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title: "Verordnung über die schulergänzende Betreuung von Kindern (SEB-Verordnung)"
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# Verordnung über die schulergänzende Betreuung von Kindern (SEB-Verordnung)

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung der schulergänzenden Betreuung (SEB) der Einwohnergemeinde Unterägeri.
2
Die SEB ergänzt den obligatorischen Schulunterricht und unterstützt die Vereinbarkeit von Familie, Erwerbstätigkeit sowie Aus- und Weiterbildung.
3
Die Betreuung bietet Kindern ausserhalb der Unterrichtszeiten einen verlässlichen, geschützten und entwicklungsfördernden Rahmen.
4
Die finanziellen Leistungen der Einwohnergemeinde, insbesondere die Betreuungsgutscheine, richten sich nach dem Betreuungsreglement, der Betreuungsverordnung und der jeweils geltenden Tarifordnung.

## Art. 2 Grundsätze {#art_2}

1
Die schulergänzende Betreuung ist freiwillig und familienergänzend.
2
Die SEB orientiert sich an den Bedürfnissen und am Wohl der betreuten Kinder. Sie fördert insbesondere die soziale, emotionale und persönliche Entwicklung sowie die Selbständigkeit der Kinder.
3
Die Betreuung erfolgt altersgerecht und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Kinder.
4
Kinder mit besonderen Bedürfnissen werden unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und des Kindeswohls angemessen in die Betreuung einbezogen. Erforderliche Unterstützungsmassnahmen werden in Absprache mit den Erziehungsberechtigten und den zuständigen Fachstellen geprüft und festgelegt.
5
Die Aufnahme in ein bestimmtes Betreuungsmodul, an einem bestimmten Wochentag oder an einem bestimmten Betreuungsort erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

## Art. 3 Betreuungsformen {#art_3}

1
Die Einwohnergemeinde Unterägeri bietet im Rahmen des bedarfsgerechten Angebots insbesondere folgende Betreuungsformen an:
a)
Frühbetreuung; wird spätestens ab dem Schuljahr 2030/31 angeboten
b)
Mittagsbetreuung;
c)
Nachmittagsbetreuung;
d)
Ferienbetreuung.

## Art. 4 Berechtigung {#art_4}

1
Die schulergänzende Betreuung ist ein Angebot für Kinder, die in Unterägeri ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
2
Das gemeindeeigene schulergänzende Betreuungsangebot steht Kindern ab Eintritt in den Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe offen.
3
Die Mittagsbetreuung (Mittagstisch) steht Kindern ab der Grundstufe bis zum Ende der Schulpflicht offen.
4
Die übrigen Angebote der schulergänzenden Betreuung stehen Kindern ab der Grundstufe bis zum Ende der Primarschule offen.
5
Die Ferienbetreuung richtet sich an Kinder ab Eintritt in den freiwilligen Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe. Die weiteren Voraussetzungen und das konkrete Angebot werden im Ferienbetreuungskonzept (FeBe) geregelt.
6
Über begründete Ausnahmen entscheidet die zuständige Abteilungsleitung nach Rücksprache mit der Bereichsleitung schulergänzende Betreuung.

## Art. 5 Betreuungszeiten {#art_5}

1
Die Angebote der schulergänzenden Betreuung sind während der Schulzeit von Montag bis Freitag geöffnet. Die Betreuung deckt im Rahmen des bedarfsgerechten Angebots grundsätzlich die Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr ab.
2
Die Frühbetreuung wird spätestens ab dem Schuljahr 2030/31 angeboten.
3
An schulfreien Tagen findet keine Betreuung statt.

## Art. 6 Anmeldung {#art_6}

1
Das Anmeldefenster für die Betreuung während der Schulzeit für das kommende Schuljahr ist jeweils vom 1. Juni bis zum 25. Juni geöffnet.
2
Die Anmeldung erfolgt online über die Homepage der SEB Unterägeri.
3
Für jedes Kind ist eine separate Anmeldung einzureichen.
4
Die Anmeldung für die Betreuung während der Schulzeit erfolgt grundsätzlich für ein Schuljahr und ist für die gewählten Betreuungseinheiten verbindlich.
5
Für die Ferienbetreuung und weitere besondere Betreuungsangebote gelten separate Anmeldefristen. Diese sind auf der Homepage der SEB Unterägeri ersichtlich.
6
Eine Anmeldung nach Ablauf des ordentlichen Anmeldefensters während des laufenden Schuljahres ist möglich, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz besteht nicht.

