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title: "Verordnung über die Förderbeiträge an ökologische Aufwertungen, Entsiegelungs- und Gebäudebegrünungsmassnahmen"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Förderbeiträge an ökologische Aufwertungen, Entsiegelungs- und Gebäudebegrünungsmassnahmen

## Art. 1 Seite 2/4 {#art_1}

Zweck und Zuständigkeit
1 Die Stadt Luzern kann Massnahmen zur Förderung der Biodiversität und
der Klimaanpassung im städtischen Siedlungsgebiet unterstützen.
2 Die zuständige Stelle ist die Dienstabteilung Umweltschutz.

## Art. 2 {#art_2}

Zielsetzungen
Durch die zu unterstützenden Massnahmen sollen folgende Ziele erreicht
werden:
a. Schutz und Förderung der Biodiversität im Siedlungsgebiet,
b. Verbesserung der ökologischen Vernetzung im Siedlungsgebiet,
c. Kühlung des Siedlungsgebiets (stadtklimatische Ausgleichsfunktionen),
d. Verbesserung des Regenwassermanagements / Entlastung der Kanalisation,
e. Verbesserung des Wasser- und Luftaustausches im Boden,
f. Sensibilisierung der Bevölkerung für die Handlungsmöglichkeiten zur
Förderung der Biodiversität und der Klimaanpassung,
g. Steigerung der Aufenthaltsqualität,
h. Förderung des Naturerlebnisses.

## Art. 3 {#art_3}

Förderfähige Massnahmen
Im Bereich der Umgebungs- und Gebäudegestaltung können Massnahmen
gefördert werden wie:
a. ökologische Aufwertungen in den Aussenräumen des Siedlungsgebiets
(Bauzone),
b. Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Vernetzung,
c. Fördermassnahmen für gebäudebewohnende Wildtierarten,
d. Entsiegelungsmassnahmen,
e. Gebäudebegrünungsmassnahmen (Dach- und Fassadenbegrünungen).

## Art. 4 {#art_4}

Förderrichtlinien
Die zuständige Stelle
a. erarbeitet Förderrichtlinien, welche die Fördermassnahmen und die Art
und die Höhe der Förderbeiträge definieren sowie deren Auszahlung
regeln,
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b. dokumentiert und überprüft die Wirkung der getroffenen Massnahmen,
c. erstattet zuhanden des Stadtrates in regelmässigen Abständen Bericht,
d. überprüft und aktualisiert die Förderrichtlinien bei Bedarf.

## Art. 5 {#art_5}

Geltungsbereich
Die zu fördernde Massnahme muss ein Grundstück innerhalb des Siedlungsgebiets (Bauzone) der Stadt Luzern betreffen. Von Fördermassnahmen ausgeschlossen sind Grundstücke im Eigentum von Stadt, Kanton und Bund.

## Art. 6 {#art_6}

Form der Förderbeiträge
Die Förderbeiträge werden in der Regel wie folgt ausgerichtet:
a. als Flächen- und Objektbeiträge an ökologische und stadtklimatische
Planungs- und Aufwertungsmassnahmen, deren Höhe abhängig vom
Massnahmentyp und vom Nutzen zur Zielerreichung festgelegt wird,
b. mittels Zurverfügungstellen von themenbezogenen Dienstleistungen
sowie von Beratungs-, Informations- und Weiterbildungsangeboten,
c. über die direkte Abgabe von einheimischem Pflanz- und Saatgut sowie
von weiteren Materialien wie Nisthilfen und Kletterhilfen.

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen
1 Die Massnahme muss eine positive ökologische Bilanz aufweisen, und es
dürfen keine bestehenden wertvollen Lebensräume beeinträchtigt werden.
2 Das Fördergesuch muss vor der Realisierung der Massnahme eingereicht
sein.
3 Für die Umsetzung der Massnahme darf nicht bereits eine gesetzliche oder
öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestehen.
4 Bauvorhaben werden in der Regel nur beratend begleitet.
5 Die Förderbeiträge werden im Rahmen des vorhandenen Budgets und
nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge zugesprochen. Das
Weitere wird in den Förderrichtlinien geregelt.
6 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge.
7 Die Empfängerinnen und Empfänger von Fördermitteln verpflichten sich
mit der Annahme der Fördermittel, allfällige Vor-Ort-Überprüfungen der
Wirkungen der geförderten Massnahmen zuzulassen.

## Art. 8 Seite 4/4 {#art_8}

Gesuch
1 Förderbeiträge werden in der Regel nur auf schriftliches Gesuch hin und
nach einer vor Ort durchgeführten Beratung gewährt.
2 Ausnahmen wie der direkte Bezug von Pflanzen, Saatgut und Materialien
sowie die Unterstützung von Kleinprojekten, sofern der Förderbeitrag weniger als Fr. 1’000.– beträgt, werden in den Förderrichtlinien geregelt.
3 Die Prüfung der Gesuche erfolgt gebührenfrei.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4
Luzern, 22. November 2023
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 2. Dezember 2023.
