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title: "Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung"
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provisions: 21
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# Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Dieses Reglement legt die Modalitäten der Umsetzung der Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung nach Artikel 10 Absatz 2 des kRPG
und der Ausgleichsregelung nach Artikel 10b kRPG fest.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Rolle des Kantons – Fachstelle
1 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle ist die mit der Anwendung dieses Reglements beauftragte kantonale Fachstelle. Sie gewährleistet
insbesondere:
a) die Prüfung der Subventionsgesuche der Gemeinden und die Auszahlung der gemäss Kapitel 2 dieses Reglements beschlossenen Subventionen sowie die Prüfung der Finanzierungsgesuche sowie die Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 dieses Reglements;
b) die Durchführung der Besteuerung und Erhebung des Mehrwerts in
den Fällen nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b kRPG beziehungsweise der Berechnung und Entschädigung des Minderwerts
nach Artikel 10k;
c) die Führung des kantonalen Ausgleichsfonds.
2 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle berät und begleitet die
Gemeinden bei der Einrichtung und Führung der kommunalen Ausgleichsfonds im Sinne von Artikel 19 dieses Reglements.
2 Förderungsmassnahmen in Sachen Raumplanung

## Art. 3 {#art_3}

Grundsatz
1 Der Staatsrat entscheidet, auf Antrag der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle, über die Gewährung von Subventionen an die Gemeinden
und ihre Verbände im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des GemG, zur Erfüllung der Raumplanungsaufgaben, die unter Artikel 10 Absatz 2 kRPG vorgesehen sind.

## Art. 4 {#art_4}

Festlegung des Anteils
1 Der Subventionsanteil übersteigt 50 Prozent der in Betracht fallenden
Kosten nicht.
2 Er wird aufgrund folgender Kriterien festgelegt:
a) Bedeutung des übergeordneten Interesses der Studien und Raumplanungsmassnahmen:
1. eine betroffene Gemeinde: 25 Prozent,
2. mehrere betroffene Gemeinden: 35 Prozent;
b) Höhe ihrer Kosten:
1. bis 200'000 Franken: 15 Prozent,
2. mehr als 200'000 Franken: 10 Prozent.

## Art. 5 {#art_5}

In Betracht fallende Kosten
1 Berücksichtigt werden die effektiven Kosten, die verursacht werden durch
die Erarbeitung von Studien, die im Sinne des kRPG oder aufgrund des
kantonalen Richtplanes durchgeführt werde und die Erarbeitung oder Revision: *
a) * der Zonennutzungspläne und ihrer Reglemente;
b) * der kommunalen und interkommunalen Richtpläne, die dem Staatsrat
zur Genehmigung unterbreitet worden sind;
c) * der Sondernutzungspläne, die im öffentlichen Interesse liegen und
dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitetet worden sind.
d) * …
2 Die Honorare haben den berufsüblichen Ansätzen zu entsprechen.

## Art. 6 {#art_6}

Subventionsgesuch
1 Das Subventionsgesuch ist auf einem spezifischen Formular in zwei Exemplaren an die für die Raumplanung zuständige Dienststelle zu richten.
2 Folgende Unterlagen sind beizulegen:
a) einen begründenden Bericht mit einer Übersicht der vorgesehenen
Aufgaben;
b) ein detailliertes Arbeitsprogramm für die vorgesehenen Studien;
c) ein detaillierter Kostenvoranschlag;
d) die Vertragsentwürfe für die Ausführung der Arbeiten.
3 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle kann bei der Prüfung des
Gesuchs die Unterbreitung weiterer notwendiger Unterlagen verlangen.
4 Nachträgliche Anträge, die nach der Gewährung einer Subvention gestellt
werden, können erst nach Vorlage eines von der Gemeinde erstellten Pflichtenheftes bei der für die Raumplanung zuständige Dienststelle berücksichtigt

