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title: "Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer"
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provisions: 26
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# Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Staat, für die Mitglieder seiner Behörden sowie
die in seinem Dienst stehenden Personen.
2 Es gilt entsprechend auch für die Gemeinden und mit Ausnahme der
Schaffhauser Kantonalbank für die anderen Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die Mitglieder ihrer Behörden und die in ihrem
Dienste stehenden Personen.
3 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Arbeitnehmer für alle vorstehend erwähnten Personen,
seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.

## Art. 2 {#art_2}

Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Haftung des Staates
und der Arbeitnehmer durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze
geregelt ist.
Art. 2a * Private
1 Dieses Gesetz findet auf Private keine Anwendung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
170.300 Kanton Schaffhausen
2 Wenn Privaten öffentlich-rechtliche Aufgaben in selbständiger Erwerbstätigkeit übertragen wurden, haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär, soweit jene:
a) die für den verursachten Schaden geschuldete Entschädigung nicht
zu leisten vermögen
b) mangels Verschulden zur Schadenleistung nicht verpflichtet werden
können
2 Haftung für Schädigung Dritter

## Art. 3 {#art_3}

Widerrechtliche Schädigung: Haftung
1 Der Staat haftet für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; dem Geschädigten
steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu.
2 Bei Änderung eines Entscheides im Rechtsmittel- oder Aufsichtsverfahren
haftet der Staat nur, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig
gehandelt hat.
3 Für Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.

## Art. 4 {#art_4}

Widerrechtliche Schädigung: Herabsetzungsgründe
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben
Umstände, für die er einstehen muss, auf Entstehung oder Verschlimmerung
des Schadens eingewirkt, so entfällt die Ersatzpflicht teilweise oder ganz.

## Art. 5 {#art_5}

Widerrechtliche Schädigung: Genugtuung
1 Bei Tötung oder Körperverletzung kann unter Würdigung der besonderen
Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden.
2 … *
Kanton Schaffhausen 170.300
Art. 5a * Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf
Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden
ist, auch auf Genugtuung.

## Art. 6 {#art_6}

Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit
1 Für Schaden, der jemandem durch rechtmässige Tätigkeit eines Arbeitnehmers entsteht, haftet der Staat nur, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen
ist.
2 Wenn aber jemandem durch polizeiliche Massnahmen, die insbesondere
der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit dienen, Schaden
entsteht, kann der Staat nach Billigkeit Ersatz leisten.

## Art. 7 {#art_7}

Haftung mehrerer Gemeinwesen
1 Für Schaden, der jemandem durch die Tätigkeit eines von mehreren
Gemeinwesen besoldeten Arbeitnehmers entstanden ist, haftet jenes
Gemeinwesens, das ihn gewählt oder ernannt hat. Erfolgte die Wahl durch
Vertreter mehrerer Gemeinwesen, so haften diese solidarisch.
2 Rückgriffsansprüche gegen ein anderes Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
3 Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat

## Art. 8 {#art_8}

Haftung für direkte Schädigung des Staates
1 Der Arbeitnehmer haftet dem Staat für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten zufügt.
2 Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach
der Grösse des Verschuldens.
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## Art. 9 {#art_9}

Rückgriff
1 Hat der Staat einem Geschädigten aufgrund dieses oder eines anderen
Gesetzes Ersatz leisten müssen, so nimmt er ganz oder teilweise Rückgriff
auf den Arbeitnehmer, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
2 Haben mehrere Arbeitnehmer den Schaden gemeinsam verschuldet, sind
sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen; bei Vorsatz haften sie solidarisch.

## Art. 10 {#art_10}

Benachrichtigung und Nebenintervention
1 Der Staat hat den Arbeitnehmer, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen
kann, zu benachrichtigen, sobald ein Geschädigter vom Staat aussergerichtlich Schadenersatz verlangt und sobald eine Klage anhängig gemacht worden ist.
2 Dem Arbeitnehmer steht im Prozess des Geschädigten gegen den Staat
das Recht der Nebenintervention zu.

## Art. 11 {#art_11}

Deckung des Schadens
1 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen
sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind.
2 Der Arbeitnehmer kann auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder
nach einer Nichtwiederwahl belangt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Geltendmachung
1 Schadenersatz- oder Rückgriffsanspüche werden geltend gemacht:
a) durch den Grossen Rat gegen Mitglieder des Grossen Rates, des
Regierungsrates, des Erziehungsrates und des Obergerichtes
b) durch den Einwohnerrat gegen Mitglieder des Einwohnerrates
c) durch den Regierungsrat gegen Mitglieder des Gemeinderates und
die oberste Verwaltungsbehörde öffentlich-rechtlicher Körperschaften
oder Anstalten, soweit diese in ihren Organisationsordnungen nicht
etwas anderes bestimmen
d) * durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gegen Beistände
e) * durch die zuständige Aufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen
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Art. 12a * Schädigung durch Private
1 Hat der Staat einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines
anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlicher Verrichtung von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die
den Schaden verursacht haben. Der Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht;
Art. 10 gilt sinngemäss.
4 Zuständigkeit und Verfahren

## Art. 13 {#art_13}

Zuständigkeit: Ansprüche gegen den Staat
1 Die kantonalen Zivilgerichte entscheiden über Ansprüche gegenüber dem
Staat. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung1) sind
dabei sinngemäss anwendbar. *
2 Das Bundesgericht beurteilt Ansprüche Dritter gegenüber dem Staat, die
mit widerrechtlichem Verhalten des Obergerichtes begründet werden.

