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provisions: 24
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# Anwaltsgesetz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes und gewährleistet die Freizügigkeit gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (BGFA)1).

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien
vor thurgauischen Gerichten vertreten oder im Kanton mit entsprechender Berufsbezeichnung beratend tätig sind.

## § 3 {#par_3}

Vorbehaltene Tätigkeit
1 Die berufsmässige Vertretung vor den thurgauischen Gerichten ist den in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen
nicht gesetzlich vorgesehen sind.

## § 4 {#par_4}

Ausführungsbestimmungen
1 Das Obergericht erlässt nach Anhören des zuständigen Departementes des Regierungsrates, des Verwaltungsgerichts, der Rekurskommission in Anwaltssachen, der
Anwaltskommission und des Thurgauischen Anwaltsverbandes die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, namentlich über den Geschäftsgang der Anwaltskommission und der Rekurskommission in Anwaltssachen, die Anwaltsprüfung, das
Praktikum, die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
1) SR 935.61
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
176.1 AnwG
1a. Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz *
§ 4a * Öffentliche Beurkundung
1 Bei öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen im Sinne von § 8a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)1) haben die Anwältinnen und Anwälte § 24 bis § 34 EG ZGB sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten.
§ 4b * Haftung
1 Anwältinnen und Anwälte haften für ihre Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundeszivilrechts.
§ 4c * Ausstand
1 Der Ausstand richtet sich sinngemäss nach Bundesrecht und nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)2).
2 Büropartner- und Angestelltenverhältnisse in der Kanzlei oder ein Anwaltsmandat
zwischen einer Partei und der Urkundsperson stellen keinen Ausstandsgrund dar.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet die Anwaltskommission.
§ 4d * Beurkundungsregister, Aktenaufbewahrung und -übergabe
1 Die Anwältinnen und Anwälte haben über ihre Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit ein Register zu führen und die Beurkundungsakten separat und geordnet
aufzubewahren. Eine Originalurkunde der Verfügung von Todes wegen ist der amtlichen Depotstelle gemäss Art. 504 und Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)3) am Wohnsitz der verfügenden Person zur Aufbewahrung zu übergeben.
2 Bei Aufgabe der anwaltlichen Tätigkeit sind das Register und die Beurkundungsakten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
3 Fehlt eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger, sind das Register und die Beurkundungsakten dem Notariat zur Aufbewahrung auszuhändigen, in dessen Kreis die Anwältin oder der Anwalt den Geschäftssitz hatte.
1) RB 210.1
2) RB 170.1
3) SR 210
AnwG 176.1
2. Anwaltskommission

## § 5 {#par_5}

Zusammensetzung, Wahl
1 Die Anwaltskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, vier
Mitgliedern und drei bis sechs Ersatzmitgliedern. *
2 Diese werden durch den Regierungsrat aus Vorschlägen des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Thurgauischen Anwaltsverbandes für eine Amtsdauer von
vier Jahren gewählt. Auf ausgewogene Anteile von Gerichtsmitgliedern sowie Anwältinnen oder Anwälten ist zu achten.
3 Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, welche im Kanton den Anwaltsberuf
ausüben oder als Mitglieder eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde tätig
sind.

## § 6 {#par_6}

Organisation, Geschäftsgang
1 Die Anwaltskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus
ihrer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.
2 Sie tagt in der Regel in Fünferbesetzung.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Anwaltskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an die Rekurskommission in Anwaltssachen.

## § 7 {#par_7}

Zuständigkeit
1 Die Anwaltskommission ist zuständig für:
1. die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte;
2. die Zulassung zur Anwaltsprüfung, die Durchführung der Prüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes;
3. den Entzug des Anwaltspatentes;
4. die Durchführung von Disziplinarverfahren unter Vorbehalt der Disziplinarbefugnisse der mit der Sache befassten Behörden;
5. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis;
5a. * den Entscheid über ein Ausstandsbegehren;
6. die Führung des kantonalen Anwaltsregisters;
7. die Führung der Liste der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die
in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien
vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen;
8. die Durchführung der Eignungsprüfung und des Gesprächs zur Prüfung der
beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 31 und Art. 32 BGFA.
2 Über die Aufnahme in das Anwaltsregister und die Liste gemäss Ziff. 7 entscheidet
das Präsidium.
176.1 AnwG
3. Rekurskommission in Anwaltssachen

## § 8 {#par_8}

Zusammensetzung, Wahl
1 Die Rekurskommission in Anwaltssachen besteht aus einer Präsidentin oder einem
Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Diese werden durch den Grossen Rat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

## § 9 {#par_9}

Organisation, Geschäftsgang
1 Die Rekurskommission wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und ernennt die Sekretärin oder den Sekretär.
2 Sie tagt in Dreierbesetzung.
3 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Rekurskommission erstattet über ihre Tätigkeit jährlich Bericht an den Grossen
Rat.

## § 10 {#par_10}

Zuständigkeit
1 Die Rekurskommission beaufsichtigt die Geschäftsführung der Anwaltskommission und beurteilt kantonal letztinstanzlich Rechtsmittel gegen Entscheide der Anwaltskommission. Sie besitzt richterliche Unabhängigkeit.
4. Anwaltspatent und Eignungsprüfung

## § 11 {#par_11}

Thurgauisches Anwaltspatent
1 Das thurgauische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat.

