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title: "Reglement über die Zentrumsleistungen"
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provisions: 7
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# Reglement über die Zentrumsleistungen

## Artikel 1 {#art_1}

Begriff und Gegenstand
1 Zentrumsleistungen sind erhebliche Leistungen, die eine Gemeinde gegenüber anderen Gemeinden erbringt, ohne dass diese eine angemessene Entschädigung bezahlen. Der Zentrumsleistungsausgleich will diese Leistungen
angemessen abgelten.
2 In diesem Reglement ist die (den Zentrumsleistungsausgleich) beanspruchende Gemeinde jene, die die betreffende Leistung erbringt, und die (von
der Zentrumsleistung) begünstigte Gemeinde jene, die die betreffende Leistung nutzt. Zentrumsleistungen werden als «Objekt» bezeichnet.
3 Dieses Reglement bestimmt, wie die Zentrumsleistungen und deren Ausgleich berechnet werden.

## Artikel 2 {#art_2}

Berechnung der Zentrumsleistungen: Grundsätze
1 Um die Zentrumsleistungen zu berechnen, sind die durchschnittlichen Werte der letzten vier Jahre massgebend, für neu erstellte Objekte mindestens
ein ganzes Kalenderjahr.
2 Um den Nutzen eines Objekts für die begünstigte Gemeinde zu bestimmen, ist das letzte Jahr der Wirkungsberichtsperiode (erste Wirkungsberichtsperiode: 2008 bis 2011) massgebend. Sofern dieses Jahr wegen ausserordentlicher Ereignisse nicht repräsentativ ist, ist auf den Durchschnitt
der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode abzustellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2141 Kanton Uri
3 Die beanspruchende Gemeinde muss den Nutzen der einzelnen begünstigten Gemeinden statistisch nachweisen. Dabei können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:
a) Herkunft der Besucherinnen und Besucher
b) Herkunft der bezahlten Eintritte
c) Herkunft der Mitglieder nutzender Vereine
4 Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden
Gemeinden am 31. August und 31. Dezember der letzten beiden Jahre der
Wirkungsberichtsperiode.
5 Der Anhang 1 zu diesem Reglement erläutert das Verfahren zur Ermittlung
der Zentrumsleistungen, der Anhang 2 die Berechnungsmethode anhand eines Zahlenbeispiels. Beide Anhänge sind Bestandteil dieses Reglements.

## Artikel 3 {#art_3}

Berechnung der Zentrumsleistungen: Berechnungsfaktoren pro
Objekt
1 Um die Zentrumsleistungen pro Objekt zu berechnen, sind folgende Faktoren beizuziehen:
a) Auszugehen ist von den in der Verwaltungsrechnung ausgewiesenen
Kosten. Das sind die Kosten, die die beanspruchende Gemeinde für
das betreffende Objekt direkt aufgewendet hat
b) Hinzu kommen folgende Aufwendungen der beanspruchenden
Gemeinde:
1. Einmalige Beiträge und Anschaffungskosten: Bezahlt eine
Gemeinde einen einmaligen Betrag, so wird dieser Wert aufgrund der Nutzungsdauer auf die kommenden Jahre verteilt.
Für die Berechnung der Nutzungsdauer gilt die Weisung der
Finanzdirektion vom 7. März 2006 über die Abschreibungen
und die Abschreibungssätze
2. Kapitalkosten: Als Kapitalkosten wird jährlich die Hälfte des
Zinses berücksichtigt, den die Urner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften verlangt. Der Zins berechnet
sich anhand des einmaligen Beitrags oder den Anschaffungskosten
3. Nicht verrechnete Kostenanteile: Stellt die beanspruchende
Gemeinde für das betreffende Objekt entschädigungslos
gemeindeeigene Liegenschaften zur Verfügung, wird ein hypothetisches Entgelt (wie Mietzinsen und Baurechtszinsen)
aufgerechnet. Massgeblich ist dabei der jährliche Marktpreis
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
Kanton Uri 3.2141
4. Kosten der Administration: Bewirtschaftet die Gemeinde das
entsprechende Objekt selbstständig und ohne Verrechnung,
kann sie dafür eine Pauschale geltend machen. Diese
Pauschale berechnet sich aufgrund des Nettoaufwandes der
Verwaltung im Verhältnis zum Gesamtaufwand ohne interne
Verrechnungen auf den Kosten nach Buchstabe a
5. Wiederkehrende Beiträge: Leisten andere Gemeinden wiederkehrende Beiträge für das Objekt, so werden diese den
Kosten zugerechnet, soweit sie nicht bereits in Buchstabe a
enthalten sind
c) Von den Kosten abzuziehen sind sämtliche Einnahmen, die die
Gemeinde für das Objekt erhält. Dabei sind auch nicht verrechnete
Nutzungen der Gemeinde und ihr nahe stehender Dritter zu berücksichtigen
2 Das Ergebnis sind die Nettokosten für das betreffende Objekt.

