Auszahlung33
1 Der Betrag der Inkonvenienzentschädigung entspricht dem Durchschnitt der im
vorhergehenden Kalenderjahr oder, bei einer kürzeren Anstellungsdauer, der während der Anstellungsdauer ausgerichteten Inkonvenienzentschädigungen.
2 Lässt sich der Durchschnitt nicht ermitteln, wird auf Erfahrungswerte abgestellt.
3 Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt wenigstens vierteljährlich.
d) Auszahlung (5.1.4.)
Art. 96 Monatliche Auszahlung
1 Monatlich werden ausbezahlt:
a)* ein Dreizehntel oder wahlweise ein Vierzehntel des Jahreslohns;
b) die Zulagen;
c) Inkonvenienzentschädigungen. Vorbehalten bleibt der besondere Auszahlungsmodus nach Art. 95 dieses Erlasses bei Abwesenheit der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters;
d) der Stundenlohn aufgrund der im Vormonat geleisteten Arbeit.
2 Für die monatliche Auszahlung wird eine Lohnabrechnung erstellt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt Form und Zeitpunkt der monatlichen Lohnabrechnung.*
Art. 97 13. und 14. Monatslohn*
1 Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt.
2 Der Mitarbeiter kann innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kindes den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen. Gleiches gilt für eine Mitarbeiterin, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein
Kindesverhältnis mit Geburt begründet wird.*
2bis Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können innerhalb eines Jahres nach Aufnahme eines Kindes zur Adoption den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als
bezahlten Urlaub beziehen.*
33 In Vollzug ab 1. Januar 2013.
3 Wählt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die monatliche Auszahlung eines
Vierzehntels des Jahreslohns: *
a) richtet sich die Auszahlung des 14. Monatslohns nach Abs. 1 dieser Bestimmung;
b) gilt die festgelegte Variante während eines Kalenderjahres. Änderungen erfolgen auf Jahresbeginn.
Art. 98 Naturalleistung
1 Der Arbeitsvertrag kann vorsehen, dass der Lohn teilweise als Naturalleistung in
Form von verbilligter oder unentgeltlicher Verpflegung oder von verbilligter oder
unentgeltlicher Bereitstellung einer Dienstwohnung ausgerichtet wird.
2 …
2. Lohnfortzahlung (5.2.)
Art. 99 Anspruchsdauer
1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht ab dem Beginn bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses.

## Art. 10 {#art_10}

b) Probezeit
1 Während der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge
Krankheit während eines Monats.
2 Die Verlängerung der Probezeit bewirkt keine Verlängerung der Dauer des Anspruchs.
3 Während der Probezeit im Anschluss an einen Stellenwechsel innerhalb des Geltungsbereichs von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes34 richtet sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit nach Art. 99 dieses Erlasses.*
Art. 101 c) Bezug der Mutterschaftsentschädigung
1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfall wird während
des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung unterbrochen.
34 sGS 143.1.
Art. 102 Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz
a) Voraussetzungen
1 Die Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall und Kündigungsschutz setzt
voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter:
a) auf Verlangen der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis beibringt, das die
Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Vorbehalten bleibt Art. 66 des Personalgesetzes35;
b) die Mitwirkungspflicht erfüllt.
Art. 103 b) Mitwirkungspflicht
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter:
a) beteiligt sich aktiv an den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber eingeleiteten Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur
Wiedereingliederung in eine andere Erwerbstätigkeit;
b) trifft die ihr oder ihm zumutbaren Vorkehrungen, um Dauer und Ausmass
der Arbeitsunfähigkeit zu verringern.
Art. 104 Lohnfortzahlung infolge Krankheit
1 Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird die gesamte Dauer der
krankheitsbedingten Abwesenheiten in den letzten drei Jahren ermittelt. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der im Arztzeugnis bescheinigte Grad der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.*
2 Die Lohnfortzahlung erfolgt für die Dauer, die sich aus der Differenz der nach
Abs. 1 dieser Bestimmung ermittelten Dauer zu 24 Monaten ergibt. Die Fristen
nach Art. 47 des Personalgesetzes36 verlängern sich bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit nicht.*
3 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Dauer der Lohnfortzahlung mit
Zustimmung des Personalamtes in Härtefällen verlängern.
Art. 105 Lohnfortzahlung infolge Unfalls
1 Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls innert fünf Jahren wegen desselben Unfallereignisses beträgt die Lohnfortzahlung 100 Prozent des Lohns, bis
die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate betragen hat. Danach beträgt die Lohnfortzahlung während weiterer zwölf Monate 80 Prozent des Lohns.
2 …*
35 sGS 143.1.
36 sGS 143.1.
Art. 106 Anrechenbarer Lohn
1 Der für die Lohnfortzahlung anrechenbare Lohn bemisst sich nach der täglichen
Normalarbeitszeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad bemisst sich der anrechenbare
Lohn nach dem durchschnittlichen Lohn während der letzten zwölf Monate einschliesslich Sozialzulagen sowie Funktions- und Marktzulagen. Inkonvenienzentschädigungen sind Teil des anrechenbaren Lohns.
3 Inkonvenienzentschädigungen sind Teil des anrechenbaren Lohns.37
Art. 106a* Nettolohnausgleich
1 Treten an die Stelle des Lohns Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei
Arbeitsausfall nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsausfall unterschiedlichen Beiträge
berücksichtigt, insbesondere die bei Arbeitsausfall entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
Art. 107 Kürzung oder Einstellung
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung kürzen oder
einstellen, wenn der Versicherer seine Versicherungsleistungen gekürzt oder eingestellt hat.
Art. 108 Abtretung von Lohnersatzansprüchen
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter tritt dem Kanton Lohnersatzansprüche
gegenüber Dritten bis zum Betrag der Lohnfortzahlung ab.
2 Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat
der Kanton das Recht, den Lohn, den er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Renten beim Versicherer zurückzufordern.*
Art. 108a* Erwerbsausfallentschädigung
1 Bei Dienstleistungen nach Art. 51 des Personalgesetzes38 hat die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung für einzelne
Diensttage, die sie oder er an arbeitsfreien Tagen, nicht aber in den Ferien, leistet.
37 Abs. 3 in Vollzug ab 1. Januar 2013.
38 sGS 143.1.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter fordert die Erwerbsausfallentschädigung
in Fällen nach Abs. 1 dieser Bestimmung bei der Ausgleichskasse selbst ein. Ein
Lohnfortzahlungsanspruch besteht für die betroffenen einzelnen Diensttage nicht.
Art. 109 Unfallfonds
1 Der Kanton führt den Fonds für Berufsunfälle und den Fonds für Nichtberufsunfälle.
2 Die Regierung legt die Beiträge nach dem Grundsatz einer ausgeglichenen
Fondsrechnung fest.

