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title: "Wasserrechtskonzession für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG"
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# Wasserrechtskonzession für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG

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751.224
Wasserrechtskonzession
für die St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke
AG
vom 9. Juni 1969 (Stand 22. Juni 2021)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte1) (insbes. auf Art. 38 Abs. 1) sowie auf die
Art.139–156 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB2) und
auf die Art. 203–220 (insbes. Art. 214) des Einführungsgesetzes vom
27. April 1969 zum ZGB3),
beschliesst,
der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG die Konzession zur Ausnützung
1. der Wasserkraft der Urnäsch vom bestehenden Wehr bei der Hundwilertobelbrücke (Gemeinden Herisau und Hundwil) bis zum Zusammenfluss mit
der Sitter,
2. des ausserrhodischen Anteils der Wasserkraft der Sitter vom bestehenden Wehr im List (Gemeinde Stein AR und Bezirk Haslen Al) bis zum Zusammenfluss mit der Urnäsch, in der bestehenden Wasserkraftanlage Kubel
zu erteilen.
1) SR 721.80
2) aGS I/26
3) bGS 211.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. aGS IV/509 1
751.224 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Konzessionsbedingungen (1.)
Ziff. 1
1 Die vorliegende Konzession tritt an die Stelle der beiden dem Elektrizitätswerk Kubel AG, Herisau, am 17. November 1896/20. Juli 1897 und
23./27. Februar 18994) erteilten, am 8. Februar 1915 auf die SAK übertragenen und bis 1. Dezember 1964 verlängerten Konzession5) für die Verwertung
von Wasserkräften der Urnäsch und der Sitter. Sie tritt rückwirkend auf den
1. Dezember 1964 in Kraft und wird für die Dauer von 70 Jahren, d.h. bis
1. Dezember 2034, erteilt.
2 Alle einschlägigen geltenden und künftigen Gesetze und Verordnungen
des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten. Dies betrifft insbesondere
die Gewässernutzung, den Wasserbau, den Gewässerschutz und die Fischerei.
Ziff. 2
1 Als bestehende Anlagen gelten: Betonwehr mit Stolleneinlauf mit Rechen
und Abschlussschützen in der Urnäsch, ca. 100 m unterhalb der Hundwilertobelbrücke, Betonwehr mit Stolleneinlauf mit Rechen und Abschlussschützen in der Sitter im List, je ein Zulaufstollen bis Tobel mit Verbindung der
beiden Stollen durch eine Dückerleitung, von da zwei Parallelstollen bis zum
Gübsensee. Dieser mit je einem Erddamm auf der West- und Nordseite und
einer Abschlussmauer auf der Ostseite. Durch diese Mauer treten die beiden
Druckleitungen, 160 cm, aus und führen das Wasser zur Zentrale Kubel, in
der die Wasserkraft durch sechs Maschinengruppen (Turbine und Generator) ausgenützt wird zur Stromerzeugung. Rückgabe des Wassers durch
zwei Unterwasserkanäle für je 3 Maschinengruppen. In der Kraftzentrale
sind je zwei Turbinen mit maximalen Leistungen von 4 000, 2 500, 1 200 PS,
total 15 400 PS installiert. Der hydraulischen Kraftzentrale ist eine Anlage
mit drei Dieselmotoren zu je 7 400 PS Leistung angegliedert als Notstromgruppe und für zusätzliche Stromerzeugung im Bedarfsfall.
2 Auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh. liegen nur das ganze Urnäschwehr samt Stolleneinlauf, die Hälfte des Betonwehrs in der Sitter, die
Schützen, der Rechen und der Stolleneinlauf, die beiden Zuleitungsstollen
zum Gübsensee mit Ausnahme der letzten ca. 100 m und die Verbindung
der beiden Stollen im Tobel.
4) aGS II/213 und 214
5) bGS 751.212
Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.224
Ziff. 3
1 Der mittlere Wasserstand des Gewässers bei der Wasserentnahme wird
für die Urnäsch mit Kote 685,819 (Überfallhöhe der Wehrkrone) und für die
Sitter mit Kote 686,815 (Überfallhöhe der Wehrkrone) angenommen. Der
mittlere Wasserstand des Gewässers an der Konzessionsgrenze (Zusammenfluss von Urnäsch und Sitter) wird angenommen mit Kote 590,000
(Wasserrückgabe), jener bei der Einmündung des Rotbaches in die Sitter
mit Kote 632,00 und jener bei der Einmündung des Wattbaches mit Kote
598,00.
