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title: "Steuergesetz"
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provisions: 27
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# Steuergesetz

## § 1 {#par_1}

I. Steuerarten
1 Der Kanton erhebt folgende Steuern:
a) eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c) eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) eine Grundstückgewinnsteuer;
e) * …
f) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2 Die Gemeinden erheben die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern sowie ihre Anteile an den Steuern der juristischen Personen, den Grundstückgewinn-,

## § 2 den Erbschafts- und Schenkungssteuern. * {#par_2}

II. Steuerfüsse
1 Als einfache (100%ige) Kantonssteuer gelten die im ersten und im zweiten Teil dieses Gesetzes festgelegten Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die im dritten
Teil festgelegten Gewinn- und Kapitalsteuern. *
1) SR 642.14
2 Der Grosse Rat setzt bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. Eine Veränderung des Steuerfusses gegenüber dem Vorjahr erfordert die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller
Mitglieder. Der Steuerfuss darf 115 % der einfachen Kantonssteuer nicht überschreiten. *
3 Die in andern Gesetzen 2) 3) sowie in den §§ 57a und 90 dieses Gesetzes festgelegten
Zuschläge und die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern der Gemeinden
bleiben vorbehalten. *
4 Auf den Erbschafts- und Schenkungssteuern und auf den Grundstückgewinnsteuern
werden keine Zuschläge erhoben. Auf die Einwohnergemeinden entfallen die in diesem Gesetz genannten Anteile.

## § 3 {#par_3}

III. Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates
1 Der Grosse Rat kann Bestimmungen erlassen, die dieses Gesetz ändern oder ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Vorschriften des Bundes auf dem Gebiet der
Steuerharmonisierung erforderlich ist und keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
2 Der Regierungsrat kann
a) mit andern Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen abschliessen
über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen
der Steuerhoheit;
b) mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die Quellenbesteuerung von Personen, die im einen Kanton wohnen und im andern Kanton entlöhnt werden;
c) mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Ausdehnung der Steueraufschubtatbestände im Bereich der Ersatzbeschaffung von
Grundstücken und Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens;
d) im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anordnen.

## § 4 {#par_4}

IV. Schutz vor Mehrbelastungen
1 Wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern durch Änderung des Bundesrechts
oder durch richterliche Entscheide in erheblicher Weise verschärft werden, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag auf entsprechende Entlastungsmassnahmen. Soweit zulässig und möglich, ist dabei die ursprünglich vom Gesetzgeber gewollte Lastenverteilung wieder herzustellen.
2) Finanzausgleichsgesetz vom 1. März 2016 (SAR 615.200)
3) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)

## § 5 {#par_5}

V. Juristische Personen
1. Begriff der juristischen Person
1 Als juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen Rechts. Einer juristischen Person
gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss
den Art. 58 und 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) vom 23. Juni 2006 4). Die Investmentgesellschaften mit
festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
2 Ausländische juristische Personen sowie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden denjenigen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten
sind.

## § 6 {#par_6}

2. Rechtsnachfolge
1 Für eine durch Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische
Person haben die Rechtsnachfolgerinnen die Steuererklärung abzugeben, alle weiteren Verfahrenspflichten zu erfüllen und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern zu bezahlen.

## § 7 {#par_7}

3. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren
1 Liquidatorinnen oder Liquidatoren einer juristischen Person sind bei eigener Verantwortlichkeit und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, für die Erfüllung der
Steuerpflicht aus dem Liquidationserlös zu sorgen, bevor dieser verteilt wird.
2 Die gleichen Pflichten und Haftungen haben Personen, welche die Verteilung des
Liquidationserlöses massgeblich beeinflussen oder eine Gesellschaft faktisch liquidieren, ohne dass sie formell als Liquidatorinnen oder Liquidatoren eingesetzt sind.

## § 8 {#par_8}

VI. Steuernachfolge und Haftungsverhältnisse
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbberechtigten ein.
2 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben sie die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern
vor der Verteilung des Nachlasses zu bezahlen oder sicherzustellen.
4) SR 951.31
3 Sie haften solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer
Erbteile, mit Einschluss der in den letzten 5 Jahren vor dem Erbgang bezogenen Vorempfänge. Zu den Erbteilen oder Vorempfängen des überlebenden Eheteils gehören
auch die Beiträge, die er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut mehr erhält, als seinem gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht entspricht. Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem
Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im
Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 5) erhalten haben. *
4 Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben
den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbanteile und
Vermächtnisse ausrichten, bevor die darauf geschuldeten Erbschaftssteuern und die
übrigen offenen Steuern der verstorbenen Person bezahlt sind. Die Haftung entfällt,
wenn sich die haftende Person beim Kantonalen Steueramt anhand des Inventars vergewissert hat, dass keine Steuerforderungen mehr offen sind. Die Haftung erstreckt
sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.

## § 9 {#par_9}

VII. Personengemeinschaften
1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
1 Die steuerbaren Leistungen und Werte (Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinn, Vermögensanfall) von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haften für die auf den Gesellschaftsanteil
entfallenden Steuern ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter solidarisch.
§ 9a * 1bis. Kollektive Kapitalanlagen
1 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind nur steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.

## § 10 {#par_10}

2. Erbengemeinschaften
1 Die steuerbaren Leistungen und Werte von Erbengemeinschaften werden den Erbberechtigten und Bedachten nach ihren Erbanteilen zugerechnet.
2 Bei Ungewissheit über die Erbberechtigten oder über die auf sie entfallenden Anteile
wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden
Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. Die Kirchensteuer richtet sich nach der Konfession der verstorbenen Person.
5) SR 211.231

## § 11 {#par_11}

VIII. Treuhandverhältnisse
1 Bei Treuhandverhältnissen ist die Treugeberin oder der Treugeber steuerpflichtig.
Wird das Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen oder wird die Treugeberin oder der
Treugeber nicht bekannt gegeben, werden die steuerbaren Leistungen und Werte der
Treuhänderin oder dem Treuhänder zugerechnet.

## § 12 {#par_12}

IX. Betriebsstätten
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit
eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk oder andere Stätten zum Abbau von Bodenschätzen;
g) eine Bau- oder Montagestelle, die mindestens 12 Monate besteht;
h) eine ständige Vertretung (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort
eine Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und diese Vollmacht gewöhnlich in der Schweiz ausübt, sofern sich die Tätigkeit nicht auf den Einkauf
von Gütern und Waren für das vertretene Unternehmen beschränkt. Keine Betriebsstätte begründet der Einsatz von Maklerinnen oder Maklern, Kommissionärinnen oder Kommissionären sowie andern unabhängigen Vertreterinnen
oder Vertretern, sofern diese im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.

## § 13 {#par_13}

X. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Bund, Kanton, Gemeinden, Landeskirchen
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung;
b) der Kanton und seine Anstalten, letztere unter Vorbehalt der Steuerpflicht gegenüber den Einwohnergemeinden;
c) die aargauischen Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten,
die aargauischen Gemeindeverbände, die aargauischen Kirchgemeinden und
die aargauischen Landeskirchen, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3;
d) ausserkantonale öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern und soweit der betreffende Kanton oder Staat Gegenrecht hält.
2 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände entrichten dem Kanton und die Ortsbürgergemeinden überdies den Einwohnergemeinden die Einkommenssteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmen nach den für natürliche
Personen geltenden Steuersätzen.
3 Als Reingewinn gelten die Beträge, die aus dem Geschäftsergebnis für betriebsfremde Zwecke ausgeschieden werden.

## § 14 {#par_14}

2. Juristische Personen mit besonderen Zwecken und ausländische Vertretungen
1 Von der Steuerpflicht sind ferner befreit:
a) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz
oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen,
sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
b) * inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
c) * juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für
den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen
Zwecken gewidmet sind. Die Tätigkeit der politischen Parteien, die im Kanton
oder in den aargauischen Gemeinden tätig sind und deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, gilt als öffentlicher Zweck.
Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb
und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen
gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung
dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
d) * …
e) juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
f) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen
Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz
als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 6) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von
deren Dienststellen benützt werden;
g) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger
ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Litera a oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Litera b sind;
6) SR 192.12
h) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die
für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen
ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Die
Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur
konzessionierten Tätigkeit haben.
2 Die in Absatz 1 lit. a–e und g genannten juristischen Personen mit besonderen Zwecken entrichten jedoch *
a) * …
b) * die Grundstückgewinnsteuer gemäss den §§ 95–111, wobei die in den letzten
7 Jahren auf andern Grundstücken in der Schweiz erlittenen Verkaufsverluste
vom Grundstückgewinn abgezogen werden können. Bei Liegenschaften des
Anlagevermögens, die für die Verfolgung der besonderen Zwecke notwendig
sind, wird die Besteuerung aufgeschoben, wenn innert angemessener Frist, in
der Regel innert 1 Jahr vor oder 3 Jahren nach der Veräusserung, ein Ersatzobjekt beschafft wird;
c) eine Gewinnsteuer von 20 % auf Leistungen, die sie für nicht steuerbefreite
Zwecke ausschütten und denen keine oder keine gleichwertige Leistung der begünstigten Person gegenübersteht. Die Steuer wird für das Jahr der Ausschüttung in der Form einer Jahressteuer vom Kantonalen Steueramt erhoben. Die
Besteuerung bei der begünstigten Person bleibt vorbehalten. Diese haftet für die
Steuer der juristischen Person solidarisch, sofern sie oder ihr nahe stehende Personen die zweckwidrige Ausschüttung beeinflusst haben.
3 Die juristische Person mit besonderen Zwecken versteuert den Reingewinn aus einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen für Vereine und Stiftungen
im dritten Teil dieses Gesetzes. Dieser Reingewinn kann nicht mit Verlusten aus den
übrigen Tätigkeiten der juristischen Person verrechnet werden.

## § 15 {#par_15}

XI. Steuererleichterungen
1 Der Grosse Rat kann durch Dekret gezielte Steuererleichterungen oder Steuerbefreiungen für das Jahr des massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre
vorsehen
a) für wesentliche Ausweitungen der betrieblichen Tätigkeit von Unternehmen im
Kanton;
b) für Unternehmen, die im Kanton neu eröffnet werden.
2 Voraussetzung ist ein besonderes öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse
an der Unternehmenstätigkeit oder die Schaffung von zusätzlichen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen.
2. Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen
Personen
2.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 16 {#par_16}

I. Steuerpflicht
1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen
besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier,
ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit
während mindestens 30 Tagen oder ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während
mindestens 90 Tagen aufhält. Bei steuerrechtlichem Wohnsitz in einem andern Kanton begründet der Aufenthalt keine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit.

## § 17 {#par_17}

2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
c) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste
Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
c) Gläubigerinnen oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) * …
e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die auf Grund eines
früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin
oder einem Arbeitgeber beziehungsweise einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz
im Kanton ausgerichtet werden;
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
g) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
h) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
§ 17a * 2a. Ausnahmen von der Steuerpflicht Gaststaatgesetz
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2
GSG werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 19 Abs. 1.

## § 18 {#par_18}

3. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung
a) Grundsätze *
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich
aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des
Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf jene Teile
des Einkommens und Vermögens, für die nach § 17 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des
Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten
bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen sowie Absatz 4 und § 18a Abs. 2. Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit während der Steuerperiode wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit im betreffenden Kalenderjahr vermindert. *
4 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte
Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
§ 18a * b) Verluste
1 Einkünfte, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung Verluste aus ausserkantonalen Geschäftsbetrieben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden im Verfahren nach den §§ 206 ff.
nachträglich besteuert, soweit in den 7 nachfolgenden Steuerperioden im Kanton des
Geschäftsortes oder im Belegenheitskanton steuerbare Einkünfte anfallen.
2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert
der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Gewinne eine Besteuerung nach den §§ 206 ff. vorzunehmen; die
Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich
nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.