## Art. 7 Aufnahme und Platzangebot {#art_7}

1
Die Aufnahme in die schulergänzende Betreuung erfolgt im Rahmen des bedarfsgerechten Angebots und der vorhandenen Kapazitäten.
2
Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Betreuungsmodul, einen bestimmten Wochentag, eine bestimmte Betreuungszeit oder einen bestimmten Betreuungsort.
3
Übersteigt die Nachfrage die vorhandenen Kapazitäten, entscheidet die zuständige Stelle über die Aufnahme und die Einteilung in die verfügbaren Betreuungsangebote unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten und des ausgewiesenen Betreuungsbedarfs.

## Art. 8 Betreuungsvertrag {#art_8}

1
Für die Betreuung während der Schulzeit wird zwischen den Erziehungsberechtigten und der Einwohnergemeinde Unterägeri ein Betreuungsvertrag abgeschlossen.
2
Der Betreuungsvertrag enthält insbesondere die vereinbarten Betreuungseinheiten und Wochentage.
3
Die Elternbeiträge werden ab dem Versand der Betreuungsbestätigung geschuldet.
4
Einzelne zusätzliche Betreuungen können im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten bewilligt werden. Die Kosten richten sich nach der geltenden Tarifordnung.
5
Für die Ferienbetreuung sowie weitere besondere Betreuungsangebote gelten separate Anmeldeverfahren. Die jeweiligen Bestimmungen zur Anmeldung, Verbindlichkeit, Abmeldung, Rechnungsstellung und Rückerstattung sind im Ferienbetreuungskonzept (FeBe) beziehungsweise in den dafür geltenden Bestimmungen geregelt.

## Art. 9 Dauer und Kündigung {#art_9}

1
Der Betreuungsvertrag für die Betreuung während der Schulzeit wird grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres abgeschlossen und endet automatisch per 31. Juli.
2
Änderungen oder Kündigungen für das zweite Semester sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich einzureichen.
3
Erfolgt keine fristgerechte Änderung oder Kündigung, bleiben die vereinbarten Betreuungseinheiten für das zweite Semester bestehen und die entsprechenden Kosten werden geschuldet.
4
Bei einem vorzeitigen Austritt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass oder Rückerstattung bereits geschuldeter Betreuungskosten.
5
Bei einem Wegzug aus Unterägeri endet das Betreuungsverhältnis auf den Zeitpunkt, an welchem die Voraussetzungen für die Teilnahme an der SEB nicht mehr erfüllt sind. Die Erziehungsberechtigten haben den Wegzug mitzuteilen.
6
Bei besonderen Umständen kann die zuständige Abteilungsleitung auf begründetes Gesuch hin eine abweichende Regelung treffen.
7
Die Einwohnergemeinde Unterägeri kann den Betreuungsvertrag aus wichtigen Gründen vorzeitig beenden.
8
Als wichtige Gründe gelten insbesondere schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen der Pflichten aus dem Betreuungsvertrag, dieser Verordnung oder verbindlicher Weisungen sowie wiederholtes störendes, sicherheitsgefährdendes oder gewalttätiges Verhalten.
9
Soweit die Situation es zulässt, erfolgt vor einer Beendigung eine vorgängige Verwarnung. Bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung von Kindern, Mitarbeitenden oder Dritten kann eine sofortige Beendigung erfolgen.