## Art. 7 werden. * {#art_7}

Prüfung der Gesuche und Mitteilung
1 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle prüft die Subventionsgesuche, bestimmt die in Betracht fallenden Kosten und beantragt dem Staatsrat den Anteil, die besonderen Bedingungen zur Erteilung und den Gesamtbetrag der Subvention.
2 Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Staatsentscheid bezüglich der Subventionierung.
3 Ohne schriftliche Bewilligung durch das für die Raumplanung zuständige
Departement können vor der Eröffnung des Staatsratsentscheides keine
Arbeiten unternommen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Anzahlungen
1 Für Dossiers betreffend Gesamtrevision des Zonennutzungsplans und des
kommunalen Bau- und Zonenreglements können sobald der von der für die
Raumplanung zuständigen Dienststelle im Rahmen der Vorprüfung (Art. 33
kRPG), erstellte Bericht an die Gemeinde übermittelt wurde für die ausgeführten Arbeiten Anzahlungen bis zu einem Betrag von 50 Prozent der zugesprochenen Subvention geleistet werden. *
1bis Für Dossiers betreffend Teilrevision des Zonennutzungsplans und des
kommunalen Bau- und Zonenreglements sowie für die in Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben b, c und d dieses Reglements aufgeführten Fälle, werden keine
Anzahlungen geleistet. *
2 Dem Gesuch zur Anzahlung von Subventionen sind ein Kostenüberblick,
ein Beschrieb der ausgeführten Arbeiten und die Originale der bezahlten
Rechnungen beizulegen.

## Art. 9 {#art_9}

Programmänderung
1 Alle Arbeitsprogrammänderungen, die nach der Eröffnung des Entscheides
über die Subventionierung vorgenommen werden, sind von der für die
Raumplanung zuständigen Dienststelle genehmigen zu lassen.

## Art. 10 {#art_10}

Abrechnung
1 Nach Inkrafttreten der Genehmigung der Pläne und Reglemente durch den
Staatsrat unterbreiten die Gemeinden oder ihre Verbände der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle die Schlussabrechnung mit den Zahlungsbelegen. *
2 Der Schlussbetrag wird erst nach Abgabe der digitalen Pläne durch die
Gemeinde entsprechend den Richtlinien der für die Raumplanung zuständigen Dienststelle bezahlt.
3 Im Fall einer Teilgenehmigung kann die finanzielle Beteiligung proportional
gekürzt werden.
4 Bei einer Ablehnung durch das kommunale Gesetzgebungsorgan oder
durch eine Volksabstimmung, bei einer Nichtgenehmigung oder einer Aufhebung aufgrund einer Beschwerde durch den Staatsrat oder bei einer Ablehnung durch ein Gericht reduziert sich die finanzielle Beteiligung auf die Hälfte. *
5 Die für die Raumplanung zuständige Dienststelle ordnet die Auszahlung
der Subvention unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel und der
Gewährungsbedingungen an.
3 Ausgleich des Mehr- und Minderwerts
3.1 Kantonaler Ausgleichsfonds (Art. 10j kRPG)

## Art. 11 {#art_11}

Äufnung
1 Der Fonds wird durch den Ertrag der Mehrwertabgabe gespeist.

## Art. 12 {#art_12}

Verwendung
1 Der kantonale Ausgleichsfonds wird primär zur Finanzierung der Entschädigungen nach Artikel 10j Absatz 3 und 10k kRPG sowie zur Deckung der
Kosten der Festlegung und Erhebung des Mehrwerts beziehungsweise der
Berechnung und Entschädigung des Minderwerts verwendet.
2 Sobald die Fondsmittel 2 Millionen Franken überschreiten, können maximal
2/3 des über den 2 Millionen Franken liegenden Betrags für folgende Raumplanungsmassnahmen verwendet werden:
a) qualifizierte Planungsverfahren (Studienaufträge, Architekturwettbewerbe usw.);
b) Planungsstudien, die nicht durch Kapitel 2 dieses Reglements erfasst
werden (Grundlagen, Sondernutzungspläne, spezifische Studien im
Zusammenhang mit dem öffentlichen Raum, dem Langsamverkehr,
dem sozialen Wohnungsbau usw.);
c) weitere Massnahmen nach Artikel 3 RPG.
3 Das Verfahren und die Anteile nach Kapitel 2 dieses Reglements gelten
sinngemäss für die Raumplanungsmassnahmen nach Absatz 2.

