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title: "Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VVAZ)"
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# Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VVAZ)

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712.145
Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VVAZ)
Stadtratsbeschluss vom 31. Oktober 2003 (1649)
mit Änderung vom 26. September 2007 (1157)
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 29 der Verordnung für
die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom
15. September 2004 (VAZ), folgende Vollziehungsverordnung:
I. Bereitstellung von Kehricht und Erhebung von Daten
Art. 1
1Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) legt fest, welche Container, Unterflurcontainer und weiteren Behältnisse für die Bereitstellung von Kehricht zu verwenden sind, und wie viele
Behältnisse für eine Liegenschaft zu stellen sind.
2Auf Wunsch stellt ERZ abschliessbare Behältnisse zur Verfügung.
3ERZ bestimmt die weiteren Modalitäten für die Bereitstellung
des Kehrichts. Die Abfuhr von nicht weisungsgemäss bereitgestelltem Kehricht kann verweigert werden.
Bereitstellung von
Kehricht
Art. 2
1Das Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern hat innert einer Frist von maximal 6 Jahren seit
In-Kraft-Treten der Verordnung für die Abfallbewirtschaftung
in der Stadt Zürich zu erfolgen.1
2Während dieser Übergangsfrist dürfen Züri-Säcke einzeln für
die Abfuhr bereitgestellt werden, wenn für einen bestimmten
Haushalt oder Betrieb noch kein Züri-Sack-Container oder
Unterflurcontainer für Züri-Säcke zur Verfügung steht. Züri-
Säcke dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages gemäss den Anweisungen von ERZ herausgestellt werden.
Übergangsfrist
gemäss Art. 12
Abs. 5 VAZ für
das Platzieren
von Containern
und Unterflurcontainern
Bediente
Strassen Art. 3
1Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen durchgeführt.
2Mit dem Kehrichtfahrzeug nicht bedient werden insbesondere:
a) Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze;
b) Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nicht oder
nur schwer befahren werden können;
c) Strassen zu abgelegenen Liegenschaften.
Erhebung von
Daten von
Betriebseinheiten
Art. 4
a) Stichtag 1Die Summe aller Voll- und Teilzeitstellen von Betriebseinheiten (Vollzeitäquivalente) wird jährlich per 31. Januar erhoben.
b) Besondere Fälle 2Wird eine Betriebseinheit während eines Kalenderjahres neu
geschaffen, so ist die Summe der Voll- und Teilzeitstellen im
Zeitpunkt der Aufnahme der Betriebstätigkeit massgebend.
3Wird eine Betriebseinheit während eines Kalenderjahres nur
zeitweise benutzt, so ist am 31. Januar der voraussichtliche
durchschnittliche Bestand an Vollzeitäquivalenten anzugeben,
den die Betriebseinheit während der Dauer der Benutzung
aufweisen wird.
c) Rundung 4Die Summe aller Voll- und Teilzeitstellen ist auf die nächste
ganze Zahl auf- oder abzurunden.
II. Direkteinlieferungen, Rechnungsstellung und
Zahlungsverzug
Direkteinlieferungen Art. 5
ERZ wird ermächtigt, Verträge über die Einlieferung von Abfall
abzuschliessen.
Art. 6
1Soweit die Rechnungsstellung für Leistungen von ERZ in der
Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich
nicht ausdrücklich geregelt ist, legt ERZ die Modalitäten für
die Rechnungsstellung fest.
2Bestehen Zweifel an der Solvenz von Zahlungspflichtigen,
kann ERZ Voraus- oder Akontozahlungen verlangen.
Rechnungsstellung
Art. 7 Zahlungsverzug
1Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinse von 5% geschuldet. a) Verzugszins
2Nach unbenutztem Ablauf einer von ERZ angesetzten Nachfrist zur Begleichung von Ausständen, und nach entsprechender vorangegangener Androhung, kann ERZ die Erbringung
von weiteren Leistungen für säumige Zahlungspflichtige bis
zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen verweigern.
b) Einstellung von
Leistungen
III. Veranstaltungen auf öffentlichem Grund
Art. 8
Veranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen eines Konzeptes für die Vermeidung und Entsorgung des anfallenden
Abfalls sowie für die Reinigung. Dieses von den Veranstaltern
zu erstellende Konzept wird von ERZ genehmigt in Koordination mit der Behörde, welche die Bewilligung für die Veranstaltung erteilt.
Pflichten der
Veranstalter
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:
a) das Abfallgebührenreglement vom 30. November 19942;
b) das Reglement über die Verwendung von Abfall-
Containern vom 10. Dezember 19903.
Aufhebung
bisherigen Rechts
Übergangsregelung bei
Anpassung der
Preise für Züri-
Säcke
Art. 10
Bei einer Erhöhung der Preise für Züri-Säcke verfällt die Gültigkeit der alten Züri-Säcke nach Ablauf von drei Monaten seit
In-Kraft-Treten der neuen Preise.
In-Kraft-Treten Art. 11
Die Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in
der Stadt Zürich tritt unter Vorbehalt des In-Kraft-Tretens der
Verordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich
per 1. Januar 2005 auf denselben Zeitpunkt in Kraft.
1 Fassung gemäss StRB vom 26. September 2007.
2 AS 43, 569.
3 AS 40, 250.