## Art. 10 Mitwirkungspflichten {#art_10}

1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der SEB die für die Betreuung notwendigen Angaben vollständig und wahrheitsgetreu mitzuteilen.
2
Änderungen von Kontaktdaten, Wohnadresse, Abholberechtigungen, Notfallkontakten oder weiteren für die Betreuung relevanten Angaben sind der SEB mitzuteilen.
3
Änderungen, welche die Anspruchsberechtigung oder Höhe von Betreuungsgutscheinen betreffen, sind nach den Vorgaben des Betreuungsreglements und der Betreuungsverordnung der zuständigen Stelle mitzuteilen.
4
Die Erziehungsberechtigten unterstützen die SEB bei der Umsetzung der vereinbarten Betreuungsregelungen.

## Art. 11 Abholen der Kinder {#art_11}

1
Die Erziehungsberechtigten geben bei der Anmeldung an, ob das Kind nach Ende der vereinbarten Betreuungszeit selbständig nach Hause gehen darf.
2
Falls ein Kind nicht selbständig nach Hause gehen darf, sind die abholberechtigten Personen anzugeben.
3
Änderungen der Abholberechtigungen sind der SEB mitzuteilen.
4
Eine verspätete Abholung ist der SEB mitzuteilen.
5
Bei wiederholten oder erheblichen Verspätungen können zusätzliche Kosten nach der geltenden Tarifordnung erhoben werden. Weitergehende Massnahmen bleiben vorbehalten.

## Art. 12 Abwesenheiten {#art_12}

1
Geplante Abwesenheiten, insbesondere Schulreisen, Klassenlager, schulische Veranstaltungen, Ausflüge und weitere schulbedingte Abwesenheiten, sind der SEB frühzeitig mitzuteilen.
2
Unvorhergesehene Abwesenheiten sind der SEB bis spätestens 08.30 Uhr über Klapp oder telefonisch mitzuteilen.
3
Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines angemeldeten Kindes nimmt die SEB mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf.
4
Sind die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, versucht die SEB, diese über die hinterlegten Kontaktdaten zu erreichen. Bei Bedarf werden weitere hinterlegte Notfallkontakte beigezogen.
5
Kann der Aufenthaltsort des Kindes nicht geklärt werden, wird nach 30 Minuten die Polizei informiert.

## Art. 13 Übergang zwischen Unterricht und Betreuung {#art_13}

1
Verlässt ein Kind während eines vereinbarten Betreuungsmoduls die SEB für eine externe Aktivität, wie beispielsweise Musikunterricht, Förderunterricht oder einen anderen Termin, ist dies der SEB vorgängig durch die Erziehungsberechtigten mitzuteilen.
2
Die Verantwortung für den Weg zwischen der Schule und der SEB sowie für den Weg von der SEB in die Schule, nach Hause oder zu einer externen Aktivität liegt bei den Erziehungsberechtigten.

## Art. 14 Aufsichtspflicht {#art_14}

1
Die Aufsichtspflicht der SEB beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuung und endet mit dem Ende des vereinbarten Betreuungsmoduls, der Übergabe an eine abholberechtigte Person oder dem selbständigen Verlassen der Betreuungseinrichtung.
2
Die SEB stellt während der Betreuungszeit eine angemessene Aufsicht der anwesenden Kinder sicher.

## Art. 15 Elektronische Geräte {#art_15}

1
Mobiltelefone, Smartwatches und weitere private elektronische Geräte sind während der Betreuungszeit nicht zu verwenden.
2
Die Geräte sind entsprechend den Vorgaben der SEB aufzubewahren.
3
Im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung können elektronische Geräte nach Absprache mit der zuständigen Betreuungsperson verwendet werden.
4
Die SEB ist während der Betreuungszeit für die Erziehungsberechtigten erreichbar.

## Art. 16 Verhalten und Schutz {#art_16}

1
Die Kinder und Erziehungsberechtigten haben die Mitarbeitenden, andere Kinder und weitere anwesende Personen respektvoll zu behandeln.
2
Körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt sowie Drohungen, Einschüchterungen und diskriminierendes Verhalten werden nicht toleriert.
3
Die SEB verfügt über ein Präventions- und Schutzkonzept. Dieses regelt die Massnahmen zum Schutz der Kinder und den Umgang mit Verdachts- und Gefährdungssituationen.
4
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen können geeignete Massnahmen bis hin zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses getroffen werden.