## § 19 {#par_19}

4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte
nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
entrichten die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. *
§ 20 * 5. Beginn und Ende
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare
Werte erwirbt. Sie endet mit dem Tod, mit dem Wegzug aus dem Kanton oder mit
dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
2 Bei Zuzug aus einem andern Kanton wird der Beginn der Steuerpflicht auf Grund
persönlicher Zugehörigkeit auf den Zeitpunkt des Beginns der laufenden Steuerperiode zurückbezogen, sofern die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode
weiterhin ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat. *
3 Bei Wegzug in einen andern Kanton wird das Ende der Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit auf den Beginn der laufenden Steuerperiode zurückbezogen.
Kapitalzahlungen gemäss § 45 Abs. 1 lit. a, b und d sind jedoch im Kanton steuerbar,
wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. *
4 Bei Begründung, Veränderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
zum Kanton während der Steuerperiode besteht die beschränkte Steuerpflicht während der gesamten Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person am Ende der
Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen
Kanton hat. *
§ 21 II. Verheiratete, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter
elterlicher Sorge *
1 Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Gleiches gilt für Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben. *
1bis Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz
derjenigen von Verheirateten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und
der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. *
2 Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und für Grundstückgewinne werden Kinder
selbstständig besteuert. Übriges Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den die
elterliche Sorge ausübenden Personen zugerechnet. Der Regierungsrat kann Grundsätze über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge ausübenden Personen aufstellen. *
§ 22 III. Haftung
1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Eheteil haftet jedoch nur für seinen Anteil an der
Gesamtsteuer, wenn der andere zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für
denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen
entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle
noch offenen Steuerschulden.
3 Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge haften solidarisch für die Steuerschuld
der Eltern bis zum Betrag des Steueranteils, der auf ihr eigenes Einkommen und Vermögen entfällt.
§ 23 IV. Steueraufschub bei Generationenwechsel
1 Führt eine selbstständig erwerbende Person ihr Unternehmen nicht mehr weiter und
erklärt sie schriftlich, dass dieses in ihrem Geschäftsvermögen und Eigentum verbleibt, so wird
a) die Ertragswertbesteuerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach
§ 51 Abs. 2 bis zu ihrem Ableben verlängert;
b) die Besteuerung der Gewinne bei endgültiger Überführung ins Privatvermögen
nach § 27 Abs. 2 bis zu ihrem Ableben hinausgeschoben.
2 Nach dem Ableben können diese Massnahmen um 5 Jahre verlängert werden, in
jedem Fall aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Nachfolge in der
Betriebsführung geeignete und vorgesehene Person das 30. Altersjahr vollendet.
3 Diese Massnahmen sind aufzuheben, wenn
a) die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
b) die steuerpflichtige Person eine Überführung ins Privatvermögen wünscht oder
c) die Steuerpflicht im Kanton endet.
§ 24 V. Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, an Stelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: *
a) * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b) * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (§ 16) sind; und
c) * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2bis Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide
die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen. *
3 Die an Stelle der Einkommenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich nach den
jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge: *
a) * Fr. 400'000.–;
b) * für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen
Mietzinses oder des Mietwerts gemäss § 30 Abs. 1 lit. b;
c) * für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts gemäss § 16.
d) * …
e) * …
f) * …
4 Die an Stelle der Vermögenssteuer zu entrichtende Steuer bemisst sich nach einem
steuerbaren Vermögen, das mindestens dem Zwanzigfachen der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 3 entspricht. *
5 Die Steuer nach dem Aufwand berechnet sich gemäss den ordentlichen Steuertarifen, muss aber mindestens gleich hoch sein wie die Summe der gemäss diesen Tarifen
berechneten Einkommens- und Vermögenssteuer vom gesamten Bruttobetrag *
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich
der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte
und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen
fliessen;
f) der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der
Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
6 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die
Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur gemäss den in Absatz 5 bezeichneten Einkünften, sondern auch gemäss allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus
dem Quellenstaat bemessen. *
2.2. Einkommenssteuer
§ 25 I. Steuerbare Einkünfte
1. Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter Dienstleistungen und Waren
des eigenen Betriebes.
§ 26 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und
andere geldwerte Vorteile. *
1bis Die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil gemäss Absatz 1 dar. *
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers werden nach § 45 besteuert.
§ 26a * 2a. Mitarbeiterbeteiligungen
a) Grundsatz
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft
oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt,
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen gemäss Litera a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
§ 26b * b) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder
nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren
Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen
mit einem Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen.
Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen
werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem
Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.
§ 26c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres
Zuflusses steuerbar.
§ 26d * Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen
Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen
(§ 26b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, werden
die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis der gesamten zu der in der
Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
§ 27 3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern
selbstständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbes
zum Geschäftsvermögen erklärt. *
3 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 68 sinngemäss.
4 Die Gewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. Für die Abgrenzung gegenüber der Grundstückgewinnsteuer gilt § 106. *
§ 27a * abis) Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Für die Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind die §§ 68a und 68b
sinngemäss anwendbar.
§ 27b * ater) Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 %
steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen
Person oder Personenunternehmung waren.
§ 28 * b) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft)
werden bei Umstrukturierungen, insbesondere bei Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Dies gilt
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische
Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen im Sinne von § 71 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich besteuert, soweit während den
der Umstrukturierung nachfolgenden 5 Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn
versteuerte stille Reserven geltend machen.
4 Das übernehmende Unternehmen haftet solidarisch für die Erfüllung der bisherigen
Steuerpflicht des Personenunternehmens.
§ 29 4. Bewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Kapitalzahlungen
1. aus Versicherungen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit
stehen, oder
2. * aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der
Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten
Person auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses,
das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall
ist die Leistung steuerfrei;
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile
aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im
Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom
13. Oktober 1965 7) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter
Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht;
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung
beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus
Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996
geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder
Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten. *
7) SR 642.21
4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen
Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft gemäss § 71 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft gemäss § 71 Abs. 1
lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung
gemäss § 71 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der
tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die
für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung
der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung,
höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *
8 Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands gemäss
den Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR) 8) geleistet werden, nur soweit sie die
Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
8) SR 220
§ 29a * 4a. Besondere Fälle
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund-
oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer
juristischen Person, soweit innert 5 Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz
ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert
5 Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder
Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauft werden; ausgeschüttete
Substanz wird bei der Verkäuferin oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 206–209 nachträglich besteuert;
b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital
einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das
Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Einbringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindestens
50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung
die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven
aus Kapitaleinlagen gemäss § 29 Abs. 3 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch,
wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 lit. a liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der
Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des
Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
§ 30 5. Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens.
2 Der Eigenmietwert beträgt 62 % des Marktmietwerts. *
3 Bei selbst bewohnten landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften richtet sich der
Eigenmietwert nach der jeweils geltenden Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts 9). *
9) Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts vom 31. Januar 2018 (Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht [VBB] vom 4. Oktober 1993;
SR 211.412.110)
§ 31 6. Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen
der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen
und Freizügigkeitskonten.
3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im
Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt: *
a) * Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom
2. April 1908 10) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17. Dezember
2004 11) bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten
Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil,
auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie
folgt: Ertragsanteil = {1 - [(1 + m)^22 - 1] / [22 × m × (1 + m)^23]} ×
100%
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
b) * Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
c) * Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten-
und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf
den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:
Ertragsanteil = {1 - [(1 + r)^22 - 1] / [22 × r × (1 + r)^23]} × 100%
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
4 Vorbehalten bleibt § 33 lit. b.
10) SR 221.229.1
11) SR 961.01
§ 32 7. Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch
a) alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;
e) * …
f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die
ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
§ 32a * 1bis. Steueraufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das
Privatvermögen überführt, kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis
zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen
Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt,
wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden
Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen
für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
§ 33 II. Steuerfreie Einkünfte
1 Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten; vorbehalten
bleibt § 29 lit. a Ziff. 2;
c) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung
der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden;
d) Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die der Bestreitung des
Lebensunterhalts dienen;
e) Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen
die Unterhaltsbeiträge nach § 32 lit. f;
f) * der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
fbis) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 10‘000.– für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der
Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze
zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und
für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g) die Zahlung von Genugtuungssummen;
h) Einkünfte auf Grund des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 12);
i) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt § 96 Abs. 2;
k) * Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die gemäss
dem Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 13) vom 29. September 2017 zugelassen sind, wenn diese Gewinne nicht aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit stammen;
kbis) * einzelne Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an
Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die jeweils
gemäss dem BGS zugelassen sind;
kter) * Gewinne aus Kleinspielen, die gemäss dem BGS zugelassen sind;
l) * einzelne Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.– aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. d
und e BGS diesem nicht unterstehen;
m) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020 14).
§ 34 III. Ermittlung des Reineinkommens
1. Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss den §§ 35–40a abgezogen. *
12) SR 831.30
13) SR 935.51
14) SR 837.2
§ 35 2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen
a) * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu
einem Maximalbetrag von Fr. 7'000.–;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und
bei Schichtarbeit;
c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, soweit es sich
nicht um Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung gemäss § 40
Abs. 1 lit. p handelt;
d) * …
e) * …
f) die statutarischen Mitgliederbeiträge an Organisationen zur Vertretung der beruflichen Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2 Der Regierungsrat legt für die Berufskosten gemäss Absatz 1 lit. a–c Pauschalansätze fest; in den Fällen von Absatz 1 lit. c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis
höherer Kosten offen. In den Fällen von Absatz 1 lit. f legt der Regierungsrat die maximal zulässigen Abzüge fest. *
§ 36 3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
a) Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere
a) die ausgewiesenen Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen;
b) die verbuchten Rückstellungen für
1. Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
2. unmittelbar drohende Verlustrisiken;
3. Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene
eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte bis zu 10 % des
Fr. 100'000.– übersteigenden steuerbaren Reingewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. Der Gegenwert der Forschungs- und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden
Umlaufvermögens darstellen. Solche Rückstellungen sind innert 3 Jahren aufzulösen. Der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis
der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest;
c) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
d) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals,
sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e) * …
f) * Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss § 27
Abs. 2 entfallen;
g) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der
Umschulungskosten des eigenen Personals;
h) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die
Begehung von Straftaten;
c) * Bussen und Geldstrafen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen gemäss Absatz 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder
Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 36a * abis) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei
selbstständiger Tätigkeit
1 Für den zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist § 69a
sinngemäss anwendbar.
§ 36b * ater) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss den §§ 27a und 36a darf 70 % des
steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor Verlustverrechnung und vor Abzug der vorgenannten Ermässigungen nicht übersteigen. Aus den Ermässigungen dürfen zudem keine Verlustvorträge resultieren.
2 Bei gemeinsam besteuerten Ehegatten wird die Gesamtentlastung für jeden Ehegatten je einzeln gemäss Absatz 1 begrenzt. Erzielt ein Ehegatte einen Verlust und der
andere einen Gewinn, ist die Begrenzung der Gesamtentlastung ausgehend vom verrechneten Nettoergebnis der Ehegatten zu ermitteln.
§ 37 b) Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können
die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden,
wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände
des beweglichen Vermögens. *
1bis Das Ersatzobjekt nach Absatz 1 muss innert angemessener Frist, in der Regel
1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben
werden. *
2 Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang
der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der
Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung
aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient;
ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
§ 38 c) Verluste
1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser
Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Absatz 1 gilt auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *
§ 39 4. Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte
und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der
Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und
die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten
gleichgestellt sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau. *
2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gemäss Absatz 2 sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der
laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht
vollständig berücksichtigt werden können. *
4 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den
Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten
nicht subventioniert sind.
5 Für Grundstücke des Privatvermögens können an Stelle der tatsächlichen Kosten
und Prämien folgende Pauschalabzüge geltend gemacht werden:
a) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargauische Steuerpflicht bis und mit 10 Jahre alt sind: 10 % des gesamten Mietrohertrages;
b) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargauische Steuerpflicht über 10 Jahre alt sind: 20 % des gesamten Mietrohertrages.
6 Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
§ 40 5. Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) * die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den §§ 29, 29a und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.–;
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil gemäss § 31 Abs. 3 lit. c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die
unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und
Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus
anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 15);
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g) als Pauschalbetrag für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die
Kranken- und die nicht unter litera f fallende Unfallversicherung sowie für die
Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen: 16)
1. * Fr. 6'000.– für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. * Fr. 3'000.– für die übrigen Steuerpflichtigen;
h) Fr. 600.– vom Erwerbseinkommen, das der eine Eheteil unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Eheteils erzielt. Der gleiche Abzug von
Fr. 600.– kann bei erheblicher Mitarbeit des einen Eheteils im Beruf, Geschäft
oder Gewerbe des andern Eheteils vorgenommen werden;
i) * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr
unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber
trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen nach den §§ 35–40 verminderten
steuerbaren Einkünfte übersteigen;
15) SR 831.40
16) Gestützt auf § 40 Abs. 2 und 3 gelten für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für die übrigen Steuerpflichtigen folgende Abzüge: für die
Steuerperiode 2027: Fr. 8'000.‒/Fr. 4'000.‒; für die Steuerperiode 2026: Fr. 7'600.‒
/Fr. 3'800.‒; für die Steuerperiode 2025: Fr. 7'200.‒/Fr. 3'600.‒; für die Steuerperiode 2024:
Fr. 6'800.‒/Fr. 3'400.‒; für die Steuerperiode 2023: Fr. 6'400.‒/Fr. 3'200.‒.
ibis) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von
ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 17), soweit
die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt;
k) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen
Parteien bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'000.– pro Steuererklärung;
l) * …
m) * die Lohn- und Lohnnebenkosten für Lernende in eidgenössisch anerkannten
Berufen, die in privaten Haushalten ausgebildet werden, wenn kein Abzug gemäss Litera n geltend gemacht wird. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abzüge durch Verordnung;
n) * die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch Fr. 25'000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit
der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der
Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
o) * 5 % als Einsatzkosten von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht gemäss § 33 Abs. 1 lit. kbis–l steuerfrei sind, jedoch höchstens
Fr. 5'000.–. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen gemäss § 33 lit. kbis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000.– abgezogen;
p) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der
Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 18‘000.–, wenn
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt; oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 lit. g werden jährlich an die Entwicklung der
kantonalen mittleren Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst. Massgebend für die Anpassung ist die prozentuale Veränderung der vom Bundesamt für
Gesundheit publizierten kantonalen monatlichen mittleren Prämie der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für Erwachsene inkl. Wahlfranchisen und Modelle. *
3 Die Anpassung gemäss Absatz 2 wird auf dem Abzug für die übrigen Steuerpflichtigen berechnet, wobei das Ergebnis auf Fr. 100.– auf- oder abzurunden ist. Der Abzug für Verheiratete beträgt stets das Doppelte. *
4 Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 7. Dezember 2021 beschlossenen Pauschalbeträgen ist die Prämienentwicklung für die Steuerperiode 2022
berücksichtigt. Die Pauschalbeträge werden erstmals für die Steuerperiode 2023 angepasst. *
17) SR 151.3
§ 40a * 5a. Freiwillige Leistungen
1 Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld
und übrigen Vermögenswerten an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten, an
die aargauischen Landeskirchen und an andere juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke gemäss
§ 14 Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Leistungen im Steuerjahr Fr. 100.– erreichen. Der Abzug darf insgesamt 20 % der um die Aufwendungen
gemäss den §§ 35–40 verminderten Einkünfte nicht übersteigen.
§ 41 6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
b) * die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II;
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen;
e) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische
Steuern.
§ 42 IV. Ermittlung des steuerbaren Einkommens; Sozialabzüge *
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
a) * als Kinderabzug
1. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 14. Altersjahr Fr. 9'300.–
2. * für jedes Kind unter elterlicher Sorge bis zum vollendeten 18. Altersjahr Fr. 10'300.–
3. * sowie für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für
dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen Fr. 12'400.–
4. Wer für das gleiche Kind bereits einen Abzug nach § 40 lit. c vornehmen
kann, hat keinen Anspruch auf den Kinderabzug;
b) als Unterstützungsabzug für jede erwerbsunfähige oder
beschränkt erwerbsfähige, unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens
in der Höhe des Abzuges beitragen. Der Abzug kann
nicht beansprucht werden für denjenigen Eheteil und für
Kinder, für die ein Abzug nach litera a oder nach § 40
lit. c gewährt wird; Fr. 2'400.–
c) * als Invalidenabzug für jede Person, die mindestens eine
halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der
AHV oder IV bezieht. Soweit behinderungsbedingte
Kosten gemäss § 40 lit. ibis berücksichtigt werden, entfällt der Abzug; maximal Fr. 3'000.–
d) als Betreuungsabzug für Steuerpflichtige, welche im gemeinsamen Haushalt pflegebedürftige Personen betreuen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV oder
IV beziehen, sofern die Steuerpflichtigen nicht nach den
ortsüblichen Ansätzen für Hauspflegepersonal entschädigt werden. Der Abzug kann nicht geltend gemacht werden für Kinder, für die ein Abzug nach litera a oder nach
§ 40 lit. c gewährt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Fr. 3'000.–
1bis Zusätzlich werden von dem um die Sozialabzüge gemäss Absatz 1 verminderten
Reineinkommen abgezogen: *
a) bis zum so ermittelten Einkommen von Fr. 14'999.– Fr. 12'000.–
b) zwischen Fr. 15'000.– und Fr. 19'999.– Fr. 7'500.–
c) zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 24'999.– Fr. 3'000.–
d) zwischen Fr. 25'000.– und Fr. 29'999.– Fr. 2'000.–
e) zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 34'999.– Fr. 1'000.–
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
§ 43 V. Steuerberechnung
1. Steuertarif 18)
1 Die Einkommenssteuer beträgt: *
a) 0 % für die ersten Fr. 4'000.–
b) * 1 % für die weiteren Fr. 3'600.–
c) * 2 % für die weiteren Fr. 3'600.–
d) 3 % für die weiteren Fr. 4'000.–
e) 4 % für die weiteren Fr. 4'000.–
f) * 5 % für die weiteren Fr. 4'800.–
g) * 6 % für die weiteren Fr. 7'000.–
h) * 7 % für die weiteren Fr. 8'000.–
i) 8 % für die weiteren Fr. 9'000.–
k) * 8,5 % für die weiteren Fr. 11'000.–
18) Der Einkommenssteuertarif ab der Steuerperiode 2024 richtet sich nach der Verordnung über
die Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2023 (Progressionsverordnung 2024;
SAR 651.134)
l) * 9 % für die weiteren Fr. 11'000.–
m) * 9,5 % für die weiteren Fr. 33'000.–
n) * 10 % für die weiteren Fr. 62'000.–
o) * 10,5 % für die weiteren Fr. 165'000.–
p) * 11 % für Einkommensteile über Fr. 330'000.–
2 Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für
verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens anzuwenden. *
3 Nach diesen Steuersätzen ergeben sich die im Anhang aufgeführten Steuerbeträge
(Tarife A und B); Restbeträge des Einkommens unter Fr. 100.– fallen ausser Betracht.