## Art. 11 {#art_11}

b) Fonds für Berufsunfälle
1 Dem Fonds für Berufsunfälle fliessen die Beiträge des Kantons und allfällige Zinsen aus dem Fondsvermögen zu.
2 Aus dem Fonds für Berufsunfälle werden geleistet:
a) Prämien an die Berufsunfallversicherung;
b) anteilmässige Kosten für die Fallbewirtschaftung.
Art. 111 c) Fonds für Nichtberufsunfälle
1 Dem Fonds für Nichtberufsunfälle fliessen die Beiträge der Versicherten und allfällige Zinsen aus dem Fondsvermögen zu.
2 Die Versicherten entrichten Beiträge. Diese sind für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aller Personalkategorien gleich hoch.
3 Aus dem Fonds für Nichtberufsunfälle werden geleistet:
a) Prämien an die Nichtberufsunfallversicherung;
b) anteilmässige Kosten für die Fallbewirtschaftung.
Art. 111a* Sozialplan
1 Das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann der
Regierung Antrag auf Erlass oder Anpassung eines Sozialplans stellen.
3. Treueprämie (5.3.)
Art. 112 Anspruch
1 Die Treueprämie wird ausgerichtet nach Vollendung:
a) des 10. und des 15. Dienstjahres in der Höhe eines halben Monatslohns;
b) des 25. Dienstjahres in der Höhe eines Monatslohns.
Art. 113 Anrechnung von Dienstjahren
1 Für die Ausrichtung von Treueprämien werden alle beim Kanton als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes39 geleisteten
Dienstjahre angerechnet.
Art. 114 Höhe
1 Die Höhe der Treueprämie bemisst sich nach dem Lohn am Ende des Dienstjahres, bei dessen Erfüllung die Prämie ausgerichtet wird. Massgebend ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Dienstjahre.
2 Der 13. Monatslohn sowie die Inkonvenienzentschädigung und die Sozialzulagen, die befristeten Funktionszulagen und die Marktzulagen werden nicht angerechnet.*
a) 40
b) …
c) …
d) …
3 …*
Art. 115 Ausrichtung in Form von bezahltem Urlaub
1 Die oder der Vorgesetzte kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen, wenn
keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
4. Abgangsentschädigung (5.4.)
Art. 116 Voraussetzungen
1 Die Regierung kann ausnahmsweise eine Abgangsentschädigung ausrichten,
wenn:*
a)* das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin oder des
Arbeitgebers oder in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wird, weil eine
konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist;
b)* höchstens ein geringes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
vorliegt und es an einem ausreichenden sachlichen Kündigungsgrund nach
Art. 21 des Personalgesetzes41 fehlt;
39 sGS 143.1.
40 Bei der Datenmigration im September 2013 wurden Abs. 2 und Abs. 3 irrtümlicherweise zusammengefasst. Der Fehler wurde im Zusammenhang mit dem Nachtrag (nGS2014-046)
korrigiert. Aus technischen Gründen lässt sich die Aufzählung nicht mehr entfernen.
41 sGS 143.1.
c)* …
d)* keine Leistungen nach Massgabe eines nach Art. 55 des Personalgesetzes42 erlassenen Sozialplans ausgerichtet werden;
e)* die Lohnfortzahlung infolge Krankheit nach Art. 47 des Personalgesetzes43
oder infolge Unfall nach Art. 48 des Personalgesetzes44 nicht ausgeschöpft
wurde.
Art. 117 Höhe
1 Die Höhe der Abgangsentschädigung richtet sich nach:
a) den persönlichen Verhältnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters;
b) den Chancen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf dem Arbeitsmarkt;
c) der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
d)* den Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
e) der Dauer einer Freistellung von der Arbeitsleistung;
f) der Altersvorsorge der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2 Sie bemisst sich nach dem Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn ohne Zulagen und variable Lohnbestandteile.
5. Lohnnachgenuss (5.5.)
Art. 118 Hinterlassene
1 Hinterlassene nach Art. 42 des Personalgesetzes45 sind:
a) die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte;
b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
c) die Partnerin oder der Partner, die mit dem oder der Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat;
d) Kinder, Eltern, Enkelkinder und Geschwister der oder des Verstorbenen.
2 Fehlen bezugsberechtigte Hinterlassene, wird der Lohn bis Ende des Sterbemonats dem Nachlass zugewiesen.
Art. 119 Anrechenbarer Lohn
1 Der für den Lohnnachgenuss anrechenbare Lohn bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt des Todes einschliesslich 13. Monatslohn, Inkonvenienzentschädigung sowie Sozial-, Funktions- und Marktzulagen.
42 sGS 143.1.
43 sGS 143.1.
44 sGS 143.1.
45 sGS 143.1.
Vbis. Ablieferung finanzieller Abgeltungen* (5bis.)
Art. 119a* Grundsatz
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter liefert nicht im Lohn enthaltene finanzielle Abgeltungen durch Dritte für Tätigkeiten, die nach Vereinbarung mit der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber in der Arbeitszeit ausgeübt werden können,
an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ab. Ausgenommen sind Abgeltungen
für öffentliche Ämter nach Art. 67a Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Die Bestimmungen der Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von
Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Vergütungsverordnung) vom 6. Oktober 201546 sowie der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen vom 3. September 201347 bleiben vorbehalten.*
VI. Spesenersatz (6.)
1. Grundsätze (6.1.)

## Art. 12 {#art_12}

Geltungsbereich
1 Als Spesen gelten die Auslagen für:
a) Verpflegung;
b) Unterkunft;
c) Dienstreisen.
Art. 121 Grundsatz
1 Spesen werden nach den in diesem Erlass festgelegten Ansätzen vergütet, soweit
sie tatsächlich entstanden und angemessen sind.
2 In begründeten Fällen können das Departement, die Staatskanzlei, das Gericht
und das zuständige Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt im Einvernehmen mit dem Personalamt pauschale Vergütungen festlegen.
46 sGS 145.2.
47 sGS 143.210.
2. Verpflegung (6.2.)
Art. 122 Vergütung
1 Vergütet werden die Auslagen für:
a) Arbeits- und Geschäftsessen oder wenn eine Mahlzeit aus betrieblichen Gründen ausserhalb des Dienstorts eingenommen werden muss;
b) Konsumationen insbesondere bei Sitzungen, Konferenzen, Verhandlungen
oder Augenscheinen.
Art. 123 Ansätze
1 Die Vergütung beträgt höchstens:
a) für das Morgenessen: Fr. 8.–
b) für das Mittagessen: Fr. 25.–
c) für das Abendessen: Fr. 25.–
d) für übrige Konsumationen: Fr. 6.–48
2 Sind aus besonderen Gründen höhere Auslagen für die Verpflegung entstanden,
können diese mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten vollumfänglich vergütet
werden.
3. Unterkunft (6.3.)
Art. 124 Vergütung
1 Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag nötig
oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist.
2 Vergütet werden die tatsächlichen Auslagen einschliesslich Morgenessen, nicht
jedoch Privatauslagen.
4. Dienstreisen (6.4.)
Art. 125 Öffentliche Verkehrsmittel
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benützen für Dienstreisen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel.*
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber rechnet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kosten von privat erworbenen Abonnementen ganz oder teilweise als
Spesen an.
48 In der gedruckten Fassung des Erlasses vom April 2012 (nGS 47–32) ist irrtümlicherweise
ein Ansatz von Fr. 8.– aufgeführt.
Art. 125a* Geschäftsfahrzeuge
1 Als Geschäftsfahrzeuge gelten die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber
für Dienstfahrten zur Verfügung gestellten oder vermittelten Fahrzeuge.
2 Stehen für Dienstfahrten keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist deren Benützung aus betrieblichen Gründen nicht zweckmässig oder
nicht zumutbar, werden grundsätzlich Geschäftsfahrzeuge verwendet.
Art. 125b* Privatfahrzeuge
a) Verwendung
1 Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten ist in Ausnahmefällen zulässig, insbesondere wenn keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel oder Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stehen oder deren Benützung aus betrieblichen
Gründen nicht zweckmässig oder nicht zumutbar ist.
2 Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten bedarf der Zustimmung
der oder des Vorgesetzten.
Art. 126 b) Kilometerentschädigung*
1 Für Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen wird eine Kilometerentschädigung ausgerichtet.
2 In der Kilometerentschädigung sind die Kosten für eine private Kaskoversicherung zur Deckung von Unfallschäden enthalten.
Art. 127 c) Personenwagen*
1 Die Vergütung für die Benützung des eigenen Personenwagens beträgt je Kilometer:
a)* bis 5000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp. 70
b)* von 5001 bis 10 000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp. 60
c)* über 10 000 Kilometer im Kalenderjahr: Rp. 55
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
im Einvernehmen mit dem Personalamt einen Zuschlag von 15 Rappen je Kilometer ausrichten, wenn der Personenwagen vorwiegend unter besonders schwierigen
Verhältnissen eingesetzt wird.*
Art. 128 Kleinfahrzeuge
1 Die Vergütung für die Benützung von eigenen Kleinfahrzeugen beträgt je Kilometer:
a) für Motorfahrräder: Rp. 20
b) für Motorräder und Roller: Rp. 30
Art. 129 Flugzeug
1 Die Benützung des Flugzeugs bedarf der vorgängigen Bewilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten über erhaltene Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien. Deren
Wert wird im Rahmen der Spesenvergütung angerechnet.