## Art. 17 Krankheit und Unfall {#art_17}

1
Kinder, welche aufgrund einer Krankheit nicht am Schulunterricht teilnehmen können, dürfen auch die SEB nicht besuchen.
2
Ansteckende Krankheiten sowie gesundheitliche Situationen, welche für die Betreuung relevant sind, sind der SEB mitzuteilen.
3
Erkrankt oder verletzt sich ein Kind während der Betreuungszeit, werden die Erziehungsberechtigten so rasch wie möglich informiert.
4
Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind bei Bedarf unverzüglich abzuholen.
5
In einem medizinischen Notfall kann die SEB die notwendigen Sofortmassnahmen veranlassen und medizinische Hilfe beiziehen.

## Art. 18 Medikamente {#art_18}

1
Mitarbeitende der SEB verabreichen grundsätzlich keine Medikamente.
2
Eine Medikamentengabe kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, sofern eine schriftliche ärztliche Anweisung und eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
3
Die Medikamentengabe erfolgt nach den internen Vorgaben der SEB und durch dafür bestimmte Mitarbeitende.
4
Medikamente sind in der Originalverpackung und mit vollständiger Beschriftung abzugeben.
5
Jede Medikamentengabe ist zu dokumentieren. Die Dokumentation enthält mindestens den Namen des Kindes, das Medikament, die Dosierung, den Zeitpunkt und die ausführende Person.

## Art. 19 Betreuungspersonal und Betreuungsschlüssel {#art_19}

1
Die personelle Ausstattung und die Anforderungen an die Ausbildung des Betreuungspersonals richten sich nach den kantonalen gesetzlichen Vorgaben.
2
Für die Betreuung in der SEB Unterägeri wird ein Betreuungsschlüssel von 1:9 vorgesehen. Damit liegt die personelle Besetzung über dem kantonal vorgegebenen Mindeststandard von 1:11. Der kleinere Betreuungsschlüssel ermöglicht eine engere Begleitung der Kinder und trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen der betreuten Kinder und den Anforderungen im Betreuungsalltag Rechnung.
3
Der Betreuungsschlüssel von 1:9 wird bei der Personalplanung und bei der Berechnung der erforderlichen personellen Ressourcen berücksichtigt
4
Die Verordnung verzichtet bewusst darauf, die kantonalen Vorgaben zu den Ausbildungsanforderungen und weiteren personellen Anforderungen detailliert zu wiederholen. Diese richten sich nach den jeweils geltenden kantonalen Bestimmungen. Für die SEB Unterägeri wird unabhängig davon ein Betreuungsschlüssel von 1:9 vorgesehen.

## Art. 20 Ernährung {#art_20}

1
Die SEB sorgt für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Verpflegung.
2
Die Mittagsmahlzeiten werden durch einen Cateringanbieter geliefert.
3
Frühstück und Zwischenmahlzeiten werden nach den betrieblichen Vorgaben der SEB angeboten.
4
Bei der Verpflegung werden bekannte Allergien und Unverträglichkeiten im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.
5
Vegetarische sowie aus religiösen Gründen gewünschte Ernährungsformen werden im Rahmen des vorgesehenen Angebots berücksichtigt.
6
Ein Anspruch auf eine individuelle Menüauswahl besteht nicht.
7
Das Mitbringen und Konsumieren eigener Esswaren ist während der Betreuungszeit nicht gestattet. Ausnahmen können aus gesundheitlichen Gründen bewilligt werden.

## Art. 21 Bekleidung und persönliche Gegenstände {#art_21}

1
Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihre Kinder der Jahreszeit, der Witterung und den geplanten Aktivitäten entsprechend gekleidet sind.
2
Persönliche Gegenstände sind mit dem Namen des Kindes zu versehen.
3
Für private Gegenstände gelten die Bestimmungen der SEB. Eine Haftung für mitgebrachte Gegenstände wird ausgeschlossen.