Die Grenzsteuerbelastung bei den Stufenwechseln gemäss § 42 Abs. 1bis beträgt nie
mehr als 100 %. *
4. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
§ 44 2. Sonderfälle
a) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem
Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine
entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
§ 44a * …
§ 45 b) Jahressteuer auf Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter
1 Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 30 % des Tarifs,
mindestens aber zum Satz von 1 %, unterliegen: *
a) Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge 2. Säule;
b) Kapitalzahlungen aus gebundener Vorsorge Säule 3a;
c) * …
d) übrige Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter, insbesondere bei Tod und für
bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
e) Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung;
f) * die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv
aufgegeben wird. Einkaufsbeiträge gemäss § 40 lit. d sind abziehbar, soweit sie
nicht bereits beim ordentlichen Einkommen abgezogen werden können. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der
realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines
Einkaufs gemäss § 40 lit. d nachweist, erhoben. Der Restbetrag der realisierten
stillen Reserven wird mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs getrennt vom
übrigen Einkommen besteuert. Die Zusammenrechnung nach Absatz 2 kommt
nicht zur Anwendung. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das
übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
2 Die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt. Sämtliche im gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen an allein stehende oder gemeinsam steuerpflichtige Personen nach Absatz 1 lit. a, b und d sowie nach Absatz 4 sind
zusammen zu versteuern. *
4 Auf Kapitalzahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche
Nachteile wird pro Ereignis ein Freibetrag von Fr. 200'000.– gewährt, sofern die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen Angehöriger gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die
steuerpflichtige Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung
erhalten hat. Ausgenommen sind Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a.
5 Auf Entschädigungen im Sinne von Absatz 1 lit. e wegen Betriebsschliessungen und
Umstrukturierungen wird ein Freibetrag von Fr. 30'000.– gewährt.
§ 45a * …
2.3. Vermögenssteuer
§ 46 I. Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird der nutzniessenden Person zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
§ 47 II. Bewertung
1. Grundsatz
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
§ 48 2. Bewegliches Vermögen
a) Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der
steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
2 Die Steuer auf dem Geschäftsvermögen ermässigt sich im Verhältnis der Einkommenssteuerwerte der Patente und der vergleichbaren Rechte gemäss § 68a zum Einkommenssteuerwert der gesamten Geschäftsaktiven. *
§ 49 b) Lebens- und Rentenversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen. *
§ 50 c) Wertpapiere und Forderungen
1 Wertpapiere sind nach dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser entspricht dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, in der Regel dem inneren Wert.
2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist dem
Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
§ 50a * d) Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen gemäss § 26b Abs. 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten.
Sperrfristen werden mit einem Einschlag von 20 % berücksichtigt.
2 Mitarbeiterbeteiligungen gemäss den §§ 26b Abs. 3 und 26c sind bei Zuteilung ohne
Steuerwert zu deklarieren.
§ 51 3. Unbewegliches Vermögen
1 Als Grundstücke gelten Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken und
mit Grundstücken fest verbundene Sachen und Rechte.
2 Zum Ertragswert bewertet werden der Wald sowie landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke, *
a) die ausserhalb der Bauzone liegen oder
b) die zum landwirtschaftlichen Geschäftsvermögen der Eigentümerin oder des
Eigentümers beziehungsweise des andern Eheteils gehören.
3 Alle übrigen Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet. *
3bis Der Verkehrswert eines Grundstücks entspricht dem im Geschäftsverkehr mit
Dritten erzielbaren Kaufpreis, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse. *
3ter Fehlt ein Kaufpreis gemäss Absatz 3bis, wird der Verkehrswert durch einen Preisvergleich gemäss Absatz 6 bestimmt. *
4 … *
5 … *
6 Der Regierungsrat regelt das für eine gleichmässige Bewertung der Grundstücke
notwendige Verfahren durch Verordnung. Er beachtet dabei die folgenden Grundsätze: *
a) * Der Verkehrswert eines Grundstücks gemäss Absatz 3ter leitet sich vom Sachwert oder vom Mietpreis ab. Als Vergleichsfaktoren werden empirisch hergeleitete Marktanpassungsfaktoren und Zinssätze herangezogen. Der Verkehrswert ergibt sich aus der Multiplikation von Sachwert und Marktanpassungsfaktor oder aus der Division von Mietpreis durch Zinssatz.
b) * Der Marktmietwert gemäss § 30 Abs. 2 wird aufgrund von vergleichbaren
Marktmietpreisen bestimmt. Fehlen solche, ergibt sich der Marktmietwert aus
der Multiplikation von Verkehrswert und einem empirisch hergeleiteten Zinssatz.
c) * Bei der Bemessung des Vermögenssteuerwerts wird die Unschärfe der Vergleichsdaten in Abzug gebracht.
§ 52 III. Schuldenabzug
1 Nachgewiesene Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden müssen.
§ 53 IV. Steuerfreies Vermögen
1 Der Vermögenssteuer unterliegen nicht:
a) * der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände.
b) * …
§ 54 V. Steuerberechnung
1. Steuerfreie Beträge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:
a) * für gemeinsam steuerpflichtige Verheiratete: Fr. 260'000.–
b) * für alle übrigen steuerpflichtigen Personen: Fr. 130'000.–
c) * zusätzlich für jedes Kind, für das ein steuerfreier Betrag
nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt worden ist: Fr. 16'000.–
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wird der Steuerwert von Aktien und Anteilscheinen inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die
weder an der Börse kotiert sind noch einem organisierten ausserbörslichen Handel
unterliegen, um 50 % herabgesetzt. *
§ 55 2. Steuertarif *
1 Die Vermögenssteuer beträgt: *
a) * 0,7 ‰ für die ersten Fr. 107'000.–
b) * 1,0 ‰ für die weiteren Fr. 107'000.–
c) * 1,2 ‰ für die weiteren Fr. 107'000.–
d) * 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 107'000.–
e) * 1,6 ‰ für Vermögensteile über Fr. 428'000.–
f) * …
g) * …
h) * …
i) * …
k) * …
2 Restbeträge des Vermögens unter Fr. 1'000.– fallen ausser Betracht.
2.4. Höchstbelastung, Anpassung an die Teuerung und Zuschläge *
§ 56 I. Höchstbelastung
1 Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirche werden auf 70 % des Reineinkommens herabgesetzt, jedoch
höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern. Soweit ausserordentliche Aufwendungen wie Einkäufe in die berufliche Vorsorge oder Unterhaltskosten
für Liegenschaften, die den Pauschalabzug übersteigen, geltend gemacht werden, erhöht sich das Reineinkommen um den Betrag dieser Abzüge. Ausserdem werden Einkünfte, die der Besteuerung gemäss den §§ 27a, 27b und 29 Abs. 1bis unterliegen, in
vollem Umfang berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug gemäss § 36a bleibt unberücksichtigt. *
2 Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Bussen werden für die Berechnung der Herabsetzung nicht berücksichtigt. *
§ 57 II. Anpassung an die Teuerung
1 Der Regierungsrat passt die Steuertarife gemäss den §§ 43 und 55 sowie die Abzüge
gemäss § 42 Abs. 1 lit. a–d jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an.
Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative
Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Basis des letzten Ausgleichs. Die Beträge sind bei der Einkommenssteuer auf Fr. 100.–, bei der Vermögenssteuer auf
Fr. 1'000.– auf- oder abzurunden. *
4 … *
5 Mit den im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 3. Dezember 2024 beschlossenen Vermögenssteuertarifen gemäss § 55 Abs. 1 sowie dem Abzug gemäss
§ 42 Abs. 1 lit. a sind die Folgen der kalten Progression bis zum 31. Dezember 2025
ausgeglichen. Die erste Anpassung erfolgt diesbezüglich für die Steuerperiode
2026. *
§ 57a * Zuschlag zur Kantonssteuer
1 Natürliche Personen entrichten einen Zuschlag von 3 % auf der einfachen Kantonssteuer vom steuerbaren Einkommen und Vermögen.
2.5. Zeitliche Grundlagen
§ 58 I. Steuerperiode
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt
und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf
den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Für regelmässig fliessende Einkünfte bestimmt sich der Steuersatz dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung
nicht umgerechnet. Die §§ 18 Abs. 3 und 45 bleiben vorbehalten. *
4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.
§ 59 II. Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode
einen Geschäftsabschluss erstellen. Ausnahmefälle regelt der Regierungsrat.
§ 60 III. Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode
oder der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht
mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem
Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt
während der Steuerperiode die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton, gilt Absatz 3 sinngemäss. § 18 Abs. 3 bleibt vorbehalten. *
§ 61 IV. Besteuerung bei Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden beide Eheteile für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden beide Eheteile für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Eheteils werden beide bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der
Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Eheteils.
3. Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 62 I. Steuerliche Zugehörigkeit
1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
§ 63 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie
a) Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie
a) Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
§ 64 3. Umfang der Steuerpflicht; Steuerausscheidung
a) Grundsätze *
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Diese erstreckt
sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des
Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile
des Gewinns und Kapitals, für die nach § 63 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen sowie
Absatz 4 und § 64a Abs. 2. *
4 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für
im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
§ 64a * b) Verluste
1 Gewinne, mit denen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung Verluste aus ausserkantonalen Geschäftsbetrieben oder Grundstücken verrechnet wurden, werden nachträglich besteuert, soweit in
den 7 nachfolgenden Steuerperioden im Kanton des Geschäftsortes oder im Belegenheitskanton steuerbare Gewinne anfallen.
2 Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert
der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. In
allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
§ 65 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1 Juristische Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Gewinns und Kapitals
steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach
dem Steuersatz, der ihrem gesamten Gewinn und Kapital entspricht.
2 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz entrichten
die Steuern für im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Gewinn und dem im Kanton
gelegenen Kapital entspricht.
§ 66 * II. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit beginnt mit der Gründung
der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton. Sie endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton.
2 Verlegt eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem andern Kanton in den Kanton Aargau beziehungsweise vom Kanton Aargau in einen andern Kanton, so ist sie im Kanton Aargau nach
Massgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes 19) für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.
3 Die Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht im Kanton für
die ganze Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des
Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird.
4 Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten Übernahmestichtag. *
3.2. Gewinnsteuer
§ 67 I. Steuerobjekt
1. Grundsatz
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
§ 68 2. Berechnung des Reingewinns
a) Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des
Vorjahres;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen
des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
19) Art. 22 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14).
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person,
soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht
begründete Zuwendungen an Dritte;
c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der
Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 72. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung eines Geschäftsbetriebes
oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;
d) den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 83 Abs. 3).
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
4 Leistungen, die gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. *
§ 68a * abis) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder
pro vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 % in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 %
der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert
wird.
3 Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rechten in die Besteuerung gemäss Absatz 1 und in den vier folgenden Jahren sind die gemäss Absatz 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand
sowie mit gemäss § 69a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Besteuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Absatz 1 erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss § 69a vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am
Ende des fünften Jahres nach Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss
§ 69a zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat
jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die gemäss § 69a vorgenommenen Abzüge zum steuerbaren Reingewinn
hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille
Reserve zu bilden.
4 Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der Anwendung von Absatz 1 und des für die Patente und die vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwands
sowie für die gemäss § 69a vorgenommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorweisen.
§ 68b * ater) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte
1 Als Patente gelten:
a) Patente gemäss dem Europäischen Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) vom 5. Oktober 1973 20);
b) Patente gemäss dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz,
PatG) vom 25. Juni 1954 21);
c) ausländische Patente, die den Patenten gemäss Litera a und b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a) ergänzende Schutzzertifikate gemäss dem Patentgesetz und deren Verlängerung.
b) Topographien, die gemäss Bundesgesetz über den Schutz von Topographien
von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober
1992 22) geschützt sind;
c) Pflanzensorten, die gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975 23) geschützt sind;
20) SR 0.232.142.2
21) SR 232.14
22) SR 231.2
23) SR 232.16
d) Unterlagen, die gemäss dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 24) geschützt sind;
e) Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz
über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LWG) vom 29. April 1998 25)
ein Berichtschutz besteht;
f) ausländische Rechte, die den Rechten gemäss Litera a–e entsprechen.
§ 69 b) Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch
a) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals,
sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu
20 % des steuerbaren Reingewinns an Bund, Kantone, Gemeinden und deren
Anstalten, an die aargauischen Landeskirchen und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke gemäss § 14 Abs. 1 lit. c von der Steuerpflicht befreit sind. Bei Zuwendungen an die steuerbefreiten politischen Parteien ist der Abzug auf
Fr. 10'000.– beschränkt;
d) * …
e) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten
bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
f) die Rückstellungen. Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge
an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden bis zu 10 % des steuerbaren Reingewinns, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 1 Million Franken, anerkannt. Der Gegenwert der Forschungs-
und Entwicklungsrückstellungen muss Gegenstand des liquiden Umlaufvermögens darstellen. Solche Rückstellungen sind innert 3 Jahren aufzulösen. Der Regierungsrat legt die Kriterien für den Nachweis der Forschungs- und Entwicklungsprojekte fest;
g) * die Abschreibungen. Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die
Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt
der Abschreibung gemäss § 74 Abs. 1 verrechenbar gewesen wären. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Beteiligungen gemäss § 77 Abs. 2, die
nicht mehr geschäftsmässig begründet sind, werden dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet;
h) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten;
i) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
24) SR 812.21
25) SR 910.1
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die
Begehung von Straftaten;
c) * Bussen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen gemäss Absatz 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder
Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
§ 69a * bbis) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt
oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 % über den
geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum
Abzug zugelassen. *
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die
wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 26).
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung,
zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands für den übrigen
Forschungs- und Entwicklungsaufwand, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;
b) 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem
Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
§ 69b * bter) Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss den §§ 68a Abs. 1 und 2 sowie 69a
darf nicht höher sein als 70 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss den §§ 76 und 77 ausgeklammert wird, und
vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.
26) SR 420.1
§ 70 c) Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
§ 71 * d) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden. Dies gilt
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere
Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung
bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von
Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen
des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft.
Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an
der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens
20 % am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 lit. d werden die
übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden 5 Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere
Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen
werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft gemäss Absatz 1 lit. d. *
a) * …
b) * …
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden
5 Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit
die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven im
Verfahren nach den §§ 206 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend
machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für
die Nachsteuer solidarisch.
5 … *
§ 72 e) Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können
die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden,
wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände
des beweglichen Vermögens. *
1bis Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des
Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 % des Gewinns und der Reserven der
anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
1ter Das Ersatzobjekt nach Absatz 1 muss innert angemessener Frist, in der Regel
1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben
werden. *
2 Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang
der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der
Regel innert 3 Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung
aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar zur
Leistungserstellung dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegenstände,
die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
§ 72a * ebis) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese
nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 % am
Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten:
a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte;
b) das Ende einer Steuerbefreiung gemäss den §§ 13 oder 14;
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert 10 Jahren abzuschreiben.
§ 72b * eter) Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten:
a) die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte;
b) der Übergang zu einer Steuerbefreiung gemäss den §§ 13 oder 14;
c) die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
§ 73 f) Gewinn von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *
1 Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden
nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge
erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Vereine können für bevorstehende Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen und für bevorstehende Ausgaben für nicht wirtschaftliche Zwecke Rückstellungen bilden, sofern die Mittel aus ausserordentlichen Einkünften stammen.
4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *
§ 73a * fbis) Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert,
sofern sie höchstens Fr. 20'000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
§ 74 g) Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des
steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die
nicht Kapitaleinlagen nach § 70 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet
werden konnten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen
Verwaltung innerhalb der Schweiz. *
§ 75 II. Steuerberechnung
1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer 5,5 %
auf dem steuerbaren Reingewinn. 27) *
a) * …
b) * …
3 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaften
oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen
Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht. *
§ 76 2. Gesellschaften mit Beteiligungen
a) Gemischte Beteiligungsgesellschaften; Grundsatz
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 % am
Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrages von 5 % zur Deckung des Verwaltungsaufwands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands
bleibt vorbehalten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im
Zusammenhang steht.
4 Keine Beteiligungserträge sind
a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
27) Inkrafttreten 1. Januar 2024
5 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken gemäss Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) vom
8. November 1934 28) werden für die Berechnung des Nettoertrags gemäss Absatz 1
der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *
a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht gemäss Art. 11
Abs. 4 BankG; und
b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen gemäss den
Artikeln 28–32 BankG.
§ 77 b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen
1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
2 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nach § 76 nur berücksichtigt
a) soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt;
b) * wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens
10 % des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und
während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 %, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende
des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.
3 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach § 76 Abs. 3 zur Folge hatten.
Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten
übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
§ 78 * …
§ 79 * …
§ 80 * …
§ 81 5. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt
5,5 % des steuerbaren Reingewinns. *
2 Der Gewinn der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit er Fr. 20'000.– übersteigt.
28) SR 952.0
3.3. Kapitalsteuer
§ 82 I. Steuerobjekt
1. Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
§ 83 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
a) Allgemeines
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen gemäss § 29 Abs. 3, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Partizipations-, Grund- oder
Stammkapital.
3 Das steuerbare Eigenkapital wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
§ 84 b) Ermässigung bei gemischten Beteiligungsgesellschaften und bei Darlehen an Konzerngesellschaften *
1 Die Steuer auf dem Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis des Gewinnsteuerwertes der Beteiligungen gemäss § 76, der Rechte gemäss § 68a sowie der Darlehen
an Konzerngesellschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven. *
§ 85 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen 29) *
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt
a) bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
b) * bei kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende
Anteil am Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
§ 86 II. Steuerberechnung
1. Tarif und Freibeträge
1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals. *
3 Das Eigenkapital der Vereine und Stiftungen wird besteuert, soweit es Fr. 50'000.–
übersteigt.
29) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)
4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. *
§ 87 * …
3.4. Mindeststeuer und Zuschläge zur Kantonssteuer
§ 88 I. Allgemeine Mindeststeuer
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Mindeststeuer. Diese
beträgt als einfache (100%ige) Kantonssteuer Fr. 500.– für Kapitalgesellschaften
und Fr. 100.– für Genossenschaften. *
2 Neu gegründete Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind in den ersten fünf
Jahren nach Gründung von der Mindeststeuer befreit. Bei Umwandlungen gemäss
§ 28 Abs. 1 lit. b wird für die Berechnung der Fünfjahresfrist die Dauer des Bestehens
der Personenunternehmung angerechnet. *
§ 89 * …
§ 90 III. Zuschläge zur Kantonssteuer
1 Juristische Personen entrichten nebst den in andern Gesetzen 30) 31) festgelegten Zuschlägen folgende Zuschläge auf der einfachen Kantonssteuer vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital: *
a) * einen Kantonssteuerzuschlag von 2 %;
b) * einen Zuschlag von 53 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische
Person steuerpflichtig ist.
3.5. Zeitliche Bemessung
§ 91 I. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr, das in der Regel 12 Monate umfasst.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
30) Finanzausgleichsgesetz vom 1. März 2016 (SAR 615.200)
31) Formlos berichtigt gemäss § 12 des Gesetzes über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) vom 3. Mai 2011 (SAR 150.600)
§ 92 II. Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung,
einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des
letzten Geschäftsjahres besteuert.
4 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare
Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
§ 93 III. Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Massgeblich ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung.
3 Die Kapitalsteuer wird auf der Basis eines ordentlichen Geschäftsjahres von 12 Monaten festgelegt. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der
Dauer des Geschäftsjahres entsprechende anteilmässige Kapitalsteuer erhoben.
4 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am
Ende der Steuerperiode. *
§ 94 IV. Steuerfüsse
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
4. Grundstückgewinnsteuern
§ 95 I. Gegenstand der Steuer
1 Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer.
2 Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen Gewinne, soweit sie mit der Gewinnsteuer oder mit der Einkommenssteuer erfasst werden.