## § 12 {#par_12}

Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA verfügt und sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit von mindestens 18 Monaten Dauer ausweist.
2 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Sie ist praxisbezogen zu gestalten; Privatrecht und öffentliches Recht sind gebührend zu berücksichtigen.
3 Wer dreimal wegen mangelnder Kenntnisse zurückgewiesen worden ist, wird zu
keiner weiteren Prüfung zugelassen.
4 … *

## § 13 AnwG 176.1 {#par_13}

Praktikum
1 Das Präsidium der Anwaltskommission erteilt Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA, die das für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erforderliche Praktikum absolvieren, die Bewilligung, unter Verantwortung einer im Kanton Thurgau oder in einem Kanton, mit dem eine
Gegenrechtsvereinbarung besteht, im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder
eines Anwaltes vor den thurgauischen Gerichten aufzutreten. Die Bewilligung ist in
der Regel auf drei Jahre befristet. *
2 Praxisgemeinschaften haben für jedes Mandat das verantwortliche Kanzleimitglied
zu bezeichnen.
3 Das zuständige Gerichtspräsidium kann einer Anwältin oder einem Anwalt gestatten, das Führen eines Offizialmandates der Praktikantin oder dem Praktikanten zu
übertragen.

## § 14 {#par_14}

Entzug des Anwaltspatentes
1 Das Anwaltspatent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind.
2 Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel eine andere Disziplinarmassnahme vorausgegangen sein.
§ 15 Eignungsprüfung
1 Für die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gelten Art. 31 und Art. 32 BGFA.
2 Diese Eignungsprüfungen und diese Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten sind nicht anfechtbar.
§ 16 Öffentlichkeit
1 Die mündlichen Anwaltsprüfungen und Eignungsprüfungen nach Art. 31 BGFA
sowie die Gespräche zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA
sind öffentlich.
5. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
§ 17 Berufsregeln
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Art. 12 und Art. 13
BGFA über die Berufsregeln.
176.1 AnwG
§ 18 Disziplinaraufsicht

## Art. 14 bis {#art_14bis}

Art. 20 BGFA.
§ 18a * Haftpflichtversicherung
1 Anwältinnen und Anwälte haben für ihre Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Franken abzuschliessen.
6. Disziplinarverfahren

## § 19 {#par_19}

Eröffnung
1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt.
2 Die Anwaltskommission holt bei betroffenen Anwältinnen oder Anwälten eine
Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein und eröffnet das Disziplinarverfahren.
3 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als
offensichtlich unbegründet erachtet.

## § 20 {#par_20}

Verfahrensbestimmungen
1 Die Anwaltskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen
Beweise von Amtes wegen. Sie kann Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.
2 Die Beteiligten sind persönlich anzuhören. Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht
und auf eine mündliche Verhandlung.
3 Der Entscheid ist schriftlich zu begründen.
4 In Disziplinarverfahren tritt das instruierende Mitglied der Anwaltskommission bei
der Beratung und beim Entscheid in den Ausstand.
5 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1) sinngemäss.
7. Gebühren, Tarife und Honorare

## § 21 {#par_21}

Gebühren
1 Die Anwaltskommission und die Rekurskommission in Anwaltssachen erheben für
ihre Entscheide Gebühren nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über
die Gebühren der Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden (VGG)2).
1) RB 170.1
2) RB 638.1
AnwG 176.1
§ 22 * Anwaltstarife
1 Das Obergericht erlässt den Anwaltstarif für Zivil- und Strafverfahren1), das Verwaltungsgericht jenen für das Verwaltungsgerichtsverfahren2). Das Obergericht legt
ausserdem den Tarif für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen fest. Das
Departement und der Anwaltsverband sind vorgängig anzuhören.

## § 23 {#par_23}

Honorarvereinbarungen
1 Honorarvereinbarungen zwischen Anwältinnen oder Anwälten und ihrer Klientschaft sind unter Vorbehalt von Art. 12 lit. e BGFA zulässig.
8. Strafbestimmungen

## § 24 {#par_24}

Unerlaubte Titelverwendung
1 Wer ohne Anwaltspatent in irgendeiner Weise den Titel einer Rechtsanwältin oder
eines Rechtsanwaltes oder eine entsprechende Berufsbezeichnung verwendet, die
bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu erwecken, wird mit Busse bis Fr. 20'000 bestraft. *
2 Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
§ 25 * Unerlaubte Berufsausübung
1 Wer ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen im Kanton eine einer Anwältin oder einem Anwalt vorbehaltene Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bis
Fr. 20'000 bestraft.
9. Rechtsmittel

## § 26 {#par_26}

Rekurs
1 Die Entscheide der Anwaltskommission und des Präsidiums der Anwaltskommission können innert 20 Tagen mit Rekurs bei der Rekurskommission in Anwaltssachen
angefochten werden.

## § 27 {#par_27}

Mitteilung von Entscheiden
1 Die Anwaltskommission eröffnet dem Anwaltsverband Entscheide, gegen welche
er gemäss Art. 6 Abs. 4 BGFA ein Beschwerderecht hat.
1) RB 176.31
2) RB 176.61
176.1 AnwG
10. Schlussbestimmungen

## § 28 {#par_28}

Übergangsrecht für Registereintrag
1 Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen oder
bei einer solchen angestellt sind, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von
Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

## § 31 § 29–30 … {#par_31}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.1)
1) In Kraft gesetzt auf den 1. August 2002.
AnwG 176.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.12.2001 01.08.2002 Erstfassung ABl. 26/2002
Titel 1a. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4b 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4c 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 4d 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 5 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 7 Abs. 1, 5a. 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 12 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben 13/2021
§ 13 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 18a 29.02.2012 01.01.2013 eingefügt 10/2012
§ 22 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
§ 24 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
§ 25 29.02.2012 01.01.2013 geändert 10/2012
