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title: "Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr"
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provisions: 21
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# Verordnung zum Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr

## Art. 1 {#art_1}

Organisation
1 Die Glarnersach führt eine Abteilung Schadenverhütung (Prävention) und
eine Abteilung Schadenbekämpfung (Intervention/Feuerwehrinspektorat),
die für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Brandschutzgesetz zuständig
sind.

## Art. 2 {#art_2}

Delegation von Regelungen an die Glarnersach
1 Dem Verwaltungsrat der Glarnersach wird die Regelung folgender fachtechnischer Bereiche übertragen:
a. Ausrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes und Objektschutzes gegen Naturgefahren an Gebäuden sowie Verbesserung von Löschwasserversorgungen;
b. Kontrolle und Reinigung von wärmetechnischen Anlagen;
c.
* …
d. Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehren;
e. Verrechnung von Feuerwehreinsätzen.
2 Er kann anerkannte technische Regelwerke und Richtlinien gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Brandschutzgesetzes für verbindlich erklären.
3 In die Zulassungsbestimmungen für Kaminfeger ist die Aufgabe zur
Kontrolle von Holzfeuerungsanlagen im Auftrag der Gemeinde aufzunehmen
(Art. 4 Abs. 1 Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz)3).
1) GS I A/1/1
2) GS V C/1/1
3) GS VIII B/1/4

## Art. 3 SBE 2013 42 1 {#art_3}

Mitwirkung von Verwaltungsstellen
1 Alle kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden haben der Glarnersach die zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäss Brandschutzgesetz erforderlichen Auszüge und Informationen zu erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Funktionsbezeichnungen
1 Die in diesen Ausführungsbestimmungen genannten Funktionen beziehen
sich stets auf beide Geschlechter.
1a. Zulassung als Kaminfeger *
Art. 4a * Voraussetzungen
1 Wer wärmetechnische Anlagen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe reinigt, bedarf einer Zulassung durch die Glarnersach.
2 Die Zulassung wird erteilt, wenn die gesuchstellende natürliche Person:
a. handlungsfähig ist;
b. über das Diplom «Kaminfegermeister HFP» des Bundesamtes für
Berufsbildung und Technologie verfügt;
c. die Schweizerischen Brandschutzvorschriften kennt;
d. über eine Berufshaftpflichtversicherung im Umfang von mindestens 5 Millionen Franken verfügt;
e. auch in den abgelegenen Gebieten des Kantons die Kontroll- und
Reinigungsarbeiten gemäss ordentlichem Tarif (ohne Aufgeld) ausführt;
f. die Kontrolle von Holzfeuerungsanlagen gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz übernimmt;
g. eine Gewähr für eine ordnungsgemässe Berufsausübung bietet.
3 Die Zulassung lautet auf die gesuchstellende natürliche Person und ist
nicht übertragbar. Sie ist für das gesamte Kantonsgebiet unbeschränkt gültig.
4 Die Erteilung der Zulassung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
5 Die Glarnersach führt eine öffentlich einsehbare Liste der im Kanton als Kaminfeger zugelassenen Personen.
Art. 4b * Entzug der Zulassung
1 Die Zulassung wird durch die Glarnersach entzogen, wenn:
a. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b. den Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachgekommen wird;
c. gegen Auflagen verstossen wird;
d. die Zulassung zur Kontrolle von Holzfeuerungen entzogen worden
ist.
2 In leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen kann eine Verwarnung erteilt oder es können Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
3 Der Entzug der Zulassung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
2. Schadenverhütung und -bekämpfung

## Art. 5 {#art_5}

Schutzmassnahmen
1 Werden Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, kann die Glarnersach
die Benützung von Gebäuden oder Anlagen einschränken oder untersagen.
2 Sie kann Brandschutzauflagen für die Erstellung oder Änderung von
Feuerungsanlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, erlassen.
3 Sie bewilligt und überwacht den Verkauf sowie die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken im Sinne von Artikel 44 des
Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe und informiert die
Gemeinden über die erteilten Bewilligungen.

## Art. 6 {#art_6}

Feuerwehrkoordination Schweiz
1 Die Ausgestaltung des Feuerwehrwesens im Kanton Glarus orientiert sich
sinngemäss an den Vorgaben der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS).