§ 96 II. Veräusserungen
1. Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an
Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke
wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b) die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
d) die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens der steuerpflichtigen Person an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte
ein Sondernutzungsrecht (z.B. ein Wohnrecht) an einer Wohneinheit verkörpern;
e) der Tausch.
§ 97 2. Steueraufschiebende Veräusserungen
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei
a) Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) und Eigentumswechsel mit Erbvorbezug, Schenkung oder gemischter Schenkung;
b) * …
c) Rechtsgeschäften unter Verheirateten, auch wenn sie der gegenseitigen Abfindung im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess dienen;
d) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
e) * …
f) * Umstrukturierungen gemäss § 28 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 1 und 3.
2 Die steuerpflichtige Person kann innert 1 Jahr nach der Veräusserung verlangen,
dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.
§ 98 3. Ersatzbeschaffungen
a) Wohneigentum
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Beteiligung mit Sondernutzungsrecht), soweit der dabei erzielte Erlös innert 2 Jahren vor oder 3 Jahren nach der
Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in
der Schweiz verwendet wird. *
2 Bei Mehrfamilienhäusern gilt das Ersatzbeschaffungsprivileg nur anteilmässig für
den von der steuerpflichtigen Person ganzjährig selbst bewohnten Hausteil.
§ 99 b) Land- und Forstwirtschaft
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert 1 Jahr vor oder
3 Jahren nach der Veräusserung zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrundstückes in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird.
§ 99a * …
§ 100 III. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
2 Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrichten. Bei Gesamteigentum haften sie solidarisch.
§ 101 IV. Steuerobjekt
1. Grundstückgewinn
1 Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
§ 102 2. Erlös
1 Als Erlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert
im Zeitpunkt der Veräusserung als Erlös.
2 Für Grundstücke, die vom Privatvermögen ins eigene Geschäftsvermögen übergeführt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem sie im Unternehmen aktiviert werden.
§ 103 3. Anlagekosten
a) Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis entspricht dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis und allen weiteren Leistungen oder dem tatsächlich bezahlten niedrigeren Preis. Ein höherer Preis
kann nur angerechnet werden, wenn eine vorbesitzende oder die steuerpflichtige Person für die nach dem damaligen Recht geschuldeten Grundstückgewinn-, Gewinn-
oder Einkommenssteuern auf Grund dieses Preises veranlagt worden ist.
2 Der Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine
steueraufschiebende Veräusserung oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist. In
solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegründenden Veräusserung (Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer) zu
Grunde lag.
3 Als Erwerbskosten gelten zudem Verluste, welche die veräussernde Person beim
Erwerb des Grundstückes im Zwangsvollstreckungs- oder Nachlassverfahren aus
Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat.
4 Wurde ein Grundstück durch Überführung aus dem eigenen Geschäftsvermögen ins
Privatvermögen erworben, gilt derjenige Wert als Erwerbspreis, welcher der Einkommenssteuer zu Grunde lag.
§ 104 b) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a) Kosten für Planung, Bauten, Umbauten und andere Investitionen;
b) Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen,
Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;
c) * Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind,
d) * Mehrwertabgaben.
2 Nicht anrechenbar sind:
a) Aufwendungen, die bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer als Abzüge oder
als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden
können;
b) der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen oder Ertrag während einer
ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird.
3 Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, sowie Beiträge von
Bund, Kanton und Gemeinden, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder
rückerstattungspflichtig ist, sind dem Veräusserungsgewinn zuzurechnen.
§ 105 c) Anlagekosten bei Besitzdauer über 10 Jahre
1 Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als 10 vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen: *
Besitzdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses
11 80
12 79
13 78
14 77
15 76
16 75
17 74
18 73
Besitzdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses
19 72
20 71
21 70
22 69
23 68
24 67
25 66
ab 25 vollendeten Jahren 65
2 Die Besitzdauer wird nach § 110 berechnet. Wird ein Grundstück, das aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übergeführt wurde, innert 10 Jahren nach der
Überführung veräussert, können die Anlagekosten nicht pauschaliert werden.
3 Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichtige Person
vollständig nachweist.
§ 106 d) Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
des Geschäftsvermögens
1 Die für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens entsprechen dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen nach § 27 Abs. 4.
2 Der in diesen Anlagekosten enthaltene Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend,
soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegründenden Veräusserung zu Grunde lag.
3 Erfolgte eine Ersatzbeschaffung nach Grundstückgewinnsteuerrecht, werden die
Anlagekosten um den Gewinn gekürzt, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde.
§ 107 4. Gesamtveräusserung
1 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen
zusammen veräussert, sind Gewinn und Besitzdauer für jede Fläche gesondert zu ermitteln. Dabei ist der Erlös nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Veräusserung zu verteilen. Die Anlagekosten werden nach Objekten aufgeteilt. Unausscheidbare Aufwendungen werden gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstücke verteilt.
2 Bilden jedoch die Grundstücke im Zeitpunkt der Veräusserung eine wirtschaftliche
Einheit, wird der Gewinn gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstücke
verteilt, wobei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung zu berücksichtigen sind. Die Besitzdauer wird für jede Fläche gesondert ermittelt.
§ 108 5. Teilveräusserung
1 Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.)
veräussert, ist der Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie den veräusserten Teil betreffen. Unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anzurechnen.
3 Verluste aus Teilveräusserung können mit Gewinnen aus der nächstfolgenden Teilveräusserung verrechnet werden. Bei der vollständigen Veräusserung noch nicht verrechnete Verluste sind anteilmässig mit den vorangegangenen Gewinnen zu verrechnen. Rechtskräftige Veranlagungen sind zu diesem Zweck zu revidieren.
§ 109 V. Steuerberechnung
1. Tarif
1 Die Steuer wird in Prozenten des steuerbaren Grundstückgewinns berechnet und beträgt:
a) 40 % bis zum vollendeten 1. Besitzjahr
b) 38 % bis zum vollendeten 2. Besitzjahr
c) 36 % bis zum vollendeten 3. Besitzjahr
d) 34 % bis zum vollendeten 4. Besitzjahr
e) 32 % bis zum vollendeten 5. Besitzjahr
f) 30 % bis zum vollendeten 6. Besitzjahr
g) 28 % bis zum vollendeten 7. Besitzjahr
h) 26 % bis zum vollendeten 8. Besitzjahr
i) 24 % bis zum vollendeten 9. Besitzjahr
k) 22 % bis zum vollendeten 10. Besitzjahr
l) 20 % bis zum vollendeten 11. Besitzjahr
m) 19 % bis zum vollendeten 12. Besitzjahr
n) 18 % bis zum vollendeten 13. Besitzjahr
o) 17 % bis zum vollendeten 14. Besitzjahr
p) 16 % bis zum vollendeten 15. Besitzjahr
q) 15 % bis zum vollendeten 16. Besitzjahr
r) 14 % bis zum vollendeten 17. Besitzjahr
s) 13 % bis zum vollendeten 18. Besitzjahr
t) 12 % bis zum vollendeten 19. Besitzjahr
u) 11 % bis zum vollendeten 20. Besitzjahr
v) 10 % bis zum vollendeten 21. Besitzjahr
w) 9 % bis zum vollendeten 22. Besitzjahr
x) 8 % bis zum vollendeten 23. Besitzjahr
y) 7 % bis zum vollendeten 24. Besitzjahr
z) 6 % bis zum vollendeten 25. Besitzjahr
aa) 5 % ab dem vollendeten 25. Besitzjahr
§ 110 2. Berechnung der Besitzdauer
1 Als Beginn und Ende der Besitzdauer gelten
a) das Datum der öffentlichen Beurkundung der Veräusserung;
b) bei Fehlen einer öffentlichen Beurkundung der Zeitpunkt des Überganges der
Verfügungsgewalt.
2 Ist das Grundstück auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben
worden, wird die Besitzdauer ab der letzten steuerbegründenden Veräusserung
(Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer oder gleichartige ausserkantonale Steuer) berechnet. Erfolgte der Erwerb durch Ersatzbeschaffung nur teilweise
mit reinvestierten Mitteln, wird die längere Besitzdauer anteilmässig in der Höhe dieser reinvestierten Mittel angerechnet.
§ 110a *3. Anrechnung
1 Grundstückgewinnsteuern, die bei der wirtschaftlichen Veräusserung von Grundstücken gemäss § 96 Abs. 2 lit. a erhoben wurden, werden auf die Gewinnsteuern, die
innert der folgenden 10 Jahre bei der zivilrechtlichen Veräusserung dieser Grundstücke anfallen, angerechnet.
§ 111 VI. Aufteilung des Ertrages
1 Die Grundstückgewinnsteuer fällt je zur Hälfte dem Kanton und der Gemeinde zu,
in deren Gebiet das Grundstück liegt.
5. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
5.1. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 112 I. Geltungsbereich
1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von § 113 an der Quelle besteuert. Davon
ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 119a unterstehen. *
2 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, jedoch mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in
einem andern Kanton, werden für Einkünfte im Sinne von § 113 an der Quelle besteuert, wenn die steuerbare Leistung von einer Schuldnerin oder einem Schuldner mit
Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ausgerichtet wird.
3 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn ein Eheteil das Schweizer Bürgerrecht oder die
Niederlassungsbewilligung besitzt.
§ 113 II. Steuerberechnung
1. Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind
a) * alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie
Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder- und andere Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte
Vorteile;
b) alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
§ 114 2. Tarife
a) Grundlage *
1 Der Regierungsrat legt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen fest. *
2 Der Steuerabzug umfasst die Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuern
sowie die direkte Bundessteuer.
3 Die Gemeinde- und Kirchensteuern berechnen sich aus dem Mittel der Steuerfüsse
der Gemeinden und Kirchgemeinden im Kanton.
§ 115 b) Ausgestaltung
1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§ 35) und
Versicherungsprämien (§ 40 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Verheiratete und Kinder
(§ 40 lit. h und § 42 Abs. 1) berücksichtigt.
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden verheirateten Personen, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem
Gesamteinkommen sowie den Pauschalen und Abzügen nach Absatz 1 Rechnung tragen.
§ 116 * …
§ 117 * …
§ 118 III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Von Amtes wegen *
1 Personen, die gemäss § 112 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *
a) * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b) * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, für die sie nicht der Quellensteuer
unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person
gemäss Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
3 Personen mit Vermögen und Einkünften gemäss Absatz 1 lit. b müssen das Formular
für die Steuererklärung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der
zuständigen Behörde verlangen. *
§ 118a *2. Auf Antrag
1 Personen, die gemäss § 112 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen gemäss § 118 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im
ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht
werden. Beim Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeitpunkt der
Abmeldung einzureichen.
§ 118b * 3. Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des
Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich
werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
§ 119 * …
§ 119a *IV. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne
Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge
zu einem Satz von 4,5 % an der Quelle zu erheben, wenn die Arbeitgeberin oder der
Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach
den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 32)
entrichtet.
2 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Kantons- und Gemeindesteuern; er erhöht sich um den entsprechenden Ansatz für die
direkte Bundessteuer. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht
berücksichtigt.
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen.
5.2. Quellensteuern für natürliche Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *
§ 120 * …
§ 121 II. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 112 ff. an der Quelle besteuert, wenn sie
a) für eine Dauer von weniger als 30 Tagen beziehungsweise als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger, Wochenaufenthalterinnen oder Wochenaufenthalter
oder als leitende Angestellte für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton in unselbstständiger Stellung erwerbstätig sind;
b) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen
von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
32) BBl 2005 4193
1bis Davon ausgenommen sind: *
a) Die Besteuerung der Seeleute an Bord eines Hochseeschiffes;
b) Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss § 119a unterliegen.
2 Weisen die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Steuerhoheit
auf Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und auf die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern unter Anrechnung
einer auf einen Höchstsatz begrenzten Quellensteuer des Kantons dem Wohnsitzstaat
zu, so ist die Quellensteuer im Kanton zu diesem Höchstsatz zu erheben.
§ 122 III. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen
und Sportler, Referentinnen und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten werden für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit an der Quelle besteuert.
2 Haben sie sich im Kanton für eine Tätigkeit von mindestens 30 Tagen verpflichtet,
ist auf den Einkünften der Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der Bestimmungen über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nach den §§ 112 ff. vorzunehmen.
3 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte
und Entschädigungen, die nicht den Ausführenden selber, sondern Dritten zufliessen,
die deren Tätigkeit organisiert haben.
4 Die Gewinnungskosten werden pauschal berücksichtigt und betragen: *
a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
5 Die Steuer beträgt 10 % der steuerbaren Einkünfte.
§ 123 IV. Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von *
a) juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton,
b) ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
werden für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle besteuert.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 % der steuerbaren Einkünfte.
§ 124 V. Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Nutzniesserinnen und
Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken
im Kanton gesichert sind, werden für die ihnen ausgerichteten Zinsen an der Quelle
besteuert.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen,
die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 13 % der steuerbaren Einkünfte.
§ 125 VI. Empfängerinnen und Empfänger
von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die
a) auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer
Arbeitgeberin beziehungsweise einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
b) aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im
Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
werden für diese Leistungen an der Quelle besteuert.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Die Steuer beträgt bei Renten 7 % der steuerbaren Einkünfte; für Kapitalleistungen
legt der Regierungsrat einen Quellensteuertarif entsprechend § 45 fest.
§ 125a *VIbis. Empfängerinnen und Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten
Mitarbeiteroptionen (§ 26b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig gemäss § 26d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 % des geldwerten Vorteils.
§ 125b * VIter. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
a) Von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche
Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt
werden.
§ 125c * b) Auf Antrag
1 Personen, die gemäss § 121 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom
Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerperiode bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen
Person vergleichbar ist; oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in
einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
§ 125d * c) Verhältnis zur Quellensteuer
1 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die
Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
§ 126 * …
5.3. Verfahren zur Erhebung und Rückerstattung der Quellensteuern
5.3.1. Verfahrenspflichten und Haftung *
§ 127 I. Pflichten der Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung
1. Im Allgemeinen *
1 Die Quellensteuern werden durch die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben.
2 Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzunehmen, insbesondere
a) vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;
b) bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände, die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen
Person einzufordern;
c) * den Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige
Person in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt;
d) mit dem Kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung unterworfenen
Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzuliefern;
e) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die
Höhe des Steuerabzuges auszustellen;
f) * …
g) * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu
entrichten. Die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann,
wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
3 Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldnerinnen oder Schuldner der
steuerbaren Leistung dem Kantonalen Steueramt Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
§ 128 2. Haftung *
1 Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haben für Steuerausfälle
und für Verstösse gegen die Ablieferungspflicht einzustehen.
2 In gleicher Weise haftet, wer die Darbietung von Künstlerinnen und Künstlern,
Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten in der Schweiz veranstaltet.
§ 128a *II. Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren; AHV-Ausgleichskasse *
1 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder
eine Bestätigung über den von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber vorgenommenen Quellensteuerabzug aus. Sie rechnet die abgelieferten Quellensteuern jährlich
mit dem Kantonalen Steueramt ab und überweist den Quellensteuerbetrag im Laufe
des folgenden Jahres an das Kantonale Steueramt.
2 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision gemäss § 137.
§ 129 III. Pflichten der steuerpflichtigen Person
1. Im Allgemeinen *
1 Die steuerpflichtige Person hat dem Kantonalen Steueramt sowie der Schuldnerin
oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die Verhältnisse, die für die Erhebung der Quellensteuern massgebend sind, mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
§ 129a *2. Notwendige Vertretung *
1 Die Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die gemäss § 125c eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der
Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige
Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an
die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 187 Abs. 2 gilt sinngemäss.
§ 130 3. Direktbezug *
1 Die steuerpflichtige Person kann vom Kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der
von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die steuerbare Leistung
nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und
ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der steuerbaren Leistung
nicht möglich ist.
5.3.2. Erhebung der Quellensteuer; interkantonale Verhältnisse *
§ 131 I. Erhebung der Quellensteuer *
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer gemäss diesem Gesetz in folgenden Fällen: *
a) * für Arbeitnehmer gemäss § 112, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;
b) * für Arbeitnehmer gemäss § 121 Abs. 1 lit. a, die bei Fälligkeit der steuerbaren
Leistung ihren Wochenaufenthalt im Kanton haben;
c) * für Personen gemäss den §§ 121 sowie 123–125a, wenn er bei Fälligkeit der
steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder
seinen Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat. Wird die steuerbare Leistung
von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte
eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
ausgerichtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das
Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
d) * für Personen gemäss § 122, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zuständigen
Bezugsbehörde des Kantons Aargau. *
§ 131a *II. Nachträgliche ordentliche Veranlagung *
1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist in den folgenden Fällen die Veranlagungsbehörde gemäss diesem Gesetz zuständig:
a) für Arbeitnehmer gemäss § 131 Abs. 1 lit. a, die am Ende der Steuerpflicht oder
der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
hatten;
b) für Arbeitnehmer gemäss § 131 Abs. 1 lit. b, die am Ende der Steuerpflicht oder
der Steuerperiode Wochenaufenthalt im Kanton hatten;
c) für Personen gemäss § 131 Abs. 1 lit. c, die am Ende der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.
2 Der Kanton Aargau hat Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone
überwiesene Quellensteuerbeträge. Zuviel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer beziehungsweise der erwerbstätigen Person zinslos zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern zinslos nachgefordert.
3 Das Kantonale Steueramt leistet den anderen schweizerischen Steuerbehörden bei
der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
§ 132 * …
5.3.3. Veranlagung und Bezug *
§ 133 I. Veranlagung
1. Zuständigkeit *
1 Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem Kantonalen Steueramt in
Zusammenarbeit mit den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistung.
2 Zuständig für die nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss den §§ 118, 118a,
125b und 125c ist die Veranlagungsbehörde der Gemeinde. *
§ 134 2. Entscheid und Rechtsmittelverfahren
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis 31. März des auf
die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und
Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: *
a) * mit dem Quellensteuerabzug laut Bescheinigung gemäss § 127 nicht einverstanden ist; oder
b) * die Bescheinigung gemäss § 127 von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber
nicht erhalten hat.
1bis Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Gegen einen solchen Entscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin
oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.
3 Gegen einen Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin
oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Rekurs erheben.
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *
5 Im Übrigen richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des achten Teils.
§ 135 3. Nachforderung
1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug
nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie das Kantonale Steueramt zur
Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Die Nachforderung ist möglich innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen.
§ 136 4. Rückerstattung
1 Die Steuerpflichtigen können vom Kantonalen Steueramt zu viel abgezogene und
abgerechnete Quellensteuern direkt zurückfordern. Die einzelnen Rückerstattungsgründe werden in der Verordnung aufgeführt.
1bis Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen
Steuerabzug vorgenommen, müssen diese der steuerpflichtigen Person die Differenz
zurückzahlen. *
2 Die Rückerstattungsansprüche sind innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Steuerabzug erfolgt ist, geltend zu machen.
§ 137 5. Bezugsprovision
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für die Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 % des gesamten Quellensteuerbetrags, deren
Ansatz vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Für Kapitalleistungen
beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50.– pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. *
2 Verletzt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten, kann das Kantonale Steueramt die Bezugsprovision herabsetzen. Bei
Nachforderungen nach § 135 entfällt die Bezugsprovision.
§ 138 II. Bezug
1. Zuständigkeit *
1 Die Quellensteuern werden durch das Kantonale Steueramt bezogen.
2 Der Regierungsrat kann Bezugsminima festsetzen.
§ 139 2. Fälligkeit
1 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder
Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
§ 140 3. Zahlungsfrist
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellensteuer auf Ende jedes Monats ab und reicht die Abrechnung innerhalb einer vom Regierungsrat durch Verordnung zu regelnden Frist dem Kantonalen Steueramt ein. *
2 Das Kantonale Steueramt kann abweichende Abrechnungstermine gestatten. *
3 Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen. *
§ 141 4. Verzugszinsen
1 Auf nicht fristgerecht abgerechneten Quellensteuern wird nach Ablauf der Abrechnungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins berechnet. *
2 Auf verspätet bezahlten Quellensteuern wird nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne
Mahnung ein Verzugszins berechnet. *
6. Erbschafts- und Schenkungssteuern
§ 142 I. Gegenstand der Steuer
1 Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Zuwendung anfällt, der keine
oder keine gleichwertige Leistung der empfangenden Person gegenübersteht.
2 Nicht der Besteuerung unterliegen Vermögensanfälle, die von der empfangenden
Person im Zeitpunkt der Zuwendung als Einkommen oder Gewinn versteuert werden
oder die nach § 33 lit. c–i oder § 70 lit. a und b steuerfrei sind.
3 Steuerfrei sind Vermögensanfälle: *
a) * unter Verheirateten sowie unter eingetragenen Partnerinnen und Partnern,
b) * an Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn das Pflegeverhältnis
während mindestens zwei Jahren bestanden hat,
c) * an Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat.
4 Kleinere Gelegenheitsgeschenke werden nicht besteuert.
§ 143 II. Steuerpflicht
1. Im Allgemeinen
1 Steuerpflichtig ist, wer den Vermögensanfall tatsächlich erhält.
2 Können sich die Erbberechtigten innert Jahresfrist nicht über ihre Erbansprüche einigen, werden die steuerbaren Anteile nach der letztwilligen Verfügung oder nach der
gesetzlichen Erbfolge ermittelt. Erweisen sich die Veranlagungen auf Grund der tatsächlichen Teilung als unzutreffend, sind sie zu revidieren, wenn dies eine erbberechtigte Person innert 10 Jahren nach dem Vermögensanfall verlangt.
§ 144 2. Örtliche Voraussetzungen
1 Steuerbar sind Vermögensanfälle, die von einer Person stammen, die im Kanton
Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder im Zeitpunkt ihres Todes hatte oder im Kanton
verschollen erklärt wird.
2 Der Steuer unterliegen zudem Vermögensanfälle von Eigentum und andern dinglichen Rechten an im Kanton gelegenen Grundstücken oder von Rechten, die wirtschaftlich wie Rechte an Grundstücken wirken, sowie der Anfall von Vermögen aus
im Kanton gelegenen Betriebsstätten.
3 Unterliegt nicht der ganze Vermögensanfall der aargauischen Steuerhoheit, wird der
Steuersatz nach dem gesamten Vermögensanfall bemessen.
§ 145 III. Steuerbemessung
1. Bewertung
1 Das Vermögen wird nach den Vorschriften über die Vermögenssteuer bewertet.
2 Der Vermögensanfall kann ganz oder teilweise neu bewertet werden, wenn die der
Vermögenssteuer zu Grunde liegenden Bewertungen auf Grund besonderer Verhältnisse erheblich überholt sind. *
