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title: "Reglement über die Weiter- und Wiederbeschäftigung von Angestellten des Sozialdepartements nach Vollendung des 66. Altersjahres"
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provisions: 10
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# Reglement über die Weiter- und Wiederbeschäftigung von Angestellten des Sozialdepartements nach Vollendung des 66. Altersjahres

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement gilt für Angestellte der Dienstabteilungen des Sozialdepartements, die nach vollendetem 66. Altersjahr in den Funktionen Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und
Agogische Betreuerin oder Agogischer Betreuer, Funktionskette 1404 (Soziale Arbeit), wieder- oder weiterbeschäftigt werden.
2 Soweit dieses Reglement keine eigene Regelung beinhaltet, ist
das Personalrecht anwendbar.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Anstellung erfolgt nur, wenn sowohl ein betriebliches
Bedürfnis als auch ein entsprechendes Interesse der Angestellten vorhanden ist.
2 Seitens der Angestellten besteht weder eine Verpflichtung noch
ein Rechtsanspruch.
3 Persönliche Voraussetzung ist eine ausgewiesene mehrjährige
Berufserfahrung in der Sozialen Arbeit im Sozialdepartement.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Anstellung erfolgt nahtlos an die bisherige Anstellung.
2 Personen, die früher beim Sozialdepartement angestellt waren,
können wieder angestellt werden.
3 Neuanstellungen sind nicht möglich.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Anstellungsverhältnis wird auf jeweils längstens ein
Jahr befristet.
1 AS 177.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 363 vom 10. Mai 2017.
Geltungsbereich
Voraussetzungen
Beginn
Befristung
2 Wiederholte Anstellungen sind möglich, können jedoch längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen.
3 Anstellungen können längstens bis zum 31. Dezember 2023

## Art. 5 befristet werden.3 {#art_5}

Die Anstellung erfolgt mit Verfügung.

## Art. 6 {#art_6}

Anstellungsinstanz ist die Dienstchefin oder der Dienstchef. Diese oder dieser kann die Anstellungskompetenz an ihr
oder ihm nachgeordnete Personen delegieren.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Anstellung erfolgt in der Regel im Monatslohn. Bei
unregelmässigen Einsätzen kann die Anstellung im Stundenlohn erfolgen.
2 Die Einstufung erfolgt nach dem Städtischen Lohnsystem
(SLS) gemäss Art. 47 ff. Personalrecht. Bei einer Weiterarbeit
in derselben Funktion ohne Unterbruch wird als Grundlage der
letzte Lohn übernommen. Bei einem Übertritt aus einer anderen
Funktion oder einem Wiedereintritt erfolgt die Lohnfestsetzung
gemäss den üblichen Kriterien.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Lohnfortzahlung endet bei Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit oder Unfall mit Ablauf der befristeten Anstellung.
2 Die Lohnfortzahlung dauert höchstens 90 Kalendertage.
3 Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erfolgt automatisch die Beendigung altershalber.

## Art. 9 {#art_9}

1 Im Monatslohn beträgt der vereinbarte Beschäftigungsgrad maximal 80 Prozent.
2 Im Stundenlohn beträgt der vereinbarte Beschäftigungsgrad
maximal 20 Prozent. Dieser ist nur ein Richtwert. Die effektiven
Einsätze richten sich nach den betrieblichen Bedürfnissen. Eine
Mindestanzahl Arbeitsstunden pro Anstellung wird garantiert.

## Art. 10 {#art_10}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und gilt
bis 31. Dezember 2023.4
3 Fassung gem. STRB Nr. 451 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
4 Fassung gem. STRB Nr. 451 vom 12. Mai 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
Form der Anstellung
Anstellungsinstanz
Lohn
Lohnanspruch
bei Krankheit
oder Unfall
Beschäftigungsgrad
Inkrafttreten und
Geltungsdauer