## Art. 7 {#art_7}

Organisation der Feuerwehren
1 Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren muss jederzeit sichergestellt sein.
2 Die zuständige Gemeindebehörde erlässt für ihre Feuerwehr ein Feuerwehrreglement. Dieses ist dem Feuerwehrinspektorat zur Genehmigung vorzulegen.
3 Die Bildung von gemeinsamen Feuerwehren ist mit dem Feuerwehrinspektorat zu koordinieren.

## Art. 8 {#art_8}

Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr
1 Das Feuerwehrinspektorat führt nach Rücksprache mit den Feuerwehren
koordinierte Beschaffungen durch, wenn daraus wesentliche betriebliche,
technische oder finanzielle Vorteile zu erwarten sind. Die Feuerwehren
schliessen sich diesen Beschaffungen an.
2 Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Magazine dienen ausschliesslich der
Aufgabenerfüllung der Feuerwehren und dürfen nicht anderweitig verwendet
werden. Über Ausnahmen, welche die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr
nicht beeinträchtigen, entscheidet der Feuerwehrkommandant.

## Art. 9 {#art_9}

Versicherungspflicht für Feuerwehren
1 Die Gemeinden sorgen für folgende Versicherungen:
a. Haftpflichtversicherung der Feuerwehr;
b. Fahrhabeversicherung der Feuerwehr;
c. Zusatztaggeldversicherung für selbstständig erwerbende Feuerwehrdienstleistende;
d. Unfallversicherung der Feuerwehrdienstleistenden;
e. Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Feuerwehrfahrzeuge;
f. Transportversicherung.
3. Disziplinarwesen

## Art. 10 {#art_10}

Dispensationen
1 Angehörige der Feuerwehr können durch den Kommandanten in folgenden
Fällen von der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen dispensiert werden:
a. Krankheit oder Unfall (Arztzeugnis);
b. Militärdienst (Marschbefehl);
c. öffentliche Ämter (Sitzungseinladung);
d. Todesfall in der Familie;
e. Fälle höherer Gewalt;
f. Schichtarbeit;
g. Ferien;
h. begründete zwingende Kantonsabwesenheit.
2 Gesuche um Dispensationen sind in der Regel im Voraus, spätestens aber
innert Wochenfrist nach dem Versäumnis, mit Begründung und Belegen versehen schriftlich zu stellen.

## Art. 11 {#art_11}

Sanktionen
1 Unentschuldigtes Fernbleiben von Übungen und Kursen sowie anderweitige Versäumnisse oder Pflichtverletzungen werden durch die zuständige
Gemeindebehörde mit schriftlichem Verweis oder Busse geahndet.
2 Die Bussen entsprechen dem doppelten Sold der versäumten Übung bzw.
bei Pflichtverletzungen maximal dem doppelten Tagessold. Sie werden von
der zuständigen Gemeindeverwaltung eingezogen und der Spezialfinanzierung Feuerwehr zugewiesen.
3 Im Wiederholungsfall oder bei groben Widerhandlungen kann nach vorangegangenem schriftlichem Verweis durch die zuständige Gemeindebehörde
der Ausschluss aus dem Feuerwehrdienst verfügt werden.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen gemäss Artikel 48 des Brandschutzgesetzes.
4. Finanzen4.1. Brandschutzabgabe

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Berechnung der Brandschutzabgabe basiert auf den Versicherungssummen der abgabepflichtigen Gebäude.
2 Die Glarnersach (Gebäudeversicherung im Monopol) stellt die Versicherungssummen der bei ihr versicherten Gebäude zur Verfügung.
3 Für Gebäude, die nicht unter die Versicherungspflicht der Gebäudeversicherung im Monopol fallen, haben die Gebäudeeigentümer der Glarnersach

## Art. 13 die Versicherungssummen bekanntzugeben.4.2. Feuerwehrersatzabgabe {#art_13}

Berechnung
1 Massgebend für die Berechnung der Ersatzabgabe ist das Reineinkommen
nach Abzug der steuerfreien Beträge (Sozialabzüge) gemäss Artikel 33 des
Steuergesetzes4).