## Art. 13 {#art_13}

Weitere Auslagen
1 Weitere mit Dienstreisen zusammenhängende Auslagen werden entschädigt, soweit sie durch Belege ausgewiesen sind.
5. Wegentschädigung (6.5.)
Art. 131 Ausrichtung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsort vorübergehend ausserhalb
des Dienstorts liegt, wird eine Wegentschädigung im Umfang der Mehrkosten für
den Arbeitsweg vergütet.
2 Bei dauerhafter Verlegung des Dienstorts wird die Wegentschädigung während
der Kündigungsfrist ausgerichtet.
3 Für die Wegentschädigung werden die Bestimmungen dieses Erlasses über die
Vergütung der Auslagen für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und
Privatfahrzeugen sachgemäss angewendet.
VII. Zuständigkeiten (7.)
1. Regierung (7.1.)
Art. 132 Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
1 Die Regierung ist zusätzlich zu den in Art. 10 Abs. 1 des Personalgesetzes49 und
besonderen gesetzlichen Bestimmungen bezeichneten Arbeitsverhältnissen zuständig für Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a) in der Staatskanzlei von:
1. Vizestaatssekretärin oder Vizestaatssekretär;
2. Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten;
3. Leiterin oder Leiter Recht und Legistik;
49 sGS 143.1.
4. Leiterin oder Leiter Kommunikation;
5. Leiterin oder Leiter Koordinationsstelle für Aussenbeziehungen;
b)* …
c) im Finanzdepartement der Leiterin oder des Leiters Personal- und Organisationsentwicklung;
d)* …
e) im Gesundheitsdepartement von:
1. Kantonsärztin oder Kantonsarzt;
2. Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;
3. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
4. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker.
Art. 133 Übertragung von Aufgaben
1 Anstelle der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses kann die Regierung
die Aufgaben der Vizestaatsekretärin oder des Vizestaatssekretärs und der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit bereits bestehendem Arbeitsverhältnis übertragen.
2. Sozialpartnerschaft (7.2.)
a) Verhandlungsparteien (7.2.1.)
Art. 134 Verbände des Staatspersonals
1 Als Verbände des Staatspersonals gelten die auf Dauer gegründeten privatrechtlichen Organisationen, welche die Wahrnehmung von Interessen des Staatspersonals und der Lehrpersonen der Volksschule bezwecken.
2 Die Personalverbändekonferenz ist Ansprechpartnerin der Regierung.
3 Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet die an Verhandlungen beteiligte Verhandlungsdelegation.
Art. 135 Regierung
1 Das Finanzdepartement vertritt die Regierung, soweit diese nicht als Kollegium
handelt50 oder eine besondere Vertretung bezeichnet.
2 Das Personalamt führt die Geschäfte der Sozialpartnerschaft.
50 Art. 69 Abs. 2 der Kantonsverfassung, sGS 111.1.
b) Zusammenarbeit (7.2.2.)
Art. 136 Verhandlungen
1 Verhandlungen über Gegenstände, die mehrere Personalverbände betreffen, werden in der Regel mit der Personalverbändekonferenz geführt.
2 Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden
über Gegenstände führen, die das Personal nach Massgabe des Geschäftskreises
dieses Departementes51 oder dieser Anstalt betreffen, soweit die Regierung keine
andere Regelung trifft. Das Departement oder das strategische Leitungsorgan der
selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann das Personalamt beiziehen.*
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Teilnahme an Sitzungen der Personalverbändekonferenz und der Verhandlungsdelegation sowie, wenn die Regierung oder das Finanzdepartement einlädt, an weiteren Sitzungen im Rahmen der
Sozialpartnerschaft als Arbeitszeit angerechnet.
Art. 137 Vernehmlassung, Anhörung und Mitarbeit
1 Die Personalverbände werden vor Entscheiden der Regierung über Gegenstände
nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes52 zur schriftlichen Vernehmlassung
oder zur Anhörung eingeladen.
2 Sie können zur Mitarbeit in Projektorganisationen oder Arbeitsgruppen eingeladen werden.
3 Über die Entwicklungen im Lohnsystem nach Art. 6 Abs. 2 Bst. bbis des Personalgesetzes53 werden die Personalverbände regelmässig informiert.*
Art. 138 Vorschlags- und Antragsrecht
1 Die Personalverbände können der Regierung zu Gegenständen nach Art. 6 Abs. 1
und 2 des Personalgesetzes54 sowie weiteren Personalangelegenheiten Vorschläge
und Anträge unterbreiten.
2 Die Regierung oder in deren Auftrag das Finanzdepartement nimmt zu den Vorschlägen und Anträgen in der Regel schriftlich Stellung. Eine ablehnende Haltung
wird begründet.
51 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3.
52 sGS 143.1.
53 sGS 143.1.
54 sGS 143.1.
Art. 139 Infrastrukturbeitrag
1 Die Personalverbändekonferenz erhält jährlich einen im Rahmen des Voranschlags des Kantons St.Gallen festgelegten Infrastrukturbeitrag.
3. Personalamt (7.3.)

## Art. 14 {#art_14}

Stellung
1 Das Personalamt unterstützt als Kompetenz- und Dienstleistungszentrum Regierung, Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden
in Personalangelegenheiten.
2 Es erfüllt die ihm durch Gesetz und Verordnung sowie von Regierung und Finanzdepartement zugewiesenen Aufgaben.
Art. 141 Zusammenarbeit
1 Das Personalamt sowie die Dienststellen von Departement, Staatskanzlei, Gericht
und anderer Justizbehörde arbeiten zusammen und erteilen gegenseitig die für die
Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte.
2 Es arbeitet nach Massgabe von Leistungsvereinbarungen mit selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten zusammen. Die Leistungsvereinbarungen werden
zwischen dem Personalamt und dem zuständigen Organ der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten im Einvernehmen mit dem Departement, dem die selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt zugeordnet ist, abgeschlossen.
3 Abs. 2 dieser Bestimmung wird sachgemäss auch auf die Zusammenarbeit mit
weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern angewendet, für die das Personalamt
Lohnverwaltung und Lohnauszahlung besorgt.*
4 Nehmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung Dienstleistungen des Personalamtes in Anspruch, gelten für sie dieselben
Abläufe und Standards wie für Regierung, Departemente und Staatskanzlei sowie
Gerichte und andere Justizbehörden.*
Art. 142 Aufgaben
a) Personalpolitik
1 Das Personalamt:
a)* entwickelt und betreibt Instrumente zur Umsetzung der Personalpolitik;
b) unterstützt Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden bei der Umsetzung der Personalpolitik;
c)* erarbeitet Grundlagen für ein zentrales Personalcontrolling und stellt Instrumente bereit;
d) wertet periodisch Kennzahlen zuhanden der Generalsekretäre-Konferenz und
der Regierung aus, erstattet Bericht und schlägt Massnahmen vor.
2 Das Personalamt bezieht die HR-Management-Konferenz angemessen in die Erfüllung dieser Aufgaben ein.*
Art. 143 b) Führungsunterstützung sowie Personal- und Organisationsentwicklung
1 Das Personalamt:
a) unterstützt Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden in der Führungstätigkeit sowie der Personal- und Organisationsentwicklung;
abis)* führt den Vorsitz und die Geschäfte der Referenzfunktionskommission;
b) steuert die zentrale Fort- und Weiterbildung;
c)* stellt unter Einbezug der HR-Management-Konferenz Konzepte, Instrumente
und Angebote für die Führungsunterstützung und die Personal- und Organisationsentwicklung bereit;
cbis)* begleitet das Verfahren der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis von der Regierung begründet wird;
d)* steuert und koordiniert die verwaltungsinterne Berufsausbildung und fördert
vergleichbare Ausbildungs- und Einstiegsprogramme zur Sicherung des Personalbedarfs;
e)* führt das innerbetriebliche Case Management nach Art. 21 dieses Erlasses für
Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden.
Art. 144 c) Information
1 Das Personalamt informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departemente und der Staatskanzlei sowie der Gerichte und anderer Justizbehörden über
Personalangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
Art. 145 d) Vollzug des Personalrechts
1 Das Personalamt sorgt in Zusammenarbeit mit Departementen, Staatskanzlei
und Gerichten für den einheitlichen Vollzug des Personalrechts.
2 Es erstattet der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär, der zuständigen Generalsekretärin oder dem zuständigen Generalsekretär oder dem Gericht Meldung,
wenn es zur Auffassung gelangt, dass:
a) Vollzugshandlungen einer Dienststelle mit personalrechtlichen Vorschriften
nicht in Einklang stehen;
b) eine Dienststelle von der üblichen Praxis in der Rechtsanwendung abweicht.
3 Es erlässt Richtlinien und stellt Musterdokumente zur Verfügung.
4 Es kann über das Finanzdepartement bei der Regierung den Erlass von verbindlichen Weisungen zum Vollzug des Personalrechts beantragen.*
Art. 146 e) Personaladministration
1 Das Personalamt sorgt nach Anhörung der HR-Management-Konferenz für die
Umsetzung der Personaladministration und legt die hierfür notwendigen Abläufe
und Standards fest. Insbesondere:*
a)* …
b)* …
c)* nimmt es Stellung zu einer in Aussicht genommenen Funktions- oder Marktzulage. Es erstattet bei Nichteinverständnis in sachgemässer Anwendung von
Art. 145 Abs. 2 dieses Erlasses Meldung und informiert die Vorsteherin oder
den Vorsteher des Finanzdepartementes;
cbis)* …
d)* besorgt es Lohnverwaltung und Lohnauszahlung;
e)* vollzieht es das Sozialversicherungsrecht und koordiniert Leistungen und
Lohn;
f)* betreibt es die zentralen Informatiksysteme für das Personalwesen und sorgt
für deren Weiterentwicklung;
g)* …
Art. 147 Antragsrecht
1 Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Personalamt über das Finanzdepartement der Regierung Bericht erstatten und Anträge stellen.*
Art. 147a* HR-Managements
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bezeichnen je eine für Personalangelegenheiten zuständige Stelle (HR-Management).
2 Die HR-Managements sind für die dezentrale HR-Beratung in den Departementen, der Staatskanzlei und den Gerichten zuständig. Insbesondere obliegt ihnen die
Führungsunterstützung und die HR-Prozessführung.
Art. 148 HR-Management-Konferenz*
1 Die Leiterinnen und Leiter der HR-Managements bilden die HR-Management-
Konferenz.*
2 Die HR-Management-Konferenz:*
a)* wirkt unter Leitung und zuhanden des Personalamtes bei der Entwicklung
und Bereitstellung von Instrumenten der Personalpolitik und der Führungsunterstützung mit;
b)* koordiniert die Aktivitäten der HR-Managements und sorgt dabei für eine
einheitliche Umsetzung.
VIII. Schlichtungsverfahren im Rahmen der Streiterledigung (8.)
1. Schlichtungsstelle in Personalsachen (8.1.)
Art. 149 Organisation
1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Bestimmungen über die
Amtsdauer der Behörden des Kantons werden sachgemäss angewendet.
2 Regierung und Verbände des Staatspersonals achten bei Bezeichnung der Mitglieder auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter.
3 Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich sachgemäss nach der Verordnung
über die Entschädigung der nicht festangestellten Richterinnen und Richter sowie
die Mitglieder der Schlichtungsbehörden (Entschädigungsverordnung) vom
19. Mai 2009.55