§ 146 2. Abzüge vom Vermögensanfall
1 Vom steuerbaren Vermögensanfall werden abgezogen:
a) die Schulden im Sinne von § 52;
b) die Kosten der Bestattung, des Grabunterhalts, des Erbgangs und der Erbteilung, nicht aber die Erbschafts- und Schenkungssteuer;
c) Entschädigungen an Kinder und Grosskinder im Sinne von Art. 334 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 33);
d) der Vorausbezug im Sinne von Art. 631 Abs. 2 ZGB für Kinder, die behindert
sind oder deren Ausbildung und Erziehung noch nicht abgeschlossen sind;
e) der Unterhaltsanspruch der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB.
§ 147 IV. Steuerberechnung
1. Klassen
1 Die Steuer wird nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem
Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden
oder zuwendenden Person berechnet.
2 Für die Verwandtschaftsgrade gelten folgende Klassen:
a) * Klasse 1: Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens
5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben;
b) Klasse 2: Geschwister und Grosseltern;
c) Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen.
3 Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das verwandtschaftliche Verhältnis
der zuwendenden Person zu den Destinatärinnen beziehungsweise Destinatären abgestellt.
33) SR 210
4 Für die Bestimmung der Klasse werden die gebende und die empfangende Person
des Vermögensanfalls gleich behandelt wie der andere Eheteil, sofern sich dadurch
eine günstigere Klasse ergibt.
§ 148 2. Nutzniessungs- und Nacherbberechtigte
1 Der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung wird der nutzniessenden Person zugerechnet. Um diesen Betrag vermindert sich der steuerbare Vermögensanfall der Eigentümerin oder des Eigentümers. Dies gilt analog für ein Wohnrecht.
2 Bei der Nacherbeneinsetzung nach Art. 488 ZGB entrichten sowohl die vorerbberechtigte als auch die nacherbberechtigte Person die Steuer auf dem ganzen ihr anfallenden Vermögen. Verfügungsbeschränkungen werden bei der Bewertung des Vermögensanfalls der Vorerbberechtigten berücksichtigt. Die Steuer der nacherbberechtigten Person wird bis zum Betrag des von der vorerbberechtigten Person versteuerten
Anfalls nach dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person berechnet, sofern
dies für die steuerpflichtige Person günstiger ist.
§ 149 3. Steuersatz
1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt:
Betrag Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3
für die ersten Fr. 120'000.– 4 % 6 % 12 %
für die weiteren Fr. 60'000.– 6 % 12 % 20 %
für die weiteren Fr. 60'000.– 7 % 15 % 22 %
für die weiteren Fr. 60'000.– 7,5 % 18 % 24 %
für die weiteren Fr. 60'000.– 7,5 % 19 % 26 %
für die weiteren Fr. 120'000.– 8 % 20 % 28 %
für die weiteren Fr. 240'000.– 8,5 % 21 % 30 %
für die weiteren Fr. 240'000.– 8,5 % 22 % 31 %
für die Fr. 960'000.– übersteigenden Teile: 9 % 23 % 32 %
2 Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innert 5 Jahren werden
zusammengerechnet. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zuwendung.
§ 150 V. Vollzug
1 Die Steuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt und vom Gemeinderat bezogen. Die Veranlagung wird vom Gemeinderat vorbereitet.
2 Die Steuerpflichtigen haben den Vermögensanfall spätestens mit der nächsten Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern zu melden. Steuerpflichtige,
die im Kanton keine solche Erklärung einreichen, haben den Anfall innert 3 Monaten
zu melden. Wird ein Nachlassinventar aufgenommen, entfallen diese Pflichten.
§ 151 VI. Aufteilung der Erträge
1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt
a) zu einem Drittel
1. an die Gemeinde, in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder bei ihrem Ableben hatte, oder in der sie verschollen erklärt
wurde, respektive
2. an die Gemeinden, in denen bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Aufenthalt die steuerbaren Werte liegen, respektive
3. an die Sitzgemeinde bei Vermögensanfällen aus im Kanton gelegenen
Betriebsstätten;
b) zu zwei Dritteln an den Kanton.
7. Die Steuern der Gemeinden
7.1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden
§ 152 * I. Steuerhoheit
1. Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden erheben zur Deckung der Ausgaben, die nicht aus andern
Einnahmen bestritten werden können, als Gemeindesteuern jährlich die Einkommens-
und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen sowie die Gewinnsteuer von
juristischen Personen mit besonderen Zwecken (§ 14 Abs. 2 und 3).
§ 153 2. Ortsbürgergemeinden
1 Die Ortsbürgergemeinden können für ihre besonderen Zwecke jährlich Einkommens- und Vermögenssteuern von den Ortsbürgerinnen und Ortsbürgern mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde erheben.
§ 154 3. Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden der kantonal anerkannten Landeskirchen erheben zur Deckung
der Ausgaben, die nicht aus andern Einnahmen bestritten werden können, als Kirchensteuer jährlich Einkommens- und Vermögenssteuern von den Kirchenangehörigen.
2 Natürliche Personen, die in der Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer der Kirchgemeinde ihrer Konfession.
3 Setzt sich eine Familie aus Angehörigen mehrerer Konfessionen zusammen, wird
die sich für die einzelne Kirche ergebende Kirchensteuer nach der Zahl der Angehörigen jeder Konfession festgesetzt. Massgebend sind die Wohnsitz- und Familienverhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
§ 155 4. Steuerfuss
1 Die Gemeinden setzen bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. *
§ 156 * II. Abgrenzung der Steuerhoheiten
1. Bei Wohnsitz- oder Sitzverlegung in eine andere aargauische Gemeinde
1 Bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Sitzes in eine andere aargauische Gemeinde
gelten § 18 Abs. 3, § 20 und § 66 sinngemäss.
§ 157 2. Bei Steuerpflicht in mehreren aargauischen Gemeinden
1 Natürliche Personen, die in einer aargauischen Gemeinde auf Grund persönlicher
Zugehörigkeit, in einer andern aargauischen Gemeinde auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern
ausschliesslich in der Wohnsitzgemeinde.
2 Bei juristischen Personen mit Grundstücken oder Betriebsstätten ausserhalb der Sitzgemeinde wird eine Steuerausscheidung vorgenommen. Die Steuerausscheidung richtet sich sinngemäss nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts.
§ 158 III. Verfahren bei der Kirchensteuer
1 Die Veranlagungsbehörde der Gemeinde entscheidet im Veranlagungsverfahren
über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.
2 Im Zweifelsfall hat sie im Veranlagungs- oder im Einspracheverfahren einen Bericht
der Kirchenpflege über die Kirchenzugehörigkeit einzuholen und ihre Entscheide
auch der Kirchenpflege zu eröffnen.
7.2. Weitere Steuern der Einwohnergemeinden
§ 159 I. Einkommens- und Vermögenssteuer für selbstständige Anstalten des
Kantons
1 Der Kanton und seine Anstalten entrichten den Einwohnergemeinden die Einkommenssteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Unternehmen nach
den für natürliche Personen geltenden Steuersätzen. Als Reingewinn gelten die Beträge, die aus dem Geschäftsergebnis für betriebsfremde Zwecke ausgeschieden werden.
2 Gegenüber der Einwohnergemeinde entrichten die selbstständigen Anstalten des
Kantons für ihre im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke die Vermögenssteuer
nach den für natürliche Personen geltenden Vorschriften.
3 Ein Schuldenabzug findet nicht statt. Die steuerbaren Vermögenswerte werden mit
dem übrigen Vermögen der selbstständigen Anstalt nicht zusammengerechnet.
§ 160 II. Kurtaxe
1 Einwohnergemeinden mit Kurbetrieben können eine Kurtaxe erheben.
2 Die Kurtaxe haben jene Personen zu entrichten, die sich zur Kur oder ferienhalber
im Gebiet der Gemeinde aufhalten.
3 Die Kurtaxe kann in der Gemeindeordnung eingeführt werden. Taxpflicht, Höhe,
Erhebungsverfahren und Verwendung der Abgabe sind in einem Gemeindereglement
festzulegen. Die Kurtaxe ist ausschliesslich für die Förderung des Fremdenverkehrs
sowie für die Schaffung und den Unterhalt der dazu dienenden Einrichtungen zu verwenden.
8. Vollzug und Verfahren
8.1. Behörden
§ 161 I. Aufsichtsbehörden
1 Die Steuerbehörden unterstehen hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht des
Departements Finanzen und Ressourcen. *
2 Das Kantonale Steueramt leitet den Vollzug des Gesetzes und sorgt für richtige und
gleichmässige Steuerveranlagungen sowie für einen einheitlichen Steuerbezug. *
3 Wurde die Veranlagung in einer Gemeinde ungenügend oder willkürlich durchgeführt, kann das Kantonale Steueramt deren Eröffnung an die Steuerpflichtigen untersagen. Es kann eine neue Veranlagung anordnen oder durch eigene Organe vornehmen. *
§ 162 II. Steuerbehörden
1. Kantonales Steueramt
1 Das Kantonale Steueramt veranlagt und bezieht alle Steuern, die nicht einer andern
Behörde zugewiesen werden.
§ 163 2. Gemeindesteueramt
1 Jede Einwohnergemeinde führt ein Gemeindesteueramt. Der Gemeinderat bestimmt
eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2 Mehrere Einwohnergemeinden können ein gemeinsames Steueramt führen. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden bestimmen eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3 Das Gemeindesteueramt bereitet die Veranlagungen vor, errechnet die Steuerbeträge
und eröffnet die Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide. Es führt das
Protokoll der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, das Steuerregister und die notwendigen Kontrollen.
§ 164 3. Veranlagungsbehörde der Gemeinde
1 In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veranlagung der Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuer eine Steuerkommission bestellt.
2 Die Steuerkommission besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem
kantonalen Steuerkommissär, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes sowie 3 von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Jede Einwohnergemeinde wählt zudem ein Ersatzmitglied.
2bis Einwohnergemeinden, die ein gemeinsames Steueramt führen, können eine gemeinsame Steuerkommission bestellen. Die gemeinsame Steuerkommission umfasst
5 Personen und besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantonalen Steuerkommissär, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des gemeinsamen Steueramtes sowie 3 gewählten Mitgliedern aus den angeschlossenen Einwohnergemeinden.
Für jede gemeinsame Steuerkommission wird zudem ein Ersatzmitglied gewählt. Für
die Wahl der gemeinsamen Steuerkommission bilden die angeschlossenen Gemeinden einen Wahlkreis. *
3 Die Veranlagung wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine
Delegation, bestehend aus der kantonalen Steuerkommissärin oder dem kantonalen
Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes, vorgenommen. Die Beurteilung der Steuerpflicht erfolgt durch die Delegation.
4 Die Veranlagung erfolgt ausnahmsweise durch die gesamte Steuerkommission:
a) in den in der Verordnung vorgesehenen Fällen;
b) in Fällen, welche die Steuerkommission im Voraus bestimmt hat; oder
c) wenn die Delegation ihr den Fall vorlegt.
§ 165 * … *
§ 166 5. Kostentragung
1 Für den Bezug der Steuern richten sich Kanton und Einwohnergemeinden gegenseitig keine Entschädigungen aus.
1bis Die von den Gemeinden erhobenen Gebühren werden zwischen Kanton und Gemeinden im Verhältnis 40 zu 60 aufgeteilt. *
2 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Entschädigung ihrer Mitglieder der Veranlagungsbehörde. *
§ 167 III. Spezialverwaltungsgericht *
1 Die Organisation richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 2011 34). Ausgenommen ist dessen § 42
Abs. 2. *
2 Mitglieder des Grossen Rats, der Steuerkommissionen sowie Beamtinnen oder Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung dürfen der Abteilung Steuern des
Spezialverwaltungsgerichts weder als haupt- noch als nebenamtliche Richterinnen
oder Richter angehören. *
4 … *
5 … *
§ 168 2. Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht ist das letztinstanzliche Steuergericht des Kantons.
§ 169 IV. Amtspflichten
1. Ausstandspflicht
1 Der Ausstand im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG)
vom 4. Dezember 2007 35). *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
§ 170 2. Amtsgeheimnis
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten oder beigezogenen Personen müssen
über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt werden sowie über die
Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick
in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft einschliesslich Gewährung der Akteneinsicht ist zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im aargauischen Recht gegeben
ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Über entsprechende Begehren entscheidet das
Departement Finanzen und Ressourcen. *
34) SAR 155.200
35) SAR 271.200
3 Eine Auskunft einschliesslich Gewährung der Einsicht in die Steuerakten der Erblasserin oder des Erblassers ist ferner zulässig an Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter sowie an Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. *
§ 171 3. Amtshilfe
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und der andern Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht
in amtliche Akten. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton auf Grund der
Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und
von der Veranlagung.
1bis Soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann der Regierungsrat
durch Verordnung die Steuerbehörden generell ermächtigen, bestimmten Behörden
bestimmte Auskünfte zu erteilen oder durch Abrufverfahren zugänglich zu machen. *
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen ist befugt, kantonalen und ausserkantonalen Gerichten und Verwaltungsbehörden Akteneinsicht zu gewähren oder die Steuerbehörden ihnen gegenüber zur Erteilung von Auskünften zu ermächtigen, soweit ein
überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Die für die Auskünfte notwendigen Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. *
3 Die Veranlagungsbehörden können die Behörden des Bundes und der andern Kantone sowie der Bezirke und Gemeinden um Amtshilfe ersuchen. Diese können die
Veranlagungsbehörde von sich aus auf eine vermutete unvollständige Veranlagung
aufmerksam machen.
4 Der Regierungsrat kann die Gerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichten,
den Steuerbehörden von sich aus bestimmte, von ihm bezeichnete Tatsachen kostenlos zu melden.
5 Die Leistungsabrechnungen sind von den Arbeitslosenkassen direkt an die zuständigen Steuerbehörden zu übermitteln. Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem
Weg erfolgen. *
8.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 171a *I. Verkehr mit den Behörden
1 Der schriftliche Verkehr mit den Behörden kann in Papierform oder mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person elektronisch erfolgen.
2 Schreibt das Gesetz die Unterzeichnung von Eingaben vor, tritt bei der elektronischen Einreichung anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der
Angaben durch die steuerpflichtige Person.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Voraussetzungen für den elektronischen Verkehr zwischen den Behörden und der steuerpflichtigen Person durch Verordnung.
§ 172 II. Verfahrensrechtliche Stellung der Verheirateten *
1 Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach
diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von
einem Eheteil unterzeichnet, wird dem anderen eine Frist eingeräumt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird die vertragliche Vertretung unter Verheirateten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt.
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an beide gemeinsam gerichtet.
§ 173 III. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
1. Akteneinsicht *
1 Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten einzusehen. Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht
offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem
für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem
Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
§ 174 2. Beweisabnahme
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen
werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
§ 175 3. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide sind den Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Veranlagungen und Rechnungen tragen keine Unterschrift.
2 Kann gegen die Verfügung oder den Entscheid Einsprache, Rekurs oder Beschwerde
erhoben werden, sind die Art des Rechtsmittels, die legitimierten Parteien, die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für das Ergreifen des
Rechtsmittels anzugeben.
3 Steuerpflichtige mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustelldomizil oder
eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.
4 Ist der Aufenthalt einer nicht vertretenen steuerpflichtigen Person unbekannt oder
befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch
Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
§ 176 4. Vertragliche Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung
nicht notwendig ist.
2 Zur Vertretung wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann eine
schriftliche Vollmacht einfordern.
§ 177 IV. Verjährung
1. Veranlagungsverjährung *
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a) während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftenden Personen in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten
Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder einer mithaftenden Person zur
Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuches;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung
oder wegen Steuervergehen.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode
auf jeden Fall verjährt.
§ 178 2. Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 177.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die
Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
8.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 179 I. Verfahrenspflichten
1. Aufgaben der Steuerbehörden
1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die
für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und treffen die Verfügungen und Entscheide möglichst
schnell. Der Regierungsrat legt Richtlinien über die Behandlungsfristen fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen,
Auskunftspersonen einvernehmen und von der steuerpflichtigen Person die Vorlegung der Geschäftsbücher, Belege und Urkunden und der von ihr zu beschaffenden
Aufstellungen und Bescheinigungen verlangen.
§ 180 2. Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen
a) Steuererklärung
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntmachung und, soweit den
Steuerbehörden die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch
Zustellung eines Formulars zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten haben, müssen ein solches bei der Veranlagungsbehörde verlangen.
2 Die Steuerpflichtigen müssen die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig
ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Bei juristischen Personen ist die Steuererklärung durch ein zeichnungsberechtigtes Organ zu unterzeichnen.
3 Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung und die notwendigen Beilagen nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist das Fristversäumnis
zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe an der
rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und das Versäumte innert
30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt hat.
§ 181 b) Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs
einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
d) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und an die ihr gleichgestellten andern Vorsorgeformen, sofern diese
nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
a) * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b) * bei vereinfachter Buchführung gemäss Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts
(OR 36)): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Die Art und Weise der Buchführung und der Rechnungslegung sowie der Aufbewahrung richtet sich nach den Art. 957–958f OR. *
§ 182 c) Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen
sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
§ 183 3. Bescheinigungspflicht von Dritten
1 Dritte, die mit der steuerpflichtigen Person in einem Vertragsverhältnis stehen oder
standen, müssen ihr das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bescheinigen. Insbesondere sind zur Ausstellung schriftlicher
Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
b) Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem
Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das
Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren
Ertragsanteil gemäss § 31 Abs. 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen gemäss § 31 Abs. 3 lit. b ausweisen;
d) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und
Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen auf Grund von Vorsorgeverhältnissen;
36) SR 220
e) Treuhänderinnen und Treuhänder, Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger, Beauftragte und andere
Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge;
f) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt
haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung eine nötige Bescheinigung nicht
ein, kann die Steuerbehörde diese von der Drittperson einfordern. Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen. Das gesetzlich geschützte
Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
§ 184 4. Auskunftspflicht von Dritten
1 Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Miteigentümerinnen und Miteigentümer sowie Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen,
insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
§ 185 5. Meldepflicht von Dritten
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge
über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten
erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens
30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen;
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die
für die Veranlagung ihrer Teilhaberinnen oder Teilhaber von Bedeutung sind,
insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
d) * kollektive Kapitalanlagen über die Verhältnisse, die für die Besteuerung des
direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgebend sind;
e) * die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben,
insbesondere über die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie
über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die Grundbuchämter melden den zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen
Eintragungen im Grundbuch, die zu einer Besteuerung nach diesem Gesetz Anlass
geben können. Mit dieser Meldepflicht verbunden ist das Einsichtsrecht der Steuerbehörden in die Daten des Grundbuchs, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, sowie in die entsprechenden Grundbuchbelege. *
§ 186 II. Fristen
1. Im Allgemeinen
1 In diesem Gesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen und gelten als eingehalten,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist.
2 Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag, einen staatlich anerkannten
Feiertag oder auf einen andern Wochentag, der einem staatlich anerkannten Feiertag
gleichgestellt wird, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
3 Versehentlich bei der unrichtigen Amtsstelle eingereichte Eingaben sind von Amtes
wegen der zuständigen Amtsstelle zu übermitteln und gelten als in dem Zeitpunkt bei
ihr eingegangen, in dem sie der unrichtigen Amtsstelle ausgehändigt oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post übergeben wurden.
§ 187 2. Rechtsmittelfristen
1 Einsprachen, Rekurse und Beschwerden sind innert 30 Tagen einzureichen. Diese
Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige
Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert
30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird.
§ 188 III. Kosten
1. Veranlagungs- und Einspracheverfahren
1 Veranlagungs- und Einspracheverfahren sind unentgeltlich. Vorbehalten bleiben gebührenpflichtige Mahnungen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. *
2 Der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person
können ausserdem die Kosten einer Bücheruntersuchung oder anderer Beweiserhebungen ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie diese durch schuldhaftes Verhalten veranlasst hat. *
§ 189 2. Rekurs- und Beschwerdeverfahren
1 Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung des Rekurses oder der Beschwerde sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen.
2 Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen.
3 Die Partei- und Gerichtskosten können unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
aufgeteilt werden, wenn die unterliegende steuerpflichtige Person das Rechtsmittel in
guten Treuen ergriffen hat oder wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekurs- oder Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat.
§ 190 IV. Veranlagungsverfahren
1. Vorbereitung
1 Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, eine Vorladung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen, ihr von sich aus Beweismittel vorzulegen und dabei ihre Steuererklärung zu vertreten.
3 Ihre Angaben sind zu protokollieren und unterzeichnen zu lassen.
§ 191 2. Eröffnung der Veranlagungsverfügung; Ermessensveranlagung
1 Die Veranlagungsbehörde legt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren
(steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Kapital), die Steuersätze und die Steuerbeträge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand
der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden.
§ 192 V. Einsprache
1. Einspracherecht
1 Gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen können bei
der verfügenden Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben:
a) bei Verfügungen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde: die steuerpflichtige
Person und das Kantonale Steueramt; gegen Verfügungen über den Bestand der
Kirchensteuerpflicht auch die Kirchenpflege;
b) bei Verfügungen des Kantonalen Steueramtes: die steuerpflichtige Person und
der Gemeinderat.
§ 193 2. Inhalt
1 … *
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen
und muss allfällige Beweismittel nennen. *
§ 194 3. Verfahren
1 Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veranlagungsverfahren.
2 Trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen fahrlässig oder vorsätzlich
nicht vorgelegte Unterlagen und Beweismittel können im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
3 Einem Rückzug der Einsprache gibt die Steuerbehörde keine Folge, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht.
§ 195 4. Entscheid
1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet, gestützt auf die Untersuchung, über die Einsprache.
2 Dabei kann sie alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Ändert sie die Veranlagung zu
Ungunsten der steuerpflichtigen Person, hat sie ihr zuvor Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder mündlich zu äussern.
3 Der schriftlich begründete Entscheid ist der steuerpflichtigen Person gegen Empfangsbestätigung sowie den übrigen einspracheberechtigten Parteien zu eröffnen.
§ 196 VI. Rekursverfahren
1. Rekursrecht und Rekursschrift
1 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde können die einspracheberechtigten Parteien schriftlich Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. *
2 Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sollen bezeichnet und so weit als möglich beigelegt werden.
3 Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Sind Antrag und Begründung unklar oder widersprüchlich, ist unter Androhung des
Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen.
§ 197 2. Entscheid
1 Das Spezialverwaltungsgericht ordnet von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen und Beweisaufnahmen an, wofür es die gleichen Befugnisse wie die Steuerbehörden und das Verwaltungsgericht hat. *
2 Es ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
3 Einem Rückzug des Rekurses gibt es Folge.
4 Im Übrigen sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften
sinngemäss anwendbar.
§ 198 VII. Beschwerdeverfahren
1. Beschwerde
1 Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts können die steuerpflichtige
Person, der Gemeinderat, das Kantonale Steueramt und die Kirchenpflege beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. *
2 Für Form und Inhalt der Beschwerde gelten die gleichen Erfordernisse wie für den
Rekurs.
§ 199 2. Entscheid
1 Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid an die Anträge der Parteien gebunden.
2 Es darf den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerde führenden
Partei abändern.
§ 200 * … *
8.4. Änderung rechtskräftiger Entscheide