## Art. 14 {#art_14}

Zuständigkeit: Ansprüche gegen Arbeitnehmer
1 Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche gegen Arbeitnehmer werden in
einer schriftlichen und begründeten Verfügung durch die zur Geltendmachung zuständige Behörde festgesetzt, soweit nicht das Bundesgericht zuständig ist.
2 Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich Rekurs an das Obergericht als Verwaltungsgericht erhoben
werden. Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden; das Obergericht prüft auch die Angemessenheit des Entscheides. Die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2) sind sinngemäss anwendbar.
3 Die Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung beurteilt Ansprüche
des Staates gegenüber Mitgliedern des Obergerichts und Ansprüche, die
vom Obergericht geltend gemacht werden. *
1) SR 272.
2) SHR 172.200.
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## Art. 15 {#art_15}

Verfahren: Grundsatz
1 Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide und Urteile darf
nicht überprüft werden.
2 Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Staates ist der Richter
jedoch nicht an das Urteil über die Ansprüche des Geschädigten an den
Staat gebunden.

## Art. 16 {#art_16}

Verfahren: Vorverfahren bei Ansprüchen gegen den Staat
1 Ansprüche gegen den Staat sind zunächst in einem Vorverfahren geltend
zu machen.
2 Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen:
a) dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Staat
b) dem Gemeinderat bei Ansprüchen gegen die Gemeinde
c) dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen
Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener
Rechtspersönlichkeit
3 Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise,
weist sie den Geschädigten auf Art. 17 und 18 Abs. 2 hin und gibt ihm bekannt, wer den Arbeitnehmer gewählt oder ernannt hat.

## Art. 17 {#art_17}

Verfahren: Klage
1 Die Klage kann beim zuständigen Gericht direkt erhoben werden, wenn die
zuständige Behörde zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

## Art. 18 {#art_18}

Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen Dritter gegen den
Staat
1 Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf
Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des
Schadens, auf alle Fälle aber nach zehn Jahren vom schädigenden Ereignis
an gerechnet, bei der zuständigen Behörde einreicht.
2 Wird der Anspruch von der zuständigen Behörde bestritten, so hat der Geschädigte innert sechs Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, bei Folge
der Verwirkung Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

## Art. 19 Kanton Schaffhausen 170.300 {#art_19}

Verwirkung: Verwirkung von Ansprüchen des Staates gegen
Arbeitnehmer
1 Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Staat erlischt, wenn dieser
den Schadenersatzanspruch nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens oder den Rückgriff nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder
der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht verfügt beziehungsweise beim Bundesgericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn
Jahren seit der letzten schädigenden Handlung des Arbeitnehmers.

## Art. 20 {#art_20}

Verwirkung: Ruhen der Fristen
1 Die Fristen gemäss Art. 18 und 19 ruhen, solange ein Strafverfahren oder
eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird.

## Art. 21 {#art_21}

Verwirkung: Verjährung
1 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
5 Ergänzendes Recht

## Art. 22 {#art_22}

Obligationenrecht
1 Soweit dieses Gesetz keine eigenen Regeln aufstellt, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts ergänzend anwendbar.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Änderung bisherigen Rechts3)

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Art. 141 bis Art. 143 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juli 19114)
3) Gegenstandslos.
4) SHR 210.100
170.300 Kanton Schaffhausen
b) die Verordnung über die von Beamten und Angestellten der Gemeinden gegenüber der Gemeinde und dem Staat zu leistenden Amtskautionen vom 29. April 1885

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmungen
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach
bisherigem Recht beurteilt.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk sowie nach der Genehmigung von Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3 durch die Bundesversammlung5) vom Regierungsrat in Kraft gesetzt6).
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
5) Genehmigt durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1986.
6) In Kraft getreten am 1. März 1987, (Amtsblatt 1987, S. 87).
7) Amtsblatt 1987, S. 87.
Kanton Schaffhausen 170.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.09.1985 01.03.1987 Erlass Erstfassung Abl. 1987, S. 87
20.03.2006 01.07.2006 Art. 14 Abs. 3 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848
22.01.2007 01.07.2007 Art. 2a eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2007, S. 121, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 5a eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900
22.01.2007 01.07.2007 Art. 12a eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900
09.11.2009 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
21.11.2011 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, d) geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
21.11.2011 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
170.300 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.09.1985 01.03.1987 Erstfassung Abl. 1987, S. 87
Art. 2a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900
Art. 5 Abs. 2 22.01.2007 01.07.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 121, S. 900
Art. 5a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900
Art. 12 Abs. 1, d) 21.11.2011 01.01.2013 geändert Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 12 Abs. 1, e) 21.11.2011 01.01.2013 eingefügt Abl. 2011, S. 1591, 2012, S. 320
Art. 12a 22.01.2007 01.07.2007 eingefügt Abl. 2007, S. 121, S. 900
Art. 13 Abs. 1 09.11.2009 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 546, S. 549
Art. 14 Abs. 3 20.03.2006 01.07.2006 geändert Abl. 2006, S. 395, S. 848