## Art. 15 {#art_15}

Ausstand
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in Verfahren, die das Departement
betreffen, denen sie nach Massgabe des Arbeitsverhältnisses angehören, nicht mit.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Staatskanzlei und Gerichten sachgemäss angewendet.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196556 über den Ausstand sachgemäss angewendet.
2. Schlichtungsbegehren (8.2.)
Art. 151 Einreichung
1 Das Schlichtungsbegehren wird der Schlichtungsstelle in Personalsachen schriftlich eingereicht oder dieser mündlich zu Protokoll gegeben.
2 Es bezeichnet die andere Partei und enthält Antrag sowie Begründung.
55 sGS 941.13.
56 sGS 951.1.
Art. 152 Behandlung
1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen übermittelt der anderen Partei das
Schlichtungsbegehren und gibt dieser Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
2 Sie kann Verfahren mit inhaltlichem Zusammenhang und gleichen oder ähnlichen Rechtsfragen vereinigen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schlichtungsstelle in Personalsachen kann
in besonderen Fällen vor der Verständigungsverhandlung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
Art. 153 Unterlagen und Abklärungen
1 Die Parteien reichen die für die Beurteilung von Sachverhalt und Rechtsfragen
notwendigen Unterlagen ein.
2 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen kann sachdienliche Abklärungen treffen
und sich weitere Unterlagen vorlegen lassen.
3. Verfahren (8.3.)
Art. 154 Verständigungsverhandlung
a) Durchführung
1 Die Verständigungsverhandlung ist nicht öffentlich.
2 Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand
oder von einer anderen Vertrauensperson begleiten lassen. Sie oder die Schlichtungsstelle in Personalsachen informieren die andere Partei vor der Verständigungsverhandlung über die Vertretung.
Art. 155 b) Vertraulichkeit
1 Die Aussagen der Parteien sind vertraulich.
2 Sie werden im Verfahren der personalrechtlichen Klage nicht verwendet.
Art. 156 c) Empfehlung der Schlichtungsstelle in Personalsachen
1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen kann in Angelegenheiten, die nach
Art. 79 des Personalgesetzes57 Streitgegenstand der personalrechtlichen Klage sind,
eine Empfehlung zur gütlichen Verständigung abgeben.
57 sGS 143.1.
2 Das Schlichtungsverfahren ist gescheitert, wenn nicht beide Vertragsparteien der
Empfehlung zustimmen.
Art. 157 d) gütliche Verständigung
1 Die Schlichtungsstelle nimmt die gütliche Verständigung zu Protokoll, wenn sich
die Vertragsparteien durch Zustimmung zur Empfehlung oder eine andere
Übereinkunft einigen.
2 Sie lässt das Protokoll durch die Vertragsparteien unterzeichnen.
Art. 158 e) Abschluss
1 Die Schlichtungsstelle in Personalsachen erwähnt in der Feststellung über den
Abschluss des Schlichtungsverfahrens insbesondere:
a) die Namen der Vertragsparteien;
b) das Datum der Feststellung;
c) das gestellte Schlichtungsbegehren;
d) den Verhandlungsgegenstand;
e) die Art des Ausgangs des Schlichtungsverfahrens durch Hinweis auf die gütliche Verständigung oder das Scheitern des Schlichtungsverfahrens;
f) bei gescheitertem Schlichtungsverfahren den Hinweis auf Art. 81 des Personalgesetzes58.
2 Die Feststellung der Schlichtungsstelle in Personalsachen über die gütliche Verständigung der Vertragsparteien oder das Scheitern des Schlichtungsverfahrens
wird nicht begründet.
Art. 159 Säumnis
1 Bei Säumnis der das Schlichtungsbegehren stellenden Partei gilt das Schlichtungsbegehren als zurückgezogen. Die Schlichtungsstelle in Personalsachen
schreibt das Schlichtungsbegehren als gegenstandslos ab.
2 Bei Säumnis der anderen Partei stellt die Schlichtungsstelle in Personalsachen das
Scheitern der Verständigungsverhandlung fest.
3 Bei Säumnis beider Vertragsparteien schreibt die Schlichtungsstelle in Personalsachen das Verfahren als gegenstandslos ab.
58 sGS 143.1.
Art. 159a* Kosten des Schlichtungsverfahrens
1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern, die das kantonale Personalrecht nach besonderen rechtlichen
Grundlagen anwenden, nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
2 Das Personalamt nimmt die jährliche Abrechnung vor.

## Art. 16 {#art_16}

Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen werden für das Verfahren der Schlichtungsstelle in Personalsachen
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
200859 sachgemäss angewendet.
IX. Schlussbestimmungen (9.)
Art. 161 60
Art. 162 61
Art. 163 62
Art. 164 63
Art. 165 Aufhebung bisherigen Rechts
a) Besoldungsverordnung
1 Die Besoldungsverordnung vom 27. Februar 199664 wird mit Ausnahme von
Art. 29 und 30 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
2 Art. 29 und 30 werden mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufgehoben.
Art. 166 b) Verordnung über den Staatsdienst
1 Die Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 199665 wird mit Ausnahme
von Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 Bst. c, Art. 42 und Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 51 mit
Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
59 SR 272.
60 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
61 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
62 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
63 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
64 nGS 43–1 (sGS 143.2).
65 nGS 43–3 (sGS 143.20).
2 Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 Bst. c, Art. 42 und Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 51 werden
mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben.
Art. 167 c) Arbeitszeitverordnung
1 Die Arbeitszeitverordnung vom 27. Mai 199766 wird mit Wirkung ab 1. Juni 2012
aufgehoben.
Art. 168 d) Spesenverordnung
1 Die Spesenverordnung vom 6. Dezember 200467 wird mit Ausnahme von Art. 10
mit Wirkung ab 1. Juni 2012 aufgehoben.
2 Art. 10 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2013 aufgehoben.
Art. 169 Übergangsbestimmung
1 Leistungszulagen, die nach Art. 32 der Verordnung über den Staatsdienst vom
5. März 199668 zugesprochen worden sind, werden als Lohnsonderzulage weitergeführt.

