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title: "Link auf PDF Reglement Ausrichtung ökologischer Vernetzungsbeiträge schutzwürdiger Objekte und Landschaften"
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# Link auf PDF Reglement Ausrichtung ökologischer Vernetzungsbeiträge schutzwürdiger Objekte und Landschaften

## Art. 1 I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Beiträgen der Gemeinde Köniz an Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der
natürlichen Artenvielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
und zur Pflege des Ortsbildes. Vorgesehen sind:
a) Beiträge für die Förderung der ökologischen Vernetzung und
den Schutz und die Pflege schützenswerter Naturobjekte (II.),
b) Entschädigungen zum Ausgleich von Nutzungseinbussen
und Bewirtschaftungserschwernissen in Landschaftsschutzgebieten (III.),
c) Beiträge für das Anlegen von neuen Naturobjekten (IV.),
d) Beiträge an die Kosten für Massnahmen zum Schutze und zur
Gestaltung des Ortsbildes (V.).

## Art. 2 {#art_2}

Beratung Wer Massnahmen zum Schutze der Landschaft und des Ortsbildes
trifft oder schutzwürdige Naturobjekte pflegt, hat Anrecht auf eine
Beratung durch die zuständige Gemeindestelle.
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009).
2 Titel Fassung vom 21. November 2011
910.14 Beitragsreglement
II. Kapitel: Beiträge für die Förderung der ökologischen
Vernetzung und den Schutz und die Pflege schützenswerter Naturobjekte.

## Art. 3 {#art_3}

Richtplan
ökologische
Vernetzung
1 Der „Richtplan ökologische Vernetzung Köniz (RÖV)“ mit dem
dazu gehörigen Umsetzungsprogramm definiert das Vernetzungsprojekt Köniz im Sinne der eidgenössischen Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) und der kantonalen Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlage und der
Kulturlandschaft (LKV).
2 Er dient als Grundlage für die Ausrichtung von kommunalen

## Art. 4 Beiträgen.3 {#art_4}

Schutzplan Der „Schutzplan Köniz“ mit den dazu gehörigen besonderen Vorschriften definiert die Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne
des kommunalen Baureglements.

## Art. 5 {#art_5}

Kommunale
Förderbeiträge
1 Die Gemeinde kann auf Gesuch hin an die Schaffung neuer und
an die Verbesserung bestehender Objekte in Vernetzungsflächen nach ÖQV und RÖV einmalige Förderbeiträge
ausrichten.
2 Durch Verordnung bezeichnet der Gemeinderat die beitragsberechtigten Objekte und legt die Höhe der Beiträge fest.
3 In jedem Kalenderjahr werden Förderbeiträge nur ausgerichtet,
bis der Budgetkredit aufgebraucht ist.
4 Auf die Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.

## Art. 6 {#art_6}

Kommunale
Schutzplanbeiträge
1 Die Gemeinde kann auf Gesuch hin für die Pflege und den
Schutz von bestimmten Naturobjekten, die gemäss dem
Schutzplan der Gemeinde schützenswert sind, jährlich wiederkehrende Schutzplanbeiträge ausrichten.
3 Fassung vom 21. November 2011
4 Fassung vom 21. November 2011
5 Fassung vom 2. November 2016
6 Fassung vom 21. November 2011
Beitragsreglement 910.14
2 Durch Verordnung bezeichnet der Gemeinderat die beitragsberechtigten Objekte und legt die Höhe der Beiträge fest.
3 Auf die Schutzplanbeiträge besteht ein Rechtsanspruch, sofern
die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6a7
Kommunale
Vernetzungsbeiträge
1 Der Gemeinderat kann durch Verordnung vorsehen, dass die
Gemeinde in Ergänzung oder an Stelle der Beiträge nach Artikel
5 und 6 kommunale Vernetzungsbeiträge für die Bewirtschaftung von ökologischen Ausgleichsflächen ausrichtet, welche zu
den entsprechenden Beiträgen von Bund und Kanton hinzutreten.
2 Diesfalls bezeichnet der Gemeinderat durch Verordnung die
beitragsberechtigten Objekte und legt die Höhe der Beiträge
fest.
3 Voraussetzung für kommunale Vernetzungsbeiträge ist in jedem
Fall die Einhaltung des RÖV und des Umsetzungsprogramms.

## Art. 7 {#art_7}

Sonderbeiträge 1 Aus ökologischen Gründen kann die Gemeinde in begründeten
Fällen auch dann Beiträge ausrichten, wenn die Voraussetzungen für Beiträge gemäss Art. 5 oder Art. 6 nicht oder nur teilweise erfüllt werden können.
2 Sonderbeiträge können einmalig oder wiederkehrend ausgerichtet werden.8
3 Auf Sonderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.9

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsverträge Der Gemeinderat regelt durch Verordnung, welche Beiträge den
Abschluss eines entsprechenden Vertrags zwischen der Gemeinde
und der beitragsberechtigten Person voraussetzen.