## Art. 13 {#art_13}

Nachfinanzierung
1 Für den Fonds kann eine Nachfinanzierung geleistet werden.
2 Der Staatsrat legt mittels Entscheid den bewilligten Nachfinanzierungsbetrag fest.
3 Die Beträge im kantonalen Fonds werden nicht verzinst.
Art. 13a * Abbruchprämie
1 Sobald die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Mehrwerten, Minderwerten und Erschliessungskosten beglichen sind, wird der Restbetrag des Fonds mit den zur Verfügung gestellten regulären Mitteln verrechnet.
3.2 Mehrwert

## Art. 14 {#art_14}

Der Erhebung des Mehrwerts unterliegende Fälle
1 Die verschiedenen Fälle nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a, b und c
kRPG sind nicht kumulierbar; eine eventuelle Erhebung des Mehrwerts nach
Buchstabe c kommt nur zur Anwendung, wenn keine Umnutzung vorliegt.

## Art. 15 {#art_15}

Freigrenze (Art. 10c kRPG)
1 Der Betrag des Mehrwerts, unterhalb dessen keine Mehrwertabgabe erhoben wird (Freigrenze), wird auf 20'000 Franken festgelegt.
2 Dieser Betrag wird auf Basis des Gebiets berechnet, welches von der
Raumplanungsmassnahme betroffen ist, die Vorteile verursacht. Unter Gebiet versteht sich die Gesamtheit der von derselben Raumplanungsmassnahme betroffenen Parzellen.

## Art. 16 {#art_16}

Verfahren
1 Im Rahmen der Genehmigung der Zonennutzungspläne und der Bau- und
Zonenreglemente müssen die Auswirkungen der Raumplanungsmassnahmen hinsichtlich Ausgleich und Entschädigung im Bericht gemäss Artikel
47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) beurteilt werden.
2 Bei Eingang der Unterlagen zur Genehmigung lässt die für die Raumplanung zuständige Dienststelle durch die für das Grundbuch zuständige
Dienststelle eine Anmerkung eintragen, wonach für die Parzellen, die von
durch Raumplanungsmassnahmen entstehenden erheblichen Vorteilen
betroffen sind, ein Mehrwertabgabeverfahren im Gange ist.
3 Bei der Konsultation der vom Projekt betroffenen Dienststellen und gemäss
Artikel 10g Absatz 1 kRPG beauftragt die für die Raumplanung zuständige
Dienststelle das Expertenkollegium in Sachen Enteignung mit der Schatzung
der Beträge des Mehrwerts (Art. 10d kRPG). Die Schatzung ist Gegenstand
eines Berichts.
4 Gestützt auf die Abgabeverfügung des Staatsrats wird ein gesetzliches
Grundpfandrecht eingetragen.
5 Die von den Grundeigentümern geschuldeten Beträge werden ausser im
Fall nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe c kRPG durch die für die Raumplanung zuständige Dienststelle gemäss den Bestimmungen der Verordnung
zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 einkassiert.
Nach Abzug des in Artikel 21 dieses Reglements festgelegten Beitrags geht
der Restbetrag gemäss Artikel 10j Absatz 1 kRPG zu 50 Prozent an den
Kanton und zu 50 Prozent an die Gemeinde.
3.3 Erhebliche Nachteile (Art. 10k kRPG)

## Art. 17 {#art_17}

Enteignung
1 Für Entschädigungen nach Artikel 10k Absatz 1 kRPG ist die kantonale
Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.

