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title: "Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) Stadtratsbeschluss"
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# Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Die Stadt Zürich unterhält einen Schulzahnärztlichen
Dienst (SZD) zur Förderung der Gesundheit der Kauorgane und
zur Behandlung von Zahn- und Mundkrankheiten, einschliesslich Fehlstellungen der Zähne und Kiefer, bei in der Stadt Zürich
wohnhaften oder zur Schule gehenden Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr.2

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Schulzahnärztliche Dienst ist eine Abteilung der
Schulgesundheitsdienste des Schul- und Sportdepartements.
Er untersteht einer Leiterin oder einem Leiter.
2 Der Schulzahnärztliche Dienst betreibt Kliniken in einzelnen
Quartieren. Die Zuteilung der Schulhäuser zu den einzelnen
Kliniken berücksichtigt die geografische Lage und die Kapazität
der Klinik. Sie erfolgt durch die Leitung des Schulzahnärztlichen
Dienstes in Absprache mit den Schulbehörden.

## Art. 3 {#art_3}

Die Anstellung des Personals des Schulzahnärztlichen
Dienstes richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

## Art. 4 B. Aufgaben des SZD {#art_4}

Der Schulzahnärztliche Dienst fördert in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen die Gesundheit der Kauorgane und
eine optimale Gebissentwicklung der Kinder und Jugendlichen,
insbesondere durch
a. Aufklärung und Anleitung der vor- und schulpflichtigen
Kinder und ihrer Eltern sowie Jugendlichen über korrekte
Mundhygiene, zahnschonende Ernährung und weitere
Massnahmen zur Verhütung von Zahnschäden,
b. die klassenweise jährliche Untersuchung der Schülerinnen/
Schüler der städtischen Kindergärten und Volksschulen
sowie weitere Untersuchungen nach individuellem Bedarf,
1 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2007.
2 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015.
Zuständigkeit
und Zweck
Organisation
Personal
Prävention
und Untersuchungen
2Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst
der Stadt Zürich (VOSZD)410.160
sowie
c. die jährliche Untersuchung von Jugendlichen nach Abschluss der Volksschule bis zum Erreichen der Mündigkeit.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Schulzahnärztlichen
Dienstes stellt für die Behandlung der Kinder und Jugendlichen
Richtlinien auf.
2 Die Klinik legt die Zeiten der Behandlung fest, die in der Regel
während der Schulzeit erfolgt. Sie nimmt dabei Rücksicht auf
die Belange der Kinder und Jugendlichen und gegebenenfalls
deren Eltern sowie der Schule.
3 Ist eine Behandlung notwendig, so werden die Eltern oder die
sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über den Befund informiert. Die Behandlung erfolgt nur im Einverständnis der Eltern
oder sonstigen gesetzlichen Vertretung und der urteilsfähigen
Patientin bzw. des urteilsfähigen Patienten. Diese sind für die
korrekte Einhaltung der Termine verantwortlich.
C. Tarifordnung und Kostentragung
Art. 63 1 Die Kostenberechnung für die zahnärztlichen Leistungen der städtischen Schulzahnkliniken erfolgt für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif (Taxpunktzahl und Taxpunktwert).
2 Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen gilt für die Kostenberechnung der Taxpunktwert des zahnärztlichen Sozialversicherungstarifs «Dentotar», wobei die Taxpunktzahl innerhalb
dieses Tarifs durch die behandelnde Schulzahnärztin oder den
behandelnden Schulzahnarzt nach Aufwand festgelegt wird.
Vorbehalten bleibt Art. 8.
3 Für Behandlungen durch eine Prophylaxe-Assistentin oder
einen Prophylaxe-Assistenten beträgt der Taxpunktwert drei
Viertel des Taxpunktwerts gemäss «Dentotar». Im Übrigen gilt
Abs. 2 sinngemäss.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Kosten der jährlichen Untersuchungen und der weiteren Untersuchungen gemäss Art. 4 lit. b einschliesslich zwei
Bissflügelaufnahmen vor Schulabschluss werden für in der
Stadt Zürich wohnhafte Kinder und Jugendliche von der Stadt
getragen. Für Kinder und Jugendliche mit auswärtigem Wohnsitz werden sie der Wohngemeinde in Rechnung gestellt; es ist
vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen.4
3 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018.
4 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015.
Behandlungen
Tarifstruktur
Kostentragung
3Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst
der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160
2 Die Kosten der weiteren Diagnostik wie insbesondere von weiteren Röntgenaufnahmen und die Kosten der zahnärztlichen
Behandlung gehen zulasten der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes. Dabei können die Ermässigungen
von Art. 8 in Anspruch genommen werden.
Art. 85 1 Die zahnärztlichen Leistungen zulasten der Sozialversicherungen werden nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif voll berechnet. Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen werden Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen auf den gemäss Art. 6 Abs. 2 ermittelten Behandlungskosten je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit folgende
Ermässigungen gewährt:6
Gruppe A: 50 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 9999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.
Gruppe B: 30 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 14 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.
Gruppe C: 20 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 19 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.
Gruppe D: 15 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 24 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.
Gruppe E: 10 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 49 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.
Gruppe F: Behandlungskosten zu Taxpunktwert und Taxpunktzahl gemäss «Dentotar», sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 62 600.– und das steuerbare Gesamtvermögen
Fr. 300 000.– nicht überschreitet.7
2 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Eltern setzt sich das massgebende Einkommen/Vermögen aus dem steuerbaren Einkommen/Vermögen beider Elternteile (einschliesslich eines allfälligen Stiefelternteils) zusammen; im Übrigen ist das steuerbare
Einkommen/Vermögen des allein erziehenden (obhuts- bzw.
sorgeberechtigten) Elternteils massgebend.
3 Die Ermässigungen werden nur Kostenträgern gewährt, die als
natürliche Personen in der Stadt Zürich Wohnsitz oder wenigstens Teilsteuerdomizil haben.
5 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015.
6 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018.
7 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018.
Ermässigungen
4Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst
der Stadt Zürich (VOSZD)410.160
4 Ermässigungen werden den schulentlassenen Jugendlichen
nur gewährt, wenn die jährlichen, unentgeltlichen Untersuchungen nach der Schulentlassung lückenlos durchgeführt worden
sind.
Art. 9 Für die Ermittlung des Einkommens von Ausländerinnen/
Ausländern, die der Quellensteuer unterliegen, werden Fragebogen verwendet. Gehen diese bis zu einer festgesetzten Frist
nicht ein, so erfolgt die Rechnungsstellung nach der Gruppe F