## Art. 14 {#art_14}

Höhe der Ersatzabgabe
1 Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt bei einem steuerbaren Einkommen
a. 0 bis 6'000 Franken 80 Franken
b. 6'001 bis 12'000 Franken 100 Franken
c. 12'001 bis 18'000 Franken 125 Franken
d. 18'001 bis 24'000 Franken 150 Franken
e. 24'001 bis 30'000 Franken 175 Franken
f. 30'001 bis 36'000 Franken 200 Franken
g. 36'001 bis 42'000 Franken 230 Franken
h. 42'001 bis 48'000 Franken 250 Franken
i. 48'001 bis 54'000 Franken 275 Franken
j. 54'001 bis 60'000 Franken 300 Franken
k. 60'001 bis 66'000 Franken 325 Franken
l. 66'001 bis 72'000 Franken 355 Franken

## Art. 15 m. ab 72'001 Franken 380 Franken {#art_15}

Bezug Feuerwehrersatzabgabe
1 Die Feuerwehrersatzabgabe wird aufgrund der Veranlagung für die ordentlichen Kantons- und Gemeindesteuern des laufenden Jahres erhoben.
2 … *
4) GS VI C/1/1
3 Für den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe finden die Vorschriften des
Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
4 Die Steuerverwaltung überweist die Feuerwehrersatzabgabe gemäss dem
vom Regierungsrat nach Artikel 39 des Brandschutzgesetzes jährlich festgelegten Schlüssel den Gemeinden und der Glarnersach.
4.3. Solidaritätsausgleich

## Art. 16 {#art_16}

1 Mit dem Solidaritätsausgleich werden die für das Feuerwehrwesen zur Verfügung stehenden Mittel so ausgeglichen, dass die Gemeinden Feuerwehren
betreiben können, welche die geforderten Sicherheitsstandards erfüllen. Der
Ausgleich erfolgt über Beiträge an die Deckung des Defizites der Spezialfinanzierung Feuerwehr, sofern diese:
a. das Defizit nicht über eine Reserve «Verpflichtung Spezialfinanzierung» decken kann;
b. die Vorgaben des Brandschutzgesetzes erfüllt;
c. die Weisungen des Feuerwehrinspektorates befolgt.
5. Besoldungen und Entschädigungen

## Art. 17 {#art_17}

Besoldungsgrundsatz
1 Feuerwehrdienstleistende haben entsprechend ihrer Verantwortung, Funktion bzw. der Erfüllung ihres Pflichtenheftes und der Dienstart Anspruch auf
Sold oder Entschädigung.
2 Für die Freistellung von Arbeitnehmern für Ernstfalleinsätze und Kurse
während nachgewiesenen Arbeitszeiten wird dem Arbeitgeber auf Rechnungsstellung hin eine Arbeitgeberentschädigung ausgerichtet. Entsprechendes gilt für Selbstständigerwerbende, die eine eigene Betriebsrechnung
führen.
3 Entschädigungen und Sold unterliegen grundsätzlich der Steuer- und AHV-
Pflicht sowie im Einzelfall der UVG- und BVG-Pflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen.

## Art. 18 {#art_18}

Anstellungsart
1 Für Feuerwehrkommandanten und Materialverwalter sind, in Absprache mit
dem Feuerwehrinspektorat, Teilzeit- oder Vollzeitpensen möglich. Die Entschädigung dieser Funktionen dürfen die Maximalwerte der im Anhang erwähnten Lohnbänder der Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung)5) nicht um
mehr als 20 Prozent überschreiten. Bei höherer Abweichung wird der Differenzbetrag dem Solidaritätsausgleich in Abzug gebracht.
2 Im Stundenansatz werden Funktionsträger für alle Aufgaben entschädigt,
welche nicht gemäss Artikel 19 abgegolten werden. Kommandanten und Vizekommandanten werden zur Abgeltung von Bereitschaftdienst, Führungsaufwand und Verantwortungsübernahme mit mindestens 50 Stunden
pauschal entschädigt, auch wenn der rapportierte Aufwand 50 Stunden
nicht erreicht. Die Auszahlung erfolgt pro rata. Sämtliche zeitlichen Aufwendungen in der Funktion als Angehöriger der Feuerwehr sind der vorgesetzten Stelle monatlich schriftlich zu rapportieren.