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Vollzugsbeginn
1 Art. 61 und Art. 66 Abs. 1 Bst. c, Art. 94, 95 und Art. 104 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3
sowie Art. 127 Abs. 1 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2013 angewendet.
2 Die übrigen Bestimmungen dieses Erlasses werden ab 1. Juni 2012 angewendet.
Art. 171* Übergangsbestimmung des II. Nachtrags69 vom 7. Oktober 2014
1 Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Jahrgang 1955 oder älter, für die weiterhin das Leistungsprimat gilt und die ein Bandbreitenmodell mit einem Jahreslohn von weniger als 100 Prozent gewählt haben, übernimmt der Kanton während
längstens drei Jahren die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge für den
Unterschied zwischen dem tatsächlichen Jahreslohn und dem Jahreslohn zu 100
Prozent.
66 nGS 32–52 (sGS 143.22).
67 nGS 46–3 (sGS 143.6).
68 sGS 143.20.
69 nGS 2014-059.
Art. 172* Übergangsbestimmungen des III. Nachtrags vom 4. Juli 2017
a) Lohnänderungen
1. Grundsatz
1 Die Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfahren mit Vollzugsbeginn
dieses Nachtrags keine Änderung. Art. 73d, 73e und 173 dieses Erlasses bleiben
vorbehalten.
Art. 173* 2. Anpassung an die Lohnbänder der Referenzfunktionen
1 Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1. Januar 2019 unterhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird er auf den Mindestansatz dieses Lohnbands erhöht. Vorbehalten bleibt die Beibehaltung einer
Unterschreitung des Mindestansatzes um bis zu 10 Prozent, wenn die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend Ausbildung und Erfahrung, nicht
vollständig erfüllt werden.
2 Liegt der Lohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters am 1. Januar 2019
oberhalb des Lohnbands der massgebenden Referenzfunktion, wird:
a) er per 1. Januar 2022 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands
gesenkt.
b) der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter in den Jahren 2019 bis 2021 eine allfällige allgemeine Lohnerhöhung nach Art. 37 f. des Personalgesetzes70 nur bis
zum Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohnerhöhung gewährt.
3 Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2019 das 60. Altersjahr vollendet haben.
Art. 174* b) Beförderungen im Jahr 2018
1 Bei guten oder besonders guten Leistungen kann im Jahr 2018 die Beförderung in
eine höhere Lohnstufe innerhalb der derselben Lohnklasse, in eine höhere Lohnklasse oder, sofern dies aufgrund der bisherigen Lohneinstufung geboten ist, in die
erste oder eine höhere Überklasse erfolgen.
Art. 175* c) schriftliche Mitteilung bei bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnissen
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vor dem 1. Januar 2019 die Zuordnung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende
Lohnband sowie die Höhe des Lohns ab 1. Januar 2019 schriftlich mitgeteilt.
70 sGS 143.1.
2 Bestehende Arbeitsverträge sowie Verfügungen, mit denen bestehende Dienstverhältnisse vor Vollzugsbeginn des Personalgesetzes71 begründet wurden, bedürfen keiner Anpassung an Art. 3 Bst. e dieses Erlasses.
Art. 176* Übergangsbestimmung des IV. Nachtrags vom 14. August 201872
1 Für Überzeitguthaben, die am 31. Dezember 2018 bestehen, werden die Bestimmungen der Personalverordnung vom 13. Dezember 201173 in der Fassung vor
Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.
Art. 177* Übergangsbestimmungen des VII. Nachtrags vom 10. September 2019
1 Liegt der Jahreslohn einer Richterin oder eines Richters, auf die oder den die Bestimmungen nach Art. 78b bis Art. 78d dieses Erlasses anwendbar sind, am 1. Januar 2020 oberhalb des Ziellohns, wird:
a) er per 1. Juni 2023 auf den Ziellohn, höchstens aber um Fr. 6'500.– gesenkt;
b) der Richterin oder dem Richter ab dem Jahr 2020 eine allfällige allgemeine
Lohnerhöhung nach Art. 37 f. des Personalgesetzes74 nur bis zur Höhe des
Ziellohns nach der allgemeinen Lohnerhöhung gewährt.
2 Für eine Richterin oder einen Richter, für die oder den grundsätzlich ein reduzierter Ziellohn nach Art. 78d dieses Erlasses zur Anwendung käme, wird der
Lohn auf den 1. Januar 2020 und in den Folgejahren so berechnet, als hätte das
Ziellohnmodell nach Art. 78c und Art. 78d dieses Erlasses bereits bei Amtsantritt
gegolten.
3 Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Richterinnen und
Richter, die vor dem 1. Januar 2020 das 60. Altersjahr vollendet haben.
Art. 178* Übergangsbestimmungen des XV. Nachtrags vom 2. Mai 2023
1 Die Löhne der Kaderärztinnen und Kaderärzte erfahren mit Vollzugsbeginn dieses Nachtrags keine Änderung. Art. 73d und 73e dieses Erlasses bleiben vorbehalten.
2 Liegt der Lohn am 1. Januar 2024 oberhalb des Lohnbands der massgebenden
Referenzfunktion, wird:
a) er per 1. Januar 2027 auf 100 Prozent des Höchstansatzes dieses Lohnbands
gesenkt;
71 sGS 143.1.
72 nGS 2018-050.
73 sGS 143.11.
74 sGS 143.1.
b) der Kaderärztin oder dem Kaderarzt in den Jahren 2024 bis 2026 eine allfällige
allgemeine Lohnerhöhung nach Art. 37 f. des Personalgesetzes75 nur bis zum
Höchstansatz des massgebenden Lohnbands nach der allgemeinen Lohnerhöhung gewährt.
3 Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung wird nicht angewendet auf Kaderärztinnen und
Kaderärzte, die vor dem 1. Januar 2024 das 60. Altersjahr vollendet haben.
4 Den Kaderärztinnen und Kaderärzten werden vor dem 1. Januar 2024 die Zuordnung ihrer Stelle zur entsprechenden Referenzfunktion, das massgebende Lohnband sowie die Höhe des Lohns ab 1. Januar 2024 schriftlich mitgeteilt.
Art. 179* b) Besitzstandswahrung
1 In begründeten Fällen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis längstens
drei Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Nachtrags weiterhin eine Erfolgsbeteiligung
nach Art. 10 der Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte vom 19. September 200676 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses ausrichten. Im entsprechenden Zeitraum ist für die betroffene Kaderärztin
oder den betroffenen Kaderarzt die Anwendung von Art. 78j dieses Erlasses ausgeschlossen.
75 sGS 143.1.
76 sGS 320.41.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–32 13.12.2011 01.01.2013
Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.09.2020
Art. 1, Abs. 2 geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 1, Abs. 2 geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 1, Abs. 3 geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 1, Abs. 3 geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 2, Abs. 1, a1) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2014
Art. 2, Abs. 1, a1) geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 3, Abs. 1, e) geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 8 Artikeltitel geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 8a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 9 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10 Artikeltitel geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10, Abs. 1bis eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 10, Abs. 2, a) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11 Artikeltitel geändert
2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 11, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 12 Artikeltitel geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 24, Abs. 3 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 27, Abs. 2, abis) eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 27, Abs. 2, b) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 27, Abs. 2, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 27, Abs. 2, d) eingefügt 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 27, Abs. 2, d), 1. geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 27, Abs. 2, d), 2. geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 27, Abs. 2, d), 2. geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 27, Abs. 2, e) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 27, Abs. 3 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 30, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 31 aufgehoben 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 31a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 34 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 35, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41 Artikeltitel geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 41, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 2, c) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 3 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 41, Abs. 3 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 42, Abs. 3 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 52, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 54, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, a) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, b) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 55, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 2, abis) eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 57, Abs. 2, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 57, Abs. 2, c), 1. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 57, Abs. 2, c), 2. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 58, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 58, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 60a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 61, Abs. 1, b), 2. geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 61, Abs. 2 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 62, Abs. 1, b), 4. geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 62, Abs. 3 eingefügt 2020-025 21.04.2020 06.03.2020
Art. 62, Abs. 3 geändert 2020-117 22.12.2020 01.01.2021
Art. 62, Abs. 3 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 65, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 66, Abs. 1 geändert 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66, Abs. 1, a) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 66, Abs. 1, b) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66, Abs. 1, c) geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 66, Abs. 1, c) aufgehoben 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66, Abs. 1, d) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 66, Abs. 1, e), 4. eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 66a eingefügt 2020-109 15.12.2020 01.01.2021