## Art. 22 Ferienbetreuung {#art_22}

1
Die Einwohnergemeinde Unterägeri stellt im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein bedarfsgerechtes Ferienbetreuungsangebot sicher.
2
Die Ferienbetreuung richtet sich an Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Unterägeri ab Eintritt in den freiwilligen Kindergarten bis zum Abschluss der Primarstufe.
3
Die Ferienbetreuung wird während den dafür vorgesehenen Ferienwochen angeboten. Das Angebot wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben schrittweise ausgebaut.
4
Die konkrete Ausgestaltung der Ferienbetreuung wird im Ferienbetreuungskonzept (FeBe) geregelt.

## Art. 23 Rechnungsstellung und Zahlung {#art_23}

1
Die Rechnungsstellung für die Betreuung während der Schulzeit erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde und der geltenden Tarifordnung.
2
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage, sofern auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.
3
Für die Ferienbetreuung erfolgt die Rechnungsstellung nach den Bestimmungen der geltenden Tarifordnung und des Ferienbetreuungskonzepts.
4
Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die Bestimmungen der Gemeinde über das Mahn- und Betreibungsverfahren.

## Art. 24 Datenschutz {#art_24}

1
Die SEB bearbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2
Bearbeitet werden insbesondere Angaben zu den Kindern, Erziehungsberechtigten, Kontaktpersonen, Notfallkontakten, Abholberechtigungen sowie weitere für die Betreuung notwendige Informationen.
3
Die Daten werden vertraulich behandelt.
4
Die SEB kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit der Schulleitung, Lehrpersonen, Schulsozialarbeit und weiteren zuständigen Fachstellen zusammenarbeiten, sofern dies für die Betreuung oder das Wohl des Kindes erforderlich ist.

## Art. 25 Zusammenarbeit mit Schule und Fachstellen {#art_25}

1
Die SEB arbeitet im Rahmen ihres Auftrags mit der Schule und weiteren zuständigen Fachstellen zusammen.
2
Der Informationsaustausch erfolgt unter Wahrung des Datenschutzes und beschränkt sich auf die für die jeweilige Aufgabe erforderlichen Informationen.
3
Bei Gefährdungs- oder Notfallsituationen gelten die gesetzlichen Melde- und Handlungspflichten.

## Art. 26 Konzepte {#art_26}

1
Die SEB verfügt über die für den Betrieb erforderlichen Konzepte und internen Regelungen.
2
Dazu gehören insbesondere:
a)
pädagogisches Konzept;
b)
Ferienbetreuungskonzept (FeBe);
c)
Hygienekonzept;
d)
weitere betriebliche Konzepte und Weisungen, soweit diese erforderlich sind.
3
Die Konzepte konkretisieren diese Verordnung und dürfen den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
4
Die Konzepte werden regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst.
5
Das pädagogische Konzept und das Ferienbetreuungskonzept werden auf der Homepage der SEB veröffentlicht, soweit keine datenschutzrechtlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen.

## Art. 27 Qualitätssicherung {#art_27}

1
Die SEB überprüft ihre Angebote regelmässig hinsichtlich Qualität, Sicherheit, Bedarf und Zweckmässigkeit.
2
Rückmeldungen von Kindern, Erziehungsberechtigten und Mitarbeitenden können in die Weiterentwicklung der Angebote einbezogen werden.
3
Die gesetzlichen Qualitätsvorgaben des Kantons Zug sowie die Vorgaben der zuständigen Aufsichtsstellen sind einzuhalten.

## Art. 28 Haftung und Versicherung {#art_28}

1
Die Einwohnergemeinde Unterägeri sorgt für den erforderlichen Versicherungsschutz des Betriebs.
2
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3
Für Schäden, welche durch Kinder verursacht werden, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
4
Für persönliche Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig.
5
Schäden oder Verlust von persönlichen Gegenständen sind der SEB unverzüglich zu melden.

## Art. 29 Inkrafttreten {#art_29}

1
Diese Verordnung tritt per 1. September 2026 in Kraft.
2
Sie ersetzt bisherige kommunale Regelungen der schulergänzenden Betreuung, soweit diese dem neuen Recht widersprechen.
3
Änderungen dieser Verordnung werden durch den zuständigen Erlassgeber beschlossen.