## Art. 19 {#art_19}

Entschädigungsart
1 Mit jährlicher Funktionsentschädigung pauschal entschädigt werden die
Funktionsträger für ihre Aufgaben, welche nicht gemäss den Absätzen 2–6
dieses Artikels abgegolten werden.
2 Mit Übungssold entschädigt wird die Teilnahme an Übungen und für Rottenfahrten.
3 Mit Kurssold entschädigt wird die Teilnahme an angeordneten kantonalen,
regionalen und schweizerischen Feuerwehrkursen.
4 Mit Einsatzsold entschädigt wird die Teilnahme an Ernstfalleinsätzen (Interventionseinsätze inkl. Falsch- und Fehlalarme), unabhängig von der Tageszeit.
5 Mit Pikettsold entschädigt wird angeordneter Bereitschaftsdienst während
sensiblen Zeiten (Wochenende, Feiertag usw.).
6 Für die Teilnahme an angeordneten Feuerwehrsitzungen werden Kommandanten und Vizekommandanten zum Stundenansatz, alle übrigen Feuerwehrdienstleistenden mit Übungssold entschädigt.

## Art. 20 {#art_20}

Erhebung und Auszahlung
1 Sämtliche geleisteten Dienste sind durch das Kommando detailliert zu erheben und zu dokumentieren. Angebrochene Viertelstunden gelten ganz.
Die Auszahlung für Teil- und Vollzeitpensen erfolgt monatlich. Alle übrigen
Entschädigungen sind mindestens einmal jährlich auszurichten. Die Auszahlung erfolgt über die Gemeinde.
5) GS II C/1/1

## Art. 21 {#art_21}

Entschädigungsansätze
1 Für Feuerwehrdienstleistende und Arbeitgeber gelten folgende Entschädigungsansätze (alle Beträge in Franken):
a. Teilzeit oder Vollzeitpensum (Art. 18 Abs. 1)
1. Kommandant Lohnband 106)
2. Materialverwalter Lohnband 67)
b. Stundenansatz (Art. 18 Abs. 2)
1. Kommandant 42.–
2. Kompaniekommandant Stützpunkt 38.–
3. Kompaniekommandant 35.–
4. Vizekommandant Stützpunkt 32.–
5. Vizekommandant Kompanie 30.–
6. Materialverwalter 32.–
7. Gerätewart 25.–8)
c. Funktionsentschädigung pro Jahr (Art. 19 Abs. 1)
1. Zugführer 1500.–
2. Fachoffizier 1000.–
3. Adjutant Stützpunkt 2000.–
4. Adjutant Kompanie 1500.–
5. Gruppenführer 400.–
d. Übungssold pro Stunde (Art. 19 Abs. 2) 20.–
e. Kurssold ganzer Tag (Art. 19 Abs. 3) 280.–
f. Kurssold halber Tag (Art. 19 Abs. 3) 140.–
g. Einsatzsold pro Stunde (Art. 19 Abs. 4) 40.–
h. Pikettsold pro Stunde (Art. 19 Abs. 5) 3.–
i. Arbeitgeberentschädigung maximal pro Stunde (Art.
17 Abs. 2) 40.–9)
6) Lohnband gemäss Lohnverordnung
7) Lohnband gemäss Lohnverordnung
8) Entschädigung für Wartungsarbeiten nach ordentlichen Übungszeiten bzw. Interventionseinsätzen
9) In diesem Betrag sind allfällige gesetzliche Abgaben wie Mehrwertsteuer usw. enthalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.10.2019 01.01.2020 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben SBE 2019 31
14.11.2023 01.12.2023 Art. 2 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2023 36
14.11.2023 01.12.2023 Titel 1a. eingefügt SBE 2023 36
14.11.2023 01.12.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2023 36
14.11.2023 01.12.2023 Art. 4b eingefügt SBE 2023 36
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1, c. 14.11.2023 01.12.2023 aufgehoben SBE 2023 36
Titel 1a. 14.11.2023 01.12.2023 eingefügt SBE 2023 36
Art. 4a 14.11.2023 01.12.2023 eingefügt SBE 2023 36
Art. 4b 14.11.2023 01.12.2023 eingefügt SBE 2023 36
Art. 15 Abs. 2 01.10.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 31