Art. 66a, Abs. 3 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 66b eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 66c eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 67 aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 67a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Gliederungstitel 5.1. geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 68 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 69 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 70 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 71 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 72 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 73 aufgehoben 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 73a eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73b eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73b, Abs. 2 geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 73b, Abs. 2bis eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 73b, Abs. 3 aufgehoben 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 73bbis eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 73bter eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 73c eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73c, Abs. 3bis eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 73c, Abs. 5 geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 73d eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 73e eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 74 Artikeltitel geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 74, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 77, Abs. 1, c) geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 77, Abs. 1, c), 1. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 77, Abs. 1, c), 2. aufgehoben 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 78a eingefügt 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 78b eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78c eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78d eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 78e eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78e Artikeltitel geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 78f eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 78g eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78h eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78i eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78j eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78k eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78k, Abs. 1, a) geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 78k, Abs. 1, b) geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 78l eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78l, Abs. 1 geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 78l, Abs. 3 geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 78m eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78m, Abs. 1 geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 78n eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 78n, Abs. 1 geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 78n, Abs. 2 geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Art. 80, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 82a eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 84, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 84, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 84, Abs. 2 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 85, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 86, Abs. 1 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 2, a) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 2, b) eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 87, Abs. 3 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 89 Artikeltitel geändert 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 89, Abs. 2 eingefügt 2014-046 28.01.2014 01.01.2014
Art. 90, Abs. 1, a) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 90, Abs. 3 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 91 aufgehoben 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 91, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 91, Abs. 1 geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 94, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 94, Abs. 1 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 94, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 94, Abs. 1, d) geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 94, Abs. 1, e) eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 94, Abs. 3 eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 96, Abs. 1, a) geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 96, Abs. 2 eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 97 Artikeltitel geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 97, Abs. 2 geändert 2022-033 24.05.2022 01.07.2022
Art. 97, Abs. 2bis eingefügt 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 97, Abs. 3 eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 100, Abs. 3 eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 104, Abs. 1 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 104, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 105, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 105, Abs. 2 aufgehoben 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 106a eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 108, Abs. 2 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 108a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 111a eingefügt 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 114, Abs. 2 geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 114, Abs. 3 aufgehoben 2022-033 24.05.2022 01.01.2023
Art. 116, Abs. 1 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 116, Abs. 1 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, a) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, b) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, c) aufgehoben 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, d) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 116, Abs. 1, e) eingefügt 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 117, Abs. 1, d) geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Gliederungstitel 5bis. eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 119a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 119a, Abs. 2 geändert 2021-064 22.06.2021 01.08.2021
Art. 125, Abs. 1 geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 125a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 125b eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 126 Artikeltitel geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 127 Artikeltitel geändert 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 127, Abs. 1, a) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 1, b) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 1, c) geändert 2019-062 10.09.2019 01.01.2020
Art. 127, Abs. 2 geändert 2023-040 30.05.2023 01.07.2023
Art. 132, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 132, Abs. 1, d) aufgehoben 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 136, Abs. 2 geändert 2019-060 03.09.2019 01.10.2019
Art. 137, Abs. 3 eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 141, Abs. 3 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 141, Abs. 4 eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 142, Abs. 1, a) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 142, Abs. 1, c) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 142, Abs. 2 eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 143, Abs. 1, abis) eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 143, Abs. 1, c) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 143, Abs. 1, cbis) eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 143, Abs. 1, d) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 143, Abs. 1, e) eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 145, Abs. 4 eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1 geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, a) aufgehoben 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, b) aufgehoben 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, c) geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 146, Abs. 1, c) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, cbis) eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 146, Abs. 1, cbis) aufgehoben 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, d) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, e) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, f) geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 146, Abs. 1, g) aufgehoben 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 147, Abs. 1 geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 147a eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 148 Artikeltitel geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 148, Abs. 1 geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 148, Abs. 2 geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 148, Abs. 2, a) eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 148, Abs. 2, b) eingefügt 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Art. 159a eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 171 eingefügt 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Art. 172 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 173 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Art. 174 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 175 eingefügt 2017-055 04.07.2017 01.01.2018
Art. 176 eingefügt 2018-050 14.08.2018 01.01.2019
Art. 177 eingefügt 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Art. 178 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Art. 179 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Anhang 1 Inhalt geändert 2017-055 04.07.2017 01.01.2019
Anhang 1 Inhalt geändert 2018-060 09.10.2018 01.01.2019
Anhang 1 Inhalt geändert 2019-061 10.09.2019 01.01.2020
Anhang 1 Inhalt geändert 2020-110 15.12.2020 01.01.2021
Anhang 1 Inhalt geändert 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Anhang 1 Inhalt geändert 2024-005 13.02.2024 01.04.2024
Anhang 1 Inhalt geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
Anhang 3 Inhalt geändert 2014-059 07.10.2014 01.01.2015
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Anhang 4 eingefügt 2022-033 24.05.2022 01.09.2020
Anhang 4 Inhalt geändert 2025-041 23.09.2025 01.01.2026
Anhang 5 eingefügt 2023-032 02.05.2023 01.01.2024
Anhang 5 Inhalt geändert 2024-044 19.11.2024 01.01.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.12.2011 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–32
28.01.2014 01.01.2014 Art. 1, Abs. 2 geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 1, Abs. 3 geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 27, Abs. 2, c) geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 27, Abs. 2, d) eingefügt 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 57, Abs. 2, c) geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 57, Abs. 2, c), 1. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 57, Abs. 2, c), 2. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 77, Abs. 1, c) geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 77, Abs. 1, c), 1. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 77, Abs. 1, c), 2. aufgehoben 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 89 Artikeltitel geändert 2014-046
28.01.2014 01.01.2014 Art. 89, Abs. 2 eingefügt 2014-046
07.10.2014 01.01.2014 Art. 2, Abs. 1, a1) eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 2, Abs. 1, a1) geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 11, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 12, Abs. 3 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 31 aufgehoben 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 58, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 58, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 65, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 66, Abs. 1, e), 4. eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 2, a) eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 2, b) eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 87, Abs. 3 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 91, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 94, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 96, Abs. 2 eingefügt 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 104, Abs. 1 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 104, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 114, Abs. 2 geändert 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 132, Abs. 1, b) aufgehoben 2014-059
07.10.2014 01.01.2015 Art. 171 eingefügt 2014-059
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.10.2014 01.01.2015 Anhang 3 Inhalt geändert 2014-059
04.07.2017 01.01.2019 Art. 3, Abs. 1, e) geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 68 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 69 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 70 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 71 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 72 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 73 aufgehoben 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73a eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73b eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73c eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73d eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 73e eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 74 Artikeltitel geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 74, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 84, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 85, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 91, Abs. 1 geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 146, Abs. 1, c) geändert 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 146, Abs. 1, cbis) eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 172 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Art. 173 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 174 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2018 Art. 175 eingefügt 2017-055