## § 20 {#par_20}

I. Revision
1. Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag
oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden,
wenn
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder
wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person Gründe vorbringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte
geltend machen können.
§ 202 2. Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, eingereicht werden.
§ 203 3. Revisionsbegehren
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei derjenigen Behörde einzureichen, welche
die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie
neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sollen dem Revisionsbegehren beigelegt
oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
§ 204 4. Verfahren und Entscheid
1 Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren
Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
2 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der
Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den
früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der
frühere Entscheid ergangen ist.
§ 205 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie
gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
§ 206 III. Ordentliche Nachbesteuerung
1. Voraussetzungen *
1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder
eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
3 Hat die steuerpflichtige Person die Bestandteile der steuerbaren Leistungen und
Werte in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und ist die Bewertung der einzelnen Bestandteile von den Steuerbehörden anerkannt worden, kann wegen ungenügender Bewertung keine Nachsteuer erhoben werden.
§ 207 2. Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. *
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
§ 208 3. Einleitung des Verfahrens
1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person unter
Angabe des Grundes schriftlich eröffnet.
1bis Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehen gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet
oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbberechtigten eingeleitet
oder fortgesetzt.
§ 209 4. Verfahren
1 Das Kantonale Steueramt setzt die Nachsteuern fest. Die Bestimmungen über Vollzug und Verfahren gelten sinngemäss.
2 Der Regierungsrat kann kleinere Nachsteuerverfahren durch Verordnung an die Veranlagungsbehörden der Gemeinden delegieren. *
§ 209a *IV. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt
Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich
oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
8.5. Inventar

## § 21 {#par_21}

I. Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger
Vermögenslosigkeit, ein amtliches Inventar aufgenommen.
§ 211 II. Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Eheteils und der unter ihrer elterlichen
Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Die Inventurbehörde hat ferner Tatsachen festzustellen und im Inventar vorzumerken, die für die Steuerveranlagung der verstorbenen Person oder für die Festsetzung
der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Bedeutung sein können.
§ 212 III. Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erbberechtigten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder
verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der
Inventurbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventurbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
§ 213 IV. Mitwirkungspflichten
1 Die Erbberechtigten, deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter sowie die Willensvollstreckerinnen
oder Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft
zu erteilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass
Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem
Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erbberechtigte und deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der
verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre
Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten Erbberechtigte, deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter, Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen diese innert 10 Tagen der Inventurbehörde bekannt gegeben werden.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige erbberechtigte Person sowie die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter minderjähriger
oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbberechtigter beiwohnen. *
§ 214 V. Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten
oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte,
sind verpflichtet, den Erbberechtigten zuhanden der Inventurbehörde auf Verlangen
schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die
Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventurbehörde machen.
3 Die Bestimmungen über die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht Dritter gelten
sinngemäss.
§ 215 VI. Inventurbehörde
1 Die Aufnahme des Inventars erfolgt durch die Gemeinde, in der die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons durch die Gemeinde, in der sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.
2 Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amtsstelle nimmt das Inventar auf; das Kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.
3 Für die Ermittlung des Nachlassvermögens hat die Inventurbehörde die gleichen Befugnisse wie die Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.
4 Der Grosse Rat legt den Gebührenrahmen für die Inventaraufnahme fest.
§ 216 VII. Abschluss und Zustellung
1 Eine Ausfertigung des Inventars wird den Erbberechtigten oder ihren gesetzlichen
Vertreterinnen oder Vertretern sowie dem Kantonalen Steueramt zugestellt.
2 Das Kantonale Steueramt hat durch eigene Erhebungen die Richtigkeit des Inventars
nachzuprüfen, dieses gegebenenfalls zu ändern oder zu diesem Zweck an die Inventurbehörde zurückzuweisen. Dabei stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie der Inventurbehörde.
8.6. Verfahren bei Steuerbefreiungen
§ 217 Steuerbefreiung
1 Gesuche für Steuerbefreiungen sind beim Kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Steuerbefreiung. Es kann in jeder
Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind. Eine allfällige Aberkennung gilt ab Beginn der laufenden Steuerperiode.
3 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs-, Einsprache-,
Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss.
8.7. Verfahren bei der Bewertung von Grundstücken *
§ 218 I. Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte *
1 Die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte werden per 1. Januar 2025 neu
festgelegt. Wertbasis bilden die Verhältnisse am 30. Juni 2024. *
1bis Bei den Grundstücken gemäss § 51 Abs. 3 erfolgt eine Neubewertung in Abständen von fünf Jahren. *
1ter Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäss § 51 Abs. 2 erfolgt die
Neubewertung per 1. Januar 2025 nach der in diesem Zeitpunkt geltenden eidgenössischen Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts. Weitere
Neubewertungen finden jeweils in der auf das Jahr des Inkrafttretens einer neuen
Schätzungsanleitung folgenden Steuerperiode statt. *
2 Ausserhalb einer Neubewertung gemäss den Absätzen 1–1ter können die Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte nur geändert werden, wenn Bestand, Nutzung oder
Wert des Grundstücks wesentlich ändern oder wenn die Werte auf einer offensichtlich
unrichtigen Bewertung oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen. Die
neue Bewertung gilt ab Beginn der Steuerperiode, in der Bestand, Nutzung oder Wert
geändert haben, bei unrichtigen Werten ab dem Jahr der Einleitung der Neubewertung. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. *
4 Der Regierungsrat regelt die Bewertung der Grundstücke durch Verordnung. *
§ 219 II. Zuständigkeiten, Verfahrensgrundsätze und Rechtsmittel *
1 Für die Bewertung der Grundstücke ist das Kantonale Steueramt zuständig. Es sorgt
für gleichmässige Bewertungen und verfügt die Eigenmietwerte sowie die Vermögenssteuerwerte. *
2 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze sowie über das Veranlagungs-,
Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss. Ein Anspruch auf
Vorladung besteht nur, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich
ist. *
§ 220 * …
§ 220a *IV. Meldepflichten von Dritten
1 Die Grundbuchämter melden dem Kantonalen Steueramt von Amtes wegen Eintragungen im Grundbuch, die zu einer Neubewertung eines Grundstücks gemäss § 51
Abs. 1 Anlass geben können.
2 Die Gemeinderäte stellen dem Kantonalen Steueramt die für die Grundstückbewertung notwendigen Unterlagen wie das bereinigte Liegenschaftsverzeichnis, die Kataster- und Zonenpläne, die Bau- und Zonenordnungen sowie die Unterlagen bei Baugesuchen zur Verfügung.
3 Die Aargauische Gebäudeversicherung AGV stellt dem Kantonalen Steueramt für
die Grundstückbewertung die folgenden Angaben und Unterlagen zur Verfügung:
a) sämtliche Objektdaten sowie die Namen der Eigentümer zu den von der AGV
geschätzten Liegenschaften ohne die feuerpolizeilichen Bemerkungen,
b) eine Liste der versicherten Gebäude.
4 Dem Kantonalen Steueramt werden die Betriebsdaten der Landwirtschaftsbetriebe
sowie die Listen mit den Bewirtschaftern pro Parzelle und die Bonitierung pro Parzelle von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
5 Die Angaben gemäss den Absätzen 1–4 können dem Kantonalen Steueramt durch
ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
9. Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen

## § 22 {#par_22}

I. Allgemeines
1 Die Steuerforderungen von Kanton, Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden
sind gleich zu behandeln. Insbesondere werden bezogene und erlassene Steuern den
Steuergläubigerinnen oder Steuergläubigern anteilmässig zugerechnet.
§ 222 II. Bezug
1. Bezugsorgane
1 Der Gemeinderat bezieht die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Er bezeichnet die zuständige Amtsstelle.
2 Der Bezug der übrigen Steuern erfolgt durch das Kantonale Steueramt.
3 Die Nachsteuern werden von der Behörde bezogen oder erlassen, die für Bezug und
Erlass der entsprechenden Steuer im ordentlichen Verfahren zuständig ist.
4 Bussen werden von der Behörde bezogen, die für den Bezug jener Steuer zuständig
ist, auf die sich das Steuerstrafverfahren bezieht. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten werden vom Kantonalen Steueramt bezogen.
5 Die Bezugsorgane sind auch für Zahlungserleichterungen, Erlass und Sicherung der
Steuern zuständig. Für den Erlass der von ihm bezogenen Steuern ist der Gemeinderat
zuständig.
6 Der Regierungsrat ist ermächtigt:
a) mit dem Bezug der Steuern eine andere Behörde oder Amtsstelle zu betrauen;
b) Vorschriften über die laufende Ablieferung der vom Gemeinderat bezogenen
Kantonssteuern an den Kanton zu erlassen.
§ 223 2. Natürliche Personen; Fälligkeit *
1 Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern sind bis zum
31. Oktober des Steuerjahres zu bezahlen. *
2 Alle übrigen Steuern sind bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung zu bezahlen. *
3 Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der
Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen bei *
a) * Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in der Gemeinde,
b) * Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.
4 Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen. *
a) * …
b) * …
c) * …
5 … *
§ 223a *3. Natürliche Personen; Vorauszahlungen, Vergütungs- und Verzugszinsen
1 Auf Zahlungen, die bis zum 31. Oktober des Steuerjahres geleistet werden, sowie
auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Vergütungszins gewährt. Offensichtlich übersetzte, nicht in Rechnung gestellte Zahlungen können zurückbezahlt werden.
2 Auf allen übrigen Steuern wird ab dem Datum der Zahlung der Vergütungszins gewährt, wenn die Steuern zu Unrecht gefordert und bezahlt worden sind.
3 Auf geschuldeten und geforderten Steuern, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind,
wird ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben. In Nachsteuerfällen richtet sich der
Beginn der Verzugszinspflicht nach der ursprünglichen Fälligkeit (§ 223 Abs. 1). *
4 Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr einen Vergütungs- und einen Verzugszins fest. Vergütungs- und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte auseinander liegen.
§ 223b * 4. Natürliche Personen; provisorische Rechnung
1 Für periodisch geschuldete Steuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische
Rechnung zugestellt. Für die übrigen Steuern kann eine provisorische Rechnung gestellt werden.
2 Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.
3 Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisorische Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisorischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Gegen diese Verfügung
kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
4 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die
Zahlungspflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche
Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die
Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts
entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.
§ 223c * 4bis. Natürliche Personen; definitive Rechnung
1 Mit der Veranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt.
2 Ausstehende Beträge werden nachgefordert.
3 Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und
Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.
4 Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.
§ 224 5. Juristische Personen; allgemeiner Fälligkeitstermin *
1 Geschuldete Gewinn- und Kapitalsteuern sind bis zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu bezahlen. Endet das Geschäftsjahr im ersten Quartal eines Kalenderjahres, sind die Steuern erst Ende Februar des entsprechenden Kalenderjahres zu bezahlen. *
2 Die Steuern werden sofort fällig und sind innert 30 Tagen nach der Zustellung der
Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen: *
a) * bei Beendigung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton,
b) * mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im
Handelsregister,
c) * bei Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags.
3 Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung zu bezahlen. *
4 … *
§ 224a *5bis. Juristische Personen; Vorauszahlungen, Ausgleichs- und Verzugszinsen
1 Auf Zahlungen, die bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin geleistet werden, sowie
auf zuviel bezahlten Steuern wird ein Ausgleichszins zugunsten der steuerpflichtigen
Person berechnet.
2 Ohne Mahnung werden folgende Zinsen berechnet:
a) ein Ausgleichszins zulasten der steuerpflichtigen Person ab dem allgemeinen
Fälligkeitstermin, höchstens jedoch auf dem Steuerbetrag der definitiven Rechnung,
b) ein Verzugszins ab Ende des übernächsten Monats nach Zustellung der definitiven Rechnung.
3 Die Einzelheiten werden durch Verordnung festgelegt.
4 Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Ausgleichszinsen und einen Verzugszins fest. Die Ausgleichszinsen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen sind
gleich hoch. Ausgleichs- und Verzugszins dürfen nicht mehr als 5 Prozentpunkte auseinander liegen.
§ 224b * 5ter. Juristische Personen; provisorische Rechnung
1 Für geschuldete Steuern wird für jede Steuerperiode eine provisorische Rechnung
zugestellt.
2 Die provisorische Rechnung richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag.
3 Bei Steuerpflichtigen, die bis zum Abgabetermin der Steuererklärung die provisorische Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisorischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Gegen diese Verfügung
kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
4 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. Dabei kann nur die
Zahlungspflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche
Steuerbetrag tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Die
Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts
entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig.
§ 224c * 5quater. Juristische Personen; definitive Rechnung
1 Über die Zinsen wird in der definitiven Rechnung oder gesondert abgerechnet.
2 Ausstehende Beträge werden nachgefordert.
3 Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und
Gebühren verrechnet. Nicht verrechnete Guthaben werden zurückerstattet.
§ 225 * …
§ 226 * …
§ 227 6. Rechtskraft und Vollstreckung
1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden über Steuerveranlagungen, Verfügungen über provisorische Rechnungen,
Bussen und Kosten sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom
11. April 1889 37) gleichgestellt.
2 Im Bezugsverfahren erheben die Steuerbehörden eine Mahngebühr und eine Gebühr
für die Umtriebe bei der Betreibung. Der Regierungsrat legt deren Höhe durch Verordnung fest. Die Anfechtung der Gebührenverfügung richtet sich nach § 231 Abs. 3
und 4. *
§ 228 7. Zurechnung bei Scheidung und Trennung
1 Ist vor einer Scheidung oder Trennung bereits eine provisorische Rechnung von gemeinsam steuerpflichtigen Verheirateten bezahlt worden, wird ihnen der bezahlte Betrag zur Hälfte zugerechnet, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen eine andere Aufteilung verlangen.
37) SR 281.1
§ 229 III. Zahlungserleichterungen
1 Die Bezugsorgane können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Steuern,
Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Auch für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet.
3 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder
von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.
4 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen
oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