## Artikel 4 {#art_4}

Berechnung der Zentrumsleistungen: Zentrumsleistungen pro
Objekt
1 Die Nettokosten werden auf die begünstigten Gemeinden entsprechend ihrem Nutzen verteilt.
2 Von den auf die begünstigten Gemeinden verteilten Nettokosten sind abzuziehen:
a) Kostenanteil der Standortgemeinde: Der Anteil der Nettokosten der
Standortgemeinde stellt den Kostenanteil für den Nutzen der eigenen
Bevölkerung dar. Er wird für die weitere Berechnung der Zentrumsleistungen nicht berücksichtigt
b) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 aufgerechneten wiederkehrenden Beiträge sind von den resultierenden Nettokosten der
begünstigten Gemeinde wieder abzuziehen
3 Das Ergebnis sind die Zentrumsleistungen pro Objekt.
4 Erreicht ein Objekt den Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FiLaG nicht, fällt es für die Berechnung der gesamten Zentrumsleistung
ausser Betracht.
Artikel 5 Berechnung der Zentrumsleistungen: Zentrumsleistungen der
beanspruchenden Gemeinde

## Artikel 4in {#art_4in}

Betracht fallenden Objekten der beanspruchenden Gemeinde.
3.2141 Kanton Uri
2 Als pauschale Anrechnung des Standortvorteils wird der Schwellenwert
nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FiLaG von der Summe der Zentrumsleistungen abgezogen.
3 Die abzugeltenden Zentrumsleistungen werden im Verhältnis der Summe
der Zentrumsleistungen vor Abzug des Standortvorteils auf die leistungsbeziehenden Gemeinden verteilt. Der Anteil der ausserkantonalen Nutzerinnen
und Nutzer wird nicht abgegolten.

## Artikel 6 {#art_6}

Geltendmachung
1 Gemeinden, die Zentrumsleistungen beanspruchen, haben das bis Ende
April der Finanzdirektion mitzuteilen. Ihrem Gesuch haben sie die erforderlichen Unterlagen, namentlich die Berechnungsfaktoren nach diesem Reglement beizulegen.
2 Die Finanzkontrolle überprüft die eingereichten Berechnungen.
3 Gestützt darauf berechnet der Kanton die Zentrumsleistungen.
4 Gesuche nach dieser Bestimmung sind erstmals im April 2012 zulässig.
Sie können zusammen mit dem Wirkungsbericht nach Artikel 37 FiLaG eingereicht werden.

## Artikel 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Kanton Uri 3.2141
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 07.12.2007
3.2141 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.11.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 07.12.2007
Anhang 1: Ermittlung der Zentrumsleistungen im Kanton Uri
Referenz Reglement
Referenz
Anhang
II
Begriff Erläuterung
Art. 3 Abs. 1 /
Bst. a)
a Kosten Verwaltungsrechnung
Basis: Effektive durch die
Gemeinde geleistete direkte
Kosten gemäss Verwaltungsrechnung der Gemeinde
(excl. Abschreibungen und
Zinsen)
Abs. 1 /
Bst. b)
/ Ziff. 1
b + Einmalige Beträge
und Anschaffungskosten
Wie bei Kostenrechnungen,
nach Nutzungsdauer
Abs. 1 /
Bst. b)
/ Ziff. 2
c + Kapitalkosten hälftiger Satz gemäss UKB
für öffentlich-rechtliche Körperschaften auf einmaligem
Beitrag oder Anschaffungskosten
Abs. 1 /
Bst. b)
/ Ziff. 3
d + Nicht verrechnete
Kostenanteile
gemäss örtlichen Gegebenheiten und Marktpreisen
Abs. 1 /
Bst. b)
/ Ziff. 4
e + Kosten der Administration
Pauschalzuschlag berechnet
aufgrund des Nettoaufwandes der Verwaltung (Funktionale Gliederung 0) im Verhältnis zum Gesamtaufwand
ohne interne Verrechnungen
Abs. 1
/Bst. b)
/ Ziff. 5
f + Geleistete Anteile
anderer Gemeinden
an das Objekt
Gemäss effektiven wiederkehrenden Zahlungen, sofern nicht bereits in den
Kosten der Verwaltungsrechnung enthalten
Abs. 1 /
Bst. c)
g ./. Einnahmen von Dritten
z.B. Kantonssubventionen, Mieteinnahmen, Eintritte, Anrechnung der Eigennutzung etc.
Gemäss effektiven Zahlen
Abs. 2 h = Nettokosten
Art. 4 Abs. 2 /
Ziff. 1
i ./. Kostenanteil
Standortgemeinde
Gemäss Nutzung des jeweiligen Objektes z.B. Herkunft
der Besucher, Mitgliederzahlen etc.
Abs. 2 /
Ziff. 2
j ./. Geleistete Anteile
anderer Gemeinden
an das Objekt
Gemäss effektiven wiederkehrenden Zahlungen (vgl. Art. 3
Abs. 1 Bst. b Ziff. 5)
Abs. 3 /
Abs. 4
k = Total Zentrumsleistungen pro Objekt
relevant, wenn Schwellenwert
gemäss Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe a FiLaG erreicht
wird
Art. 5 Abs.1 l ∑ Total sämtlicher Zentrumsleistungen
relevant, wenn Schwellenwert
gemäss Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe b FiLaG erreicht
wird
Abs. 2 m ./. Abzug Standortvorteil Schwellenwert gemäss Art. 25
Absatz 1 Buchstabe b FiLaG
n = Abzugeltende Zentrumsleistungen
Abs. 3 o Abgeltung gemäss
Nutzung der jeweiligen Gemeinde
Verteilung proportional zum
Total der Nutzung pro Gemeinde
Anhang 2: Zentrumsleistungsberechnung Gemeinde Altdorf (fiktives
Zahlenbeispiel)