## Art. 8 von {#art_8}

Bei nachträglich eingereichten Unterlagen besteht
kein Anspruch auf Rückerstattung.

## Art. 10 {#art_10}

Unentschuldigte Absenzen werden nach Massgabe
der Regelung für versäumte Sitzungen des Zahnarzttarifs der
Schweizerischen Zahnärztegesellschaft verrechnet.

## Art. 11 {#art_11}

Vor dem Beginn der Behandlung werden die Eltern oder
die sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über die voraussichtlichen Kosten informiert.

## Art. 12 {#art_12}

1 Auf Gesuch der Eltern oder der sonstigen gesetzlichen
Vertretung des Kindes kann die Vorsteherin bzw. der Vorsteher
des Schul- und Sportdepartements in begründeten Einzelfällen
ausnahmsweise Rechnungen für Leistungen des Schulzahnärztlichen Dienstes ganz oder teilweise erlassen.
2 Bei Zahlungssäumnis können für neue Behandlungen Vorauszahlungen verlangt werden.

## Art. 13 {#art_13}

1 An zahnärztliche Leistungen, die ausserhalb der städtischen Schulzahnkliniken erbracht werden, entrichtet die Stadt
Zürich keine Beiträge. Das gilt auch für die Inanspruchnahme
von Notfalldiensten.
2 Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche, die vom
Schulzahnärztlichen Dienst, weil ihre Behandlung spezialisierte
Einrichtungen oder den Beizug einer externen Fachzahnärztin
oder eines externen Fachzahnarzts erfordert, im Einverständnis
mit den Eltern schriftlich an eine geeignete Behandlungsstelle
überwiesen werden. In diesen Fällen wird unter den Voraussetzungen von Art. 8 gegen Vorlage der quittierten, detaillierten
Rechnung bis ein Jahr nach Rechnungsstellung ein städtischer
Kostenbeitrag zurückerstattet. Dieser wird auf Grundlage von
«Dentotar» entsprechend der Ermässigung gemäss Art. 8 abzüglich der ganzen allfälligen Versicherungsleistung berechnet.8
8 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018.
Verfahren bei
Quellensteuerpflichtigen
Unentschuldigte
Absenzen
Kosteninformation der Eltern
Erlass von
Rechnungen
Kosten externer
Behandlungen
5Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst
der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160

## Art. 14 D. Schlussbestimmungen {#art_14}

Durch diese neue Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst wird diejenige vom 28. April 1934 (mit Änderungen
bis 18. Dezember 2002) aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Ausgenommen von der Aufhebung der alten Verordnung
sind deren Bestimmungen von Art. 23 (Arbeitszeit Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen) und Art. 26 Abs. 2 (zusätzliche
Ferienwoche für SZD-Personal). Diese Bestimmungen gelten
weiter bis der Stadtrat sie nach erfolgter Überprüfung einer Neuregelung zugeführt hat.
Art. 169 Die gemäss Übergangsregelung von Art. 15 dieser Verordnung bisher in Kraft gebliebenen Art. 23 und 26 Abs. 2 der
alten Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst von 1934
werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben.
Übergangsregelung zur Teilrevision der Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der
Stadt Zürich, Anpassung der Tarifordnung vom
11. April 201810
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits laufende
Behandlungen werden bis zu ihrem Abschluss gemäss bisheriger Tarifordnung verrechnet.
9 Eingefügt durch STRB vom 5. Dezember 2007.
10 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018.
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsregelung
Aufhebung von
Art. 23 und 26
Abs. 2 der alten
Verordnung