04.07.2017 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-055
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8 Artikeltitel geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 9 aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10 Artikeltitel geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10, Abs. 1bis eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 10, Abs. 2, a) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11 Artikeltitel geändert
2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11, Abs. 1bis eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 11, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 12 Artikeltitel geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 27, Abs. 2, d), 2. geändert 2018-050
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.01.2019 Art. 27, Abs. 2, e) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 31a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 34 aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 35, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41 Artikeltitel geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 2, c) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 41, Abs. 3 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 42, Abs. 3 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 52, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 54, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, a) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, b) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 55, Abs. 2, c) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 56, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 57, Abs. 2, abis) eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 60a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 61, Abs. 1, a) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 66, Abs. 1, c) geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 67 aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 67a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 80, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 84, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 84, Abs. 2 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 105, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 108, Abs. 2 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 108a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Gliederungstitel 5bis. eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 119a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 125, Abs. 1 geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 125a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 125b eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 126 Artikeltitel geändert 2018-050
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.01.2019 Art. 127 Artikeltitel geändert 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 132, Abs. 1, d) aufgehoben 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 141, Abs. 3 eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 159a eingefügt 2018-050
14.08.2018 01.01.2019 Art. 176 eingefügt 2018-050
09.10.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2018-060
03.09.2019 01.10.2019 Art. 78a eingefügt 2019-060
03.09.2019 01.10.2019 Art. 111a eingefügt 2019-060
03.09.2019 01.10.2019 Art. 136, Abs. 2 geändert 2019-060
10.09.2019 01.01.2020 Art. 78b eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 78c eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 78d eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 82a eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Art. 127, Abs. 1, a) geändert 2019-062
10.09.2019 01.01.2020 Art. 127, Abs. 1, b) geändert 2019-062
10.09.2019 01.01.2020 Art. 127, Abs. 1, c) geändert 2019-062
10.09.2019 01.01.2020 Art. 177 eingefügt 2019-061
10.09.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-061
21.04.2020 06.03.2020 Art. 62, Abs. 3 eingefügt 2020-025
15.12.2020 01.01.2021 Art. 66, Abs. 1 geändert 2020-109
15.12.2020 01.01.2021 Art. 66, Abs. 1, c) aufgehoben 2020-109
15.12.2020 01.01.2021 Art. 66a eingefügt 2020-109
15.12.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-110
22.12.2020 01.01.2021 Art. 62, Abs. 3 geändert 2020-117
22.06.2021 01.08.2021 Art. 61, Abs. 1, b), 2. geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 62, Abs. 1, b), 4. geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 62, Abs. 3 geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 66, Abs. 1, d) geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 66b eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 90, Abs. 1, a) geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 91 aufgehoben 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 94, Abs. 1 geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 96, Abs. 1, a) geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 97 Artikeltitel geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 97, Abs. 3 eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 100, Abs. 3 eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 105, Abs. 2 aufgehoben 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 106a eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 116, Abs. 1 geändert 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 116, Abs. 1, e) eingefügt 2021-064
22.06.2021 01.08.2021 Art. 119a, Abs. 2 geändert 2021-064
29.06.2021 01.10.2021 Art. 90, Abs. 3 geändert 2021-066
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.05.2022 01.09.2020 Art. 1, Abs. 1 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 24, Abs. 3 eingefügt 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 41, Abs. 1 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 41, Abs. 2 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 41, Abs. 3 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 66, Abs. 1, a) geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 66, Abs. 1, b) geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 66a, Abs. 3 eingefügt 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Gliederungstitel 5.1. geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 86, Abs. 1 geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 94, Abs. 1, d) geändert 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 94, Abs. 1, e) eingefügt 2022-033
24.05.2022 01.07.2022 Art. 97, Abs. 2 geändert 2022-033
24.05.2022 01.01.2023 Art. 114, Abs. 3 aufgehoben 2022-033
24.05.2022 01.09.2020 Anhang 4 eingefügt 2022-033
02.05.2023 01.01.2024 Art. 27, Abs. 3 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 61, Abs. 2 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78e eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78f eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78g eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78h eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78i eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78j eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78k eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78l eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78m eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 78n eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 178 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Art. 179 eingefügt 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2023-032
02.05.2023 01.01.2024 Anhang 5 eingefügt 2023-032
30.05.2023 01.07.2023 Art. 27, Abs. 2, abis) eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 27, Abs. 2, b) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 30, Abs. 1 geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 66c eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 94, Abs. 1 geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 94, Abs. 3 eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 97, Abs. 2bis eingefügt 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1 geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, a) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, b) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, c) aufgehoben 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 116, Abs. 1, d) geändert 2023-040
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2023 01.07.2023 Art. 117, Abs. 1, d) geändert 2023-040
30.05.2023 01.07.2023 Art. 127, Abs. 2 geändert 2023-040
13.02.2024 01.04.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-005
19.11.2024 01.01.2025 Art. 1, Abs. 2 geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 1, Abs. 3 geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 27, Abs. 2, d), 1. geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 27, Abs. 2, d), 2. geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78e Artikeltitel geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78k, Abs. 1, a) geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78k, Abs. 1, b) geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78l, Abs. 1 geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78l, Abs. 3 geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78m, Abs. 1 geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78n, Abs. 1 geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Art. 78n, Abs. 2 geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2024-044
19.11.2024 01.01.2025 Anhang 5 Inhalt geändert 2024-044
23.09.2025 01.01.2026 Art. 4, Abs. 1 geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 73b, Abs. 2 geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 73b, Abs. 2bis eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 73b, Abs. 3 aufgehoben 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 73bbis eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 73bter eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 73c, Abs. 3bis eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 73c, Abs. 5 geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 137, Abs. 3 eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 141, Abs. 4 eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 142, Abs. 1, a) geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 142, Abs. 1, c) geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 142, Abs. 2 eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 143, Abs. 1, abis) eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 143, Abs. 1, c) geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 143, Abs. 1, cbis) eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 143, Abs. 1, d) geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 143, Abs. 1, e) eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 145, Abs. 4 eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1 geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, a) aufgehoben 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, b) aufgehoben 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, c) geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, cbis) aufgehoben 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, d) geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, e) geändert 2025-041
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, f) geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 146, Abs. 1, g) aufgehoben 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 147, Abs. 1 geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 147a eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 148 Artikeltitel geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 148, Abs. 1 geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 148, Abs. 2 geändert 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 148, Abs. 2, a) eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Art. 148, Abs. 2, b) eingefügt 2025-041
23.09.2025 01.01.2026 Anhang 4 Inhalt geändert 2025-041
Anhang 1: Referenzfunktionen (Art. 73b)
A Verwaltung und Justiz1, 2