## § 23 {#par_23}

IV. Erlass
1. Voraussetzungen *
1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der
Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. *
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und
nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. *
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. *
4 Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG] vom 11. April 1889 38)) eingereicht werden. *
5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr
bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. *
§ 230a *2. Ablehnungsgründe
1 Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden,
wenn die steuerpflichtige Person
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden
Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer
Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine
Zahlungen geleistet hat;
d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen
oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder
dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
38) SR 281.1
§ 230b * 3. Inhalt des Erlassgesuchs
1 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel
enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer,
des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.
§ 230c * 4. Verfahren
1 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten
nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. § 190 Abs. 2 ist in Bezug auf die Vorladung
nicht anwendbar.
2 Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf
das Gesuch einzutreten.
3 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel gemäss diesem Gesetz.
§ 230d * 5. Ausführungsbestimmungen
1 Soweit dieses Gesetz und die Verordnung zu diesem Gesetz keine abweichenden
Bestimmungen enthalten, gilt die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung) vom 12. Juni
2015 39) sinngemäss.
§ 231 V. Verfahren bei Zahlungserleichterungen, Erlass und Anständen im Bezugsverfahren
1 … *
2 Bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen und bei Anständen im Bezugsverfahren
hat die zuständige Bezugsbehörde auf schriftliches Begehren der steuerpflichtigen
Person eine Verfügung zu erlassen.
3 Gegen den Entscheid der Bezugsbehörde kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, bei Entscheiden des Gemeinderates oder der von ihm bezeichneten Amtsstelle
auch das Kantonale Steueramt, innert 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. *
4 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter endgültig. Vorbehalten
bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni
2005 40). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer sinngemäss. *
5 … *
39) SR 642.121
40) SR 173.110
6 Das Verfahren bei Gesuchen um Zahlungserleichterungen oder Erlass und bei Anständen im Bezugsverfahren ist unentgeltlich. Der gesuchstellenden Person können
jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich
unbegründetes Gesuch eingereicht hat. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht
nicht. *
§ 232 VI. Steuersicherung
1. Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die
Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten gefährdet,
kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages
jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die
gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil. *
2 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer gelten
sinngemäss. *
3 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.
§ 233 2. Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest
wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.
§ 234 3. Löschung im Handelsregister
1 Eine juristische Person darf im Handelsregister nur mit Einwilligung des Kantonalen
Steueramtes gelöscht werden.
§ 234a *4. Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Für die Grundstückgewinnsteuern und für die auf Veräusserungsgewinnen erhobenen Einkommens- und Gewinnsteuern steht dem Kanton und der Gemeinde ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht zu (Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907).
2 Wird ein aufgeschobener Gewinn besteuert, besteht das gesetzliche Pfandrecht am
Grundstück, dessen Veräusserung zur Besteuerung des aufgeschobenen Gewinns
führt.
3 Die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts wird pauschal mit 3 % des Kaufpreises
respektive 3 % des Verkehrswerts bei Tausch veranschlagt.
4 Das Grundpfandrecht darf nicht beansprucht werden, wenn die veräussernde oder
die erwerbende Partei in anderer Form Sicherheit leistet.
5 Für die Eintragung des Grundpfands erlässt die Bezugsbehörde eine anfechtbare
Pfandrechtsverfügung.
6 Die Bezugsbehörde beantragt bei der Abteilungspräsidentin oder beim Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts die vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts (Art. 961 ZGB), wenn Gründe bestehen, dass die Fristen gemäss Art. 836
Abs. 2 ZGB nicht eingehalten werden können.
7 Die Abgaben und Gebühren des Grundbuchamts gehen zu Lasten der für den Bezug
zuständigen Behörde.
10. Steuerstrafrecht
10.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
§ 235 I. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach
einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht,
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
c) Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als erbberechtigter Person oder Drittperson
im Inventarverfahren obliegen,
wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu
Fr. 10'000.– bestraft.
2 Die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ausgeschlossen. *
§ 236 II. Steuerhinterziehung
1. Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
c) vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse wird dem Verschulden entsprechend festgesetzt und beträgt einen Drittel
bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. *
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird
von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn *
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) * sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und
Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach
Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
§ 237 2. Versuchte Steuerhinterziehung
1 Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung
festzusetzen wäre.
§ 238 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt
oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene
Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu
Fr. 50'000.–.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 236 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen
und die Solidarhaftung entfällt. *
§ 239 * 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a) Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen;
b) zu einer Tat nach Litera a anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu
Fr. 50'000.–. Sie wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen ausgesprochen.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist
ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
4 Zeigt sich eine Person nach den Absätzen 1 und 3 erstmals selbst an, wird von einer
Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
§ 240 * 5. Steuerhinterziehung der verheirateten Person
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt,
wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten
bleibt § 238 Abs. 1. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein
keine Widerhandlung nach § 238 Abs. 1 dar.

## § 24 {#par_24}

III. Juristische Personen
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen von Dritten begangen, ist § 238 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe beziehungsweise der Vertreterinnen oder
Vertreter nach § 238 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
§ 241a *IIIa. Selbstanzeige juristischer Personen
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb
begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen
(straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt
und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden nach einer
a) Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) Umwandlung nach den Art. 53–68 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) vom 3. Oktober 2003 41) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
41) SR 221.301
c) Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG)
durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder
Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen
Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und
sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung
entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach
Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann
keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
§ 242 IV. Strafverfahren
1. Untersuchung und Strafbefehl der Steuerbehörden
a) Zuständigkeit
1 Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl ist das Kantonale Steueramt.
§ 243 b) Eröffnung des Verfahrens
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen
sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
2 Mit Einreichung einer Selbstanzeige gilt das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung als eingeleitet. *
3 Das Strafverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch
Erlass eines Strafbefehls eingeleitet werden. *
§ 244 c) Untersuchung
1 Das Kantonale Steueramt untersucht den Sachverhalt. Es kann die angeschuldigte
Person oder Auskunftspersonen befragen und weitere Untersuchungshandlungen vornehmen.
2 Die angeschuldigte Person kann die Akten einsehen, sobald dies ohne Gefährdung
des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Dritten und Amtsstellen sinngemäss.
3 Über die wesentlichen Untersuchungshandlungen werden Protokolle geführt, die
über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen
Auskunft geben. Die Protokolle sind von den anwesenden Personen zu unterzeichnen.
4 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung
einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 191 Abs. 3) mit Umkehr der
Beweislast gemäss den §§ 192 Abs. 2 und 193 Abs. 3 noch unter Androhung einer
Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
§ 245 d) Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird der Strafbefehl erlassen oder das Strafverfahren eingestellt.
2 Kosten und Entschädigung werden nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 42) festgelegt.
§ 246 e) Strafbefehl
1 Der Strafbefehl wird schriftlich erlassen und stellt fest:
a) die angeschuldigte Person,
b) die Tat,
c) die angewandten Gesetzesbestimmungen,
d) das Verschulden,
e) die Busse,
f) die Verfahrenskosten und
g) den Hinweis auf das Einspracherecht.
2 Für die Strafzumessung sind die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 43) anwendbar, soweit das Steuergesetz
nichts anderes vorschreibt.
§ 247 f) Aufhebung
1 Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.
Die Einsprache bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls.
2 Ist Einsprache erhoben worden, kann das Kantonale Steueramt weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl
erlassen.
3 Erachtet das Kantonale Steueramt den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht. *
42) Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0)
43) SR 311.0
4 Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift. Die Beweismittel sind beizulegen.
5 Gegen die Einstellungsverfügung können die angeschuldigte Person und der Gemeinderat Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. *
§ 248 g) Rechtskraft
1 Erfolgt keine Einsprache oder wird sie vor Erlass eines neuen Strafbefehls oder vor
der gerichtlichen Beurteilung zurückgezogen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und
gilt als Urteil.
2 Beim Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung sind die entsprechenden Mehrkosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen.
§ 249 2. Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht
a) Hauptverhandlung *
1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer
Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts entscheidet bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Das Gericht würdigt die Beweise frei. *
3 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

## § 25 {#par_25}

b) Erscheinungspflicht der angeklagten Person; Verteidigung und Übersetzung
1 Die angeklagte Person hat persönlich vor Gericht zu erscheinen. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen
Gründen erlassen. *
2 Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit der angeklagten Person durchgeführt,
wenn:
a) die angeklagte Person, die wegen Ausbleibens von der ersten Verhandlung mit
einer Ordnungsbusse belegt wurde, die Annahme der zweiten Vorladung verweigert oder der zweiten Vorladung wiederum nicht Folge leistet, sofern die
Schwere der Tat ihre Vorführung nicht rechtfertigt. Die Beurteilung in Abwesenheit ist in der zweiten Vorladung anzudrohen;
b) der Fall auf Grund der Akten hinreichend abgeklärt erscheint, die angeklagte
Person sich der Anklage unterzieht und das Gericht ihre Anwesenheit in der
Verhandlung nicht als erforderlich erachtet;
c) die am Erscheinen vor Gericht verhinderte angeklagte Person das Gericht ermächtigt, das Urteil in ihrer Abwesenheit auf Grundlage der Akten zu fällen
und das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht als erforderlich erachtet.
3 Falls die Höhe der Busse oder die Rechtslage es als gerechtfertigt erscheinen lassen,
kann der angeklagten Person auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung bestellt
werden, wenn sie nicht selbst über die Mittel zur Bezahlung ihrer Verteidigung verfügt.
4 Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts. *
5 Zur Verteidigung können nur Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare sowie eidgenössisch diplomierte Buchhalterinnen und Buchhalter, Controllerinnen und
Controller, Steuer-, Bücher- sowie Treuhandexpertinnen und -experten eingesetzt
werden.
6 Für Strafverfahren von angeklagten Personen, die der deutschen Sprache nicht
mächtig sind, wird, soweit nötig, eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen.
§ 251 c) Verweisungen auf das Rekursverfahren
1 Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die
Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss.
§ 252 3. Beschwerde an das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht
1 Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts können die verurteilte Person,
der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Dieses entscheidet endgültig, soweit sich das Verfahren auf Erbschafts- und
Schenkungssteuern sowie auf weitere Abgaben bezieht, die im Steuerharmonisierungsgesetz 44) nicht geregelt sind. *
2 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom
17. Juni 2005 45) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. *
§ 253 V. Bezug
1 Die als Vielfaches der hinterzogenen Steuern festgesetzten Bussen werden nach
Massgabe der für die hinterzogene Steuer geltenden Steuerfüsse verteilt.
2 Die übrigen Bussen fallen bei natürlichen Personen je zur Hälfte an den Kanton und
die aargauische Wohngemeinde, bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit an die entsprechende Gemeinde. Bei juristischen Personen fallen sie an den Kanton.
44) SR 642.14
45) SR 173.110
§ 254 VI. Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) * bei Verletzung von Verfahrenspflichten 3 Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung 6 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die
Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen
wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,
für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde
oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung
oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Strafbefehl erlassen wurde (§ 245 Abs. 1). *
10.2. Steuervergehen
§ 255 I. Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit
Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach den §§ 236 Abs. 3 oder 241a Abs. 1 wegen Steuerhinterziehung vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung
ist auch in den Fällen nach den §§ 238 Abs. 3 und 241a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
§ 256 II. Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10'000.– verbunden
werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder
hätten handeln sollen.
3 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
4 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, wird
auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum
Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist
auch in den Fällen nach den §§ 238 Abs. 3 und 241a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
§ 257 III. Zuständigkeit und anwendbares Recht
1 Zuständig für Ermittlung, Untersuchung und Beurteilung sind die Strafverfolgungsbehörden und strafrichterlichen Behörden nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 46).
2 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 47) sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
4 Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Beschwerde in Strafsachen
an das Bundesgericht. *
§ 258 IV. Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 259 I. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Vorschriften
bestehender Gesetze und Vollzugserlasse aufgehoben, insbesondere
a) das Steuergesetz (Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen) vom 13. Dezember 1983 48);
b) das Gesetz über die Besteuerung der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
und der Genossenschaften vom 5. Oktober 1971 49).
46) Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0)
47) SR 311.0
48) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
49) AGS Bd. 7 S. 702; Bd. 8 S. 730; Bd. 11 S. 86, 293; Bd. 13 S. 408
2 Ausserdem werden die Verordnung über den Bezug einer Stempelgebühr vom
28. Oktober 1907 50) und die Vollziehungsverordnung zur Verordnung über den Bezug einer Stempelgebühr vom 16. Dezember 1907 51) aufgehoben.

## § 26 {#par_26}

II. Änderung bisherigen Rechts
1 Das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 52) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 261 III. Übergangsbestimmungen
1. Im Allgemeinen
1 Steuern, die für nicht unter dieses Gesetz fallende Steuerjahre erhoben werden, sind
nach den Vorschriften des bisherigen Rechts festzusetzen.
§ 262 2. Einkommens- und Vermögenssteuern
a) Weitergeltung bisheriger Schätzwerte
1 Die nach den Vorschriften des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 53) festgelegten Schätzwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung. Einzelschätzungen nach § 218 Abs. 2
und Anpassungen nach § 218 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
§ 263 b) Wechsel der zeitlichen Bemessung
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nach
neuem Recht erhoben.
2 Einer gesonderten Jahressteuer für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, unterliegen die ausserordentlichen Einkünfte (insbesondere aus nichtperiodischen Vermögenserträgen oder nichtperiodischen Gratifikationen) sowie die ausserordentlichen
Erträge auf dem Geschäftsvermögen (insbesondere Kapitalgewinne, buchmässige
Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen von Rückstellungen, Unterlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen) der
Jahre 1999 und 2000. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen
Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
3 Die Jahressteuer wird in Anwendung der Tarife des Steuergesetzes vom 13. Dezember 1983 zum Steuersatz berechnet, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindestens aber zum Steuersatz von 4 %.
4 Die in der Steuerperiode 1999/2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen
können in dieser Steuerperiode abgezogen werden, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton besteht. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
50) AGS Bd. 1 S. 566
51) AGS Bd. 1 S. 575
52) AGS Bd. 11 S. 81; Bd. 14 S. 712 (SAR 615.100)
53) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit sie jährlich den Pauschalabzug
übersteigen;
b) Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten,
soweit sie die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
6 Die Steuerpflichtigen haben 2001 eine Steuererklärung für das Einkommen der Jahre
1999 und 2000 und das Vermögen per 1. Januar 2001 einzureichen.
§ 264 c) Tarif für die Steuerperiode 2001
1 Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2001 beträgt:
a) 0 % für die ersten Fr. 3'600.–
b) 1 % für die weiteren Fr. 3'100.–
c) 2 % für die weiteren Fr. 3'200.–
d) 3 % für die weiteren Fr. 3'600.–
e) 4 % für die weiteren Fr. 3'600.–
f) 5 % für die weiteren Fr. 3'600.–
g) 6 % für die weiteren Fr. 3'600.–
h) 7 % für die weiteren Fr. 6'300.–
i) 8 % für die weiteren Fr. 8'100.–
k) 9 % für die weiteren Fr. 9'900.–
l) 10 % für die weiteren Fr. 11'700.–
m) 11 % für die weiteren Fr. 29'700.–
n) 11,5 % für die weiteren Fr. 54'000.–
o) 11,8 % für die weiteren Fr. 144'000.–
p) 12 % für Einkommensteile über Fr. 288'000.–
2 § 43 Abs. 2–4 gelten analog.
§ 264a *cbis) Tarif für die Steuerperiode 2014
1 Die Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2014 beträgt:
a) 0 % für die ersten Fr. 4'000.–
b) 1 % für die weiteren Fr. 3'500.–
c) 2 % für die weiteren Fr. 3'600.–
d) 3 % für die weiteren Fr. 4'000.–
e) 4 % für die weiteren Fr. 4'000.–
f) 5 % für die weiteren Fr. 4'400.–
g) 6 % für die weiteren Fr. 5'000.–
h) 7 % für die weiteren Fr. 8'500.–
i) 8 % für die weiteren Fr. 9'000.–
j) 8,75 % für die weiteren Fr. 9'000.–
k) 9 % für die weiteren Fr. 10'000.–
l) 9,5 % für die weiteren Fr. 26'000.–
m) 10 % für die weiteren Fr. 53'000.–
n) 10,5 % für die weiteren Fr. 156'000.–
o) 11,125 % für Einkommensteile über Fr. 300'000.–
§ 265 d) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug
1 Für Verfahren, Fälligkeiten und Bezug der Steuer für das Jahr 2001 gilt das neue
Recht.
§ 266 e) Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode
1 Für Grundstücke, die nach bisherigem Recht zufolge Wertzerlegung teilweise dem
Geschäfts- und teilweise dem Privatvermögen zugehörten, gilt folgende Regelung:
a) Bei Grundstücken, die vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen,
wird der gemäss Wertzerlegung bisher als privat bezeichnete Teil per Stichtag
1. Januar 2001 steuerlich als Geschäftsvermögen qualifiziert. Soweit sie noch
nicht in der Bilanz enthalten sind, müssen sie in der Höhe der Anlagekosten
eingebucht werden.
b) Bei Grundstücken, die nicht vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit
dienen, wird der gemäss Wertzerlegung als Geschäftsvermögen bezeichnete
Teil im Wert der Anlagekosten ins Privatvermögen übergeführt. Liegt der
Buchwert unter den Anlagekosten, ist die Differenz mit der Einkommenssteuer
zu erfassen. Die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen wird
bis zur Veräusserung oder bis zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit
aufgeschoben. Der Aufschub endet mit dem Ereignis, das früher eintritt. Die
steuerpflichtige Person kann auf den Steueraufschub verzichten.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer von gemischt genutzten Liegenschaften haben in
der Steuererklärung für die Steuerperiode 2001 zu erklären, ob die Liegenschaft zum
Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Bei Zuordnung zum Privatvermögen sind die
wiedereingebrachten Abschreibungen auf dem geschäftlich genutzten Teil auszuweisen. Mit der Veranlagung zur Steuerperiode 2001 wird die Höhe der wiedereingebrachten Abschreibungen verbindlich festgestellt, es sei denn, die steuerpflichtige
Person verzichte auf den Steueraufschub.
§ 267 f) Renten, Kapitalabfindungen und Kapitalzahlungen aus Einmalprämienversicherungen *
1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar
1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen
beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31.
Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;
b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 %, von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind;
c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 lit. a und b sind
die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
3 Renten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 23 lit. k des Steuergesetzes vom
13. Dezember 1983 54) vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlagen, sind weiterhin zu 100 % steuerbar.
4 Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die zwischen dem
1. Januar 1988 und dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden und die nicht der
Vorsorge im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 dienen, unterliegen einer getrennt vom
übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Mehrere solche
Kapitalzahlungen sind zusammen und zum Gesamtsatz zu besteuern, falls sie innert
5 Jahren ausgerichtet werden. Früher vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Kapitalzahlung. *
5 Kapitalzahlungen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem 1. Januar 1988 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei. *
§ 267a *g) Übergangsbestimmung zur Änderung der Besteuerung nach dem Aufwand vom 25. August 2015
1 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
25. August 2015 nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin § 24 des bisherigen Rechts.
§ 267b * h) Zuschlag zur Kantonssteuer
1 Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) vom 1. März 2016
die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d AVBiG nicht in Kraft getreten, beläuft sich der Zuschlag gemäss § 57a auf vier Prozentpunkte.
2 Tritt die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d AVBiG nach Inkrafttreten des
AVBiG in Kraft, wird der Zuschlag gemäss Absatz 1 auf den nächstmöglichen Jahresbeginn auf drei Prozentpunkte reduziert.
§ 268 3. Gewinn- und Kapitalsteuern
a) Wechsel der zeitlichen Bemessung
1 Erste Steuerperiode nach neuem Recht bildet das im Kalenderjahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr.
54) AGS Bd. 11 S. 225; Bd. 12 S. 653; Bd. 14 S. 111, 113, 664, 666
2 Bemessungsgrundlage für die erste Steuerperiode bildet der nach neuem Recht ermittelte durchschnittliche ordentliche Gewinn der in den Jahren 1999, 2000 und 2001
abgeschlossenen Geschäftsjahre, erhöht um die ausserordentlichen Erträge (Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösungen
von Rückstellungen, Unterlassungen geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen
und Rückstellungen) und vermindert um die ausserordentlichen Aufwendungen der
Jahre 1999, 2000 und 2001. Der satzbestimmende Gewinn wird aus dem durchschnittlichen Gewinn der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre ermittelt.
3 Noch nicht verrechnete Verluste der Jahre 1993 bis 1998 sind vorab mit dem Saldo
aus ausserordentlichen Erträgen und ausserordentlichen Aufwendungen der in den
Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre zu verrechnen. Resultiert daraus immer noch ein Verlust, ist dieser von der Summe der ordentlichen Gewinne der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre abzuziehen. Der dritte Teil des daraus resultierenden Saldos ergibt die Bemessungsgrundlage für die Steuer des Jahres 2001. Ab der Steuerperiode 2002 kommt § 74 zur Anwendung.
4 Bei Beginn der Steuerpflicht im Jahre 1999 ist der durchschnittliche Gewinn grundsätzlich entsprechend der Dauer der Steuerpflicht festzulegen. Bei Beginn der Steuerpflicht im Jahre 2000 oder 2001 ist grundsätzlich das Geschäftsjahr 2001 massgebend.
Ausnahmefälle regelt der Regierungsrat.
5 Soweit das im Kalenderjahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr
2000 zurückreicht, wird die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete
Gewinnsteuer angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
§ 269 b) Kapitalsteuer im Jahre 2001
1 Die Kapitalsteuer 2001 wird nach neuem Recht veranlagt. Soweit das im Kalenderjahr 2001 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 2000 zurückreicht, wird
die für diesen Zeitraum nach bisherigem Recht geschuldete Kapitalsteuer angerechnet. Ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