## Art. 18 {#art_18}

Erschliessung
1 Die Rückerstattung des von der Gemeinde effektiv einkassierten Erschliessungsmehrwerts im Sinne von Artikel 10k Absatz 2 kRPG ist nur für nach
dem 1. Mai 1999 realisierte Projekte anwendbar.
2 Das Stichdatum ist das Datum der Fakturierung des Erschliessungsmehrwerts.
3.4 Kommunaler Ausgleichsfonds

## Art. 19 {#art_19}

Kommunaler Ausgleichsfonds
1 Grundsätze:
a) die Gemeinde äufnet einen kommunalen Ausgleichsfonds gemäss Artikel 10j Absatz 4 kRPG und sieht dafür entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Gemeindegesetz und der
Verordnung betreffend die Führung des Finanzhaushaltes der
Gemeinden vom 16. Juni 2004 (VFFHGem), ein Konto für Spezialfinanzierungen vor;
b) die Beträge im kommunalen Fonds werden analog zu Artikel 13 Absatz 3 dieses Reglements nicht verzinst;
c) die Einlagen in den Spezialfinanzierungsfonds gelten als gebundene
Ausgaben;
d) der Gemeinderat beschliesst die gebundenen Ausgaben;
e) für den Fonds kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 58 VFFHGem eine Nachfinanzierung geleistet werden.
2 Der Fonds wird gespeist durch:
a) den Anteil am Ertrag der Mehrwertabgabe, der vom Kanton an die
Gemeinde erstattet wird;
b) den Ertrag der Mehrwertabgabe, der sich aus einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone ergibt;
c) die Budgetmittel, die im Hinblick auf die Rückerstattung der an den
Fonds geleisteten Vorschüsse zugewiesen werden.
3 Der kommunale Ausgleichsfonds wird primär zur Finanzierung der Entschädigungen nach Artikel 10j Absatz 3 und 10k kRPG und zur Deckung der
Kosten der Festlegung und Erhebung des Mehrwerts beziehungsweise der
Berechnung und Entschädigung des Minderwerts sowie anderer Massnahmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 dieses Reglements verwendet.
4 Gemeinden, die von der Möglichkeit zur Erhebung einer Mehrwertabgabe
im Sinne von Artikel 10e Absatz 2 kRPG Gebrauch machen oder Modalitäten der Anwendung regeln wollen, erlassen ein dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreitendes Reglement.
3.5 Indexierung und Kosten

## Art. 20 {#art_20}

Indexierung
1 Der Betrag der Abgabe beziehungsweise der Rückerstattung wird nicht indexiert.

## Art. 21 {#art_21}

Verwaltungskosten
1 Zur Deckung der Kosten für die Festlegung und Erhebung des Mehrwerts
im Sinne von Artikel 10c Absatz 1 Buchstaben a und b beziehungsweise für
die Berechnung und Entschädigung des Minderwerts (einschliesslich der
Arbeit der Experten) bringt der Kanton einen Beitrag von 3 Prozent des
Mehrwerts beziehungsweise des Minderwerts (mindestens Fr. 3'000 und
höchstens Fr. 10'000) vom Abgabebetrag vor Aufteilung des dem Kanton
und der Gemeinde zukommenden Restbetrags in Abzug. Dieser Beitrag verbleibt im kantonalen Fonds.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.03.2019 19.04.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-036
14.10.2026 01.10.2026 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 5 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 5 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 5 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 5 Abs. 1, d) aufgehoben RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 6 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 8 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 10 Abs. 4 geändert RO/AGS 2026-126
14.10.2026 01.10.2026 Art. 13a eingefügt RO/AGS 2026-126
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.03.2019 19.04.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-036
Art. 5 Abs. 1 14.10.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-126
Art. 5 Abs. 1, a) 14.10.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-126
Art. 5 Abs. 1, b) 14.10.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-126
Art. 5 Abs. 1, c) 14.10.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-126
Art. 5 Abs. 1, d) 14.10.2026 01.10.2026 aufgehoben RO/AGS 2026-126
Art. 6 Abs. 4 14.10.2026 01.10.2026 eingefügt RO/AGS 2026-126
Art. 8 Abs. 1 14.10.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-126
Art. 8 Abs. 1bis 14.10.2026 01.10.2026 eingefügt RO/AGS 2026-126
Art. 10 Abs. 1 14.10.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-126
Art. 10 Abs. 4 14.10.2026 01.10.2026 geändert RO/AGS 2026-126
Art. 13a 14.10.2026 01.10.2026 eingefügt RO/AGS 2026-126