## Art. 9 {#art_9}

…
7 Eingefügt am 21. November 2011
8 Fassung vom 21. November 2011
9 Eingefügt am 21. November 2011
10 Fassung vom 21. November 2011
11 Aufgehoben am 21. November 2011
910.14 Beitragsreglement

## Art. 10 {#art_10}

Beitragsberechtigte Personen
1 Zum Bezug von Beiträgen nach diesem Reglement sind diejenigen Personen berechtigt, die die Pflege der betreffenden Naturobjekte auf eigene Rechnung und Gefahr ausführen.
2 Ist die beitragsberechtigte Person nicht gleichzeitig Grundeigentümerin, so hat sie diese über die Beitragszahlungen zu orientieren.

## Art. 11 {#art_11}

Beitragshöhen 1 Die Höhe der Beitragszahlungen richtet sich nach dem Objekttyp, der Objektfläche, dem allgemein üblichen Pflegeaufwand
und den Vorgaben im Umsetzungsprogramm.
2 Der Gemeinderat legt die konkreten Beitragsansätze in einer
Verordnung fest.
3 Zuwendungen Dritter, die zu denselben Zwecken geleistet werden, sind bei der Festsetzung der Beiträge anzurechnen.
4 …12

## Art. 12 {#art_12}

Verfahren Der Gemeinderat regelt das Verfahren durch Verordnung.
III. Kapitel: Ausgleich für Nutzungseinbussen und

## Art. 13 Bewirtschaftungserschwernisse in Landschaftsschutzgebieten {#art_13}

Grundsatz 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in Landschaftsschutzgebieten
der Gemeinde Köniz, die infolge der dazugehörigen Vorschriften
nachweisbar beschränkte Nutzungsmöglichkeiten haben oder
übermässige Bewirtschaftungserschwernisse erleiden, können
zur Abgeltung ihrer Ertragseinbussen von der Gemeinde eine
angemessene Entschädigung verlangen.
2 Über Entschädigungsgesuche entscheidet das finanzkompetente
Organ der Gemeinde.
12 Aufgehoben am 21. November 2011
13 Fassung vom 21. November 2011

## Art. 14 Beitragsreglement 910.14 {#art_14}

Art der Einbusse 1 Die Einbusse kann sowohl daraus resultieren, dass eine bestehende Nutzung eingeschränkt als auch eine zukünftige grössere
Nutzung verunmöglicht wird, oder dass ein zusätzlicher Pflegeaufwand entsteht.
2 Die Einschränkung einer zukünftigen Nutzung wird jedoch nur
entschädigt, wenn sie rechtlich zulässig, tatsächlich möglich, sowie in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
gewesen wäre.
3 Einbussen infolge materieller Enteignung werden nicht nach
diesem Reglement entschädigt.

## Art. 15 IV. Kapitel: Anlegen neuer Naturobjekte {#art_15}

Neuanlagen 1 Neuanlagen von Naturobjekten werden von der Gemeinde
unterstützt, sofern sie als Ergänzungs- und Wiederherstellungsmassnahme zur gestalterischen und ökologischen Aufwertung
der Landschaft beitragen und eine Verbesserung darstellen.
2 Der Gemeinderat legt hierzu in einem Richtplan nach Art. 23
Abs. 1 Baureglement namentlich die konzeptionellen Vorgaben
sowie die entschädigungsberechtigten Massnahmen fest. Bis
zum Vorliegen des Richtplanes gelten die Vorgaben des RÖV.
3 Nach Erstellung von neuen Naturobjekten werden diese hinsichtlich Entschädigungen wie die bereits bestehenden Objekte
behandelt (Art. 3 ff.), sobald sie ihre gestalterische und ökologische Funktion übernehmen können.
V. Kapitel: Beiträge für Massnahmen zum Schutze

## Art. 16 und zur Gestaltung des Ortsbildes {#art_16}

Voraussetzungen Beiträge an ortsbildpflegerische Massnahmen bei Neu-, An- und
Umbauten sowie für Aussenraumgestaltungen werden ausgerichtet, wenn
a) besonders gute architektonische, gestalterische, bautechnische oder ortsbildpflegerische Leistungen erbracht werden;
b) die Massnahmen im Verhältnis zu Vergleichsobjekten Mehrkosten verursachen;
910.14 Beitragsreglement
c) die Massnahmen an einem schützens- oder erhaltenswerten
Objekt oder in einem Ortsbild- bzw. Siedlungsschutzgebiet
erfolgen, welches namentlich in einem der folgenden Pläne
oder Inventare der Gemeinde Köniz aufgenommen ist:
– Nutzungsplan
– Schutzplan „Schützens- und erhaltenswerte Bauten“
– Schutzplan „Schutzgebiete“
– Inventar der schützens- und erhaltswerten Bauten
(Bauinventar) vom 5. August 1992
– Inventar der Ortsbilder vom Juni 1990
– Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(ISOS).

## Art. 17 {#art_17}

Berechtigte
Personen Beitragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften, welche die Massnahmen auf eigene
Kosten vornehmen oder ausführen lassen (Grundeigentümer,
Mieter oder Pächter).