## § 27 {#par_27}

c) Verfahren, Fälligkeiten und Bezug
1 Für Verfahren, Fälligkeiten und Bezug der Steuer 2001 gilt das neue Recht. Bei Umstrukturierungen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ist § 7 Abs. 3 des Gesetzes über
die Besteuerung der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften vom 5. Oktober
1971 55) weiterhin anwendbar.
55) AGS Bd. 7 S. 702; Bd. 8 S. 730; Bd. 11 S. 86, 293; Bd. 13 S. 408
§ 271 d) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach § 76 nicht
berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997
im Besitz der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft waren und die erwähnten
Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft eine Beteiligung von
mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem
1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird
die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden
Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft berechtigt,
in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve wird
steuerwirksam aufgelöst, wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde
Drittperson veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfange veräussert oder
wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder die Genossenschaft hat jeder
Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die
unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
§ 271a *e) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2019 (Offenlegung von stillen Reserven)
1 Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. September 2019 gemäss den §§ 78 oder 79 besteuert, werden die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts,
soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert
den nächsten fünf Jahren zum Satz von 2,5 % gesondert besteuert.
2 Die Höhe der bei Inkrafttreten dieser Änderung von der juristischen Person geltend
gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird
vom Kantonalen Steueramt mittels Verfügung festgesetzt.
3 Haben juristische Personen, die gemäss den §§ 78 oder 79 besteuert werden, bereits
vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. September 2019 das Statusprivileg verloren
oder aufgegeben, können sie die beim Wegfall des Privilegs bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie während des Privilegs entstanden sind und bisher nicht steuerbar gewesen wären, steuerneutral offen
legen.
4 Abschreibungen auf den offen gelegten stillen Reserven einschliesslich des selbst
geschaffenen Mehrwerts werden ab 1. Januar 2020 in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung gemäss § 69b einbezogen. Am 31. Dezember 2024 noch vorhandene stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sind steuerfrei
aufzulösen.
§ 271b * f) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2021
aa) Steuerberechnung; Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (§ 75)
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten als einfache Steuer vom
Reingewinn:
a) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 5,5 % auf den ersten Fr. 250'000.–
des steuerbaren Reingewinns;
b) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 7,5 % auf dem übrigen Reingewinn;
c) vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 6,5 % auf dem übrigen Reingewinn.
§ 271c * bb) Zuschläge zur Kantonssteuer (§ 90)
1 Anstelle der in § 90 Abs. 1 lit. a und b festgelegten Zuschläge gelten bis Ende der
Steuerperiode 2025 folgende Zu- oder Abschläge auf der einfachen Kantonssteuer
vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital:
a) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022
1. ein Kantonssteuerabschlag von -1 %;
2. ein Zuschlag von 56 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische Person steuerpflichtig ist.
b) vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
1. ein Kantonssteuerabschlag von -4 %;
2. ein Zuschlag von 59 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische Person steuerpflichtig ist.
c) vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024
1. ein Kantonssteuerabschlag von -7 %;
2. ein Zuschlag von 62 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische Person steuerpflichtig ist.
d) vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1. ein Kantonssteuerabschlag von -3 %;
2. ein Zuschlag von 58 % an die Einwohnergemeinden, in denen die juristische Person steuerpflichtig ist.
2 Ab 1. Januar 2026 gelten die Zuschläge gemäss § 90 Abs. 1 lit. a und b.
§ 271d * cc) Kompensation Gemeinden
1 Der Kanton leistet den Gemeinden einmalig einen Ausgleichsbetrag von Fr. 10 Mio.
für die Steuerperiode 2022. Die Zahlung erfolgt spätestens per 30. Juni 2022.
2 Für die Jahre 2023 bis 2025 bestimmt der Regierungsrat nach Ablauf des jeweiligen
Rechnungsjahrs die Differenz zwischen dem Total der Einkommens-, Vermögens-,
Quellen-, Gewinn- und Kapitalsteuereinnahmen aller Gemeinden gesamthaft des abgelaufenen Rechnungsjahrs und den entsprechenden Einnahmen in der Vorperiode,
für das Jahr 2022 inklusive Ausgleichszahlung gemäss Absatz 1. Die Steuereinnahmen der Gemeinden der Jahre 2023 bis 2025 werden für diese Berechnung um allfällige Änderungen der Gemeindesteuerfüsse der natürlichen Personen korrigiert. Sind
die Einnahmen aller Gemeinden gesamthaft aus den vorstehend genannten Steuern in
einem Jahr tiefer als im Vorjahr, leistet der Kanton den Gemeinden bis Ende Jahr
einen Ausgleichsbetrag in der Höhe dieser Differenz, jedoch je Jahr 2023 bis 2025
maximal Fr. 10 Mio.
3 Die Verteilung der Ausgleichszahlungen auf die einzelnen Gemeinden erfolgt im
Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl. Für das Jahr 2022 per 31. Dezember 2021, für die
Jahre 2023 bis 2025 per 31. Dezember des Jahres, für welches die Ausgleichszahlung
erfolgt.
§ 272 4. Grundstückgewinnsteuern
1 Dem neuen Recht unterstehen Veräusserungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich beurkundet werden.
2 Nicht öffentlich beurkundete Veräusserungen unterstehen dem neuen Recht, wenn
die Verfügungsgewalt nach Inkrafttreten des Gesetzes übergegangen ist.
§ 273 5. Erbschafts- und Schenkungssteuern
1 Vermögensanfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugeflossen sind, unterstehen dem bisherigen Recht.
2 Für die Berechnung des Steuersatzes nach § 149 Abs. 2 werden die vor dem 1. Januar 2001 erfolgten Vermögensanfälle mitgezählt.
§ 274 6. Steuerstrafen
1 Die Beurteilung von Steuerstraftatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
erfüllt wurden, erfolgt nach bisherigem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für
die strafbare Person mildere Bestrafung zur Folge hat.
§ 275 7. Kurtaxen
1 Nach bisherigem Recht erlassene Kurtaxenreglemente bleiben in Kraft.
§ 276 IV. Inkrafttreten und Vollzug
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2001
in Kraft.
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Aarau, 15. Dezember 1998 Präsident des Grossen Rates
WERNLI
Staatsschreiber
I.V. MEIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss
15.12.1998 01.01.2001 Erlass Erstfassung 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 27 Abs. 2 geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 29 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 31 Abs. 3 geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 36 Abs. 2, lit. f) eingefügt 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 45 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 45 Abs. 3 aufgehoben 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 267 Titel geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 267 Abs. 4 geändert 1999 S. 245
07.09.1999 01.01.2001 § 267 Abs. 5 eingefügt 1999 S. 245
13.03.2001 01.01.2001 § 20 totalrevidiert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 33 Abs. 1, lit. k) eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 36 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 38 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 58 Abs. 3 geändert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 60 Abs. 4 geändert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 66 totalrevidiert 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 69 Abs. 2 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 74 Abs. 3 eingefügt 2001 S. 52
13.03.2001 01.01.2001 § 156 totalrevidiert 2001 S. 52
22.06.2004 01.01.2005 § 224 Abs. 4 geändert 2004 S. 187
11.01.2005 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert 2005 S. 230
22.08.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 1 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 18 Titel geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 18a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 21 Titel geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1bis eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 28 totalrevidiert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 28 Abs. 3 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2008 § 29a eingefügt 2006 S. 355, 372
22.08.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 36 Abs. 2, lit. e) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. i) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. ibis) eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. k) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 1, lit. l) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1, lit. a) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 42 Abs. 1bis eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 43 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 44a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 45 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 45a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 54 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 64 Titel geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 64 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 64a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 66 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 68 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 69 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 71 totalrevidiert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 72 Abs. 1bis eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2009 § 75 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2009 § 75 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 77 Abs. 2, lit. b) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 80 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 80 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 86 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2009 § 86 Abs. 4 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 89 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 97 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 97 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 98 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 105 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 110a eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2008 § 112 Abs. 1 geändert 2007 S. 536
22.08.2006 01.01.2008 § 119a eingefügt 2007 S. 536
22.08.2006 01.01.2008 § 128a eingefügt 2007 S. 536
22.08.2006 01.01.2007 § 133 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 142 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 152 totalrevidiert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 161 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 164 Abs. 2bis eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 165 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 169 Abs. 1, lit. b) geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 170 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 171 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 193 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 193 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 206 Abs. 2 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 207 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 223 Abs. 1 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 3 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 4 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 231 Abs. 5 aufgehoben 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 243 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 243 Abs. 3 eingefügt 2006 S. 355
22.08.2006 01.01.2007 § 249 Abs. 2 geändert 2006 S. 355
18.03.2008 01.01.2009 § 235 Abs. 2 geändert 2008 S. 417
18.03.2008 01.01.2009 § 255 Abs. 1 geändert 2008 S. 417
18.03.2008 01.01.2009 § 256 Abs. 1 geändert 2008 S. 417
09.09.2008 01.01.2009 § 43 Abs. 1 geändert 2008 S. 492
09.09.2008 01.01.2009 § 55 Abs. 1 geändert 2008 S. 492
09.09.2008 01.01.2009 § 57 Abs. 4 geändert 2008 S. 492
10.11.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 9a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1, lit. f) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1, lit. g) eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 17a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 29 Abs. 1, lit. e) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 29 Abs. 3 eingefügt 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 32a eingefügt 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1 geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 37 Abs. 1bis eingefügt 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2009 § 39 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 40 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 44a aufgehoben 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2010 § 46 Abs. 3 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 48 Abs. 1 geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1 geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1bis geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 72 Abs. 1ter eingefügt 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2010 § 73 Titel geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 73 Abs. 4 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2011 § 76 Abs. 1 geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2011 § 77 Abs. 2, lit. b) geändert 2010/5-07
10.11.2009 01.01.2010 § 85 Titel geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 85 Abs. 1, lit. b) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 185 Abs. 1, lit. d) geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 200 Abs. 1 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 206 Titel geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 208 Abs. 1bis eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 209a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 3 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 236 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 238 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 239 totalrevidiert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 240 totalrevidiert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 241a eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 243 Abs. 1 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 244 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 252 Abs. 2 geändert 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 255 Abs. 3 eingefügt 2009 S. 384
10.11.2009 01.01.2010 § 256 Abs. 4 eingefügt 2009 S. 384
23.03.2010 01.01.2011 § 169 Abs. 1, lit. d) geändert 2010/5-07
06.12.2011 01.01.2013 § 21 Abs. 2 geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Titel geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 3 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 4 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 167 Abs. 5 aufgehoben 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 196 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 197 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 198 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 213 Abs. 4 geändert 2012/6-03
06.12.2011 01.01.2013 § 231 Abs. 3 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 231 Abs. 4 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 232 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 247 Abs. 3 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 247 Abs. 5 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 249 Titel geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 249 Abs. 2 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 250 Abs. 4 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 252 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 2012/5-02
08.05.2012 01.01.2014 Ingress geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 155 Abs. 1 geändert 2013/7-01
22.05.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2, lit. b) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 19 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 3 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 20 Abs. 4 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 26 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 26a eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 26b eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 26c eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 26d eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 34 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 35 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 36 Abs. 2, lit. e) aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 40 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 40 Abs. 1, lit. n) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 40a eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 42 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. l) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. m) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. n) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. o) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2015 § 43 Abs. 1, lit. p) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 43 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 45 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 45 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 45a Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 50a eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 54 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. d) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. f) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. g) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. h) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. i) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 55 Abs. 1, lit. k) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 56 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 56 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 57 Abs. 4 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 69 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 71 Abs. 5 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2016 § 75 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2016 § 75 Abs. 1, lit. b) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 78 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 81 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 96 Abs. 3 eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 99a eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 113 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 123 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 125a eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 127 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 140 Abs. 3 eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 141 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 141 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 142 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 147 Abs. 2, lit. a) geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Titel geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 165 Abs. 3 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2013 § 185 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 192 Abs. 2 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 220 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Titel geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. a) aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. b) aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 4, lit. c) aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223 Abs. 5 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223a eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223b eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 223c eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Titel geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 1 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 3 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224 Abs. 4 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224a eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224b eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 224c eingefügt 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 225 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 226 aufgehoben 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 257 Abs. 4 geändert 2012/7-05
22.05.2012 01.01.2014 § 264a eingefügt 2012/7-05
25.08.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 2 aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 2bis eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. a) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. b) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. c) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. e) aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 3, lit. f) aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 4 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 5 eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 24 Abs. 6 eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1bis eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. f) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. fbis) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 33 Abs. 1, lit. l) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 35 Abs. 2 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 36 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. m) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. n) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. o) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1, lit. p) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. b) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 49 Abs. 1 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 53 Abs. 1, lit. a) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 53 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 56 Abs. 2 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 60 Abs. 4 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 69 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 165 Abs. 1 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 181 Abs. 3 eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 182 Abs. 3 aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 185 Abs. 1, lit. e) geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 185 Abs. 3 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 200 Titel geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 219 Abs. 1 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 220 Abs. 1 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Titel geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 1 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 2 eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 3 eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 4 eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230 Abs. 5 eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230a eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230b eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230c eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 230d eingefügt 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 1 aufgehoben 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 4 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 231 Abs. 6 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 250 Abs. 1 geändert 2015/6-14
25.08.2015 01.01.2016 § 267a eingefügt 2015/6-14
01.03.2016 31.12.2017 § 2 Abs. 3 geändert 2017/9-02
01.03.2016 31.12.2017 Titel 2.4. geändert 2017/9-02
01.03.2016 31.12.2017 § 57a eingefügt 2017/9-02
01.03.2016 31.12.2017 § 267b eingefügt 2017/9-02
13.09.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1, lit. a) geändert 2016/7-09
13.09.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 2 geändert 2016/7-09
20.09.2016 01.05.2017 § 104 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/4-04
20.09.2016 01.05.2017 § 104 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2017/4-04
21.11.2017 01.01.2019 § 166 Abs. 1bis eingefügt 2018/7-01
21.11.2017 01.01.2019 § 188 Abs. 1 geändert 2018/7-01
21.11.2017 01.01.2019 § 188 Abs. 2 geändert 2018/7-01
21.11.2017 01.01.2019 § 227 Abs. 2 eingefügt 2018/7-01
17.09.2019 01.01.2020 § 27a eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 27b eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 3 geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 4 eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 5 eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 6 eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 7 eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 29a Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 36a eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 36b eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 45a aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 48 Abs. 2 eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 56 Abs. 1 geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 68 Abs. 3 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 68a eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 68b eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 69a eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 69b eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3 geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 71 Abs. 5 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 72a eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 72b eingefügt 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 78 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 79 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 80 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 83 Abs. 1 geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 84 Titel geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 84 Abs. 1 geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 1 geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 86 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 87 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 88 Abs. 1 geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 90 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 96 Abs. 3 aufgehoben 2019/7-06
17.09.2019 01.01.2020 § 271a eingefügt 2019/7-06
19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2, lit. g) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 17 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 29 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. k) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. kbis) eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. kter) eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 33 Abs. 1, lit. l) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 39 Abs. 2bis eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 40 Abs. 1, lit. o) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 1, lit. c) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 63 Abs. 2, lit. b) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 73a eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 76 Abs. 5 eingefügt 2019/7-19
19.11.2019 01.01.2020 § 88 Abs. 2 eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 99a aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 119 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 119 Abs. 3 aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 169 Abs. 2 aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 170 Abs. 2 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 171 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 171 Abs. 2 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 200 aufgehoben 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 223a Abs. 3 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 234a eingefügt 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 254 Abs. 1, lit. a) geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 254 Abs. 2 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 255 Abs. 1 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 256 Abs. 1 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 258 Abs. 1 geändert 2019/7-18
19.11.2019 01.01.2020 § 258 Abs. 2 geändert 2019/7-18
30.06.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert 2020/15-05
30.06.2020 01.01.2021 § 90 Abs. 1 geändert 2020/15-05
16.09.2020 01.01.2021 § 117 aufgehoben 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Titel geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1 geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 2 eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118 Abs. 3 eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118a eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 118b eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 119 aufgehoben 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 Titel 5.2. geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 120 aufgehoben 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 121 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4 geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4, lit. a) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 122 Abs. 4, lit. b) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 125b eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 125c eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 125d eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 126 aufgehoben 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 127 Abs. 2, lit. c) geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 127 Abs. 2, lit. f) aufgehoben 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 129a eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Titel geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1 geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131 Abs. 2 eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 131a eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 132 aufgehoben 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 133 Abs. 2 geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1 geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 134 Abs. 4 geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 136 Abs. 1bis eingefügt 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 137 Abs. 1 geändert 2019/7-18
16.09.2020 01.01.2021 § 140 Abs. 1 geändert 2019/7-18
16.09.2020 16.09.2020 § 218 Abs. 3 geändert AGS 2021/02-03
16.09.2020 01.01.2021 § 236 Abs. 3, lit. b) geändert 2019/7-18
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1, lit. g), 1. geändert 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 1, lit. g), 2. geändert 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 2 eingefügt 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 3 eingefügt 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 40 Abs. 4 eingefügt 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 57 Abs. 1 geändert 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1 geändert 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 75 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 271b eingefügt 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 271c eingefügt 2021/18-24
07.12.2021 01.01.2022 § 271d eingefügt 2021/18-24
06.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 3 eingefügt 2022/18-21
19.09.2023 01.07.2024 § 188 Abs. 1 geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 231 Abs. 6 geändert 2024/04-01
19.03.2024 01.01.2025 § 30 Abs. 2 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 30 Abs. 3 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 2 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 3 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 3bis eingefügt 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 3ter eingefügt 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 5 aufgehoben 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 6 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 6, lit. a) eingefügt 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 6, lit. b) eingefügt 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 51 Abs. 6, lit. c) eingefügt 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 145 Abs. 2 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 161 Abs. 2 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 161 Abs. 3 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 165 aufgehoben 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 166 Abs. 2 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 Titel 8.7. geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 218 Titel geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 218 Abs. 1 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 218 Abs. 1bis eingefügt 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 218 Abs. 1ter eingefügt 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 218 Abs. 2 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 218 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 218 Abs. 4 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 219 Titel geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 219 Abs. 1 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 219 Abs. 2 geändert 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 220 aufgehoben 2024/10-02
19.03.2024 01.01.2025 § 220a eingefügt 2024/10-02
26.11.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1 geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 14 Abs. 2, lit. b) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 8 eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 3 geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 31 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 33 Abs. 1, lit. l) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 33 Abs. 1, lit. m) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 2, lit. f) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 2, lit. g) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 2, lit. h) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 3 geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 36 Abs. 4 eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 1, lit. g) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 1, lit. h) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 1, lit. i) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 2 geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69 Abs. 3 eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 69a Abs. 1 geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 92 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 92 Abs. 4 eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 93 Abs. 4 eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 97 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 114 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 114 Abs. 1 geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 115 Abs. 3 aufgehoben 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 116 aufgehoben 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 Titel 5.3.1. eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 127 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 128 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 128a Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 129 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 129a Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 130 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 Titel 5.3.2. eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 131 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 131a Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 Titel 5.3.3. eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 133 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 138 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 170 Abs. 3 geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 171 Abs. 5 eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 171a eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 172 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 173 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 177 Titel geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 183 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 193 Abs. 1 aufgehoben 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 193 Abs. 2 aufgehoben 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 209 Abs. 2 eingefügt 2024/10-23
26.11.2024 01.01.2025 § 232 Abs. 1 geändert 2024/10-23
03.12.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, lit. n) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 40 Abs. 1, lit. p) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 42 Titel geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, lit. a), 1. geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 42 Abs. 1, lit. a), 3. geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 54 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 54 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 54 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Titel geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. a) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. b) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. c) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. d) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. e) geändert 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. g) aufgehoben 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. h) aufgehoben 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 55 Abs. 1, lit. k) aufgehoben 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 4 aufgehoben 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 57 Abs. 5 eingefügt 2024/10-26
03.12.2024 01.01.2025 § 81 Abs. 1 geändert 2024/10-26
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Erlass 15.12.1998 01.01.2001 Erstfassung 1999 S. 245
Ingress 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 1 Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 1 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 2 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 2 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 geändert 2005 S. 230
§ 2 Abs. 2 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-05
§ 2 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9-02
§ 5 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 5 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 8 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 9a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 14 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 14 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 14 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 14 Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 14 Abs. 1, lit. g) 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 14 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 14 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 14 Abs. 2, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 14 Abs. 2, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 17 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 17 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 17 Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05
§ 17 Abs. 2, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 17 Abs. 2, lit. g) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 17 Abs. 2, lit. h) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 17a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 18 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355
§ 18 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 18a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 19 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 20 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52
§ 20 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 20 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 20 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 21 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355
§ 21 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 21 Abs. 1bis 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 21 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
§ 24 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 24 Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 24 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 24 Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 24 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 24 Abs. 2bis 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 24 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 24 Abs. 3, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 24 Abs. 3, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 24 Abs. 3, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 24 Abs. 3, lit. d) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 24 Abs. 3, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 24 Abs. 3, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 24 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 24 Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 24 Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 26 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05
§ 26 Abs. 1bis 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 26a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 26b 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 26c 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 26d 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 27 Abs. 2 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 27 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 27a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 27b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 28 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355
§ 28 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 29 Abs. 1, lit. a), 2. 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 29 Abs. 1, lit. a), 2. 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 29 Abs. 1, lit. e) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 29 Abs. 1bis 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 29 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 29 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 29 Abs. 4 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 29 Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 29 Abs. 6 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 29 Abs. 7 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 29 Abs. 8 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 29a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2006 S. 355, 372
§ 29a Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 30 Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 30 Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 31 Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 31 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 31 Abs. 3, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 31 Abs. 3, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 31 Abs. 3, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 32 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 32 Abs. 1, lit. e) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 32a 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 33 Abs. 1, lit. f) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 33 Abs. 1, lit. fbis) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 33 Abs. 1, lit. k) 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 33 Abs. 1, lit. k) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 33 Abs. 1, lit. kbis) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 33 Abs. 1, lit. kter) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 33 Abs. 1, lit. l) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 33 Abs. 1, lit. l) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 33 Abs. 1, lit. l) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 33 Abs. 1, lit. m) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 34 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 35 Abs. 1, lit. a) 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-09
§ 35 Abs. 1, lit. c) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 35 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 35 Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 35 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 35 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 35 Abs. 2 13.09.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-09
§ 36 Abs. 2, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 36 Abs. 2, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 36 Abs. 2, lit. f) 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245
§ 36 Abs. 2, lit. f) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 36 Abs. 2, lit. g) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 36 Abs. 2, lit. g) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 36 Abs. 2, lit. h) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 36 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 36 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 36 Abs. 3, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 36 Abs. 3, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 36 Abs. 3, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 36 Abs. 3, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 36 Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 36a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 36b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 37 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 37 Abs. 1bis 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 38 Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 39 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2009 geändert 2009 S. 384
§ 39 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 39 Abs. 2bis 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 39 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 384
§ 40 Abs. 1, lit. a) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 40 Abs. 1, lit. a) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 40 Abs. 1, lit. b) 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 40 Abs. 1, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 40 Abs. 1, lit. g), 1. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24
§ 40 Abs. 1, lit. g), 2. 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24
§ 40 Abs. 1, lit. i) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 40 Abs. 1, lit. ibis) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 40 Abs. 1, lit. k) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 40 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 40 Abs. 1, lit. l) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 40 Abs. 1, lit. m) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 40 Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 40 Abs. 1, lit. n) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 40 Abs. 1, lit. n) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 40 Abs. 1, lit. o) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 40 Abs. 1, lit. o) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 40 Abs. 1, lit. p) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 40 Abs. 1, lit. p) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 40 Abs. 2 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24
§ 40 Abs. 3 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24
§ 40 Abs. 4 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24
§ 40a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 41 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 42 03.12.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-26
§ 42 Abs. 1, lit. a) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 42 Abs. 1, lit. a), 1. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 42 Abs. 1, lit. a), 1. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 42 Abs. 1, lit. a), 2. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 42 Abs. 1, lit. a), 2. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 42 Abs. 1, lit. a), 3. 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 42 Abs. 1, lit. a), 3. 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 42 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 42 Abs. 1bis 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 43 Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492
§ 43 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. l) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. m) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. n) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. o) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 1, lit. p) 22.05.2012 01.01.2015 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 43 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 43 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 44a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 44a 10.11.2009 01.01.2011 aufgehoben 2010/5-07
§ 45 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 45 Abs. 1, lit. c) 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245
§ 45 Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 45 Abs. 1, lit. f) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 45 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 45 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 45 Abs. 3 07.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 1999 S. 245
§ 45a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 45a 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 45a Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 46 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 48 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 48 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 49 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 50a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 51 Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 51 Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 51 Abs. 3bis 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 51 Abs. 3ter 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 51 Abs. 4 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02
§ 51 Abs. 5 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02
§ 51 Abs. 6 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 51 Abs. 6, lit. a) 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 51 Abs. 6, lit. b) 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 51 Abs. 6, lit. c) 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 53 Abs. 1, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 53 Abs. 1, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 54 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 54 Abs. 1, lit. a) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 54 Abs. 1, lit. b) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 54 Abs. 1, lit. c) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 54 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 55 03.12.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-26
§ 55 Abs. 1 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492
§ 55 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. a) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. b) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. c) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. d) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. d) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. e) 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. f) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. f) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. g) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. g) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. h) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. h) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. i) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. i) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26
§ 55 Abs. 1, lit. k) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 55 Abs. 1, lit. k) 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26
Titel 2.4. 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9-02
§ 56 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 56 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 56 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 56 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 57 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 57 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24
§ 57 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 57 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 57 Abs. 4 09.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 492
§ 57 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 57 Abs. 4 03.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-26
§ 57 Abs. 5 03.12.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-26
§ 57a 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 58 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52
§ 60 Abs. 4 13.03.2001 01.01.2001 geändert 2001 S. 52
§ 60 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 63 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 63 Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 63 Abs. 2, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 64 22.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006 S. 355
§ 64 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 64a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 66 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52
§ 66 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 68 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 68 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 68a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 68b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 69 Abs. 1, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 69 Abs. 1, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 69 Abs. 1, lit. d) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 69 Abs. 1, lit. g) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 69 Abs. 1, lit. h) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 69 Abs. 1, lit. h) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 69 Abs. 1, lit. i) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 69 Abs. 2 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 69 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 69 Abs. 2, lit. a) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 69 Abs. 2, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 69 Abs. 2, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 69 Abs. 2, lit. d) 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 69 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 69a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 69a Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 69b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 71 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355
§ 71 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 71 Abs. 3, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 71 Abs. 3, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 71 Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 71 Abs. 5 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 72 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 72 Abs. 1bis 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 72 Abs. 1bis 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 72 Abs. 1ter 10.11.2009 01.01.2011 eingefügt 2010/5-07
§ 72a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 72b 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 73 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384
§ 73 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 73a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 74 Abs. 3 13.03.2001 01.01.2001 eingefügt 2001 S. 52
§ 75 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2009 geändert 2006 S. 355
§ 75 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-24
§ 75 Abs. 1, lit. a) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7-05
§ 75 Abs. 1, lit. a) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-24
§ 75 Abs. 1, lit. b) 22.05.2012 01.01.2016 geändert 2012/7-05
§ 75 Abs. 1, lit. b) 07.12.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18-24
§ 75 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2009 aufgehoben 2006 S. 355
§ 75 Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022/18-21
§ 76 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 76 Abs. 5 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-19
§ 77 Abs. 2, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 77 Abs. 2, lit. b) 10.11.2009 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 78 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 78 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 79 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 80 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 80 Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 80 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 81 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 81 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-26
§ 83 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 84 17.09.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019/7-06
§ 84 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 85 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384
§ 85 Abs. 1, lit. b) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 86 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 86 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 86 Abs. 2 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 86 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2009 eingefügt 2006 S. 355
§ 87 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 88 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 88 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 89 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 90 Abs. 1 30.06.2020 01.01.2021 geändert 2020/15-05
§ 90 Abs. 1, lit. a) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 90 Abs. 1, lit. b) 17.09.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-06
§ 92 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23
§ 92 Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 93 Abs. 4 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 96 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 96 Abs. 3 17.09.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-06
§ 97 Abs. 1, lit. b) 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23
§ 97 Abs. 1, lit. e) 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 97 Abs. 1, lit. f) 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 98 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 99a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 99a 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 104 Abs. 1, lit. c) 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4-04
§ 104 Abs. 1, lit. d) 20.09.2016 01.05.2017 eingefügt 2017/4-04
§ 105 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 110a 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 112 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. 536
§ 113 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05
§ 114 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 114 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 115 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23
§ 116 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23
§ 117 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18
§ 118 16.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7-18
§ 118 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 118 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 118 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 118 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 118 Abs. 3 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 118a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 118b 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 119 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18
§ 119 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 119 Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 119a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536
Titel 5.2. 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 120 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18
§ 121 Abs. 1bis 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 122 Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 122 Abs. 4, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 122 Abs. 4, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 123 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2013 geändert 2012/7-05
§ 125a 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 125b 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 125c 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 125d 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 126 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18
Titel 5.3.1. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 127 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 127 Abs. 2, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 127 Abs. 2, lit. f) 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18
§ 127 Abs. 2, lit. g) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 128 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 128a 22.08.2006 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 536
§ 128a 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 129 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 129a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 129a 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 130 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
Titel 5.3.2. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 131 16.09.2020 01.01.2021 Titel geändert 2019/7-18
§ 131 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 131 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 131 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 131 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 131 Abs. 1, lit. c) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 131 Abs. 1, lit. d) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 131 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 131a 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 131a 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 132 16.09.2020 01.01.2021 aufgehoben 2019/7-18
Titel 5.3.3. 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 133 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 133 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 133 Abs. 2 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 134 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 134 Abs. 1, lit. a) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 134 Abs. 1, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 134 Abs. 1bis 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 134 Abs. 4 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 136 Abs. 1bis 16.09.2020 01.01.2021 eingefügt 2019/7-18
§ 137 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 138 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 140 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 140 Abs. 1 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 140 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 140 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 141 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 141 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 142 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 142 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 142 Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 142 Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 142 Abs. 3, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 145 Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 147 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 151 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 152 22.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006 S. 355
§ 155 Abs. 1 08.05.2012 01.01.2014 geändert 2013/7-01
§ 156 13.03.2001 01.01.2001 totalrevidiert 2001 S. 52
§ 161 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 161 Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 161 Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 164 Abs. 2bis 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 165 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05
§ 165 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02
§ 165 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 165 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 165 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 165 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 165 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 166 Abs. 1bis 21.11.2017 01.01.2019 eingefügt 2018/7-01
§ 166 Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 167 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02
§ 167 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 167 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 167 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 167 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 167 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02
§ 169 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 169 Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 169 Abs. 1, lit. b) 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 169 Abs. 1, lit. b) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 169 Abs. 1, lit. c) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 169 Abs. 1, lit. d) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-07
§ 169 Abs. 1, lit. d) 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 169 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 170 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 170 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 170 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 171 Abs. 1bis 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 171 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 171 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 171 Abs. 5 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 171a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 172 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 173 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 177 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-23
§ 181 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 181 Abs. 2, lit. a) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 181 Abs. 2, lit. b) 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 181 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 182 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 183 Abs. 1, lit. c) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 185 Abs. 1, lit. d) 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 185 Abs. 1, lit. e) 22.05.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7-05
§ 185 Abs. 1, lit. e) 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 185 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 188 Abs. 1 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7-01
§ 188 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 188 Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 geändert 2018/7-01
§ 192 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 193 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23
§ 193 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 193 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-23
§ 193 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 196 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 197 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 198 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 200 25.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-14
§ 200 19.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019/7-18
§ 200 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 206 10.11.2009 01.01.2010 Titel geändert 2009 S. 384
§ 206 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 207 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 208 Abs. 1bis 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 209 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-23
§ 209a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 213 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6-03
Titel 8.7. 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 218 19.03.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-02
§ 218 Abs. 1 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 218 Abs. 1bis 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 218 Abs. 1ter 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 218 Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 218 Abs. 3 16.09.2020 16.09.2020 geändert AGS 2021/02-03
§ 218 Abs. 3 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02
§ 218 Abs. 4 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 219 19.03.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024/10-02
§ 219 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 219 Abs. 1 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 219 Abs. 2 19.03.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-02
§ 220 19.03.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024/10-02
§ 220 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 220 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 220a 19.03.2024 01.01.2025 eingefügt 2024/10-02
§ 223 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05
§ 223 Abs. 1 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 223 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 223 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 223 Abs. 3, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 223 Abs. 3, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 223 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 223 Abs. 4, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 223 Abs. 4, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 223 Abs. 4, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 223 Abs. 5 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 223a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 223a Abs. 3 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 223b 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 223c 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 224 22.05.2012 01.01.2014 Titel geändert 2012/7-05
§ 224 Abs. 1 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 224 Abs. 2 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 224 Abs. 2, lit. a) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 224 Abs. 2, lit. b) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 224 Abs. 2, lit. c) 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 224 Abs. 3 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 224 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 187
§ 224 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 224a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 224b 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 224c 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 225 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 226 22.05.2012 01.01.2014 aufgehoben 2012/7-05
§ 227 Abs. 2 21.11.2017 01.01.2019 eingefügt 2018/7-01
§ 230 25.08.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-14
§ 230 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 230 Abs. 2 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 230 Abs. 3 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 230 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 230 Abs. 5 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 230a 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 230b 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 230c 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 230d 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 231 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6-14
§ 231 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 231 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 231 Abs. 4 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 231 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 231 Abs. 4 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 231 Abs. 5 22.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 355
§ 231 Abs. 6 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 231 Abs. 6 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01
§ 232 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024/10-23
§ 232 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 234a 19.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-18
§ 235 Abs. 2 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417
§ 236 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 236 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 236 Abs. 3, lit. b) 16.09.2020 01.01.2021 geändert 2019/7-18
§ 236 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 238 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 239 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384
§ 240 10.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert 2009 S. 384
§ 241a 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 243 Abs. 1 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 243 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 243 Abs. 3 22.08.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S. 355
§ 244 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 247 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 247 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 249 06.12.2011 01.01.2013 Titel geändert 2012/5-02
§ 249 Abs. 2 22.08.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 355
§ 249 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 250 Abs. 1 25.08.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-14
§ 250 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 252 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02
§ 252 Abs. 2 10.11.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 384
§ 254 Abs. 1, lit. a) 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 254 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 255 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417
§ 255 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 255 Abs. 3 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 256 Abs. 1 18.03.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 417
§ 256 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 256 Abs. 4 10.11.2009 01.01.2010 eingefügt 2009 S. 384
§ 257 Abs. 4 22.05.2012 01.01.2014 geändert 2012/7-05
§ 258 Abs. 1 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 258 Abs. 2 19.11.2019 01.01.2020 geändert 2019/7-18
§ 264a 22.05.2012 01.01.2014 eingefügt 2012/7-05
§ 267 07.09.1999 01.01.2001 Titel geändert 1999 S. 245
§ 267 Abs. 4 07.09.1999 01.01.2001 geändert 1999 S. 245
§ 267 Abs. 5 07.09.1999 01.01.2001 eingefügt 1999 S. 245
§ 267a 25.08.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-14
§ 267b 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9-02
§ 271a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7-06
§ 271b 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24
§ 271c 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24
§ 271d 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-24
Anhang 1 06.12.2011 01.01.2013 Inhalt geändert 2012/5-02
Anhang 651.100
Anhang
Einkommenssteuertarif (gültig ab 2009)
Steuerbares
Einkommen Steuerbetrag
Tarif A
Tarif B
1'000 0 0
2'000 0 0
3'000 0 0
4'000 0 0
5'000 10 0
6'000 20 0
7'000 30 0
8'000 45 0
9'000 65 10
10'000 85 20
11'000 105 30
12'000 135 40
13'000 165 50
14'000 195 60
15'000 225 70
16'000 265 90
17'000 305 110
18'000 345 130
19'000 385 150
20'000 435 170
21'000 485 190
22'000 535 210
23'000 585 240
24'000 645 270
25'000 705 300
26'000 765 330
27'000 825 360
28'000 895 390
29'000 965 420
30'000 1'035 450
Steuerbares
Einkommen Steuerbetrag
Tarif A
Tarif B
31'000 1'105 490
32'000 1'175 530
33'000 1'245 570
34'000 1'315 610
35'000 1'395 650
36'000 1'475 690
37'000 1'555 730
38'000 1'635 770
39'000 1'715 820
40'000 1'795 870
41'000 1'875 920
42'000 1'955 970
43'000 2'035 1'020
44'000 2'122 1'070
45'000 2'210 1'120
46'000 2'297 1'170
47'000 2'385 1'230
48'000 2'472 1'290
49'000 2'560 1'350
50'000 2'647 1'410
51'000 2'735 1'470
52'000 2'822 1'530
53'000 2'910 1'590
54'000 2'997 1'650
55'000 3'090 1'720
56'000 3'182 1'790
57'000 3'275 1'860
58'000 3'367 1'930
59'000 3'460 2'000
60'000 3'552 2'070
651.100 Anhang
Steuerbares
Einkommen Steuerbetrag
Tarif A
Tarif B
140'000 11'517 8'985
145'000 12'030 9'472
150'000 12'542 9'960
155'000 13'055 10'447
160'000 13'567 10'935
165'000 14'105 11'422
170'000 14'642 11'910
175'000 15'180 12'397
180'000 15'717 12'885
185'000 16'255 13'372
190'000 16'792 13'860
195'000 17'330 14'347
200'000 17'867 14'835
210'000 18'942 15'860
220'000 20'017 16'885
230'000 21'092 17'910
240'000 22'167 18'935
250'000 23'242 19'960
260'000 24'317 20'985
270'000 25'392 22'010
280'000 26'467 23'035
290'000 27'542 24'060
300'000 28'617 25'085
320'000 30'767 27'135
340'000 33'017 29'285
360'000 35'267 31'435
380'000 37'517 33'585
400'000 39'767 35'735
420'000 42'017 37'885
440'000 44'267 40'035
460'000 46'517 42'185
480'000 48'767 44'335
500'000 51'017 46'485
550'000 56'642 51'860
600'000 62'267 57'235
650'000 67'892 62'660
700'000 73'517 68'285
Steuerbares
Einkommen Steuerbetrag
Tarif A
Tarif B
61'000 3'645 2'140
62'000 3'737 2'210
63'000 3'830 2'280
64'000 3'922 2'350
65'000 4'015 2'420
66'000 4'107 2'490
67'000 4'200 2'560
68'000 4'297 2'630
69'000 4'395 2'710
70'000 4'492 2'790
71'000 4'590 2'870
72'000 4'687 2'950
73'000 4'785 3'030
74'000 4'882 3'110
75'000 4'980 3'190
76'000 5'077 3'270
77'000 5'175 3'350
78'000 5'272 3'430
79'000 5'370 3'510
80'000 5'467 3'590
82'000 5'662 3'750
84'000 5'857 3'910
86'000 6'052 4'070
88'000 6'247 4'245
90'000 6'442 4'420
92'000 6'637 4'595
94'000 6'832 4'770
96'000 7'027 4'945
98'000 7'222 5'120
100'000 7'417 5'295
105'000 7'930 5'732
110'000 8'442 6'180
115'000 8'955 6'642
120'000 9'467 7'105
125'000 9'980 7'567
130'000 10'492 8'030
135'000 11'005 8'497
Anhang 651.100
Steuerbares
Einkommen Steuerbetrag
Tarif A
Tarif B
750'000 79'142 73'910
800'000 84'767 79'535
850'000 90'392 85'160
Steuerbares
Einkommen Steuerbetrag
Tarif A
Tarif B
900'000 96'017 90'785
950'000 101'642 96'410
1'000'000 107'267 102'035
651.100 Anhang