1. Allgemeine Verwaltungsfunktionen
Administrative Mitarbeit 1 AMA1 1 bis 3
Administrative Mitarbeit 2 AMA2 4 bis 8
Administrative Mitarbeit 3 AMA3 6 bis 10
Administrative Mitarbeit 42 AMA4 8 bis 14
Administrative Sachbearbeitung 1 ASB1 10 bis 16
Administrative Sachbearbeitung 2 ASB2 12 bis 18
Administrative Sachbearbeitung 3 ASB3 15 bis 21
Technische Sachbearbeitung 1 TSB1 10 bis 16
Technische Sachbearbeitung 2 TSB2 12 bis 18
Technische Sachbearbeitung 3 TSB3 15 bis 21
Fachbearbeitung 1 FBE1 18 bis 23
Fachbearbeitung 2 FBE2 20 bis 25
Fachbearbeitung 3 FBE3 22 bis 27
Fachbearbeitung 4 FBE4 24 bis 29
Fachbearbeitung 5 FBE5 26 bis 31
Leitung Sachbereich 1 LSB1 14 bis 19
Leitung Sachbereich 2 LSB2 16 bis 21
Leitung Sachbereich 3 LSB3 18 bis 23
Leitung Fachbereich 1 LFB1 20 bis 25
Leitung Fachbereich 2 LFB2 22 bis 27
Leitung Fachbereich 3 LFB3 24 bis 29
Leitung Fachbereich 4 LFB4 26 bis 31
Leitung Fachbereich 5 LFB5 28 bis 33
Leitung Amt 1 LAM1 28 bis 37
1 Fassung gemäss III. Nachtrag vom 4. Juli 2017, nGS 2017-055.
2 Geändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
Generalsekretär/in LGS1 31 bis 37
Vorsitz/Mitglied Geschäftsleitung 13 VMG1 28 bis 37
2. Handwerk, Technik und Betrieb
Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 1 MHB1 1 bis 3
Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 2 MHB2 4 bis 8
Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 3 MHB3 6 bis 10
Mitarbeit Handwerk, Technik und Betrieb 4 MHB4 8 bis 13
Handwerk, Technik und Betrieb 1 HTB1 10 bis 16
Handwerk, Technik und Betrieb 2 HTB2 12 bis 18
Handwerk, Technik und Betrieb 3 HTB3 15 bis 21
Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 1 LHB1 12 bis 18
Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 2 LHB2 14 bis 19
Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 3 LHB3 16 bis 21
Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 4 LHB4 18 bis 23
Leitung Handwerk, Technik und Betrieb 5 LHB5 20 bis 25
3. Betreuung und Soziales
Mitarbeit Betreuung 1 MAB1 6 bis 10
Mitarbeit Betreuung 2 MAB2 8 bis 13
Betreuung und Soziales 14 BUS1 10 bis 16
Betreuung und Soziales 24 BUS2 12 bis 18
Betreuung und Soziales 3 BUS3 14 bis 19
Betreuung und Soziales 4 BUS4 16 bis 21
Betreuung und Soziales 5 BUS5 18 bis 23
3 Geändert durch XI. Nachtrag vom 15. Dezember 2020, nGS 2020-110.
4 Geändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
Leitung Betreuung und Soziales 1 LBS1 16 bis 21
Leitung Betreuung und Soziales 2 LBS2 18 bis 23
Leitung Betreuung und Soziales 3 LBS3 20 bis 25
Leitung Betreuung und Soziales 4 LBS4 22 bis 27
4. Polizei
Allgemeine Polizeiarbeit 1 APO1 14 bis 19
Allgemeine Polizeiarbeit 2 APO2 15 bis 20
Allgemeine Polizeiarbeit 3 APO3 16 bis 21
Spezialisierte Polizeiarbeit 1 SPO1 18 bis 22
Spezialisierte Polizeiarbeit 2 SPO2 19 bis 23
Spezialisierte Polizeiarbeit 3 SPO3 21 bis 25
Spezialisierte Polizeiarbeit 45 SPO4 23 bis 27
Leitung Polizei 1 LPO1 18 bis 23
Leitung Polizei 2 LPO2 20 bis 25
Leitung Polizei 3 LPO3 22 bis 27
Leitung Polizei 4 LPO4 24 bis 29
Leitung Polizei 5 LPO5 26 bis 31
Leitung Polizei 6 LPO6 28 bis 33
Leitung Polizei 7 LPO7 30 bis 34
5 Eingefügt durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
5. Rechtspflege
Sachbearbeiter/-in mit staats- oder
jugendanwaltlichen Befugnissen 1 SMB1 20 bis 25
Staatsanwältin / Staatsanwalt 1
Jugendanwältin / Jugendanwalt 1 SJA1 24 bis 31
Staatsanwältin / Staatsanwalt 2
Jugendanwältin / Jugendanwalt 2 SJA2 26 bis 32
Stv. leitende Staats- oder Jugendanwältin
Stv. leitender Staats- oder Jugendanwalt LSJ1 28 bis 34
Leitende Staats- oder Jugendanwältin
Leitender Staats- oder Jugendanwalt LSJ2 30 bis 35
Erste Staatsanwältin / Erster Staatsanwalt LSJ3 32 bis 37
6. Justiz
Gerichtsschreiber/in 1 GES1 22 bis 29
Gerichtsschreiber/in 2 GES2 24 bis 31
…6 … … … …
…6 … … … …
…6 … … … …
…6 … … … …
…6 … … … …
6 Aufgehoben durch VII. Nachtrag vom 10. September 2019, nGS 2019-061.
B Gesundheit7
1. Pflege und Betreuung
Pflege- und Betreuungsassistenz 1 PBA1 6 bis 10
Pflege- und Betreuungsassistenz 2 PBA2 8 bis 12
Lagerungspflege 1 OPL1 10 bis 16
…8
Fachperson Pflege und Betreuung 1 FPB1 10 bis 16
Fachperson Pflege und Betreuung 2 FPB2 12 bis 18
Dipl. Pflegefachperson 1 DPF1 14 bis 20
Dipl. Pflegefachperson 2 DPF2 15 bis 21
Dipl. Pflegefachperson 3 DPF3 16 bis 22
Dipl. Fachperson Operationstechnik 17 OT1 14 bis 20
Dipl. Fachperson Operationstechnik 27 OT2 15 bis 21
Entbindung 1 ENT1 15 bis 20
Pflegeexpertin/experte 1 PEX1 16 bis 22
Pflegeexpertin/experte 2 PEX2 18 bis 23
Pflegeexpertin/experte 3 PEX3 20 bis 25
Ausbildung in der Pflege 1 AUS1 16 bis 22
Ausbildung in der Pflege 2 AUS2 18 bis 23
Ausbildung in der Pflege 3 AUS3 20 bis 25
Leitung Pflege und Betreuung 1 LPB1 16 bis 22
Leitung Pflege und Betreuung 2 LPB2 18 bis 23
Leitung Pflege und Betreuung 3 LPB3 20 bis 25
Leitung Pflege und Betreuung 4 LPB4 22 bis 27
Leitung Pflege und Betreuung 5 LPB5 24 bis 29
Leitung Pflege und Betreuung 6 LPB6 26 bis 31
7 Geändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
8 Aufgehoben durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
2. Therapie
Mitarbeit Therapie 1 MTH1 6 bis 10
Mitarbeit Therapie 2 MTH2 8 bis 12
Mitarbeit Therapie 3 MTH3 10 bis 15
Mitarbeit Therapie 4 MTH4 11 bis 16
Diplomierte Therapie 1 DTH1 13 bis 18
Diplomierte Therapie 2 DTH2 15 bis 20
Spezialisierte Therapie 1 STH1 17 bis 21
Spezialisierte Therapie 2 STH2 19 bis 23
Leitung Therapie 1 LTH1 16 bis 20
Leitung Therapie 2 LTH2 18 bis 22
Leitung Therapie 3 LTH3 20 bis 25
3. Psychologie
Assistenzpsychologie PSY1 20 bis 24
Fachpsychologie PSY2 24 bis 28
Leitung Psychologie 1 LPS1 27 bis 30
Leitung Psychologie 2 LPS2 28 bis 31
4. Ärztinnen/Ärzte
Assistenzärztin / Assistenzarzt ASS1 20 bis 24
Fachärztin / Facharzt FMH1 24 bis 25
Spitalfachärztin / Spitalfacharzt SFA1 26 bis 28
Oberärztin / Oberarzt i.V. OBA1 26 bis 29
Oberärztin / Oberarzt OBA2 30 bis 31
Akademikerin / Akademiker in Ausbildung zu
FAMH ZLM6
FAZ1 20 bis 21
Spezialistin / Spezialist Labormedizin FAMH ZLM 19 LMZ1 23 bis 28
Spezialistin / Spezialist Labormedizin FAMH ZLM 29 LMZ2 29 bis 31
9 Eingefügt durch XV. Nachtrag vom 2. Mai 2023, nGS 2023-032.
10 Geändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
11 Geändert durch XVIII. Nachtrag vom 19. November 2024, nGS 2024-044.
12 Eingefügt durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
5. Medizintechnik
Technische Sterilisationsassistenz 110 TSA1 6 bis 12
Technische Sterilisationsassistenz 210 TSA2 8 bis 14
Leitung techn. Sterilisationsassistenz 111 LTS1 12 bis 18
Mitarbeit Medizintechnik 1 MMT1 6 bis 10
Mitarbeit Medizintechnik 2 MMT2 8 bis 12
Mitarbeit Medizintechnik 3 MMT3 10 bis 15
Mitarbeit Medizintechnik 4 MMT4 11 bis 16
Mitarbeit Medizintechnik 5 MMT5 13 bis 18
Medizinproduktetechnologie 112 MPT1 10 bis 16
Dipl. Orthoptik 111 ORT1 14 bis 20
Dipl. Orthoptik 211 ORT2 15 bis 21
Dipl. Medizin-technische Radiologie 111 MTR1 14 bis 20
Dipl. Medizin-technische Radiologie 211 MTR2 16 bis 22
Dipl. Biomedizinische Analytik 1 BMA1 13 bis 18
Dipl. Biomedizinische Analytik 2 BMA2 15 bis 20
Ausbildung MTR / BMA 111 AMB1 16 bis 22
Ausbildung MTR / BMA 211 AMB2 18 bis 23
Leitung Medizintechnik 110 LMT1 12 bis 16
Leitung Medizintechnik 211 LMT2 16 bis 22
Leitung Medizintechnik 311 LMT3 18 bis 24
Leitung Medizintechnik 411 LMT4 20 bis 26
6. Diverse Funktionen (Gesundheit)
Rettungssanität 1 RET1 10 bis 16
Rettungssanität 2 RET2 13 bis 18
Rettungssanität 313 RET3 15 bis 21
Zahnärztin / Zahnarzt 1 ZAH1 20 bis 24
Zahnärztin / Zahnarzt 2 ZAH2 24 bis 28
Zahnärztin / Zahnarzt 3 ZAH3 29 bis 31
Spitalapotheker/in 1 SPA1 20 bis 25
Spitalapotheker/in 2 SPA2 22 bis 27
Spitalapotheker/in 3 SPA3 24 bis 29
Medizin Naturwissenschaft 1 MEN1 20 bis 25
Medizin Naturwissenschaft 2 MEN2 23 bis 28
Medizin Naturwissenschaft 3 MEN3 29 bis 31
Fachspezialist/in Pflegeinformatik 1 PIN1 15 bis 20
Fachspezialist/in Pflegeinformatik 2 PIN2 18 bis 23
Fachspezialist/in Pflegeinformatik 3 PIN3 20 bis 25
Betten- und OP-Disposition 113 BOD1 12 bis 18
Betten- und OP-Disposition 214 BOD2 14 bis 20
Study Nurse 115 SNU1 14 bis 20
Study Nurse 2 SNU2 15 bis 21
Study Nurse 316 SNU3 16 bis 22
13 Geändert durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
14 Eingefügt durch XVII. Nachtrag vom 13. Februar 2024, nGS 2024-005.
15 Geändert durch XVIII. Nachtrag vom 19. November 2024, nGS 2024-044.
16 Eingefügt durch XVIII. Nachtrag vom 19. November 2024, nGS 2024-044.
Anhang 2: Stundenlohn (Art. 78)
Lohnzuschlag zur pauschalen Abgeltung von Ferien, Feier- und Ruhetagen sowie
Kurzabsenzen
Abgeltung von: Prozentsatz
Total Lohnzuschlag
in Prozent
23 Ferientagen 10,26
16,509 Ruhetagen 4,02
5 Tage Kurzabsenzen 2,23
28 Ferientagen 12,80
19,209 Ruhetagen 4,12
5 Tage Kurzabsenzen 2,29
30 Ferientagen 13,84
20,309 Ruhetagen 4,15
5 Tage Kurzabsenzen 2,31
Anhang 3: Inkonvenienzentschädigungen
Pauschale Inkonvenienzentschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft (Art. 87 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a)1
Pauschalbetrag
Je Augenschein, Anordnung oder Aufgebot Fr. 30.–
Lohnzuschläge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Strassenunterhaltsdienst
(Art. 90 Abs. 1 Bst. a)
Lohnzuschlag
in Prozent
Montag bis Freitag 25
Samstag 35
Ruhetag 50
Nacht (von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr) 50
Geldleistung je Stunde (Art. 93)
Arbeit ausserhalb
der Dienstzeit
Fr.
Pikettdienst
am Arbeitsplatz
oder in dessen
unmittelbaren Nähe
Fr.
Pikettdienst
zu Hause
Fr.
Werktag 2.40
Samstag 6.80 3.20 2.40
Ruhetag 6.80 3.80 2.90
Nacht 6.80 3.20 2.40
1 Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. Oktober 2014, nGS 2014-059.
Anhang 4: Interkantonale und interstaatliche öffentlich-rechtliche
Anstalten (Art. 1)
Folgende interkantonalen und interstaatlichen selbständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalten gelten als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 2 Abs. 2
des Personalgesetzes1:
a) Ost – Ostschweizer Fachhochschule
b)2 ISME – Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene
1 sGS 143.1.
2 Eingefügt durch XIX. Nachtrag vom 23. September 2025, nGS 2025-041.
Anhang 5: Referenzfunktionen Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie Vorsitzende
der Geschäftsleitungen des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes
und des Zentrums für Labormedizin (Art. 78h bis 78j)1
A. Spitalverbund (SV)1
Bezeichnung Abkürzung Lohnbandbreite in %
vom Maximum der
Lohnklasse 37
Leitende Spezialistin / Leitender Spezialist SV 1 LSS1 79 bis 117
Oberärztin / Oberarzt mbF SV 1 OFS1 79 bis 117
Oberärztin / Oberarzt mbF SV 2 OFS2 91 bis 130
Leitende Ärztin / Leitender Arzt SV 1 LAS1 95 bis 146
Leitende Ärztin / Leitender Arzt SV 2 LAS2 124 bis 175
Leitende Ärztin / Leitender Arzt SV 3 LAS3 145 bis 209
Chefärztin / Chefarzt SV 1 CAS1 145 bis 209
Chefärztin / Chefarzt SV 2 CAS2 166 bis 292
Vorsitz Geschäftsleitung SV VGS1 95 bis 250
Vorsitz Geschäftsleitung SV a.o. Lohnband (bei
bisheriger Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt)
VGS2 100 bis 292
B. Psychiatrieverbund (PV)
Bezeichnung Abkürzung Lohnbandbreite in %
vom Maximum der
Lohnklasse 37
Oberärztin / Oberarzt mbF PV 1 OFP1 67 bis 80
Oberärztin / Oberarzt mbF PV 2 OFP2 74 bis 84
Leitende Ärztin / Leitender Arzt PV 1 LAP1 70 bis 92
Leitende Ärztin / Leitender Arzt PV 2 LAP2 83 bis 102
Chefärztin / Chefarzt PV 1 CAP1 99 bis 125
Chefärztin / Chefarzt PV 2 CAP2 108 bis 136
1 Geändert durch XVIII. Nachtrag vom 19. November 2024, nGS 2024-044.
Chefärztin / Chefarzt PV 3 CAP3 116 bis 146
Vorsitz Geschäftsleitung PV VGLP 83 bis 146
C. Zentrum für Labormedizin (ZLM)
Bezeichnung Abkürzung Lohnbandbreite in %
vom Maximum der
Lohnklasse 37
Spezialistin / Spezialist Kader FAMH LKMZ 70 bis 84
Leitende Spezialistin / Leitender Spezialist
Labormedizin FAMH
LLMZ 80 bis 121
Oberärztin / Oberarzt mbF ZLM 1 OFZ1 67 bis 84
Oberärztin / Oberarzt mbF ZLM 2 OFZ2 70 bis 92
Leitende Ärztin / Leitender Arzt ZLM 1 LAZ1 80 bis 117
Leitende Ärztin / Leitender Arzt ZLM 2 LAZ2 95 bis 142
Chefärztin / Chefarzt ZLM 1 CAZ1 105 bis 163
Chefärztin / Chefarzt ZLM 2 CAZ2 120 bis 179
Vorsitz Geschäftsleitung ZLM VGZ1 90 bis 163
Vorsitz Geschäftsleitung ZLM a.o. Lohnband (bei
bisheriger Tätigkeit als Kaderärztin oder Kaderarzt)
VGZ2 100 bis 209