Ziff. 4
1 Die Konzession wird erteilt auf Grund des heutigen Umfanges der Werkanlagen mit einem Bruttogefälle von 95,819 m für die Urnäsch und 96,815 m
für die Sitter und mit einer Ausbauwassermenge der Fassung der Urnäsch
von 3,80 m³/Sec. und der Fassung der Sitter von 5,20 m³/Sec., womit sich
mittlere ausnützbare Wassermengen von 2,280 m³/sec. für die Urnäsch und
3,250 m³/Sec. für die Sitter ergeben. Von den vorstehend errechneten
Wassermengen sind jene abzuziehen, die aufgrund von Art. 7 während der
Unterschreitungsdauer der Ausbauwassermenge ständig in das Flussbett
abzugeben sind. Bei der Sitter beläuft sich der ausserrhodische Anteil an der
Rohwasserkraft auf folgenden Flussabschnitten lediglich auf die Hälfte:
a) Wehr List (Höhenkote 686,815) bis Einmündung Rotbach (Höhenkote
ca. 632,00); Gefälle 54,815 m;
b) Einmündung Wattbach (Höhenkote ca. 598,00) bis Zusammenfluss
Urnäsch/Sitter (Höhenkote ca. 590,00); Gefälle 8,00 m.
Ziff. 5
1 Der jährliche Wasserzins beträgt ab 1. Mai 1997 Fr. 80.– pro Kilowatt.
(4127.5 kW à Fr. 80.– = Fr. 330 200.–) *
Ziff. 6
1 Konzessionsgebühr: Die SAK haben ausserdem eine einmalige Konzessionsgebühr zu bezahlen, die auf Grund der in Art. 5 ermittelten wasserzinspflichtigen Bruttoleistung und einem Ansatz von Franken 20.– pro Brutto-PS
errechnet wird.
751.224 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Ziff. 7
1 Zur Erhaltung des Landschaftsbildes, aus Gründen des Gewässerschutzes, d.h. im Hinblick auf die Erhaltung einer genügenden Vorflut für die Abwasserbeseitigung sowie zur möglichst weitgehenden Erhaltung des Fischbestandes in den Flussbetten der Urnäsch und der Sitter ist die Konzessionärin verpflichtet, bei beiden Flusswehren für den ununterbrochenen Abfluss
einer minimalen Wassermenge von 50 Sekundenlitern bei der Urnäsch und
80 Sekundenlitern bei der Sitter zu sorgen.
2 Bis auf weiteres wird der Wasserabfluss durch die Offenhaltung der in beiden Flusswehren in einer Höhe von 2,2 m unter der Wehrkrone bei der Urnäsch und von 3 m unter der Wehrkrone bei der Sitter eingebauten Rohre
von 10 cm, bzw. 13 cm Innendurchmesser gewährleistet. Der Regierungsrat
ist befugt, jederzeit eine Erhöhung der Abflussmengen auf die Werte gemäss Abs. 1 zu verfügen.
Ziff. 8
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, für die Beeinträchtigung der Fischerei in
der Urnäsch und in der Sitter jährlich einen Pauschalbetrag von total
Fr. 500.– der kantonalen Fischereiaufsicht zum Zwecke des Einsatzes von
Fischbrut in die beeinträchtigten Gewässerstrecken zur Verfügung zu stellen. Der Regierungsrat ist berechtigt, den Pauschalbetrag jeweils nach Ablauf von 5 Jahren den veränderten Verhältnissen anzupassen6).
Ziff. 9
1 Die Beliehene wird verpflichtet, über die bestehenden Anlagen dem heutigen Stand entsprechende Pläne, umfassend eine allgemeine Übersicht,
Längenprofile der genutzten Gewässerstrecken von den Fassungen bis zur
Rückgabe, Längenprofile der Nutzungsanlage, Grundbuchpläne mit Grundstückgrenzen, Grundstücknummern und Lage der Kraftwerkteile und Gebäude sowie die wesentlichen Detailpläne der kantonalen Bauverwaltung abzuliefern.
6) Vgl. insbes. Art. 49 des BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte (SR 721.80)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.224
Ziff. 10
1 Die Konzessionärin ist zum Unterhalt der ihr verliehenen Gewässerstrecken von den Wehren bei der Hundwilertobelbrücke und im List bis zum Zusammenfluss von Urnäsch und Sitter verpflichtet. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich überdies auf die oberhalb der Wehre liegenden Gewässerstrecken, soweit der Wasserstand vom Aufstau beeinflusst wird.
