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title: "Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG"
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provisions: 13
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# Vertrag über die Ableitung der Abwässer des basellandschaftlichen Gebietes von Olsberg, Gemeinde Arisdorf, in die Abwasserreinigungsanlage Olsberg AG

## § 1 {#par_1}

1 Die Gemeinde Arisdorf leitet die Abwässer des basellandschaftlichen Teiles
von Olsberg in die Abwasseranlage der Gemeinde Olsberg AG, nämlich
a. durch den Zuleitungskanal in der Maiacher- und Giebenacherstrasse,
Schacht Nr. 61 bis zur Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Olsberg
AG
b. in die Abwasserreinigungsanlage der Gemeinde Olsberg AG.
Der Zuleitungskanal und die Abwasserreinigungsanlage sind im beiliegenden
Situationsplan Nr. 364-08 E eingezeichnet, der einen Bestandteil dieses Vertrages bildet.
2 Die Gemeinde Olsberg AG übernimmt die aus dem basellandschaftlichen Gebiet von Olsberg angelieferten Abwässer und reinigt sie in der Abwasserreinigungsanlage mit. Die Gemeinde Olsberg AG erstellt, betreibt und unterhält den
Zuleitungskanal und die Abwasserreinigungsanlage, die in ihrem Alleineigentum verbleiben.

## § 2 {#par_2}

1 Der Kanton BL beteiligt sich an den Erstellungs- und Betriebskosten für die
gemeinschaftlich benutzten Anlagen, und zwar durch
a. einen einmaligen Beitrag für den Einkauf in den Zuleitungskanal (gemäss
§ 3)
b. einen einmaligen Beitrag für den Einkauf in die Abwasserreinigungsanlage (gemäss § 4)
c. einen jährlichen Beitrag an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Zuleitungskanals und der Abwasserreinigungsanlage (gemäss § 5).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
2 783.21
2 Das Leitungsstück Schacht Nr. 61 bis Schacht Nr. 60 wird zulasten des
Kantons BL erstellt.

## § 3 {#par_3}

1 Für die zusätzliche Inanspruchnahme der Leitung von Schacht Nr. 61 bis zur
Abwasserreinigungsanlage durch eine angeschlossene reduzierte Fläche von
0,42 ha und 60 Einwohner bezahlt der Kanton BL der Gemeinde Olsberg AG
als einmalige Abgeltung 6% der effektiven Erstellungskosten des Zuleitungskanalabschnittes (7.10 ha = 100%)
a. F red AG = 6.68 ha = 94% im Plan gelb umrandet

## § 4 b. F red BL = 0,42 ha = 6% im Plan rot umrandet {#par_4}

1 Der Kanton BL kauft sich für eine Abwassermenge von 60 Einwohnergleichwerten in die Abwasserreinigungsanlage ein und leistet dafür an die Gemeinde
Olsberg AG einen einmaligen Beitrag von 6% der effektiven Erstellungskosten
der Abwasserreinigungsanlage (1148 EGW = 100%)
a. Gebiet der Gemeinde Olsberg AG = 1088 EGW = 94%

## § 5 b. Gebiet der Gemeinde Olsberg BL = 60 EGW = 6% {#par_5}

1 Der Kanton BL entrichtet der Gemeinde Olsberg AG einen jährlichen Beitrag
an die Betriebs- und Unterhaltskosten des Zuleitungskanals und der Abwasserreinigungsanlage inklusive die Schlammverwertungskosten.
2 Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Anteil der vom Kanton BL gelieferten zur total gemessenen Abwassermenge und wird jeweils nach den am
Ende des Betriebsjahres ermittelten Einwohnerzahlen in einem Prozentsatz
festgelegt.

## § 6 {#par_6}

1 Die Beiträge gemäss den §§ 3 und 4 werden mit dem Anschluss an den Zuleitungskanal fällig. Im gleichen Zeitpunkt beginnt die Beitragspflicht an die
Betriebs- und Unterhaltskosten.

## § 7 {#par_7}

1 Sofern für die in diesem Vertrag erwähnten, gemeinsam benützten Abwasseranlagen Bundesbeiträge erhältlich sind, hat der Kanton BL darauf einen anteilgemässen Anspruch.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
3 783.21

## § 8 {#par_8}

1 Der Kanton BL verpflichtet sich, die Abwässer gemäss den Vorschriften des
Bundes und der Gemeinde Olsberg AG in die Abwasserreinigungsanlage einzuleiten.
2 Das der Abwasserreinigungsanlage zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlageteile des Zuleitungskanals und der Abwasserreinigungsanlage beschädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung
stört, noch das tierische und pflanzliche Leben im Vorfluter behindert oder vernichtet.
3 Für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften verursacht werden und die nachweisbar auf Abwässer aus dem Gebiet des Kantons BL zurückgeführt werden können, haftet der letztere.

## § 9 {#par_9}

1 Unter Vorbehalt von § 8 müssen die Abwässer grundsätzlich ohne Vorklärung
der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden.
2 Bodenabläufen von Garagen, Autowaschplätzen usw. sind Ölabscheider vorzuschalten. Überläufe von Einzelkläranlagen, Jauchegruben usw. sind bis zum
Anschluss des Kanalnetzes an die Abwasserreinigungsanlage auszuschalten.
3 Grund- und Bachwasser sowie unverschmutztes Kühlwasser dürfen nicht in
die Schmutzwasserkanäle eingeleitet werden.

## § 10 {#par_10}

1 Anschlussbewilligungen für gewerbliche und industrielle Betriebe sind in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement des Kantons Aargau durch die Baudirektion des Kantons BL zu erteilen.

## § 11 {#par_11}

1 Den Behörden des Kantons BL steht das Recht zu, die von ihm benützten
Abwasseranlagen der Gemeinde Olsberg AG nach vorheriger Anmeldung zu
besichtigen.
2 Der Kanton BL hat Anspruch auf die Zustellung folgender, im Zusammenhang
mit dem Kostenverteiler interessierenden Unterlagen:
a. Bauabrechnungen der gemeinsam benützten Zuleitungskanäle und der
Abwasserreinigungsanlage
b. Jährliche Abrechnungen über Betrieb und Unterhalt der gemeinsam benützten Abwasseranlagen sowie über die Schlammverwertung
c. Jährliche Zusammenstellung der eingeleiteten Abwassermengen (nach
Bevölkerungszahl).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
4 783.21

## § 12 {#par_12}

1 Dieser Vertrag wird auf dreissig Jahre fest abgeschlossen und kann unter
Einhaltung einer Frist von fünf Jahren erstmals auf Ende der dreissigjährigen
Vertragsdauer gekündigt werden.
2 Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere
zehn Jahre, bis er unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende einer Zehnjahresperiode gekündigt wird.
3 Kündigt die Gemeinde Olsberg AG den Vertrag, so hat sie dem Kanton BL für
die durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung
zu entrichten.
4 Kommt über die Abfindung keine Einigung zustande, entscheidet gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen
Verunreinigung vom 16. März 1955 das Bundesgericht.

## § 13 {#par_13}

1 Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung Olsberg
AG1) mit der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau2) und des
Landrates des Kantons Basel-Landschaft3) in Kraft.
1) Von der Gemeindeversammlung am 15. Juli 1971 genehmigt.
2) Vom Regierungsrat am 17. Dezember 1971 genehmigt.
3) Vom Landrat am 17. Juni 1971 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
5 783.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.07.1971 17.12.1971 Erlass Erstfassung GS 24.623
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
6 783.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.07.1971 17.12.1971 Erstfassung GS 24.623
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 24.623