## Art. 18 {#art_18}

Beitragsrahmen 1 Die Gemeinde leistet Beiträge bis zu 80% der nicht anderweitig
durch Dritte finanzierten Mehrkosten.
2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zur Bemessung der Beiträge. Dabei sind insbesondere zu beachten:
a) die Qualität der Massnahme
b) Vergleichsofferten
c) die wirtschaftliche Situation der beitragsberechtigten
Person.

## Art. 19 {#art_19}

Ermessenssubvention Die Gewährung von Beiträgen für ortsbildpflegerische Massnahmen liegt im Rahmen der vorgenannten Artikel im Ermessen der
zuständigen Behörde. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

## Art. 20 {#art_20}

Finanzierung 1 Für die Ausrichtung von Beiträgen an ortsbildpflegerische Massnahmen wird eine Spezialfinanzierung gebildet.
Beitragsreglement 910.14
2 Das Parlament weist der Spezialfinanzierung jährlich mindestens Fr. 30’000.00 bis maximal Fr. 300’000.00 zu. Die Spezialfinanzierung darf eine Million Franken nicht übersteigen.
3 Die Ausrichtung von Beiträgen an ortsbildpflegerische Massnahmen darf nur im Rahmen der vorhandenen Mittel der
Spezialfinanzierung erfolgen.

## Art. 21 {#art_21}

Verfahren 1 Beitragsgesuche sind der Direktion Umwelt und Betriebe in der
Regel gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen. Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin muss den geplanten
Massnahmen und dem Beitragsgesuch unterschriftlich zustimmen. Die Bau- und Planungskommission prüft das Gesuch und
stellt dem zur Entscheidung zuständigen Organ Antrag.
2 Die Beiträge werden mittels Verfügung des Gemeinderates unter Vorbehalt der Zustimmung des finanzkompetenten Organs
zugesichert und ausbezahlt. Die zusichernde Verfügung hält die
Art der geplanten beitragswürdigen Massnahme genau fest. Der
Gemeinderat trifft zudem die nötigen Sicherungsmassnahmen.
3 Die zugesicherten Beiträge werden in der Regel 30 Tage nach
Vollendung und Abnahme der beitragsberechtigten Massnahme
ausbezahlt.

## Art. 22 VI. Kapitel: Schlussbestimmungen {#art_22}

Rückforderung 1 Werden mit der Auszahlung von Beiträgen oder Entschädigungen verbundene Auflagen nicht erfüllt, oder erweisen sich
Beitragsleistungen sonstwie als nicht mehr gerechtfertigt, sind
die bezogenen Beträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Die Direktion Umwelt und Betriebe setzt die Höhe der Rückforderung in einer Verfügung fest. Die Rückforderung kann während längstens 10 Jahren seit Wegfallen des Beitrags- oder Entschädigungsgrundes gefordert werden.
3 Werden Auflagen mangelhaft erfüllt, kann die Direktion Umwelt
und Landschaft unter Ansetzung einer Frist die fachgerechte
Ausführung und Wiederherstellung verlangen und sie nach
ungenutztem Fristablauf auf Kosten des Pflichtigen selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
910.14 Beitragsreglement

## Art. 23 {#art_23}

Strafbestimmungen
1 Wer infolge falscher Angaben Beiträge ausbezahlt erhält, Auflagen einer Verfügung nicht einhält oder Aufforderungen nach
Art. 22 Abs. 2 im Falle einer Verfügung nicht fristgerecht erfüllt,
kann mit Bussen bis zu Fr. 300.00 bestraft werden. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB bleibt vorbehalten.
2 Der Gemeinderat verhängt die Bussen nach den entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung.

## Art. 24 {#art_24}

Verordnungen 1 Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglementes
nötigen Vorschriften, insbesondere über
a) Festsetzung der einzelnen Beiträge und Entschädigungen
b) Verfahren für Erlass der Verfügungen und für den Abschluss der Verträge
c) Beratung und Kontrolle
d) Auszahlungsbedingungen
e) Bestimmung von Begriffen.
2 Für den Vollzug kann der Gemeinderat ganz oder teilweise Dritte
beauftragen.

## Art. 25 {#art_25}

Rechtsmittel Für das Rechtsmittelverfahren gelangen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung.

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsbestimmungen
1 Laufende Beitragsverträge für Naturobjekte gemäss Schutzplan,
die gestützt auf das Beitragsreglement vom 13. Dezember 1993
abgeschlossen wurden, werden mit dem Inkrafttreten dieses
Reglements ungültig.
2 Für Beitragszahlungen gemäss Art. 5 bis 7 sind neue Verträge
nach den Bestimmungen dieses Reglements abzuschliessen.

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung
von Erlassen Das Reglement vom 13. Dezember 1993 über die Gewährung von
Beiträgen an Grundeigentümer oder betroffene Bewirtschafter
(Beitragsreglement) wird aufgehoben.

## Art. 28 Beitragsreglement 910.14 {#art_28}

Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Reglementes.
Köniz, 22. August 2005
Im Namen des Parlamentes
Die Präsidentin Die Parlamentssekretärin
Judith Ackermann Elisabeth Zürcher