Ziff. 11
1 Das Departement Bau und Umwelt sowie der kantonale Fischereiaufseher
sind über sämtliche ausserordentlichen betrieblichen Massnahmen, insbesondere über Spülungen der Stauhaltungen, im Voraus zu orientieren. Erweist sich eine vorgängige Orientierung als unmöglich, so hat die Benachrichtigung der beiden Stellen so rasch als möglich zu erfolgen. Der Erlass ergänzender Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit des Badebetriebes in der Urnäsch und der Sitter bleibt vorbehalten.
Ziff. 12
1 Den Kantonen Appenzell I.Rh. und A.Rh. steht das Recht zu, das in der
Stauhaltung List abgelagerte Kies auszubeuten. Die Abgabe an Dritte ist nur
mit Zustimmung beider Departemente Bau und Umwelt zulässig. Sofern die
beiden Kantone das Kies nicht beanspruchen, ist es Sache der Konzessionärin, die Stauhaltung zu räumen. Ein Abschwemmen des Geschiebes ins
Unterwasser darf nur mit Bewilligung beider Departemente Bau und Umwelt
erfolgen.
2 In Bezug auf die Stauhaltung des Urnäschwehrs im Hundwilertobel ist der
Kanton Appenzell A.Rh. bzw. sein Departement Bau und Umwelt allein berechtigt bzw. zuständig.
Ziff. 13
1 Die durch die verliehenen Wasserkräfte erzeugte elektrische Energie hat
der Speisung des Verteilnetzes der SAK zu dienen. Davon ausgenommen
ist der direkte Strombezug (jährlich rund 14 GWh Strom) für die Wasserstoffproduktion am Standort Kubel. *
2 Ein Weiterausbau oder die Einstellung der örtlichen Wasserstoffproduktion
(jährlich rund 250 Tonnen H2) ist den betroffenen Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen vorgängig mitzuteilen. *
751.224 Ausserrhodische Gesetzessammlung
3 Die Inbetriebnahme der Wasserstoffproduktionsanlage ist der zuständigen
Behörde des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich zu melden. Ebenso sind die Mengen an produziertem Wasserstoff und ins Verteilnetz eingespeistem Strom des vergangenen Kalenderjahrs jährlich mitzuteilen. *
Ziff. 14
1 Wird das Werk vor Ablauf der Verleihungsdauer aufgehoben, so fällt die
Verleihung dahin. Der Kantonsrat behält sich vor, die Verleihung als verwirkt
zu erklären, wenn das Werk während einer Dauer von drei Jahren nicht oder
nur sehr beschränkt betrieben wird.
Ziff. 15
1 Nach Art. 5 des Vertrages vom 28./29. August 1914 zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK)7) ist der Kantonverpflichtet, die
Konzession nach Ablauf wieder zu erteilen. Sollte die SAK in jenem Zeitpunkt oder früher auf die Ausnutzung verzichten, oder die Konzession gemäss Art. 14 vorher als erloschen erklärt werden, so fallen sämtliche Anlagen der Konzessionärin auf dem Kantonsgebiet von Appenzell A.Rh. nach
Massgabe der Art. 67 und 68 des BG über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte dem Staate Appenzell A.Rh. anheim.
Anhang (2.)
Ziff. a1
1 Der Wehrwart muss von der Konzessionärin verpflichtet werden, das eingebaute Rohr für das Dotierwasser ständig von Laub und Geschwemmsel
frei zu halten. Nötigenfalls ist die Öffnung auf tieferem Niveau neu zu erstel -
len.
Ziff. a2
1 Die provisorische Öffnung für das Dotierwasser beim Urnäschwehr ist
durch eine Rohrleitung über die dem Wehr vorgelagerte Betonplatte hinaus
bis zum natürlichen Bachbett zu verlängern.
7) bGS 751.212
Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.224
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
12.08.1997 12.08.1997 Ziff. 5 Abs. 1 geändert 644 / RRB-1997-203
22.06.2021 22.06.2021 Ziff. 13 Abs. 1 geändert 1436 / 24.09.2021
22.06.2021 22.06.2021 Ziff. 13 Abs. 2 eingefügt 1436 / 24.09.2021
22.06.2021 22.06.2021 Ziff. 13 Abs. 3 eingefügt 1436 / 24.09.2021
751.224 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Ziff. 5 Abs. 1 12.08.1997 12.08.1997 geändert 644 / RRB-1997-203
Ziff. 13 Abs. 1 22.06.2021 22.06.2021 geändert 1436 / 24.09.2021
Ziff. 13 Abs. 2 22.06.2021 22.06.2021 eingefügt 1436 / 24.09.2021
Ziff. 13 Abs. 3 22.06.2021 22.06.2021 eingefügt 1436 / 24.09.2021
